Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

33 I 113

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Rubrum

ihrer Approbation seitens der Staatsgewalt, und zwar ift hiezu, in erster Jnstanz jedenfalls, kompetent der (vorliegend tatsächlich angerufene) Kleine Rat evangelischen Teils, welchem in dieser Eigenschaft das Recht materieller Nachprüfung der zu vollstrekenden Versügung wenigstens auf ihre BVerfassungs- und Gesessmässigkeit zusteht (vergl. hierüber AS 23 S. 1534 und 1545).

3, Übrigens wäre das Bundesgericht zur Beurteilung des Beschwerdepunktes der Verlegung des Art. 4 BV, dessen Begründung darauf hinausgeht, dass dem Rekurrenten Tobler in willkürlicher Weise die Wahlsähigkeit als Geistlicher im Kanton Graubünden abgesprochen werde, nicht kompetent, da Beschwerden betr. die Fähigkeit zur Bekleidung eines kantonalen öffentlichen Amtes, als welches das Pfarramt nach dem bündnerischen Staatskirhenrecht zweifellos zu qualifizieren ist, gemäss Art. 189 Abs, 4 OG in den Kompetenzkreis des Bundesrates fallen. Und die Berufung der Rekurrenten auf Verlegung des Art. 11 bündn. KV könnte einer sachlichen Prüfung nicht standhalten, da die verfassungsraässige Garantie des Rechts der Kirchgemeinden, ihre Geistlichen zu wählen, der Aufstellung allgemeiner Erfordernifse für die Wahlfähigkeit derselben offenbar nicht entgegensteht ; — erkannt:

Sachverhalt

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Vergl. auch Nr. 14.

III.

Zivilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. — Rapports de droit civil des citoyens ótablis ou en Séjour.

17. NAríeis vom 13. Februar 1907 in Sachen Vormundschaffskammer (Chambre des tutelles) von Geuf gegen Vegierungsrak Luzern und Ortsbürgerrak Sursee.

Bei Rekursen aus Art. 38 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. (Art. 180 Ziff. 3 06) ist. jedenfalls wenn sich die Behörden zweier Kantone gegenüberstehen, eine Erschöpfung des Instanzenzuges nicht Voraus=- Setzung, auch die Beobacktung einer Frist ist nicht nötig. — Reeht zur Führung der Vormundschaft über Unmündige. Art. 11; 4 Abs. 2 und 3; 17; 8 Abs. 2 und 8; 10; 15 cit, BG.

A. Jm April 1902 starb in Coppet, Kanton Waadt, Eduard Baud, Bürger vou Genf und protestantischer Konfession. Er hinterliess die Witwe Elise geb. Widmer, ursprünglich heimatberechtigt im Kanton Luzern und katholischer Konfession, und 3 minderjährige Kinder, Eduard, Ferdinand und Valentin Baud, die protestantisch getauft und bis dahin protestantisch erzogen worden waren. Das Friedensrichteramt Coppet als Vormundschaftsbehörde ernannte zum Vormund der Kinder Baud zunächst einen Verwandten Th. Widmer in Coppet und ersetzte ihn im September 1902 durch die Mutter der Mündel, Witwe Baud. Das Vermögen der Mündel besteht in der Hauptsache in einem Anteil an einem Hause in Coppet. Jm Laufe des Jahres 1903 zog Witwe Baud mit ihren Kindern in den Kanton Luzern. Sie übergab daselbst die Kinder dem „Seraphischen Liebeswerk Luzern für arme und verwahrloste Kinder“ zur Erziehung, das sie in einer Anstalt in Mariazell bei Sursee unterbrachte, die, wie es scheint, ausgesprochen katholisch-konfessionellen Charakter hat. Dabei gab Frau Baud die Erklärung ab, dass die Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr in der Obhut des genannten Vereins verbleiben sollten. Witwe Baud starb am 22. August 1904 im Kanton 114 4. Staatsrechtliche Entscheidungen. IT, Abscnnitt. Bundesgesetze.

