Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

33 I 31

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Rubrum

Il est naturellement indifférent que la Société vaudoise de médecine, dans sa séance du 7 avril 1906, se soit déclarée d’accord avec la manière de voir exposée dans le recours.

10. — Comme il ne peut être question, ensguite de tout ce qui précède, d’une interprétation arbitraire de la loi, le grief tiré par les recourants d’une prétendue violation de légalité devant la loi tombe du même coup.

Sachverhalt

1. Il comient enfin de rappeler que l’arrêt rendu par le Tribunal fédéral en date du 26 mars 1903, dans la cause Société de pharmacie de Genève et MM. Ackermann ef consorts contre Société coopérative des pharmacies populaires de Genève, a trait à un litige se présentant dans ¿es conditions juridiques tout à fait analogues à celles de l’espèce actuelle. La législation genevoise était alors dominée, en ce qui touche les points aujourd’hui en contestation, par les mêmes règles, et les recourants se livrent de nouveau à une pétition de principe en affirmant que le critère distinguant la législation vaudoise de celle de Genève, gît précisément dans le fait que la gérance et la propriété de la pharmacie doivent, en droit vaudois, être réunies dans la même main. Comme il a été dit, la législation vaudoise ne contient nulle part cette exigence, d’une manière positive, excluant toute appréciation contraire.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral Prononce : Le recours est rejeté comme non fondé.

4. Arkeis vom 20. Februar 1907 in Sachen Hübscher gegen Zimmermaun.

Rechtsverweigerung, liegend in willkärlicker Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des luzernischen PStrG über Verleumdung und Beteidigung.

A.

Der Rekursbeklagte sandte im November 1905 der Redaktion des Luzerner „Vaterland“ eine Korrespondenz, worin eine Siegesfeier befprochen wird, welche die Liberalen vou Sursee anlässlich der Nationalratswahlen im Kreis Luzern im November 1905 abgehalten hatten. Es wird darin unter wiederholter auffälliger Hervorhebung der Worte „Wechsel“, „wechseln“, speziell der Nolle gedacht, welche der Rekurrent, Präsident des liberalen Komiiees von Sursee und Vorsissender bei jener Veranstaltung, hiebei und anlässlich jenes politishen Kampfes überhaupt gespielt haben soll. Das Begleitschreiben des Rekursbeklagten an die Redaktion des „Vaterland“ lautete: „Möchte um Aufnahme heiliegender Zeilen ersuchen. Hübscher macht si wieder einmal breit. Wenn Sie die Sache im „Vaterland“ bringen wollen, möchte ih bitten, die Worte Wechsel und wechseln und so weiter gesperrt zu drudckden. Hübscher hat nah Aussage des Nationalrates Fellmann auf seinem Bureau einmal eine Wechsel-Unterschrift gefälscht und war auch früher einmal deswegen im „Landbote“, Nun möchte ih, dass die Sache nicht so leiht in Vergessenheit geraten würde.“ Die Redaktion des „Vaterland“ glaubte die Aufnahme der Korrespondenz ablehnen zu müssen, weil der Rekurrent mit einem der Nedakioren verwandt ist. Korrespondenz und Begleitschreiben sollten deshalb an den Rekursbheklagten zurückgesandt werden, Aus Versehen wurden sie an den Rekurrenten adressiert, der auf diese Weise in den Besiss der beiden Schriftstücke des Rekursbeflagten kam.

Der Rekurrent erhob hierauf Strafklage gegen den Rekursbeklagten vor Bezirksgericht Sursee wegen Ehrverlezung, Beleidigung und Verleumdung. Das Bezirksgericht verneinte in seinent Urteil vom 7. Mai 4906 das Vorliegen einer Verleumdung, da die beklagtische Äusserung nicht für die Weiterverbreitung berechnet gewesen sei, erachtete dagegen die Voraussetzungen einer Beleidigung als gegeben und verurteilte den Rekursbeklagten zu einer Geldbusse von 6 Fr., indem es die weitergehenden Klageanträge, abgesehen von einer Ehrenwahrung, abwies.

