Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

32 I 288

32 I 288

Rubrum

IV. Gerichtsstand des Wohnortes. For du domicile.

41. Nrfeil vom 5. Apxris 1906 in Sachen Mathis gegen Scchuelsmann-Mathis.

Sachverhalt

Persônliche Ansprache: Klage aus Kaufvertrag auf Anteil am Meturertöse des Weiterverkaufes einer Liegenschaft, die den Nachlass des ursprünglichen Verkäufers gebildet hai. Klage obligationenrecktlicher oder erbrechtlicher Natur ?

A.

Durch Kaufvertrag vom 12. April, gefertigt am 26. April 1889, verkaufte Hans Mathis, Vater, in Zizers seinem Sohne Johann Mathis in Luzern, dem Rekurrenten, sein Heimwesen „zum Bild“ in Zizers zum Preise von 10,000 Fr. Der Käufer hatte die auf der Liegenschaft haftenden Schulden im Betrage von 6167 Fr. 75 Cts. zu übernehmen ; der Kaufrest war nicht zu bezahlen, sondern der Vertrag bestimmte diesfalls, dass beim Weiterverkauf des Heimwesens durch den Rekurrenten „ein sich ergebender Mehrerlös und Überschuss über die zur Zeit noch auf dem Heimwesen lastenden Hypothekarschulden und der vom Käufer daran geleisteten Zahlungen mit Zustimmung des Käufers unter alle feine Geschwister gleichmässig verteilt werden sol.“ Der Vater Mathis starb noch im Jahre 1889, Mit Vertrag vom 12. Januar 1898 verkaufte der Nekurrent das Heimwesen „zum Bild® in Zizers an Johann Friedrih Felix daselbst zum Preise von 12,000 Fr. Der Käufer hatie die erste Hypothek von 5500 Fr. zu übernehmen, 2000 Fr. dem Rekurrenten bar zu bezahlen und den Nest von 4500 Fr. auf das Kaufobjekt hypothekarisch sicherzustellen und zunächst an die Mutter des Rekurrenten, Frau Margaretha Mathis, und nach deren Ableben an den Rekurrenten zu verzinsen.

Am 8. Oktober 1905 liess die Rekursbeklagte Frau Schnellmann-Mathis in Rapperswil, eine Schwester des Rekurrenten, diesen, der unbestrittenermassen in Luzern wohnt und aufrechtstehend ist, auf den 13. Oktober vor Vermittleramt Y Dörfer nach Trimmis laden „betreffend Forderung aus einem Kaufvertrag.“ Gemeint war der Anspruch der Rekursbeklagten auf ihren Anteil an dem vom Rekurrenten beim Wiederverkauf des Heimwesens „zum Bild“ erzielten Mehrerlös gemäss dem Kaufvertrag vom Jahre 1889 zwischen dem Vater Mathis und dem Rekurrenten. Nachdem der Refurrent der Vorladung keine Folge gegeben halte, liess ihn die Rekursbeklagte „in der bewussten Streitsache“ am 15. Oktober neuerdings auf den 18. Oktober laden, unter der Androhung, dass bei Nichterscheinen ohne weiteres der Leitschein ausgestellt werde.

B.

Mit Rekurs\<rift vom 18. Oktober 1905 hat der Rekurrent beim Bundesgericht sich über die genannten Ladungen als Art. 59 BV verlezend beschwert und beantragt, sie seien samt dem eventuell ausgestellten Leitschein aufzuheben. Zur Begründung wird vorgebracht, dass es fi bei dem Anspruch, den die Rekursbeklagte gerichtlih geltend machen wolle, um eine persönliche Ansprache handle, für die der Rekurrent an seinem Wohnort Luzern zu suchen sei.

C.

Die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Nekurses angetragen und ausgeführt : Es handle sich nicht um eine rein perTönliche, sondern um eine Ansprache erbrechtliher Natur. Das dem Rekurrenten verkaufte Heimwesen „zum Bild“ sei einziger Bestandteil des väterlichen Vermögens gewesen. Der Mehrerlös des Nekurrenten beim Weiterverkauf habe daher die reine väterliche Verlassenschaft gebildet, die laut Kaufvertrag vom Jahre 4889 unter den Geschwistern als Erben gleichmässig zu verteilen Fei. Alle bisherigen Versuche, zu einer gütlichen Teilung der väterlichen Erbschaft zu gelangen, seien erfolglos gewesen, weshalb sich die Rekursbeklagte genötigt gesehen habe, für ihren Teil gerichtliche Teilung zu verlangen. Das für den Sühneversuch bereit gehaltene Rechtsbegehren laute auf Anerkennung des Anteilrehts der Rekursbeklagten an der väterlichen Erbschaft, herrührend aus dem Verkauf des Heimwesens „zum Bild“ vom 12. Januar 1898 an Johann Friedrich Felix. Wegen ihrer erbrechtlichen Natur falle die vorliegende Streitigkeit nihi unter die Garantie des Art. 59 BV, sondern sei nach Art, 27 der bündnerischen ZPO am lezten Wohnsig des Erblassers zu beurteilen. Eventuell habe man es mit einem Anspruch aus einem im Sireitfalle dem forum rei gitæ unterliegenden Anspruch aus einem Liegenschaftskauf zu tun. Ferner laste der streitige Betrag bis zur Höhe von 4500 Fr. auf der Liegenschaft „zum Bild“. Bezüglich der Hypothek in diesem 290 4. Staalsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnift. Bundesverfassung.