Luzern. Sie soll — na Angabe des Ortsbürgerrats Sursee — auch noc legiwillig verordnet haben, dass die Kinder katholisch erzogen werden möchten, Die Vormundschaft über die Kinder Baud war in Coppet auh nach deren Wegzug weitergeführt worden. Am 5. November 1904 ernannte das Friedensrichteramt Coppet zum Vormund einen Grossonkel der Mündel, Louis Olivier în Troinex (Genf). Dieser bemühte sich, die Kinder Baud vom „Secraphischen Liebeswerk" in Luzern herauszuerhalten, um sie als Genfer und Kinder eines Protestanten in Genf protestantisch erziehen zu lassen. Doch waren alle seine Schritte erfolglos. Jn lehter Linie wurde er dur Entscheid des Regierungsrates Luzern vom 5. Juni 1905 abschlägig beschieden. Auf einen siaatsrechtlichen Rekurs des Olivier gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht durch Urteil vom 6. Dezember 1905 ® nicht ein, weil Olivier zur Zeit der Einreichung des Rekurses bereits aufgehört hatte, Vormund der Kinder Baud zu sein, und deshalb als zur Beschwerde nicht legitimiert betrachtet wurde.

Olivier hatte nämlich in der Angelegenheit auch den Staatsrat des Kantons Waadt um Jnutervention bei der Luzerner Regierung angegangen. Nachdem der Staatsrat von der Luzerner Regierung ebenfalls abschlägig beschieden worden war, mit der Begründung, die Vormundschaft Baud stehe entweder dem Wohnortsfanton, d. h, Luzern, oder dem Heimatskanton Genf, aber unter feinen Umständen dem Kanton Waadt zu, hatte er die Sache dem Kantonsgericht Waadt, als Obervormundschastsbehörde, überwiesen. Das Kantonsgericht Waadt hatte am 14. April 1905 verfügt, dass die Vormundschaft über die Kinder Baud in Anwendung der Art. 13 und 19 des BG hetr. d. zivilr. V. d. N. u. A. unverzüglich der zuständigen Behörde des Kantons Genf zu übertragen sei, und Olivier war hierauf seiner Funktionen als wgadtländischer Vormund enthoben worden, Am 2%. Mai gab das Justiz- und Polizeidepariement des Kantons Waadt dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Genf davon Kenntnis, dass die Vormundschaft über die Kinder Baud dem Kanton Genf übertragen werden sollte. Die Vormund- * In der AS nicht abgedruckt. (Anm, d, Red. f. Publ.) schaftsfammer (Chambre des tutelles) von Genf berief gemäss den Vorschriften des genferishen Vormundschaftsrehts einen Familienrat ein, der unter dem Vorsiy des Friedensrichters am 10. Februar 1906 den L. Olivier in Troinex zum Vormund ernannte. Dieser gab am 24. Februar 1906 dem Regierungsrat von Luzern von seiner Ernennung zum genferischen Vormund der Kinder Baud Kenntnis und erneuerte sein Begehren um Herausgabe der Mündel, Mit Zuschrist vom 2. März 1906 teilte hierauf der Ortsbürgerrat Sursee dem Friedensrichteramt in Genf, unter Hinweis auf Arr. 12 BG betr. zivilr. V. d, N. u. A., mit, dass er die in Sursee wohnhaften minderjährigen Kinder Baud unter Vormundschast gestellt und zum Vogt Bankverwalter Alfred Beck in Sursee ernannt habe. Durch Entscheid vom 14. März 1906 wies der Regierungsrat von Luzern das Begehren des Olivier um Herausgabe der Kinder Baud ab mit der Begründung, dass der Kanton Luzern als Wohnsigkanton der Kinder Baud ausschliesslich zur Vormundschaft berechtigt und dass von diesem Nechte durch die Bestellung der Vormundschaft in Surfee auch Gebrauch gemacht worden sei; die gleichzeitige Führung einer Vormundschaft im Heimatkanton Genf sei unzulässig.

