32 I 197
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98. Entscheid vom 13. März 1906 in Sachen Hypothekenbank Basel und Housoxte.
Konkurs : Anfechtbarkeit von Beschiüssen der zweiten Gläubigerversammlung. Art. 253 Abs. 2 SchKG. Rechtsverweigerung im Sinne der Art. 17-19 SchKG. — Untersuchung, ob die Gläubigerversammlung gesetzwidrig vorging bei Genehmigung des Verkaufes eines Wirtschaftspatentes durch den Gemeinschuldner. Steltung der Hypothekargläubiger. Tnteressenkollision zwischen ihnen und den Chirographargläubigern. Natur des baselstädtischen Wirtschaftspatentes ; kantonales Recht. Stellung des Hypothekargläubigers gegen faktische Wertminderung des Pfandobjektes ; Anwendbarkeit kantonalen Rechts.
1. Der jezt in Konkurs befindliche Robert August Groh hatte von der Rekurrentin Witwe Müller die Liegenschaft Bahnhofstrasse Nr. 34 in Basel, auf der eine Wirtschaft betrieben wurde, mit Antritt auf 4. April 1905 für 154,000 Fr. gekauft. Die Wirtschaft wurde vom genannten Zeitpunkte an durch einen Mieter des Käufers Groh, Schopferer, weiter betrieben. Am 44. Mai 1905 ssloss indessen Groh mit Gottlieb Schöneck einen Vertrag ab, wonach er erflärte, sein auf der Liegenschaft Bahnhofftrasse 31 haftendes Wirtschaftspatent unter Vorbehalt der Einwilligung des kantonalen Polizeidepartementes zum Preise von 14,000 Fr. an Schöneck zu übertragen. Am 341. Mai ermäthtigte darauf der Regierungsrat das Polizeidepartement, dem Schôneck die Errichtung einer Wirtschaft in Nr. 21 Bahnhofstrasse unter dem Vorbehalte zu gestatten, dass die Wirtschaft Nr. 31 Bahnhofstrasse eingehe. Schöneck scheint in der Folge die erforderlichen Umbauten zur Einrichtung einer Wirtschaft in Nr. 2 vorgenommen zu haben.
Als die Rekurrentin Witwe Müller, Jnhaberin der dritten Hypothek auf der von ihr verkauften Liegenschaft, von der Abs machung zwischen Groh und Schöne Kenntnis erhielt, erwirkte sie einen Arrest auf das Guthaben des Groh an Schöneck. Groh Ftrengte Arrestaufhebungsklage an, wurde aber durch Urteil des Zivilgerichts Baselstadt vom 26. September 1905 abgewiesen.