Betrage bestehe ein, vom Rekurrenten allerdings bestrittenes Net: der Geschwister Mathis auf Miteigentum.

D.

Jn der Replik hat der “ Rekurrent verneint, dass es sich um eine erbrechtliche Streitigkeit handle. Beansprut von der Nekursbeklagten werde nicht die Teilung einer Erbschast, sondern ein Anteil am Mehrerlös aus der Liegenschaft laut Kaufvertrag vom Jahre 1889, Eventuell habe man es mit einem Abrechnungs}tireit zu tun, für den der ordentliche Wohnsit-Gerichtsstand des Rekurrenten gelte, Sodann wird darauf verwiesen, dass Forderungen aus Liegenschaftsfäufen nicht dinglicher, sondern persônlicher Natur seien, Endlich wird bestritien, dass der Anspruch derRekursbeklagten auf der Liegenschaft versichert sei.

Erwägungen

1.

Da der Rekurrent sein festes Domizil in Luzern hat und aufrechtstehend ist, is er für persönliche Ansprachen gemäss derin Art. 59 BV enthaltenen Garantie des Wohnsiz-Gerichtsstandes daselbst zu suchen. Frägt es sih daher, ob der von der Nekursbeflagten vor Vermittleramt YV Dörfer gegen den Rekurrenten. geltend gemachte Anspruch auf ihren Anteil an dem Mehrerlös, den der Rekurrent beim Wiederverkauf der Liegenschaft „zum Bild“ erzielt hat, eine persönliche Forderung im Sinne jener Versassungsbestimmung ist, oder aber, wie die Rekursbeklagte geltend macht, erbrechtlichen oder dinglichen Charakter hat, fo kommt in Betracht : Durch den Kaufvertrag vom Jahre 1889, vermittelst dessen der Vater Mathis dem Rekurrenten sein Heimwesen nach dem Wortlaut des Vertrages zum Preise von 10,000 Fr., in Wirklichkeit: aber, wie es scheint, gegen Übernahme der Hypothekenschulden von 6167 Fr, 75 Cis. abgetreten und ihn verpflichtet hat, den bei einem künftigen Wiederverkauf erzielten Mehrerlös mit seinen Geschwistern zu teilen, ift allem Anschein na der künftige Nach= lass des Vaters Mathis shon bei Lebzeiten des Erblassers liqui=- diert worden, indem die den Nachlass bildende Liegenschaft dem. Rekurrenten überlassen und dessen Geschwistern an Stelle ihresAnteils an der Liegenschaft durch Vertragsbestimmmung zu Gunsten Dritter ein Anspruch an den Rekurrenten auf Teilung de künftigen Mehrerlöses eingeräumt worden ift, Wenn die Rekursbeklagte nun (16 Jahre nah dem Tode des Erblassers) diefen, nicht etwa mit dem Tode des Erblassers, sondern mit dem dur Verkauf der Liegenschaft im Jahre 1898 wirksam gewordenen Anspruch gerichtlich geltend macht, so klagt sie nicht auf Teilung eines Nachlasses kraft Erbrecht, sondern aus dem Vertrag vom Jahre 1889 auf Ausrichtung eines Betrages, eventuell auf Rechnungsstellung und Zahlung eines sich ergebenden Betrages. Der Verpflihtungsgrund des erhobenen Anspruches liegt, wie sih auch aus der Formulierung des Anspruchs in der friedensricterlichen Ladung ergibt, nicht im Erbrecht, das allerdings Motiv für den Abschluss des eben genannten, die Teilung der Erbschaft ersetzenden Vertrags war, sondern ausscliesslich in diesem Vertrag, d. h. in einem obligationenrectlihen Verhältnis. Danach ist die in Frage stehende Streitigkeit jedenfalls nicht erbrechtliher Natur.

2.

Zu den persönlichen Ansprachen im Sinne des Art. 59 BV gehören nach bekannter, ständiger Praxis des Bundesgerichts auch folche auf Erfüllung eines Liegenschaftenkaufes. Um fo mehr muss dies gelten, wenn es sich, wie vorliegend, nicht um die Hauptverpflichtung des Verkäufers auf Übertragung der Liegenschaft, sondern um die Ausführung einer Nebenklausel zu Gunsten Dritter auf Zahlung einer Geldsumme handelt. Dass für diese Forderung ein Pfandrecht (im Bezirk Y Dörfer) bestehe, wird von der Nekursbeklagten — offenbar mit Recht — nicht behauptet, und auh soweit der Anspruch der Rekursbeklagten dahin zu verstehen wäre, dass ein Anteil an der vom Käufer Felix dem NRekurrenten für die Kaufpreisrestanz von 4500 Fr. auf die Liegenschast „zum Bild“ in Zizers bestellien Hypothek verlangt wird, wäre er sowenig wie ein vertraglicher Anspruch auf Abtretung eines Teils einer Liegenschaft oder Einräumung eines Miteigentumsrechts daran dinglicher Natur. Da nah dem gesagten der Anspruch der Rekursbeklagten an den Rekurrenten persönlicher Natur ist, muss der Nekurs gutgeheissen werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht ertannt:

Der Nekurs wird gutgeheissen und es werden demgemäss die Ladungen des Vermittleramtes Y Dörfer auf den 13. und 19. Oktober 1905, sowie ein allfällig ausgeftellter Leitschein als ungültig erklärt.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 59 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.