Um 15. März 1906 richtete die Vormundschaftskammer vont Genf an den Ortsbürgerrat von Sursee, gestüht auf Art. 15 BG beir. zivilr. V. d. N. u. A., das Gesuch, er möchte auf die Vormundschaft über die Kinder Baud verzichten und sie an die Behörden von Genf abtreten. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Mündel Genfer sind und alle ihre Verwandten in Genf haben, dass sie ihr in einem Hausanteil in Coppet bestehendes Vermögen in der Nähe von Genf besissen, dass sie als Kinder eines Protestanten protestantisch erzogen werden sollien, dass ihre Mutter kein Recht hatte, über deren religiöse Erziehung für die Zeit nach ihrem Tode zu verfügen, dass die Bedingungen für den Erwerb einer guten Schulbildung und für späteres berufliches Fortkommen günstiger sind in Genf als im Kanton Luzern. Der Ortsbürgerrat von Sursee wies das Gesuch am 28. März 1906 ab, weil die angeführten Gründe nicht geeignet seien, einen Verzicht der luzernischen Behörden auf die Vormundschaft zu rechtfertigen. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Vormundschaftskammer von Genf innert nüssglicher Frist an den. Regierungsrat des Kantons Luzern, wobei sie unter anderem das Begehren stellte, diese Behôrde mdòge erkennen, dass im Kanton Luzern keine gültige Vormundschaft über die Kinder Baud bestellt und dass allein die Vormundschaftsbehörden in Genf zuständig seien, Der Regierungsrat entschied unterm 16. Mai 1906 „nach Kenntnisnahme der Vernehmlassung des Ortsbürgerrates Sursee“, dass auf den Rekurs nicht einzutreten sei, weil die Vormundschaftskammer den angefohlenen Entscheid des Ortsbürgerrates von Sursee dem Rekurs nicht beigelegt habe und weil deshalb diefer Entscheid auch nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden könne.

B. Gegen diesen Entscheid des Negierungsrates von Luzern, sowie gegen den Entscheid des Ortsbürgerrates von Sursee, hat die Vormundschaftskammer von Genf den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen : Der angesochtene Entscheid sei aufzuheben und es fei zu erkennen, dass die Vormundschaftsbehörden von Genf und nicht diejenigen von Luzern in Bezug auf die Kinder Baud zuständig und dass somit die luzernische Vormundschaft nichtig sei, eventuell, dass die Vormundschaft an Genf übertragen werden müsse, dass. jedenfalls die Kinder Baud von den Luzerner Behörden denjenigen von Genf oder dem Vormund Olivier herauszugeben seien, ganz eventuell, dass sie in Luzern protestantisch erzogen werden müssten (Art. 15 BG betr. zivilr. V, d. N. u. A.), allereventuellst, dass der Regierungsrat zu einem materiellen Entscheide zu veranlassen sei. Zur Begründung wird ausgeführt : Der formelle Grund, aus welchem der Negierungsrat auf den Rekurs der Vormundschaftskammer nicht eingetreten fei, stelle sfich als eine Nechtsverweigerung dar. Der Regierungsrat hätte die Möglichkeit und die Pflicht gehabt, den Entfcheid des Ortshürgerrates von Sursee von diesem oder von der Rekurxrentin einzufordern. Es handle sich um nichts anderes, als um einen Vorwand, der den Regiecungsrat der materiellen Prüfung der Sache überheben sollte. Das Bundesgericht möge fsih nicht bei dieser Formfrage aufhalten, sondern in der Sache selbst entscheiden, wozu es nach Art. 16 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. befugt sei. Zu Gunsten der Vormundschaftsbehörde von Genf gegenüber derjenigen von Luzern wird sodann ein Recht der Priorität geltend gemacht, und es werden, wesentli in Übereinstimmung mit der Eingabe an den Ortsbürgerrat Sursee vom 15. März 1906, die Gründe auseinandergesett, weShalb die Jnteressen der Kinder Baud die Führung der Bormundschaft in Genf verlangen, C. Der Regierungsrat von Luzern hat auf Verwerfung des Rekurses angetragen und ausgeführt : Der Rekurs könne sich nicht direkt gegen den Entscheid des Ortsbürgerrates von Sursee richten, weil er diesem gegenüber verspätet wäre. Der regierungsrätliche Entscheid sodann könne höchstens aus dem Gesichtspunkte angefochten werden, dass das Nichteintreten auf den Rekurs der Bormundschaftskammer willkürlich sei. Hievon könne aber keine Rede sein; denn eine Rekursbehörde könne nur entscheiden, wenn

