33 I 107
33 I 107
Rubrum
106 À. Staatsrechtfliche Entscheidungen, [, Abschnüit. Bundesgesetze.
Gerichten zu führen, überhoben werden, Es fann daher auf den Rekurs, obgleich er \sich gegen ein blosses Zwischenurteil richtet, eingetreten werden, Auch die Tatsache, dass den Rekurrenten gegen das künftige Endurteil in der Sache die Kassationsbeschwerde nach Art. 89 OG offen stände, steht dem Eintreten auf den staatsrechtlichen Rekurs gegen den Juzidententscheid nicht entgegen (AS 29 1 S. 483 Erw. 2); denn Gegenstand der staatsrechilichen Beschwerde ift aus\sliesslich der genannte Zwischenentscheid, und dieser kann festgestelltermassen durch Kassationsbeschwerde nicht angefochten werden.
Sachverhalt
2. Wenn eine Frist durch das eidgenössische Recht geordnet ist, muss auch die Frage, ob eine Wiedereinfezung in die versäumte Frist zulässig ist, sich nach eidgenössischem Recht beurteilen. Es fehlt denn auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass nach dem SchKG in dieser Beziehung das kantonale Prozessreht vorbehalten wäre. Die Anwendung des § 207 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes auf den Fall, da eine Partei die ihr nach Art. 107 SchKG angesetzte Klagefrist versäumt hat, beruht daher auf einer Verkennung der derogatorischen Kraft des BundeZrechts dem kantonalen Rechte gegenüber. Es kann sich lediglich fragen, ob die Wiedereinsetzung nicht nach dem Bundesgesez zulässig war. Durch den Bundesrat als frühere Oberaufsichtsbehörde im Betreibungswesen ist indessen wiederholt ausgesprochen worden, dass das SchKG eine Restitution gegen Fristablauf, abgesehen von Art. 77 (nachträglicher Rechisvorschlag), nicht vorsieht (Archiv 1 Nr. 72, 2 Nr. 72, 3 Nr. 54 und 124), welcher Auslegung sich auch das Bundesgericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) angeschloflen hat (AS 24 1 S. 532*), An dieser Auffassung muss festgehalten werden, wobei es genügt, auf die Begründung der Urteile des Bundesrates und des Bundesgerichts zu verweisen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der Beschluss des Obergerichts Zürich, LT. Appellationskammer, vom 24. November 1906 aufgehoben, * Sep.Ausg. 1 Nr. 64 S. 264 f, (Anm. d. Red. f. Pabt)
II.
Organisation der Bundesrechtspflege.
Organisation judiciaire fèdérale.
16. Arfeisl vom 23. Januar 1907 in Sachen Tobler und Evangelische Kirchgemeinde Ankervaz gegen Evangelischen Kirchenrak des Kautous Graubünudeu.
Staatsrechtlicher Rekurs gegen die Verweigerung der Genehmigung einer Pfarrwahl. — Verspätung des Rekurses, Art. 178 Ziff. 8 0G. — Pnzulässigkeit. — Inkompetenz des Bundesgerichts, Art. 189 As. 3 BV.
Das Bundesgericht hat da si ergeben :
A. Der Rekurrent Hans Tobler, welcher am 13. Mai 1900 nach vollendeten Studien und bestandener Prüfung (laut Wahlfähigkeitszeugnis für die Konkordatsfantone Zürich, Aargau, Appenzell A.-Rh., Thurgau, Glarus, Schaffhausen, St. Gallen, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, vom 9. Mai 1900) vom Kirchenrat des Kantons Zürich durch Ordination unter die Zahl der Geistlichen evangelish-reformierter Konfession und zugleich in das zürcherische Minifterium aufgenommen worden war und damit die Berechtigung zur Vollziehung aller kirchlichen Handlungen erlangt hatte, wurde im Jahre 1903 in einem Jujurienprozesse zu drei Wochen Gefängnis und 200 Fr. Busse verurteilt. Hierauf stellte ihn der Kirchenrat des Kantons Zürich durch Beschluss vom 6. Juli 1903 für drei Jahre in seinen pfarramtlichen Funktionen auf dem Gebiete des Kantons Zürih ein. Am 20. Mai 1906 wurde Tobler von der Kirchgemeinde Untervaz, w9 er, wie auch in Trimmis und Haldenstein, bereits proviforisch amtiert hatte, zum Pfarrer gewählt. Mit Schreiben vom 10. Juni 1906 stellte die Kirchgemeinde beim Kirchenrat des Kantons Graubünden das Gesuch um Anerkennung dieser Wahl, gemäss § 20 litt. f der kirslichen Gesezessammkung (Kirchenverfassung), und Aufnahme des Pfarrers in die Synode, gemäss Art. 33 BV u.
