Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

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Rubrum

de procédure pénale cantonal ; en se fondant sur tes réserves susrelatées, il était certainement loisible au législateur fribourgeois d'interdire, pour simples délits, lextradition de condamnés ou d’accusés à d’autres cantons. L’on pourrait à la vérité se demander, à cet égard, pourquoi le même législateur n’a pas aussì interdit l’extradition pour simples contraventions ; mais il saufe aux yeux que la défense d’extrader pour délits, comprend aussiì Ia méme défense pour ce qui concerne les contraventions.

8. — Enfin le Conseil d'Etat tire argument, à l'encontre de Pinterprétation adverse de l’art. 17 CPP, de ce que celleci ne peut se concevoir en présence de la convention pasSé@& entre les Etats de Berne et de Fribourg, sans l’intervention des pouvoirs législatifs, à la date du 11 octobre 1895.

Sachverhalt

Sur ce dernier moyen, il sufit de faire remarquer que rien ne Ss’0ppose, en principe, à la conclusion de conventions intercantonales dans de semblables conditions, et que le Tribunal de céans n’a point à rechercher, à l’occasion du Pprésent recours, sì et jusqu’à quel point la convention précitée, conclue entre les cantons de Berne et de Fribourg, est en harmonie avec les dispositions constitutionnelles en vigueur dans ce dernier Etat.

1. TI guit de tout ce qui précède que l’arrêté dont est. recours, accordant l'extradition de Dougoud au canton de Vaud pour simples délits, et le mandat d’arrêt décerné contre le dit recourant en exécution de cette extradition, constituent. un déni de justice au préjudice de Dougoud, et qu’ils ne sauraient subsist er.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral Prononee :

Le recours est déclaré fondé et l’arrêté du Conseil d'Etat. de Fribourg, en date du 11 novembre 1905, ainsi que le mandat d’arrêt décerné contre Dougoud en exécution du dit. arrêté, sont déclarés nuls et de nu! effet,

II.

Persönliche Handlungsfähigkeit. Capacité civile.

15, Urkeil vom 1. Februar 1906 in Sachen Haussmann gegen Regierungsrak ÎÊuzer1t.

FVerweigerung des rechtlichen Gehöres im Bevormundungsverfakren ? Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges als Voraussetzung des staatsrechtlicken Rekurses an das Bundesgericht. Art. 4 BV; § 19 luz. Vormundschaftsgesetz, vom 7. März 1871. — Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 HfG?

Das Bundesgericht hat, da si ergeben :

A. Der im Jahre 1831 geborene Rekurrent Franz Josef Kaufsmann in Luzern, welcher seit 22. Oktober 1394 unter Vogtshaft gestanden hatte, wurde am 8. November 1899 vom Regierungsrat des Kantons Luzern auf sein Gesuch um gänzliche Enilassung aus der Vormundschaft deren milderer Form der Verbeiständung unterstellt. Dur Beschluss vom 8. Mai 4905 aber verwandelte der Ortsbürgerrat der Stadt Luzern die Verbeiständung wieder in Vogtschaft, mit wesentlich folgender Begründung : Die Auffassung des Regierungsrates, als ob blosse Verbeiständung genüge, habe sich zum Schaden des Mündels als unrichtig erwiesen. Kauffmann, der weder lesen noh schreiben könne, geriere sich fortwährend als Viehhändler und betreibe den Handel, ohne je den Vormund zu Rate zu ziehen, Zudem sei notorisch, dass er sich seit Jahren über alle Vorschriften und Gesetze hinwegsessze. Dieses eigenmächtige Handeln und diese Renitenz hätten nun ganz schlimme Früchte gezeitigt. Abgeschen davon, dass Kauffmann wiederholt vor Statthalteramt und Zivilgericht zur Verantwortung gezogen und bestraft worden sei, hätten laut Aufstellung des Vormundes im Zeitraum von 1895—1905 für ihn an Bussen und Untersuchungs- und Prozesskosten nicht weniger als 4505 Fr.