ihr der angefochtene Entscheid vorliege und es sei ihr nit zuzumuten, diesen Entscheid, wenn der Rekurrent ihn nicht einreiche, des Regierungsrates nicht anfecibar, so könne das Bundesgericht weder in der Sache selbst entscheiden, noch den Negierungsrat zu einem materiellen Entscheide veranlassen. Speziell könne das Bundesgericht auf das Begehren betreffend Übertragung der Vormundschaft nicht eintreten. Solange es die luzernischen Behörden nicht ausdrüdlich abgelehnt hätten, einem eventuellen Verlangen der heimatlichen Behörde hinsichtlich der religiösen Erziehung der Kinder Baud zu entsprechen, könne von einer Abtretung der Bormundschaft an die Heimatbehörde und von einer Heimschaffung der Kinder keine Rede sein. Bisher habe der Regierungsrat und feines Wissens au die Behörde von Sursee fi mit dieser Frage nicht zu befassen gehabt.

Vom Bundesgericht eingeladen, fi auch noch über die materielle Frage, welcher Kanton, Luzern oder Genf, bundesrechtlich zur Vormundschaft über die Kinder Baud zuständig sei, zu äussern, hat der Regterungsrat seine Verwahrung dagegen, dass das Bundesgericht auf die materiellen Begehren der Rekurrentin eintrete, erneuert und ausgeführt : Die Frage, ob der Wohnsig der Kinder Baud durch deren Übersiedelung in den Kanton Luzern in Verbindung ntit den spätern Vorgängen im letztern Kanion begründet worden sei, und daher dieser Kanton das Recht auf die Vormundschaft erhalten habe, sei implicite durch das bundesgerichtliche Urteil vom 6. Dezember 1906 zu Gunsten von Luzern gelöst worden. Über die Zuständigkeit von Luzern zur Vormundschaft könne daher kein Zweifel sein. Selbstverftändlich liege es keineswegs in der Absicht der luzernischen Behörden, die den Heimatbehörden bundesrectlich zustehenden Rechte zu smälern.

Der Ortsbürgerrat von Sursee hat in demselben Sinne wie der NRegierungsrat auf Verwerfung des Rekurses angetragen.

Erwägungen

1.

Die Rekursschrift der Vormundschaftskammer von Genf weist insofern eine gewisse Jukongruenz zwischen Anträgen und Begründung auf, als in den Anträgen in erster Linie verlangt wird, es seien zur Flihrung der Vormundschaft über die Kinder Baud die Behörden von Genf als allein zuständig und diejenigen von Luzern als unzuständig zu erklären, während die Begründung, abgesehen vom Standpunkt der Priorität der Genfer Vormundschaft, sich auf Ausführungen darüber beschränkt, dass die Interessen der Mündel eine Übertragung der Vormundschaft von Luzern nah Genf gemäss Art. 15 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., also vom Wohnsigkanton an den Heimatkanton, verlangen. Jn angemessener Berücksihligung von Anträgen und Begründung ift der Rekurs dahin aufzufassen, dass in erster Linie die Kompetenz der Luzerner Behörden zur Führung der Vormundschaft angefochten und aus diesem Grunde die Aushingabe der Kinder Baud beanspruccht und eventuell die Übertragung der Vormundschaft nach Art, 15 leg. cit. verlangt wird. Die Beschwerde ist also zunächst eine sole allgemeiner Natur im Sinne von Art. 38 und nur eventuell eine spezielle Beschwerde nah Art. 16 leg. cit.

