33 I 320
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Rubrum
2. Gerichisstand des Wohnortes. — For du domicile.
Vergl. Nr. 48 u. 56.
Sachverhalt
3. Gerichtsstand in Vaterschaftssachen. For des actions en paternité.
Vergl. Nr. 48.
VI.
Glieichstellung der Nichtkantonsbürger im Verfahren. — Assimilation des non - ressortissants aux citoyens du canton en matière administrative et judiciaire.
50. Nrteis vom 19. Apris 1907 in Sachen Däppey gegen Volizeidirektion Zargau.
Aargauisches Niederlassungsgesetz vom 7. Mai 1846, §§ 22 und 283; Voliziekungsverordnung dazu vom 17. Juni 1846, SS 10, 15—18; Aufenthattsbewilligung für Kantonsfremde Schweizerbürger, im Gegensatz zur Nichtunterstellung der Kantonseinheimischen. Sie verstössì gegen ATi. 60 BV. — Frist zur Anfechtung von Gesetzen. Art. 178 Ziff. 3 06.
Das Bundes gericht hat auf Grund folgender Aktenlage :
A. Jm Kanton Aargau gelten zur Zeit über Niederlassung und Aufenthalt ausserhalb der Heimatgemeinde, nah Massgabe des einschlägigen kantonalen Gesezes vom 7. Mai 1846, soweit dasselbe als neben dem neueren Bundesverfassungsrecht no in Kraft bestehend errahtet wird, wesentlih folgende Bestimmungen : Das Gesess unterscheidet zwischen den „Kantousbürgern ausser ihrer Heimatgemeinde“ und den „Fremden“ als denjenigen Personen,
VI.
Gleichstelung der Nichtikantonsbürger im Verfahren. N» 50. 921 „welche sich nicht als Bürger oder Angehörige des Kantons ausweisen können“ (8 1). Die Fremden haben si, wenn sie — ausser dem Falle freiwilligen Verlangens der Niederlassung, gemäss Art. 45 BV — im Kanton ein Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben woilen, worunter zu verstehen ist: einen selbständigen Beruf ausüben, ein selbständiges Geschäft führen oder Liegenschaften besizen, mit einer „Niederlassu ngsbewilligung“ (§ 6), wenn sie sich sonstwie länger im Kanton aufhalten wollen, mit einer „Aufenthaltsbewilligung“ (§ 5) zu versehen. Für die von der kantonalen Polizeidirektion ausgestellten Niederlafsungsbewilligungen haben sie, jedenfalls wenn sie Schweizerbürger sind, gemäss Art. 45 sfrüher Art. 41) BV (vergl. Negierungsverordnung über Abänderung des Niederlassungsgesezes, betreffend das bundesmässige Niederlassungsrecht der Schweizerbürger, vom 27. Februar 1863), nur eine einmalige Ausstellungsgebühr an Staat und Gemeinde, zufammen erstmals im bundesrechtlich zulässigen Maximalbetrag von 6 Fr., und bei späterem Gemeindewehsel im Kanton im Betrage von 3 Fr. zu entrichten (§ 53, abgeändert durch die Regierungsverordnung vom 5. Juni 41851, § 1, und ven Gebühreutarif zum Gemeindeorganisationsgesez vom 26. September 1898, 8 9). Die Aufenthaltsbewilligungen werden auf längstens ein Jahr, jeweilen bis zu dem auf den Ausstellungstag nächstfolgenden 1. Juli ausgestellt (§ 22), und zwar vom Bezirksamt, aller Regel na gegen Hinterlegung eines für die Dauer des Aufenthalts gültigen Heimatscheins oder ciner gleihbedeutenden Ausweisschrift (nebst Altersausweis für die allfälligen Kinder), oder eines Wanderbuches, oder eines von der Heimatbehörde des Fremden ausgestellten, ebenfalls wenigstens für die Dauer des Aufenthalts gültigen Reisepasses (§ 23). Für die Aufenthaltsbewilligungen haben die Fremden, welche Schweizerbürger sind, zu entrichten :