108 À. Staalsrechtliche Entscheidangen, I. Abschnitt. Bundesgesetze.
Art. 5 ihrer Übergangsbestimmungen. Ebenso meldete sich Tobler selbst mit Schreiben vom 13. Juni 1906 gestüsst auf feine Berufsausweise beim Kirchenrat zur Aufnahme in die Synode an und legte dabei einen Beschluss des zürcherischen Kirchenrates vom 9. Mai 1906 vor, worin ihm bezeugt war, dass seine Einstellung im Kanton Zürich mit dem 6. Juli 1906 dahinfalle. Am 27. Funi 1906 beantwortete der evangelische Kirchenrat die beiden Zuschriften mit der Mitteilung, dass die Synode am 22. Juni „mit Einstimmigkeit“ beschlossen habe, auf das Gesuch um Aufnahme Toblers nicht einzutreten (mit Rücksicht auf das anhaltende gesezwidrige Verhalten desfelven, wie in der Mitteilung an die Gemeinde beigefügt war), und dass Tobler die Lizenz zur Providierung der Kirchgemeinden Trimmis, Untervaz und Haldenstein nicht habe und ihm überhaupt die Ausübung pfarramtlicher Funktionen im Kanton Graubünden untersagt sei. Am 2. Juli 1906 zeigte jedoch der Kirchenvorstand von Untervaz dem Kirchenrate an, dass die Gemeinde am 1. Juli einstimmig beschlossen habe, an der Wahl Toblers festzuhalten, solange nicht Gründe vorgebracht würden, die denselben des Amtes als Pfarrer unwürdig erklärten. Hierauf erteilte der Kirchenrat dem Kirchenvorstand mit Schreiben vom 14. Juli 1906 wesentlich folgende nähere Aufklärung über den Grund der Nichtaufnahme Toblers in die Synode : Tobler habe vorab schon im Jahre 1905, trotz: dem er eine Wahlempfehlung der Kirchenbehörde derjenigen Landesfirche, welcher er bisher angehört ( Zürich) wegen seiner dortigen Einstellung nicht habe beibringen können, während dies nach § 44 Ziffer 1 des Kirchenreglements für seine Zulassung zum bündnerishen Kirchendienst, neben dem Wahlfähigkeitsausweis, erforderlih gewesen wäre, feine Wahl als Pfarrer in Safien durchjessen wollen, um schliesslich dieser Gemeinde den Nücken zu kehren, als sich ihm etwas passenderes zu bieten sien, und habe sich so nicht allein Gesetzeswidrigkeit, sondern auh Rücfsichtslosigkeit gegenüber der Gemeinde, die ihm Vertrauen geschenkt, zu schulden kommen lassen. Sodann habe er wiederum die kirchlichen Vorschriften wissentlich übertreten und die behördlichen Verfügungen abfihtlih missachtet, indem er sich auG in Trimmis, Untervaz und Haldenstein schon vor Ablauf der Zeit seiner EiniL, Organisation der Bundesrechtspflege. N° 46. -109 stellung in Zürich habe zum Pfarrer wählen lassen und sich in
diesen Gemeinden die amtliche Stellung eines Geistlichen angeeignet habe, bevor über seine Aufnahme in die Synode entschieden gewesen sei. Der Kirchenvorstand Untervaz aber erklärte in der Folge, dass die Kirchgemeinde diese Gründe nicht als schwerwiegend genug erachte, um Tobler des Pfarramtes unwürdig zu erklären, und erneuerte das Gesuch um Bestätigung seiner Wahl. Auch Tobler gelangte mit Sthreiben vom 29. Juli 1906 neuerdings an den Kirchenrat und ersuchte unter Hinweis darauf, dass nun seine Einstellung im Kanton Zürich abgelaufen sei, es