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Rubrum
Kolly » que les poursuites auraient dû être dirigées, et il ne pouvait suffire que les actes de poursuite fussent notifiés à l’époux Kolly en sa qualité de personne adulte faisant partie du ménage de la débitrice (voir art. 64 LP). Par conséquent 'est à bon droit que l’Antorité cantonale de gurveillance a annulé, non seulement la poursuite N° 5387, exercée à la guite d’un commandement de payer qui fut notifié à la femme Kolly, mais aussi les poursuites N°* 5686 et 5890, exercées à la suite de commandements de payer dont la notification au mari de la débitrice ne paraît avoir été que l’effet d’un pur hasard, vu que la notification eut lieu par les soins de la poste et que le nom du mari ne figurait pas sur l’acte.
L'annulation de toutes ces poursuites était d’ailleurs d’autant plus indiguée que les actes de poursuite subséquents (procès-verbaux de saisie, actes de sursis) ne mentionnaient également que la débitrice elle-même et ne satisfaisaient donc pas non plus aux exigences de la loi.
Sachverhalt
1. Les trois poursuites étant ainsi frappées de nullité absolue, il va gans dire que cette nullité pouvait et devait être prononcée d'office et que par conséquent, l’exception de tardiveté gouleyée par le créancier au gujet du recours de la débitrice est sans fondement. C’est du resle pour la même raison qu’il n’y a pas lieu de rechercher sí dame Kolly a eu pouvoir pour interjeter un recours auprès de l’Autorité cantonale de surveillance ou sì elle aurait dû s6e faire assister par la personne qui venait de lui être désignée comme asgistant.
Par ces motifs, La Chambre des Poursuites et des Faillites Prononce : Le recours est écarté.
30, Enfisheid vom 5. Februar 1907 in Sachen Sägi und Lüscher.
Arrestbetreibung; Anschluss der Arrestgläubiger an die Pfändung eines andern Gläubigers, Art. 281 Abs. 1 SchKG. — Wenn der Anschtussarrestgläubiger unterlässt, vor Ablauf der Teilnahmefrist ein besonderes Pfändungsbegehren zu stellen, obschon er dazu imstande war, s0 verwirkt er sein Recht aus dem provisorischen Anschtluss und die Möglichkeit, zu einer definitiven Pfändung in der betreffenden Gruppe zu gelangen.
I.
Am 26. Mai 1906 liessen Hiltebrand & Cie, in Zürich gegen Heinrich Steiner einen Arrest vollziehen, der sich im besondern auh auf ein (streitiges) Guthaben des Schuldners gegen die Firma Gyr, Krauer & Cie. erstreckte. Die Arrestbetreibung wurde rechtzeitig anbegehrt und der Zahlungsbefehl (nah Ablauf eines Rechtsstillstandes) am 11. Juli zugestellt. Jnzwischen hatten andere Gläubiger Steiners, darunter die Rekurrenten Jda Kägi und J. Lüscher, Pfändung verlangt, und es bildete sich bezüglich jenes verarrestierten Guthabens eine Gruppe, für welche laut erstinstanzlicher Feststellung die Teilnahmefrist am 18. August ablief und an die Hiltebrand & Cie. als Arrestgläubiger nah Art. 281 SHKG von Amies wegen angeschlossen wurden. Am 5. September stellten die letztern gestügt auf den ohne Rechisvorschlag gebliebenen Zahlungsbefehl ein Pfändungsbegehren. Am 7. September teilte ihnen aber das Betreibungsamt (Zürich TI) mit, dass sie bei der Verteilung aus der ersten Gruppe ausge- \cslossen seien, weil sie das Pfändungsbegehren erst nach Ablauf der Teilnahmefrist gestellt hätten.
II.
Hiergegen führten sie Beschwerde und die erste Jnstanz hiess diefe dahin gut, dass sie das Betreibungsamt anwies, den Beschwerdeführern den auf ihre Arrestforderung entfallenden Erlôs im Sinne von Art. 144 Schlusssass SchKG zunächst provisorisch zuzuteilen. Die Beschwerdeführer, nahm sie an, seien während der Jahresfrist des Art. 88 SHKG immer noch zur Anbringung eines definitiven Pfändungsbegehrens berechtigt. Bleibe ein solches Begehren aus, so falle der provisorisch den Beschwerdeführern zugeteilte Erlös dann den andern Gläubigern zu.