Beide Parteien appellierten ans Obergericht des Kantons Luzern. Mit der Appellation wurde vom Rekurrenten eine Kassationsbeschwerde wegen Zulassung der beklagtischen Zeugen Vater und Sohn Fellmann verbunden. Das Obergericht wies durch Urteil vom 9. Oktober die Klage des Rekurrenten gänzlih ab und legte diesem die Kosten mil der Beschränkung auf, dass der Rekursbeklagte die Hälfte der eigenen erstinstanzlichen Amwaltskosten an sich zu tragen habe und die Parteigebühren beider Jnftanzen gegenseitig wettgeschlagen seien; der Rekurrent wurde daher zu einer Kostenvergütung von 212 Fr. an den Rekursbeklagten verpflichtet, Jn der Begründung dieses Urteils wird zunächst festgestellt, dass nah kantonalem Prozessrecht der Wahrheitsbeweis für den Vorhalt eines Vergehens oder Verbrechens nicht in dem nah zivilprozessualen Formen sich abwickelnden Jnjurienstreit selbst, sondern nur auf dem Wege des Strafprozesses erbracht werden könne. Diese Beweisregel führe dazu, die daherigen Beweisrefultate, nämlih die Aussagen der für den Wahrheitsbeweis vom Rekursbeklagten angerufenen und vom BezirkSsgericht einvernommenen Zeugen Fellmann, Vater und Sohn, bei der Urteilsausfällung nicht zu berüsichtigen. Das Obergericht lehnt sodann in Über- . einstimmung mit der ersten Jnstanz die Annahme einer Verleumdung ab, Zwar handle es si, wenn dem Beklagten die Fälschung einer Wechselunterschrist unterschoben werde, unvestreitbarerweise um eine Auslassung über eine strafbare Handlung, die als solche geeignet wäre, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung zu diskreditieren. Auch das Moment der Fälschlichkeit bezw. der Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache sei gegeben, nachdem das Zeugnis Fellmann unberücksichtigt bleiben müsse, und eine bezügliche ftrafprozessualische Feststellung nicht aftenkundig sei. Dagegen werde im weitern zur Annahme einer BVerleumdung gefordert, dass das „Vorhalten“ oder „Aussagen“ in einer Weise ersolge, die geeignet sei, die Auslassung an die Öffentlichkeit zu bringen, d. h. einem grössern Kreis der Bevölkerung zugänglich zu machen, um dort die für die Ehre des Betroffenen verderblichen Wirkungen zu äussern (vergl. Max. 2 Nr. 23 vom 20. Februar 1874). Dieses Begriffsmerkmal fehle vorliegend, Empfänger des Briefs mit der eingelklagten Wendung sei die Redaktion des „Vaterland“, die nach allgemein geltender Übung fraft ihrer Stellung zur Geheimhaltung des Verkehrs