möchte seine Wahl bestätigi oder ihm doch die Providierung der Gemeinde Untervaz bis zum Zusammentritt der nächsten Synode geïtattet werden. Mit Zuschriften vom 2./4. August 1906 an Tobler und an den Kirchenvorstand von Untervaz aber erteilte der Kirchenrat, unter Verweisung auf die bereits erfolgte Feststellung der Ungejeglichkeit der Wahl Toblers, abschlägigen Bescheid. Jnzwischen hatte der Kirchenrat mit Eingabe vom 20. Juli 1906 beim Kleinen Nate des Kantons Graubünden evangelischen Teils (bestehend aus der evangelischen Landeskirche angehörenden Mitgliedern des politischen Kleinen Rates) das Gesuch gestellt, er wolle die evangelische Kirchgemeinde Untervaz bestimmen, auf den gesesslihen Weg zurückzukehren, oder, wenn dies nicht gelinge, nach 8 15 litt. e der Kirchenverfassung und dem Geseze vom 11. Dezember 1819 betreffend Missbräuche bei Verwaltung milder Stiftungen die geeigneten Schritte tun, um das Pfrundvermögen zu hüten. Hierüber erkannte der evangelische Kleine Nat am 2. Oftober 1906: „Der evangelischen Kirchgemeinde Untervaz wird „die Jnanspruchnahme des Kirchenfonds sowie der Kirchenfonds- „zinse zum Zweckke der Besoldung des Herrn Tobler untersagt. „Alfällig zu diefem Zwecke schon geleistete Zahlungen sind der „Kirchenverwaltung zu erstatten.“ B. Am 3. Oktober 1906 — vor Zustellung des vorstehend erwähnten Entscheides des bündnerischen evangelischen Kleinen Rates — hat sowohl Pfarrer Hans Tobler, als auch die evangelische Kirchgemeinde Untervaz den staatsrechtlihen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Jn beiden Rekursschriften wird unter Mitteilung, dass die Angelegenheit auch beim evangelischen Kleinen Nate pendent sei, das Begehren gestellt, der evangelische Kirchenrat des Kantous Graubünden sei zu verhalten, die Genehmigung der streitigen Wahl Pfarrer Toblers auszusprechen, eventuell
Pfarrer Tobler die Ausübung geistlicher Funktionen im Gebiete der Gemeinde Untervaz bis zum Beschlusse der nächsten Synode über seine Aufnahme in dieses Kollegium zu gestaiten. Zur Begründung dieses Begehrens wird wesentlih geltend gemacht, Tobler jei jedenfalls nac dem 6. Juli 1906 (Endtermin seiner Einstellung im Kanton Zürich) als Geistlicher wählbar gewesen, und die Gültigkeit seiner Wahl dürfe nah Art. 11 bündn. KV (welcher in Abs. 5 den Kirchgemeinden das Recht zuerkennt, ihre Geistlichen zu wählen und zu entlassen) nicht von seiner Aufnahme in die Synode abhängig gemacht werden, vielmehr sei danach der Kirchenrat zur Bestätigung der Wahl, gemäss § 20 litt. f der kirchlichen Verfassung, und die Synode zur Aufnahme des zum Pfarrer Gewählten, auf Grund der Bestimmung des § 16 ibidem, verpflichtet. Die Nichtbestätigung der Wahl und die Nichtaufnahme Toblers in die Synode verstosse gegen Art. 41 KV und qualifiziere fic überdies als Willkür im Sinne einer Verlegung des Art. 4 BB, indem (wie näher ausgeführt wird) die nachträglihe Berufung des Kirchenrates auf angeblich unkorrektes Verhalten Toblers rechtlich irrelevant und tatsächlich unrichtig sei.