a) eine erstmalige Ausstellungsgebühr an Staat und Gemeinde, und zwar als verheiratet bezw. mit eigener Haushaltung, im Betrage von total 3 Fr. 20 Cis. (2 Fr. 50 Cis. plus 70 Cis.), andernfalls im Beirage von total 1 Fr. 60 Ets. (90 Cts. plus b) eine jährlihe Erneuerungsgebühr an Staat und Gemeinde sgleich der Umänderungsgebühr auf eine andere Gemeinde des Bezirks), in jedem Falle im Betrage von total 90 Cis. (40 Cis, plus 50 Cts.), Portoauslagen jeweilen nicht inbegriffen (§ 35. leg. cit., abgeändert durch das Gesess über Einrichtung der Bezirksämter, vom 16. März 1854, Taf. II, § 1 und den Gebührentarif zum Gemeindeorganisationsgesez vom 26. September 1898, § 9). Über das Verfahren zur Erhebung dieser Gebühren enthält die regierungsrätliche Vollziehungsverordnung, vom 17, Funi 1846, zum Niederlassungs- und Aufenthalisgesez nähere Weisungen, bezüglich der Gebühren für die Aufenthaltsbewillungen speziell in den §8 40 und 15 bis 18. — Die Kantonsbürger dagegen haben si, zum Behufe des Aufenthalts in einer andern als ihrer Heimatgemeinde, als solche durch Hinterlegung eines „gehörigen“ Heimatscheines (mit Altersbescheinigung für allfällige Kinder) oder eines „Wander- oder Dienstbuches“ beim Gemeinderat der Aufenthalisgemeinde genügend auszuweisen (8 57 leg. cit.), wobei sie keinerlei Gebühren zu entrichten haben (§34 der Voll ziehungsverordnung).
B. Jm Jahre 1906 verweigerten eine Anzahl in Baden und Umgebung ansässiger kantonsfremder Schweizerbürger — unter ihnen der Rekurrent, der Fabrikarbeiter Christian Däppen von Niggisberg (Kanton Bern), in Wettingen — die Bezahlung der ordnungsgemäss von ihnen geforderten Erneuerungsgebühr von 1 Fr. für ihre Aufenthaltsbewilligungen, indem sie diese Gebühr als bundesverfassungswidrig, gegen die Garantien der Freizügigkeit und der Gleichbehandlung der kantonsfremdben Schweizerbürger mit den Kantonsangehörigen verstossend, beanstandeten. Deshalbwandte sich das Bezirksamt Baden um Weisung an den Regierungsral, Dieser entschied durch Beschluss vom 18. August 1906 mit längerer Begründung, welche, soweit vorliegend von Belang, in der regierungsrätlichen Rekursantwort (Fakt, D unten) wiederkehrt, es feien die Ausfenthaltsbewilligungen, wie bis anhin, alljährlih zu erneuern und hiefür die gesezlichen Gebühren, nötigenfalls durch Eintreibung auf dem ordentlichen Rechtswege, zu beziehen. Jmmerhin lud er gleichzeitig seine Finanzdirektion ein, die Frage zu prüfen, ob nicht die Gehühren für Erneuerung der Aufenthaltsbewilligungen abzuschaffen seien, Jn Ausführung dieses Befchlusses erklärte der kantonale Polizeidirektor durch Verfügung vom 5. November 1906 die erwähnten Bürger als pflichtig, ihre Aufenthaltsbewilligungen alljährlich auf den 1. Juli erneuern zu lassen und für jede Erneuerung, speziell für diejenige pro 1906, die Gebühr von 1 Fr. zu bezahlen, und liess diese Verfügung jedem der Beteiligten zustellen, mit der Androhung, dass, falls die Bezahlung der fälligen Gebühr nicht innert 414 Tagen erfolgen sollte, das Bezirksamt Baden angewiesen würde, den Betrag gemäss noch einzuholender spezieller Weisung auf dem Vollstreckungswege einzutreiben.
C. Gegen die vorstehende Verfügung der aargauischen Polizeidirektion hat Christian Däppen rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das Bundesgericht wolle in Aufhebung derselben erkennen :
1. Die §§ 22 und 23 des aargauischen Niederlassungsgesesszes, vom 7. Mai 1846, sowie die §8 10 und 15 bis 18 der zugehöôrigen Vollziehungsverordnung, vom 17. Juni 1846, seien durch die BV aufgehoben, weil mit derselben im Widerspruch stehend.
9. Der Regierungsrat des Kantons Aargau habe die Gemeindebehörde von Wettingen, eventuell das Bezirksami Baden anzuweisen, ihm, dem Rekurrenten, eine Aufenthaltsbewilligung von unbeschränkter Gültigkeitsdauer und unentgeltlich auszustellen, D. h. so zu verfahren, wie § 97 des Niederlassungsgesetzes und 8 34 der zugehörigen Verordnung es gegenüber den Bürgern des Kantons Aargau vorschreibe.