mit den Einsendern verpflichtel sei; nur für die Leitung des Blattes und nicht für letzteres selbst sei der Brief als Orientierung bestimmt, Die Einsendung aber, die nach der Jntention des Verfassers in der Zeitung veröffentlicht werden sollte, enthalte, für si allein genommen, feinen Bestandteil, der als Vorwurf der Wechselfälschung gegenüber dem Rekurrenten aufgefasst werden könnte, sondern blosse Anspielungen, die ohne das erklärende Begleitschreiben für die Leser der Zeitung hätte scleschterdings unverständlich bleiben müssen. Wenn nun die durchaus vertrauliche Mitteilung aus Versehen der Redaktion direkt in die Hände des Rekurrenten gekommen fei, in einer Weise, dass Drittpersonen die Möglichkeit einer Kenntnisnahme benommen war, so könne ein solher Umstand den mangelnden Tatbestand keineswegs ergänzen. Die Redakiion des „Vaterland“ habe den konfidentiellen Charakter des Schreibens denn auc tatsächlich gewahrt und Dritten gegenüber erst dann über die Sache gesprochen, als sie durch den Rekurrenten selber, d. h. durch Einleitung gerichtlicher Sthritte, eine gewisse Publizität erhalten hatte, das Redaktionsgeheimnis somit nicht mehr gegolten habe. Wenn man aber auch im Schreiben vom 15. November 1905 die objektiven Vorausjessungen für eine Verleumdung im Sinne einer unbesonnenen Nachrede finden wollte, so sei doch die subjektive Seite des Tatbestandes nicht gegeben gewesen. Sei es, dass man hiezu ausdrüdlih die Absicht der Weiterverbreitung, den Willen des Täters, dass die Kundgebung in die Öffentlichkeit gelange, fordere, oder bloss das Bewusstsein, dass die Art und Weise der Wiedergabe sich eigne, den Betroffenen im Publikum herabzuwürdigen, so fehle hier das eine wie das andere Moment; denn der Beklagte habe nur die Einsendung selber bekannt geben wollen, die sich innert den Grenzen des Zulässigen halte, während er mit dem Begleitschreiben einzig eine Aufklärung der dur ihr Berufsgeheimnis gebundenen Nedakiion bezwecki habe. Ebensowenig liege eine Beleidigung vor. Verbalinfurie bedeute nach feststehender Judikatur — auh der Gesetesredakior Dr. K, Pfyffer vertrete in seinen Erläuterungen die gleiche Auffassung — diejenige Ehrenkränkung, einen andern ausgestossen seien, verübt werde. Zugleich umfasse die Beleidigung, wie auchG in der Doftrin anerkannt werde (zu vergl. Li zt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 15. Aufl. § 96),

den Ausdruck eigener Nichtachtung ; es müsse sich um ein Urteil des Beleidigenden selbst handeln. Durch die blosse Reproduktion einer Aussage von Nationalrat Fellmann, der Rekurrent habe auf dessen Büreau einmal eine Wechselunterschrift gefälscht, werde aber liquidermassen keine der beiden angegebenen Vorausfesszungen geschaffen ; denn diese Wendung enthalte weder- ein Schimpfwort noc eine selbständige Behauptung des Rekursbeklagten.

B.

Gegen das obergerichtlihe Urteil hat Hübscher rechtzeitig den staatsrechtlihen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. ES wird ausgeführt, dass das angefochtene Urteil die Art. 55 und 4 BV verleze, den erstern insofern, als es auf ein angebliches Redaktionsgeheimnis abstelte, um zu einer Freisprechung des Rekursbeklagten zu gelangen und Art. 4 insofern, als es eine willkürliche Anwendung des kantonalen Strafrechts enthalte. Das lettere wird im einzelnen darzutun versucht.

C.

Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Derselbe Antrag wird in der Rekursantwort des Nekursbeklagten gestellt. Eventuell erhebt auh der Nekursbeklagte staatsrechtliche Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil. Dieses soll den Rekursbeklagten gegenüber insofern eine Nechtsverweigerung enthalten, als entgegen § 92 PStrG der Beweis der Wahrheit nicht als geleistet anerkannt worden fei, mit der Begründung, dass ein solcher Beweis nur im Wege des Strasprozesses erbracht werden könne.

D.

Aus dem Luzerner Polizei-Strafgesez sind folgende Bez stimmungen hervorzuheben :

§ 90. (Verleumdung, Begriff.) Wer einem andern strafbare, unsfiitliche oder sonst unehrenhaste Handlungen, welche geeignet.

sind, denselben dadurch der Verachtung seiner Mitbürger auszusegen oder das ihm notwendige Vertrauen seiner Mitbürger zu entziehen, fälshlich vorhält oder gegen ihn aussagt, ist der Verleumdung schuldig.

Als fälschlich gilt jeder Vorhalt oder jede Nachrede, deren Wahrheit nicht vollständig erwiesen werden kann.

§ 92, (Straflosigkeit oder verminderte Strafbarkeit bei geleistetem Beweis der Wahrheit.) Kann der einer Verleumdung Angeschuldigte die Wahrheit des gemachten Vorhalts vollständig beweisen, so ist er von Strafe frei.

Sofern aber aus der Form shon oder aus den Umständen, unter welhen der Vorhalt geschah, hervorgeht, dass dieser in der Absicht, die Ehre des Andern zu kränken, gemacht worden sei, so tritt die im folgenden § 93 festgesetzte Strafe ein.