Bei der Beschwerde nach der zulesstgenanuten Bestimmung ift nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes erforderlich, dass die Heimatbehörde zuvor die ihr im Wohnsisskanton offensiehenden Instanzen erschöpfe. Ein Entscheid des Regierungsrates von Luzern liegt hier allerdings vor, aber er lautet auf Nichteintreten aus einem formellen Grunde. Das Bundesgericht könnte daher den Entscheid auch nur dahin überprüfen, ob in der Weigerung, die Angelegenheit materiell zu behandeln , eine Verfassungsverlessung liegt, und bejahendenfalls den Entscheid nur aus diesem Grunde aufheben. Ein Eintreten auf die eventuelle Beschwerde nach Art, 16 leg. cit. is deshalb von vorneherein ausgeschlossen. Bei der Beschwerde nach Art. 38 leg. cit. (Art. 180 Ziff. 3 OG) is — jedenfalls wo sich die Behörden zweier Kantone gegenüberstehen — eine vorgängige Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht notwendig (AS 32 I S. 485 Erw. 3, S. 495 Erw. 2). Die Vormundschaftskammer von Genf war daher berechtigt, den Schuss des Bundesgerichts anzurufen, sobald die Weigerung der luzernischen Vormundschaftsbehörde, die Kompetenz des Kantons Genf in Bezug auf die Vormundschaft Baud anzuerkennen, feststand, Das war aber son der Fall mit dem Entscheid des Oberbürgerrates von Sursee vom 28. März 1906 in Verbindung mit dem Entscheide des Regierungsraties von Luzerit vom 14. März 1906, durch den der Nekurs des Genfer Vormundes Olivier wegen ausschliesslicher Zuständigkeit des Kantons Luzern zur Vormundschaft abgewiesen worden ist. Jn der Tat richtet sich der Rekurs mit gegen jenen Entscheid des Ortsbürgerrates Sursee. Die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG ist freilih in dieser Beziehung nicht gewahrt, Wie aber das Bundesgerihi im Falle Dürrenroth (AS 23 S. 1488, ſt. auc 32 1 S. 485) ausgesprochen hat, ist die Anhebung einer Streitigkeit über Anwendung des BG betr. zivilr. BV. d, N, u. A, seitens der Behörden eines Kantons gegen diejenigen eines andern nicht von der Beobachtung einer bestimmten Frist abhängig. Das Bundesgericht kann daher tross des auf Nichteintreten lautenden Ent- \heides des Regierungsrates von Luzern vom 16. Mai 1906 die Hauptbeschwerde materiell behandeln. Es mag bei dieser Sachlage unerörtert bleiben, ob der regierungsrätliche Entscheid vom 416. Mai 1906 wegen (formeller) Rechtsverweigerung anfechtbar wäre, Eine Rückweisung der Angelegenheit an den Regierungsrat von Luzern

weil ja die Auffassung dieser Behörde in der Frage, ob Luzern oder Genf zur Vormundschaft Baud zuständig sei, aus dem Entscheid vom 14. März 1906 und auh aus der Vernehmlassung zum vorliegenden Rekurs genugsam bekannt ist.

2.

Die Ansicht des Regierungsrates von Luzern, durch das UVrieil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 1905 sei festgestellt, dass die Kinder Baud Wohnsiss im Kanton Luzern erlangt hätten, ist unzutreffend ; jenes Urteil spricht lediglich dem als waadtländischer Vormund entlassenen Olivier die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde in Sachen der Vormundschaft Baud ab. Über die gegenwärtige Streitigkeit ist darin nichts entschieden und war auch nichts zu entscheiden.

3.

Das Recht des Kantons Luzern zur Bestellung und Führung der Vormundschaft über die Kinder Baud wird daraus hergeleitet, dass für die Mündel dadurch, dass sie mit ihrer Muiter im Jahre 1903 in den Kanton übergesiedell und seither dort verblieben sind, der Wohnsitz daselbst begründet worden sei (Art. 11 leg. cit.). Nun hatten die Kinder Baud seit ihrer Bevormundung nah dem Tode des Vaters den Wohnsiss ursprünglich jedenfalls in Coppet als dem Site der Vornundschaftsbehörde (Art. 4 Abs. 3), Dass die lehtere in der Folge einen Wohnsisswechsel der Mündel nach dem Kanton Luzern im Sinne des Art. 17 leg. cit, bewilligt habe, ist den Akten nicht zu entnehmen. Eine ausdrückliche Bewilligung is nicht behauptet, und auch ein stillshweigendes Einverständnis (\. AS 21 S. 28 ff.) kann nicht wohl angenommen werden. Die Kinder Baud wurden offenbar bald nah der Übersiedelung in den Kanton Luzern von der Mutter dem „Seraphischen Liebeswerk“ übergeben. Nach der allgemeinen Norm des Art. 3 Abf, 2 leg. cit. ist aber die Versorgung Handlungsunfähiger in einer Erzichungs- und Pslegeanstalt von vorneherein nicht geeignet, einen Wohnsiz zu begründen. Aus der blossen Talfache, dass die Behörde in Coppet diese Anstaltsversorgung geduldel hat, darf daher nicht auf die Einwilligung in einen Wohnsizwechsel der Mündel geschlossen werden. Auch der Umstand, dass die Behörde nach dem Tode der Mutter im Jahre 1904 einen neuen Vormund in der Person des L. Olivier ernannt hat, spricht hiegegen. Beiläufig mag bemerkt werden, dass, auch wenn ein Wohnsizwechsel im Sinne des Art. 17 vorläge, dem Kanton Luzern nur das Recht erwachsen wäre, die Übertragung der bisher in Coppet geführten Vormundschaft zu verlangen, nötigenfalls unter Anrufung des Bundesgerichts, nicht aber die Befugnis, ohne Rücksicht auf die anderwärts gesührte Vormundschaft eine selbständige Vormundschaft zu bestellen (vergl. auch AS 30 1 S. 700 f.).

