32 I 296
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Rubrum
43, Arkeil vom 16. Maï 1906 in Sachen Ditkli gegen Einwohnergemeinderat Gurtnellen und Vegierungsrat Ari.
Unanfechtbarkeit eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfles mittelst des staatsrechtlichen Rekurses.
Sachverhalt
Das Bundesgericht hat, nach Einsicht :
a) der Rekursschrift vom 15. März 1906, worin „gegen die Verfügung des Einwohnergemeinderate® Gurtnellen vom 26. Dezember 1905/15. Januar 1906 und den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Uri d. d. 20. Januar 1906“ wegen Verlegung des Art. 4 BV und der Art. 47 und 18 des BG betr, zivilr. V, d. N. u. A. Beschwerde geführt und deren Aufhebung beantragt wird ;
b) der Vernehmlassung des Regierungsrates des Kantons Uri vom 21. April 1906, worin beantragt wird, es sei auf den Rekurs mangels Legitimation des Rekurrenten Albert Ditili und wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell, es sei derselbe als unbegründet abzuweisen ;
€) der von den Rekursparteien eingelegten Akten ; —
Erwägungen
Der Rekurs bezieht sich ausschliesslich darauf, dass der Einwohnergemeinderat Gurtnellen als Vormundschaftsbehörde, mit Zustimmung des NRegierungsrates von Uri, die dem Albin Dittli gehörige Liegenschaft zum „Winkelried“ in Silenen am 20. Dezember 1905 auf öffentlicher Versteigerung verkauft hat. Dadurch sollen die aus Art, 4 BB und aus Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. sich ergebenden Rechte der Rekurrenten verleht worden sein. Nun braucht die Frage, gegen welche der verschiedenen aus den Akten ersichtlichen Verfügungen des Einwohnergemeinderates Gurtnellen oder des Regierungsrates Uri der Refurs sich in Wahrheit richtet, ob und imvieweit er rechtzeitig echoben ist, und ob der Rekurrent Albert Dittli, sei es als ſt. gallischer Vormund des Vaters Albin Dittli, sei es als dessen erbberechtigter Nachkomme, fei es in beiden Eigenschaften, zur Beschwerde legitimiert ist, niGt weiter erörtert zu werden, teil der Nekurs sich von vornherein als gegenstandslos erweist. Auch wenn nämlich festgestellt würde, dass das Vorgehen der urnerischen Behörden bundesreciswidrig war, so würde dies nicht zur Folge haben, dass der vom Einwohnergemeinderat Gurtnellen vollzogene Verkauf der Liegenschaft (die den Eigentümer seither bereits wieder gewechselt hat) rückgängig gemacht würde; denn es handelt << hiebei um ein zweiseitiges Rechtsgeschäst des Privatrechts, das vollzogen ist und bei dem zudem Dritte beteiligt sind. Ein solches Rechtsgeschäft könnte aber unter keinen Umständen im ftaatsrehtlihen Rekursverfahren angefochten und aufgehoben werden ; vielmehr fann über defsen Nechtsbeständigkeit nnr durch den Richter im Wege des ordentlichen Zivilprozesses entschieden werden. Jene Feststellung würde also an der Tatsache, dass die Liegenschaft an einen Dritten verkauft ist, nichts ändern. Es käme ihr aber auch keine präjudizielle Bedeutung zu für eine allfällige Klage der Nekurrenten gegen den Käufer oder den jessigen Besizer der Liegenschaft auf Anfechtung des Kaufgeschäftes bezw. Vindikation der Liegenschaft oder für eine Verantwortlichkeitsklage gegen die beteiligten urnerishen Behörden, weil der Nichter im erstern Prozess die Frage der Rechtsbeständigkeit des Kaufes und damit auh diejenige der Legitimation des Eimvohnergemeinderates Gurtnellen zum Verkaufe frei prüfen und im lehtern das Verhalten der Behörden auf Gesez- und Pflichtmässigkeit frei zu würdigen hätte
und in beiden Beziehungen an einen vom Bundesgericht als Staatsgerichtshof erlassenen Entscheid nicht gebunden wäre, Steht aber fest, dass vorliegend ein Urteil des Bundesgerichtes, auch wenn es zu Gunsten der Rekurrenten lauten würde, keine praktische Wirksamkeit hätte, so kann auf den Rekurs, weil gegenftandslos, nicht eingetreten werden ; — erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.