§ 93. (Beleidigung. Begriff.) Einer Beleidigung (Jujurie) macht sih schuldig :

a) (Realinjurie) wer Jemanden unbefugt eine solche Tätlichkeit zufügt, die sich nicht als Körperverlezung oder körperliche Misshandlung darstellt ;

b) (Verbalinjurie) wer einen Andern lästert, \<mäht, oder überhaupt dur Worte, Schrift, Dru oder bildliche Darstellung oder Geberden widerrechtlich die Ehre eines Andern antastet, Die Beleidigung sett die Absicht, den Andern an der Ehre zu tränken, voraus.

Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieser Absicht ist von dem Richter aus den vorhandenen Umständen zu ermessen.

Erwägungen

1.

Das Luzerner Strafrecht enthält in Bezug auf Vergehen gegen die Ehre, wie aus den guhb gaft. D mitgeteilten Gesesszesbestimmungen erhellt, folgendes System : Das fälschlihe Vorhalten oder Nathreden strafbarer oder sonst ehrenrühriger Handlungen, die geeignet sind, den Angegriffenen der Missachtung der Mitbürger auszusesszen, wird als Verleumdung bestraft. Als fälschlich gilt die Ausfage, wenn der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden fann. Jsſt der Wahrheitsbeweis zwar erbracht, geshah aber der Borhalt oder die Nachrede der wahren Tatsache in ehrenkränkender Absicht, so erfolgt Bestrafung wegen Beleidigung. Beleidigung liegt — neben der hier nicht interessierenden Realinjurie — vor, wenn jemand einen andern lästert, schmäht, oder überhaupt durch Worte, Shrist, Druck oder bildliche Darstellung oder Geberden dessen Ehre widerrechtlich antastet.

2.

, Das Obergericht geht davon aus, dass der Rekursbeklagte den Beweis der Wahrheit für den Vorwurf der Wechselfälschung, den ex in seinem Briefe an die Redaktion des „Vaterlan “ dem Rekurrenten gemacht, nicht erbraht hat und (im Jujurienprozess) gar nicht erbringen konnte. Der Nefursbeklagte hat daher nach der Auffassung des Obergerichts den Rekurrenten bei Dritten fälschlich einer strafbaren Handlung bezichtigt. Trossdem lehnt das Gericht die Annahme einer Verleumdung deshalb ab, weil die Nachrede nicht in einer Weise erfolgt sei, die als geeignet erscheine, die Auslassung in die Öffentlichkeit zu bringen, und weil jedenfalls der Rekursbeklagte nicht das Bewusstsein einer solchen Eignung der Nachrede und noch weniger die Absicht der Weiterverbreitung gehabt habe. Es ist von vornherein fehr zweifelhaft, ob das Requisit einer besonderen Beziehung der Aussage zur Öffentlichkeit im angegebenen Sinne, das keineswegs nach allgemeiner Rechtsanschauung zum Tatbestand der Verleumdung gehôrt (\. z. B. Stooss, Die schweizerischen Sltrafgesezbücher, S. 490 fffff. ; Vorentwurf zu einem schweizerischen Strafgesegbuch, Juni 41903, Art. 101 ; Deutsches RStrGB Art. 487), nah Art. 90 des luz, PSirG erforderlich ist ; denn wenn es dort heisst, dass die den Gegenstand der Nachrede bildende strafbare oder sonst ehrenrührige Handlung geeignet sein müsse, den Angegriffenen der Verachtung seiner Mitbürger auszusetzen und ihm deren Vertrauen zu entziehen, so scheint dadurch der Begriff der strafbaren oder ehrenrührigen Handlung und nicht derjenige der Aussage oder Nachrede näher erläutert zu sein. Jmmerhin kann sich das Obergericht für seine Auslegung auf ein Präjudiz (Urteil in Sachen Glanzmann gegen Ulmi, vom 20. Februar 1874) berufen, wo in der Tat das Gese dahin verstanden ist, dass die Art der Nachrede geeignet sein müsse, jene Wirkung bei den Mitbürgern hervorzubringen, Stellt man si in dieser Beziehung auf den Standpunkt des Obergerichts, fo ist doch schwer begreiflich, wie das Vorhandensein jenes Erfordernisses hier verneint werden konnte. Der Brief des Rekursbeklagien an die Nedaktiort des „Vaterland“ ssloss mit den Worten: „Nun möchte ih, dass die Sache (nämlich die angebliche Wechselfälshung des Rekurrenten) nicht so leicht in Vergessenheit geraten würde.“ Hieraus ergab sich deutlich, dass der Rekursbeklagte nichts dagegen einzuwenden