IIT. Diesen Entscheid zogen die Gruppengläubiger Jda Kägi und Notar Lüscher mit dem Begehren um Abweisung der Beschwerde und Aufrechthaltung ver betreibungsamtlichen Verfügung vom 7. September 1906 an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, Diese wies sie mit Entscheid vom 20. Dezember 1906 ab, wobei sie ausführte : Wer provisorish an einer Pfändung teil nehme, sei es infolge eines Pfändungsbegehrens gemäss Art. 118, sei es von Amtes wegen gemäss Art. 281, brauche später gar fein weiteres Begehren um definitive Teilnahme zu stellen ; vielmehr werde seine Teilnahme von selbst zu einer definitiven damit, dass das Hindernis für die definitive Pfändung dahinfalle, welches Hindernis nur darin liege, dass noch nicht feststehe, ob der Schuldner die Betreibung anerkennen müsse oder nichi.
IV.
Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereihten Rekurse erneuern Jda Kägi und Notar Lüscher ihr vor der Vorinstanz gestelltes Begehren vor Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskämmer zieht
Erwägungen
Unbestritten ist, dass die Rekursgegner nah Art. 281 Abf. 1 SKG zur provisorischen Teilnahme an der fraglichen Pfändungsgruppe berechtigt waren, da sie zur Zeit, als die erste Psândung in dieser Gruppe vollzogen wurde, das Pfändungsbegehreu noch nit stellen konnten. Dagegen fragt es sich, ob sie ihre Rechte aus dem proviforishen Anschluss und die Möglichkeit, zu einer definitiven Pfändung in der Gruppe zu gelangen, dadur preisgegeben haben, dass sie es unterliessen, vor Ablauf der Teilnahmefrist ein besonderes Pfändungsbegehren zu stellen, trozdem sie dazu noh im Stande waren. Die Frage muss, entgegen der Auffassung der beiden Vorinstanzen, bejaht werden : Wenn Art. 284 Abs. 1 den Arrestgläubiger unter den daselbst vorgesehenen Voraussetzungen von Rechts wegen provisorisch an der Pfändung eines andern Gläubigers teilnehmen lässt, so geschieht das aus Billigkeitsgründen, um zu verhindern, dass dem Arrestgläubiger die Vorteile aus der Arrestnahme nicht deshalb verloren gehen, weil er noch nicht in der Lage ist, die Pfändung zu verlangen. Sobald ihm nun aber die leztere Vorfehr möglich wird, besteht auch kein Grund und namentlich die erwähnte Billigkeitsrücksicht nicht mehr, um ihn von deren Bornahme zu befreien. Es greift dann vielmehr wieder der allgemeine Grundsag Plass, wonach das Pfändungsreccht nur gestügt auf ein Pfändungsbegehren des Gläubigers erwirkt wird (vergl. auh Ott, Das Arrestverfahren nach dem Schuldbetreibungsund Konkursgeses, S. 90 Note 112). Gegen das gesagte lässt sich auh nicht etwa mit dem Fall des Art, 83 Abf. 3 argumentieren, in welchem die vorherige provisorische Pfändung ohne Zutun des Gläubigers (infolge der Unterlassung des Betriebenen, die Aberkennungsklage einzureichen, oder infolge der Abweisung dieser Klage) zu einer definitiven wird, Dieser Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden fchon dadurch, dass daselbst ein wirkliches Begehren um Vollzug der provisorischen Pfändung vorausgegangen ist, während die letztere hier ohne ein folhes eintritt.
Hiernach haben also die Rekursgegner wegen der Unterlassung, die definitive Pfändung zu verlangen, ihr Ret auf Teilnahme in der fraglichen Pfändungsgruppe verloren und ist deshalb unter Aufhebung des Vorentscheides die diese Teilnahme verweigecnde betreibungsamtliche Verfügung vom 7. September 1906 zu süssen.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Aufhebung des Borentscheides die Beschwerde der Rekursgegner Hiltebrand & Cie, abgewiesen.