Er macht zur Begründung des Rekurses wesentlich geltend, dass die aus Fakt. À oben ersichtliche ungleiche Behandlung der kantonsfremden Schweizerbürger gegenüber den Kantonsbürgern gegen Art. 60 BV verstosse und verweist hiefür auf den Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Greuter gegen Schwyz, vom 17. November 1904 (AS 30 I Nr. 114 S. 668 ff.).
D. Die aargauische Polizeidirektion hat sich auf den Rekurs, mit dem Begehren um Abweisung desselben, wesentlich wie folgt vernehmen lassen: Jn den schweizerischen Kantonen beständen zwei verschiedene Systeme der Fremdenpolizei : nach dem einen, das im Aargau Rechtens sei, werde nur der Nichikantonsangehôrige als Fremder behandelt und den bezüglichen Niederlassungsund Aufenthalterformalitäten unterstellt ; nah dem andern werde SMA A, Staatsrechtliche Enfscheidungen. I. Abschnitt, Bundesverfassung.
zwischen den Nichikantonsangehörigen und Einheimischen ausserhalb ihrer Heimatgemeinde kein Unterschied gemacht. Die Bundesverfassung lasse diese beiden Systeme zu, indem sie sich damit be: gnüge, zu verlangen, dass die Niederlassung der Bürger von keiner andern Bedingung, als der Formalität einer Bewilligung und den bundesgesetzlich normierten Kanzleigebühren abhängig gemacht werden dürfe. Tatsächlich sei denn auch das erstere, hier streitige System von den Bundesbehörden wiederholt anerkannt worden (zu vergl. Salis [2. Aufl.] 2 Nr. 5741 und 578), Ihm stehe Art, 60 BV nicht entgegen. Dieser habe, wie jede Vorschrift über die Rechtsgleichheit, nur die relative, nicht die absolute Gleichheit, D. h. die gleiche Behandlung nur bei gleichen Verhältnissen, im Auge. Die Heimatgehörigkeit aber bilde ein Differenzierungsmoment: Der Unterschied zwischen Einheimischen, eigenen Staatsangehörigen, und niedergelassenen Angehörigen anderer Staatsgebiete übe mannigfache Rechtswirfkungen aus, die allseitig anerkannt und noch niemals als Einbruch in den Verfafsungsgrundsass der NRechtsgleichheit angesehen worden seien. So vorab im Privatrecht, Noch heute, nahdem das Bundesgesess vom Fahre 1891 für die noch kantonaler Nechtshoheil unterstehenden Gebiete desselben eine gewisse künstliche Einheit zu schaffen versucht habe, gelte bezüglich vereinzelter Verhältnisse verschiedenes Recht für den Kantonsangehörigen und den Kantonsfremden, indem dieser lessztere z. B. bei Statusfragen und in gewissen Fällen beim Erbrecht unter dem Rechte seiner Heimat jtehe. Und vor Erlass jenes Bundesgeseges, während fast zweier Jahrzehnte nach Jukrafttreten der BV von 1874, habe die Mehrzahl der Kantone die Niedergelassenen und Aufenthalter aus andern , Kantonen bezüglih des Familienstandes, des ehelichen Güterrechts, des Vormundschaftswesens und des Erbrechts nach einer andern Geseggebung bez handelt, als die eigenen Kantonsangehörigen, nämlich nach derjenigen ihres Heimatkantons, ohne dass es jemandem eingefallen wäre, darin eine Verletzung der Nechisgleichheit und speziell des Art. 60 BV zu erblicken. Analoge Wirkungen habe der Unterschied der Staatsangehörigkeit ferner auf politischem Gebiete. Die Kantonsangehörigen gelangten nah den Gesesszen mancher Kantone bei Wohnsitzwechsel am neuen Wohnort in kantonalen und Gemeindesachen rascher zum Stimmrecht, als Kantonsfremde nah
Art, 43 BV, weil sie eben mit den politishen Verhältnissen der Heimat schon verwachsen seien, und nicht, wie zuziehende Fremde, erst damit verwachsen müssten ; auch hiegegen lasse sich Art. 60 BV nicht anrufen. Endlich seien die Wirkungen des fraglichen Unterschiedes auh noh in der sozialen Beziehung des Armenwesens vorhanden. Wo in den Kantonen die heimatliche, im Gegensag zur territorialen Armenunterstüssung Geseh sei, werde der kantonsfremde Arme — von der nächsten Hilfe abgesehen — anders behandelt, als der Kantonsangehörige ; Art. 45 BV weise selver darauf hin. Entsprechend sliesse Art. 60 BV, richtig aufgefasst, entfernt nicht aus, dass ein Kanton in seiner Fremdengesezgebung die eigenen Bürger beim Wohnsiss innerhalb des Kantons in keinem Falle als Fremde — im Sinne der Fremdenpolizei — behandle und ihnen im Gegenfass zu den nichikantonsangehörigen Personen die Niederlassungs- und Aufenthaltsformalitäten erlasse. Bezeichnenderweise habe auch der Entwurf zu einem Bundesgeseze über Ausenthalt und Niederlassung von 1882 die beiden Systeme den Kantonen freigegeben und spreche sogar von