Die Zuständigkeit von Luzern zur Vormundschaft kann auch nicht darauf gestüsst werden, dass die Kinder Baud auf Grund von Art. 4 Abs. 2 leg. cit. Domizil im Kanton Luzern erlangt hätten und dass dadurch Luzern Wohnsisskanion im Sinne des Art. 10 geworden sei. Es ist nicht anzunehmen, dass Witwe Baud mit ihrer Niederlassung im Kanton Luzern (Art. 9 Abs. 1) die elterliche Gewalt über ihre Kinder im Sinne des Art. 4 Abf. 2 erlangt hat, weil nach luzernishem Recht die väterliche bezw. elterliche Gewalt zu Lebzeiten des Vaters aus\cchliesslich bei diesem ist (BGB Art. 65) und bei dessen Tod die Mutter, unter gewissen Voraussetzungen, — soweit ersichtlich — nur Vormund und nicht Jnhaber der elterlichen Gewalt wird (Art. 9 ff. des Vormundschaftsgesetzes). Dies ist nicht nur daraus zu schliessen, dass die Stellung der überlebenden Mutter in Bezug auf die Kinder im Vormundschaftsrecht unter dem Titel der Entstehung der Vormundschaft geregelt und dass dabei von Übernahme der väterlichen Vormundschaft durch die Mutter gesprochen wird, sondern vor allem auh daraus, dass, wie aus der Fassung und dem Zusammenhang des Vormundschastsgesezes zu folgern ist, die Mutter als Vormund in wesentlich derselben Weise wie andere Vormünder durch die Kompetenzen der Vormundschaftsbehörde in ihren Befugnissen beschränkt ift und deren Aufsicht und Kontrolle untersteht. Auch in der Vernehmlassung des Regierungsrates und des Ortsbürgerrates von Sursee ist nicht behauptet, dass in dieser Hinsicht zwischen mütterlicher und sonstiger Vormundschaft ein grundfsäglicher Unterschied besteht (vergl. auh Huber, Schweiz. Privatrecht 1 S. 433 und 588). War aber Wiiwe Baud im Kanton Luzern nicht Jnhaberin der elterlihen Gewalt über die Kinder, so kann ein Wohnsig der letztern im Kanton nah Massgabe des Art. 4 Ahj. 2 leg. cit. nicht in Betracht kommen, und es bedarf daher auch die Frage keiner Erörterung, in welcher Weise beim gleichzeitigen Bestehen der elterlichen Gewalt der Mutter in Luzern und der Vormundschaft in Coppet die Kollision zwischen Abf. 2 und 3 des Art. 4 zu lösen wäre.

4.