C. Auf Anfrage des Justruktionsrichters hat der Kleine Rat des Kantons Graubünden dem Bundesgericht den oben erwähnten Entscheid des Kleinen Rates evangelischen Teils vom 2. Oktober 1906 zur Kenntnis gebracht ; —
Erwägungen
1.
Auf die getrennten, nach ihrem übereinstimmenden Juhalte jedoch als einheitlicher Rekurs zu behandelnden Eingaben der beiden Nekurrenten kann vorab wegen Versäumnis der Rekursfrist nicht eingetreten werden, Denn die Verweigerung der Aufnahme des Rekurrenten Tobler in die bündnerische evangelische Synode, troy feiner Wahl zum Pfarrer in der mitrekurrierenden Kirchgemeinde Untervaz, und die tatsächlich hierauf basierte Verweigerung der Genehmigung jener Pfarrwahl seitens des evangelischen Kirchenrates — die behördlichen Akte, gegen welche der vorliegende Rekurs sich richtet — sind den Rekurrenten im Sinne des IT, Organisation der Bundesrechtspflege. N° f6. 111 Art. 178 Ziffer 3 OG bekannt gegeben worden schon durch die Zufchriften des Kirchenrates vom 27. Funi 1906, oder, wenn die von der Kirchgemeinde Untervaz hierauf verlangte nähere Begründung jener Akte als denselben wesentliss erachtet werden wollte, jedenfalls durch das Schreiben des Kirchenrates an die Kirchgemeinde vom 14. Juli 1906. Wenn nun auch die beiden Rekurrenten später neuerdings beim Kirchenrate vorstellig geworden sind, so ist dies doch keineswegs geschehen auf Grund einer relevanten Veränderung der bisherigen Sachlage, welche einen selbsiändigen nenen Entscheid der beteiligten Behörden bedingt hätte. Vielmehr hat der Kirchenrat in seinem Antwortschreiben vom 2. August 1906 mit Recht lediglich auf seine früheren Mitteilungen verwiesen. Denn das von den Rekurrenten vorgebrachte neue Argument, dass inzwischen die vom zürcherischen Kirchenrate über Tobler verhängte Einstellung in seinen pfarramtlichen Funktionen dahin gefallen sei, war gegenüber den damit angefochtenen Beschlüssen der Synode und des Kirchenrates augensceinlich ohne Belang, indem die Nichtzulassung Toblers zum bündnerischen Kirchendienst, wie aus den Schreiben des Kirchens rates an die Kirchgemeinde Untervaz, sowohl vom 27. Juni, als namentlich vom 414. Juli 1906, kar hervorgeht, nicht in der Tatsache des Nochbestehens seiner Einstellung in Zürich, sondern vielmehr in feinem als unkorrekt und gesetzwidrig angeführten Verhalten im Kanton Graubünden während der Dauer jener Einstellung ihren Grund hatte. Folglih kann die Rekursfrist nicht, wie die Nekurrenten annehmen, erst von dem Schreiben des Kirchenrates vom 2. August 1906 an datierl werden und ift daher mit der Rekurseingabe vom 3. Oktober 1906 nicht eingehalten.
2.
, Weiterhin aber genügt der vorliegende Rekurs den Erfordernifsen des Art. 178 OG auch deswegen nicht, weil die angefochtenen kirchenbehördlihen Beschlüsse als solche der rechtlichen BVollstreckbarkeit ermangeln. Denn der evangelische Kirchenrat ist nicht in der Lage, dem positiven Juhalt jener Beschlüsse (Verbot, dass der Rekurrent Tobler im Kanton und speziell in der Kirchgemeinde Untervaz geiftlihe Funktionen ausübe) unmittelbar zwangsweise Geltung zu verschaffen. Er bedarf vielmehr zunächst 112 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnift. Bundesgesetze.
ihrer Approbation seitens der Staatsgewalt, und zwar ist hiezu, in erster Jnstanz jedenfalls, kompetent der (vorliegend tatsächliG angerufene) Kleine Rat evangelischen Teils, welchem in dieser Eigenschaft das Recht materieller Nachprüfung der zu vollstreckenden Verfügung wenigstens auf ihre Verfassungs- und Gesessmässigkeit zusteht (vergl. hierüber AS 23 S. 1534 und 1545).