demjenigen, welches der Aargau befolge, als von dem regelmässigen (zu vergl. Salis [1. Ausl] 2 S. 483 ff.). Aus Art. 60 BV ergebe sich für die Fremdengesessgebung nur soviel, dass wenn das Geset eines Kantons den Unterschied zwischen Einheimischen und Auswärtigen nicht mache, sondern im Falle der Wohnsissnahme ausserhalb der Heimatgemeinde den Einheimischen gerade so gut auf eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verweise, wie den in den Kanton einziehenden Auswärtigen, es dann den Einheimischen qua Fremden in Bezug auf dieses Fremdenversshältnis, in Bezug auf ein und dieselbe. Tätigkeit, welche die Fremdenpolizei für ihn vornehme, nicht wieder- anders, d. h, günstiger behandeln, billiger bedienen dürfe, als den Auswärtigen. Zu diesem Schlusse allein führe denn auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Greuter gegen Schwyz. Nur den in der shwyzerischen Verordnung vorgesehenen Unterschied der Gebühr für ein und“ dieselbe Handlung der Fremdenpolizei habe das Bundesgericht als mit Art. 0 BV unvereinbar erklärt. Die ganz andere grundsäuliche Frage dagegen, ob ein Unterschied in der Behandlung des Wohnsizwechsels bei Einheimischen und Auswärtigen zulässig sei, D. h. ob man die Einheimischen als solhe unter die Fremdenpolizei und das Niederlafsungs- und Aufenthalterwesen überhaupt
nicht zu stellen, dann aber, weil sie die Behörden diesbezügliss gar nicht in Anspruch nehmen, auh keinerlei Gebühr von ihnen zu verlangen brauche : diese Frage habe das Bundesgericht dgmals nicht zu beantworten gehabt. Das Urteil weise aber deutlih darauf hin, wie es sie beantwortet hätte, indem es betone, dass wenn zwischen den beiden Bewilligungsfällen den äusseren tatsächlichen Verhältnissen nah ein relevanter, die ungleiche Berechnung der Bewilligungsgebühr rechtfertigender Unterschied bestände, dann allerdings gesagt werden müsste, dass die ungleiche Berechnung mit Art. 60 keineswegs im Widerspruch stände, fo wenn beispielsweise die Fremdenbehörden von Schwyz durch die Verabfolgung von Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen an Auswärtige mehr in Anspruch genommen würden, als dur die an Einheimische, was jedoch nicht der Fall sei, Jm Sinne diefes Beispiels sei nun ein relevanter Unterschied zweisellos dann vorhanden, wenn ein kantonales Fremdengesess, wie das aargauische, von den eigenen Kantonsbürgern überhaupt keine Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen verlange, sie überhaupt nicht als Fremde behandle und nicht unter das Niederlassungswesen bezw. die Fremdenpolizei stelle, Denn dabei würden die Fremdenbehörden wegen dieser eigenen Kantonsangehörigen überhaupt nicht in Anspruch genommen; sie hätten ihretwegen keine Bewilligungen zu schreiben und zuzustellen und keine einmalige und periodische Revision der Ausweisschriften vorzunehmen, wie bezüglich der kantonsfremden Niedergelassenen und Aufenthalter. Infolgedessen hätten sie, wegen Wegfalls der bezüglichen Tätigkeit, eine Gebühr für die Einheimischen nicht anzusetzen. Und die Ungleichheit der Behandlung von Einheimischen und Auswärtigen liege hier — im Falle, wie er im Kanton Aargau sich darbiete — nicht in einer billigeren Berechnung derselben fremdenpolizeilichen Tätigkeit, sondern in der Nichtausdehnung dieser fremdenpolizeilihen Tätigkeit auf die Einheimischen und im daherigen Wegfall jeder Gebühr. Dies aber verstosse nicht gegen die Rechtsgleichheit, weil es nicht unnatürlich und willkürlich, sondern durhaus gegeben, historisch hergebraht und polizeilich zu rechtfertigen fei, die eigenen Kantonsbürger im Kantonsgebiete nicht der Fremdenpolizei zu unterstellen. — Endlich verweist die Polizeidirektion ‘zur Unterstüzung ihrer Argumentation nachdrückli, eingangs und
zum Sehlusse ihrer Vernehmlassung, auch noch auf die finanzielle Tragweite der Rekurssangelegenheit für den Kanton, indem sie ausführt, dass die Gutheissung des Rekurses, welche den Wegfall aller Gebühren für Niederlassung und Aufenthalt nicht nur der Bürger der andern Kantone, sondern auh, wegen der Staatsverträge, der Angehörigen fast aller ausländishen Staaten be= dingen würde, dem Kanton einen Einnahmeausfall von jährlich etwa 17,000 Fr. verursachen würde, während eine Abänderung des Fremdengesetzes im Sinne der Unterstellung auch der Kantonsangehörigen unter die Fremdenpolizei kaum die Zustimmung des Volkes finden dürfte; —.