Nach diesen Ausführungen konnte Luzern ein Recht zur Vormundschafl über die Kinder Baud weder nach Art. 17 no6 Arr. 11 leg. cit. geltend machen. Diese Rechislage ist auch dadur nicht verändert worden, dass der für die Vormundschaft zuständige Kanton Waadt zu Gunsten des Heimatkantons Genf auf die Führung der Vormundschaft verzichtet hat. Art. 15 leg. cit. sieht einen Übergang der Vormundschaft vom Wohnsih- auf den Heimatkanton u. a. dann vor, wenn die Behörde des erstern die persönlichen oder vermögensrechtilichen Jnteressen des Mündels nicht gehörig zu wahren in der Lage ist und die Heimatbehörde deswegen die Abgabe der Vormundschaft verlangt. Gestüsst auf diese Bestimmung (der daneben angerufene Art. 13 kann nicht in Betracht kommen) hat das Kantonsgeriht Waadt als Obervormundschafsbehörde die Übertragung der Vormundschaft Baud an Genf angeordnet, wobei es wohl von der Erwägung ausging, dass die Führung der Vormundschaft in Genf, wo die Mündel ihre nächsten Verwandten haben, deren Juteressen besser entspreche. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob der angegebene Tatbestand des Art. 15 vorlag, da nicht ersichtlich is, weshalb die Behörde in Coppet die persönlichen und vermögensrechtlichen Juteressen der Kinder Baud nicht ebenfalls hätte wahren können. Auch war ein Begehren nah Art. 15 leg. cit. von Genf nicht gestellt worden. Man kann deshalb die Frage aufwersen, ob nach dem Bundesgesey der Wohnsisskanton befugi ist, in solcher Weise unter Berufung auf Art. 15 den Übergang einer Vormundschaft an den Heimatkanton zu verfügen. Dass der legztere sih die Zuschiebung der Vormundschaft nicht gefallen zu lassen braucht, ist angesichts der Bestimmung des Art. 11 und der Fassung des Art. 15 leg. cit. klar. Ist er indessen, wie hier Genf, zur Übernahme bereit und tritt er die Vormundschaft tatsächlich an, so kann lediglih noch ein Anfechtungsrecht in Frage kommen, das aber nur den nächsten Anverwandten des Mündels, etwa auh dem volljährigen Mündel selber, nicht aber Dritten zustehen würde. Die Behörden des Kantons Luzern, als des blossen Aufenthaltskantons der Mündel, wären vorliegend zu einer solchen Anfechtung nicht als legitimiert zu beitraten. Das Ziel der Anfechtung könnte zudem nur das sein, dass der Übergang der Vormundschaft rückgängig

gemacht, d. h. als unstatthaft und ungültig erklärt und der bisherige Wohnsisskanton zur Weiterführung der Vormundschaft verhalten würde. Mangels einer Anfechtung durch eine hiezu legitimierte Person muss es bei der Übertragung der Vormundschaft vom Wohnsiz- an den Heimatkanton unter allen Umständen sein Bewenden haben.

Darnach ist das Recht auf die Vormundschaft über die Kinder Baud vom Wohnsisskanton Waadt auf den Heimaikanton Genf übergegangen, der dann mit der Übernahme der Vormundschaft auch Wohnsisskanton geworden ist (Art. 4 Abf, 3 leg. cit.). Dass Genf mit der Bestellung eines Vormundes dann einige Zeit gezögeri hat — immerhin erfolgte die Ernennung vor der Bestellung der Vormundschaft in Sursee — ändert hieran nichts, da die Genfer Vormundschaftsbehörde als solche von dem Moment an mit der Sache befasst und somit Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 4 Abs. 3 leg. cit. war, da Waadt die Übertragung der Vormunètschaft angeordnet hatte und Genf damit einverstanden war. Man könnte Übrigens auch davon ausgehen, dass bis zur eigentlihen Organisation der Vormundschast in Genf der Wohnsiss der Kinder Baud nach der Regel des Art. 3 Abf. 3 in Coppet verblieb. Ein Übergang des Domizils nah Sursee erscheint nah Art. 3 Abs. 2 von vorneherein als ausgeschlossen. Der Rekurs ist daher in dem Sinne gutzuheissen, vay die in “Sursee über die Kinder Baud bestellte Vormundschaft als ungültig erklärt wird und dementsprechend die Behörden des Kanlons Luzern angehalten werden, die Kinder Baud der Rekurrentin oder dem Vormund Olivier aushinzugeben.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird in dem Stnne gutgeheissen, dass die in Sur= see für die Kinder Eduard, Ferdinand und Valentin Baud bestellte Vormundschaft als ungültig ertlärt wird und die Behörden des Kantons Luzern angehalten werden, die Kinder Baud der Rekurrentin oder dem genferischen Vormund Olivier aushinzugeben.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.

Cited in