16° Cis. bezahlt werden müssen. Ausserdem habe sein Anwalt, im Betrage von 289 Fr. 75 Cts. zur Bezahlung eingereiht. Ferner fordere die Obergerichtskanzlei noch Judizialien betreffend ein an das Bundesgericht gezogenes obergerihtkiches Polizeistrafurteil, und überdies sei Kauffmann in jüngster Zeit wieder durch das Bezirksgericht Luzern wegen Übertretung des Viehseuchengesezes gebüsst worden. Er besize kein eigenes Vermögen; das Guthaben, das er zu Beginn der Vormundschaft besessen, sei längst für seinen persönlichen Unterhalt und für die Kosten der fortwährenden aus dem Viehhandel herrührenden Konflikte aufgezehrt worden. Durch regierungsrätlichen Entscheid vom 15. März 1905 sei ihm aus dem Zinserträgnisse des Restes einer Erbschaft, die er seinerzeit seiner Ehefrau abgetreten habe, eine jährliche Unterstüssung von. 1000 Fr. an Unterhalt und Bekleidung angewiesen worden, Es gehe nun aber offenbar nicht an, dass Kauffmann diese Unterstüssung entgegen ihrer Zweckbestimmung für den Viehhandel und die sich aus demselben ergebenden Folgen verwende. Dass überhaupt der Viehhandel für ihn nicht nur keinen finanziellen Nugen, sondern wesentlichen Schaden bringe, liege in Ansehung der Aufstellung des Vormundes über seine Auslagen für diesen Handel auf der Hand. Es sei auc klar, dass mit dem zunehmenden Alter des Bevormundeten dessen Erwerbsverhältnisse immer schwieriger würden und dass ihm auch die für einen lukrativen Handel erforderlichen Fähigkeiten je länger je mehr abgehen. Doch wolle er sich nicht dazu verstehen, das Gewerbe freiwillig aufzustecken. Es müssten daher seine Nechte beschränkende Vorsorgen getroffen werden, wenn anders nicht risfiert werden wolle, dass er durch seine Manipulationen auch fernerhin leichtfertig neue Schulden veranklasse und es schliesslich dahin bringe, dass zu deren Befriedigung die Verwertung seiner Liegenschaft vor sich gehen müsse, — Einer gegen diesen Beschluss bei ihm erhobenen Rekurs Kauffmanns wies der Regierungsrat des Kantons Luzern durch Erkenntnis vom 12. August 1905 unter Berufung, in materieller Hinsicht, auf § 2 lit. d des fantonalen Vormundschaftsgesetzes ab, in der Erwägung, dass die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses, welche der Rekurrent nicht habe bestreiten können, zur Genüge zeigten, dass blosse Verbeiständung den Ausschreitungen des Nekurrenten nicht Einhalt zu tun vermöge.

B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Regierungsrates hat Kauffmann rechizeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung jenes und damit seiner Bevogtigung beantragt. Er macht als Beschwerdegründe geltend : einerseits Verweigerung des retlien Gehörs im Sinne eines Verstosses gegen Art. 4 BB, weil der Refurrent — entgegen den Vorschriflen der §8 14 und 19 des kantonalen Vormundschaftsgesetzes — weder vom Orisbürgerrat vor Erlass seines Bevogti= gungsentscheides, noh vom Regierungsrat vor der Beurteilung des bei ihm erhobenen Rekurses einvernommen worden sei; anderseits Verletzung des Art. 5 HfG, weil die von den kantonalen Behörden angegebenen Bevogtigungsgründe, so weit sie tatsächlich nachgewiesen seien, nicht unter den hiefür einzig in Betracht fallenden bundesrechtlichen Bevormundungsgrund der Ziffer 1 das selbst subsumiert werden könnten.

C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern, sowie auc der Ortsbürgerrat der Stadt Luzern, von welhem der Regierungsrat ebenfalls eine Vernehmlassung eingereicht hat, haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Der Regierungsrat bemerkt- “ dass die Beschwerde über das formelle Vorgehen des Ortsbürgerrates vor ihm nicht vorgebraht worden und daher uicht Gegenstand seiner Kognition gewesen sei, sich also als unzulässiges Novum qualifiziere, und verweist im übrigen auf die Begründung des angefochtenen Entscheides; —

Erwägungen

1.

, Was vorab die Beschwerde wegen Verweigerung des rechtlien Gehörs betrifft, so kann auf deren Prüfung, soweit sie gegen das Vorgehen des Ortsbürgerrates der Stadt Luzern (Nichteinvernahme des Rekurrenten entgegen der Vorschrift des § 14 des fantonalen Vormundschaftsgesebes) gerichtet ist, nicht eingetreten werden. Da nämlich der Rekurrent nah Angabe des Res gierungsrales unterlassen hat, diesen Punkt im Rekursverfahren vor jenem als oberer kantonaler Vormundschaftsbehörde als Bez sswerdegrund geltend zu machen, so hat er mit Bezug hierauf den kantonalen Instanzenzug nicht erschöpft, wie es für die Zulassung der staatsrechtlihen Beschwerde an das BundeZgerich wegen Verlegung des Art. 4 BV nah bekannter Praxis erforder lich ist. Soweit aber die Beschwerde gegen das Verfahren de Regierungsrates selbst gerichtet ist, erweist sie sich ohne weitere als unbegründet. Denn der in dieser Hinsicht als verlegt bezeich nete § 19 des kantonalen Vormundschaftsgesezes (vom 7. Mär 41871), welcher bestimmi : „Wird gegen die gemeinderätliche B „vogtigungsshlussnahme vom zu Bevogtigenden binnen 20 Tage „der Rekurs an den Regierungsrat ergriffen, so soll die Rekurs „schrift dem Gemeinderate zur Einreichung von allfälligen Geger „bemerkungen und dieselben unterstügenden Akten oder Beweise „mitgeteilt werden. Enthalten diese Gegenbemerkungen neue A1 „bringen, so sind selbe wieder dem Rekurrenten zur Entgegnur „und allfälligen Aktenauflage mitzuteilen oder es kann de „vorberatende Departement nötigenfalls erst nach stattgehabt „Schriftauswechslung eine persönliche Einvernahme beider Te „in Rede und Widerrede veranstalten. . . . Nach durchgeführt „Untersuchung kann auf Verlangen der Parteien von Amt „wegen eine mündliche Schlussverhandlung vor der Behörde fia „finden” —, schreibt die Anhörung des zu Bevogtkigenden i Rekursverfahren (sei es durch Einholung einer schriftlichen Ve nehmlassung auf die Gegenbemerkungen der Gemeinde-Vormun schaftsbehörde, sei es durch mündliche Einvernahme) nur für d Fall vor, dass die Gegenbemerkungen der Behörde neue Anbring enthalten. Dass dieser Fall nun hier vorgelegen habe, hat al der Rekurrent weder — was ihm zweifellos obgelegen hätte - bewiesen, noch auh nur ausdrücklich behauptet und zum Bewe verstellt.