habe, wenn der Vorwurf, nicht nur durch die Publikation der Korrespondenz, die ihn in verschleierter und für Dritte kaum verständlicher Form enthielt, sondern au sonstwie, z, B. durch mündliche Mitteilung verbreitet werde. Die Feststellung im angefochtenen Urteil, dass der Rekursbeklagte dur sein Begleitschreiben einzig eine Aufklärung der durch ihr Berufs geheimnis g ebundenen Redaktion bezweckt habe, ist darnach unzutreffend, Wenn auch übungsgemäss entsprechend dem Vertrauensverhältnis zwischen Einsender nnd Redaktion der letzteren nah bestimmten Richtungen eine Pflicht zur Geheimhaltung obliegen mag, so Tonnte hier doh nah den ausgesprochenen Jntentionen des Refursbeflagien von einem Berufsgeheimnis der Redaktion des „Vaterland“ nux in Bezug auf den Namen des Rekursbeklagten, uicht aber in Bezug auf den Jnhalt seiner Mitteilung die Rede sein. Die Mitteilung war also nah der Art und Weise, wie sie erfolgt ist, wohl geeignet, in die Öffentlichkeit zu dringen, und es ist auch kein Zweifel, dass der Rekursbeklagte das Bewusstsein dieser Sachlage hatte, ja dass sein Wille darauf gerichtet war. Der gegenteiligen Auffassung des Obergerichts müssen schwere Bedenken gegenüberstehen, und es erscheint sehr fraglich, ob sie vor Art. 4 BV Bestand haben kann.

Tatsächlich ist allerdings der Vorwurf des Rekurrenten weitern Kreisen nicht bekannt geworden. Aber nur wenn man das Requisit der Öffentlichkeit bei der Verleumdung zugleih in dem objektiven Sinne eines Erfolgmomentes fassen würde — wofür aber das Gesetz gar keinen Anhalt bietet und was auch vom Obergericht nicht vertreten wird —, dass die Behauptung der [trafdaren oder fonst ehrenrührigen Handlung auch öffentlich bekannt geworden sein müsse, hätte hieraus der Tatbestand der Verleumdung vorliegend verneint werden fönnen.

3.

Will man es aber auch troy aller Bedenken hinnehmen, dass das Obergericht eine Verleumdung verneint hat, so ist doch 38 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Absehnitt. Bundesverfassung.