3.
, Übrigens wäre das Bundesgeriht zur Beurteilung des Beschwerdepunktes der Verlegung des Art. 4 BV, dessen Begründung darauf hinausgeht, dass dem Rekurrenten Tobler in willkürlicher Weise die Wahlfähigkeit als Geistlicher im Kanton Graubünden abgesprochen werde, nicht kompetent, da Beschwerden betr. die Fähigkeit zur Bekleidung eines kantonalen öffentlichen Amies, als welches das Pfarramt nach dem bündnerischen Staatskirchenrecht zweifellos zu qualifizieren ist, gemäss Art. 189 Abs. 4 OG in den Kompetenzkreis des Bundesrates fallen. Und die Berufung der Rekurrenten auf Verlegung des Art. 14 bündn. KV könnte einer sachlihen Prüfung nicht standhalten, da die verfassungsnässige Garantie des Rechts der Kirchgemeinden, ihre Geistlichen zu wählen, der Aufstellung allgemeiner Erfordernisse für die Wahlfähigkeit derselben offenbar nicht entgegensteht ; — erkannt:
Auf den Nékurs wird nicht eingetreten.
Vergl, auch Nr. 1.
ITI. Zivilrechtliche Verhüältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. — Rapports de droit civil des citoyens ótablis ou en sójour.
17.
Nrfeis vom 13. Februar 1907 in Sachen BormundshaftsKkammer (Chambre des tutelles) von Genf gegen Vegierungsrat Luzern und Orksbürgerrat Sursee.
Bei Rekursen aus Art. 38 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. (Art. 180 Ziff. 8 06) ist, jedenfalls wenn sich die Behörden zweier Kantone gegenüberstehen, eine Erschöpfung des Ins tanzenzuges nicht Voraus= Setzung, auch die Beobachtung einer Frist ist nicht nötig. — Recht zur Führung der Vormundschaft über Unmündige. Art. 11; { Abs. 2 und 8 ; 17; 8 Abs. 2 und 8; 10; 15 cit, BG.
A. Jm April 1902 starb in Coppet, Kanton Waadt, Eduard Baud, Bürger von Genf und protestantischer Konfession. Er hinterliess die Witwe Elise geb. Widmer, ursprünglich heimatberechtigt im Kanton Luzern und katholischer Konfession, und 3 minderjährige Kinder, Eduard, Ferdinand und Valentin Baud, die protestantisch getauft und bis dahin protestantisch erzogen worden waren. Das Friedensrichteramt Coppet als Vormundschaftsbehörde ernannte zum Vormund der Kinder Baud zunächst einen Verwandten Th. Widmer in Coppet und ersetzte ihn im September 1902 durch die Mutter der Mündel, Witwe Baud. Das Vermögen der Mündel besteht in der Hauptsache in einem Anteil an einem Hause in Coppet. Jm Laufe des Jahres 1903 zog Witwe Baud mit ihren Kindern in den Kanton Luzern. Sie übergab daselbst die Kinder dem „Seraphifchen Liebeswerk Luzern für arme und verwahrloste Kinder“ zur Erziehung, das sie in einer Anstalt in Mariazell bei Sursee unterbrachte, die, wie es scheint, ausgesprochen katholish-konfessionellen Charakter hat. Dabei gab Frau Baud die Erklärung ab, dass die Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr in der Obhut des genannten Vereins verbleiben sollten. Witwe Baud starb am 22. August 1904 im Kanton