2.

Auch der materielle Beschwerdegrund der Verlegung Art. 5 Ziff. 1 HfG trifft nicht zu. Da der NRekurrent n die Umwandlung der bisher über ihn verhängten milderen Vt mundschaftsform der Verbeiständung in die ftrengere Form Bevogtigung anficht, die Begründetheit der Verbeiständung a implicite anerfennt, so fônnte es sich fragen, ob diese blosse Vormu schafisumwandlung Art. 5 des zit. BG, der lediglich die zulässit Bevormundungsgründe als solche normiert, nicht aber die Rech wirkungen der im Rahmen derselben verhängten Bevormundun;

t Hestimml, überhaupt berühre oder ob es sih dabei nicht vielmehr

  • aus\cliezlich um die Anwendung des kantonalen Vormundschafts- 3 rechts bezüglich der Art der Durchführung der grundsäglich als 3 berechtigt, d. h, dem Bundedrecht nicht widersprehend, anerkannten = Bevormundung (§ 13 des luz. Vormundschaftsgesetzes) handle, so 3 dass das Bundesgericht zur Überprüfung des angefochtenen Ent- \cheides nur aus dem allgemeinen verfafsungssrechülichen Gesichtsn punkte der Rechtsverweigerung zuständig wäre, Doch mag diese

  • Frage im gegebenen Falle dahin gestellt bleiben, weil die vor-

  • liegende Beschwerde auch vor der angerufenen bundesgeseglichen n Bestimmung ohne weiteres als haltlos erscheint. Es kann nämlich t- nach dem von den kantonalen Jnstanzen unangefochten sestge= g stellten Tatbestande kleineswegs gesagt werden, dass jene den Re- 8 kurrenten unter rechtsirrtümlicher Annahme eines bundesrechtlichen 48 Bevormundungsgrundes unter Vogtschaft gestellt haben. Denn le wenn der Rekurrent, wie der vorliegende Tatbestand ergibt, tro er den Abmahnungen seines Beistandes den für ihn unvorteilhaften 4) Kalberhandel stets hartnäckig fortbetrieben hat, und wenn er dabei i so häufig mit polizeilihen und andern Gesessesvorschriften in m Konflikt geraten ist, dass er innert zehn Fahren an Bussen, rz Untersuchungs- und Prozesskosten nicht weniger als 1502 Fr.

  • 20 Cis. nebst erheblichen Advokaturrechnungen zu bezahlen hatte, en so ist der Vorwurf der leichtfertigen Gefchäftsführung und Missent wirtschaft, und bei feinem, nah Angabe des Bürgerrates nur er unbedeutenden Vermögen, die Annahme, dass für den Rekurrenten — ein Notstand im Sinne des ihm gegenüber angewandten § 2 ise lit. à des fantonalen Vormundschaftsgeseges, welcher sich, wie der Rekurrent nicht bestreitet, inhaltlich mit Ar1. 5 Ziffer 1 HfG es dect, zu befürchten sei, gewiss nicht unbegründet; — ur rEV tds erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

jen

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Procedure Code, Art. 17 — the act was consolidated again on March 1, 2000, December 15, 2000, January 1, 2001, February 1, 2001, January 1, 2002, April 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, July 1, 2011, July 1, 2012, October 1, 2012, February 1, 2013, March 12, 2013, April 1, 2013, May 1, 2013, January 21, 2014, July 1, 2014, November 25, 2014, January 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, October 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, March 1, 2018, January 1, 2019, March 1, 2019, February 1, 2020, March 1, 2021, July 1, 2021, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, July 1, 2023, August 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, and April 1, 2025.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Federal Act on Research involving Human Beings, Art. 5 — the act was consolidated again on January 1, 2014, January 1, 2020, February 1, 2021, May 26, 2021, December 1, 2022, July 1, 2023, and September 1, 2023.