jedenfalls eine Rechisverweigerung darin zu erblicken, dass das Obergericht die absolut zwingende Folgerung seines Standpunktes nicht gezogen und den Rekursbeklagten nicht der Beleidigung schuldig erklärt hat. Wenn man auf der einen Seite den Tatbestand der Verleumdung durc. das Requisit einer Beziehung der Ausfage zur Öffentlichkeit im besprochenen Sinne einschränkt, fo muss notwendigerweise auf der andern Seite der Tatbestand der Beleidigung weit genug gefasst werden, dass er die fälscliche Behauptung einer strafbaren oder sonst ehrenrührigen Handlung, die nach der Sachlage nicht geeignet ist, in die Öffentlichkeit zu dringen und auch tatsächlich nicht in die Öffentlichkeit gedrungen ist, mitbegreift. Nah der allgemeinen Formulierung des § 93 litt, bd des PStrG ist dies sehr wohl möglich. Auch die Nachrede einer wahren Tatsache in ehrenkränkender Absicht fällt ja nah § 92 Abs. 2 unter den Begriff der Beleidigung. Statt dessen hat das Obergericht, indem es den von ihm selber festgestelllen Tatbestand der Verleumdung nicht beachtete, den Begriff der Beleidigung auf Ehrenkränkunggen durch Schimpfworte eingeengt. Es ist somit für die beiden Delikte von einem verschiedenen System der Ehrenkränfungen ausgegangen. Die Verleumdung is #9 definiert, dass der vorliegende Tatbestand unter die Beleidigung, und die Beleidigung so, dass er unter die Verleumdung fallen müsste. Dadurch entsteht eine Lücke im System der Vergehen gegen die Ehre; es ergibt sich die unerträgliche Folge, dass eine Kategorie der EChrenTränfung, die fälschliche Behauptung strafbarer oder sonstiger ehrenrühriger Handlungen ohne Beziehung zur Öffentlichkeit straffrei bleibt, Auf den Kommentar von Pf yffer zum PStirG kann sich das Obergericht nicht berufen, weil darin zwar die Verbalinjurie als Beleidigung durch Schimpfworte erläutert, bei der Verleumdung aber das Nequisit der Öffentlichkeit nicht aufgestellt ist, und ebenso unbehelflich ist der Hinweis auf das bereits zitierte Urteil vom Jahre 1874, wo die nicht öffeniliche Aussage einer ehrenrührigen Handlung zwar nicht als Vecleumdung, wohl aber als Beleidigung besiraft ist. Jenes Verfahren des Obergerichts widerspricht durchaus den Anforderungen einer richtigen Rechispflege und stellt sich als Willkür und Verstoss gegen Art. 4 BV dar.

Bei Prüfung der Frage, ob eine Beleidigung vorliege, enthält das angefochtene Urteil das weitere Motiv, dass zur Beleidigung der Ausdruck eigener Nichtachtung gehöre, woran es hier fehle, weil der Rekursbeklagte nicht ein eigenes Urteil über den Rekurrenten, sondern die Aussage einer dritten Person wiedergegeben habe. Auch diese Erwägung is willkürlih. Jn der fälshlichen Behauptung einer strafbaren oder sonstigen ehrenrüssrigen Tatsache wird regelmässig der Ausdruck der Nichtactung gegeitüber dem Angegriffenen liegen, auch wenn ein Gewährêmann angegeben wird. Darüber, dass dies speziell beim Rekursbeklagten der Fall war, ist nah dem Tenor seines Briefes an die Redaktion des „Vaterland“ nit der leiseste Zweifel möglich.

4.

Nach diesen Ausführungen muss das angefochtene Urteil, weil es dem Rekurrenten gegenüber Art. 4 BV verleyt, aufgehoben werden (dass eine Verlegung der Pressfreiheit, wie sie der NRekurrent nebenbei behauptet, nicht in Frage kommen kann, bevarf feiner Ausführung).

Da das Urteil des Obergerich(8 aufzuheben ist, wird die eventuelle staatsrechtliche Beschwerde des Rekursbeklagten gegenstandslos. Jmmerhin mag bemerkt werden, dass die Auffassung des Obergerichts, wonach nah luzernischem Necht gemäss ständiger Praxis der Wahrheitsbeweis für den als Verleumdung eingeklagten Vorhalt eines Verbrechens oder Vergehens nicht in dem nach zivilgerichtlihen Formen sich abspielenden Injfurienprozess, sondern nur auf dem Wege des Strafprozesses erbracht werden kann, aus Art. 4 BV nicht anfechtbar wäre, weil nicht ersichtlich ist, dass dies mit irgend einer Bestimmung des Gesees schlechterdings unvereinbar wäre. Speziell § 92 des PStrG sieht ¿war den Wahrheiisbeweis vor, bestimmt aber nichts darüber, in welcher Weise er zu erbringen sei.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Nekurs wird als begründet erklärt und es wird das Urteil des Obergerichts Luzern vom 9. Oktober 1906 aufgehoben.

Auf den eventuellen Nekurs des Nekursbeklagten wird nicht eingetreten.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 and Art. 55 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.