Erwägungen
1.
, Der Antrag Nr. 1 des Rekurrenten, welcher dahingeht, es seien die §8 22 und 23 des aargauischen Gesees über Niederlassung und Aufenthalt, vom 7. Mai 1846, jowie die §§ 10 und 15 bis 18 der zugehörigen Vollziehung®verordnung, vom
17.
, Zuni 1846, als bundesverfassungSswidrig ausser Kraft zu erflären, fann nicht gehört werden, da die gesetzliche Rekursfrist - (Art. 478 Ziff. 3 OG) zur Anfechtung jener allgemein verbindlichen Bestimmungen als solcher längst abgelaufen ist. Dagegen ist der Rekurrent heute noch berechtigt, die in der rechtzeitig angefochtenen Verfügung der aargauischen Polizeidirektion vom 5. November 1906 enthaltene spezielle Anwendung der fraglichen Bestimmungen ihm gegenüber im Sinne seines Antrages Nr. 2 zu beanstanden.
2.
, Die Rekursantwort der Polizeidirektion führt zutreffend aus, dass der vorliegende Rekursfall mit dem vom Rekurrenten angerufenen Falle Greuter gegen Schwyz (AS 30 1 Nr. 114 S, 668 ff.) insofern sachlich nicht übereinstimmt, als es sich dort nur um eine Verschiedenheit der Gebühren für Kantonsangehörige und Kantonsfremde bei im übrigen gleihen Bestimmungen zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigung handelte, während Hier auch diese anderweitigen Bedingungen verschieden sind. Diese Dif= ferenz des Tatbestandes kann jedoch, entgegen der Auffassung der Polizeidirektion, nicht zu abweichender Entscheidung des heutigen Rekurses führen. Wenn die Bestimmung des Art. 60 BV, wonach die Kantone verpflichtet sind, alle Schweizerbürger in . der Gesessgebung den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten, gemäss der Feststellung des Bundesgerichts in Erwägung 3 seines Urteils in Sachen Greuter (leg. cit. S. 672 ff.), an welcher mit den seilher ergangenen weiteren Urteilen in Sachen Collenberg und Konsorten gegen Schwyz, vom 25. April 1906, und Oberer und Konsorten gegen Uri, vom 26. März 1907*, festzuhalten ist, u. a. speziell auf die Regelung der verwaltungsrechtlichen Seite des Aufenthalsrechts Bezug hat, so erscheint eine ungleiche Be- - handlung der kantonsfremden Schweizerbürger gegenüber den Kantonsbürgern auf diesem Rechtsgebiete überhaupt als unstatthaft. Es fteht danach, m. a, W., das ganze System des aargauischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesezes vom 7. Mai 1846: die in diesem Gesetze vorgesehene Behandlung der Bürger anderer Kantone als „Fremde“, die einer gebührenpslihtigen polizeilichen Kontrolle unterstehen, im Gegensasse zu den ausserhalb ihrer Heimatgemeinde wohnhaften Bürgern des Kantons Aargau, für welche eine gleichartige Kontrolle nicht besteht, mit dem seit dem Jahre 1848 herrschenden schweizerischen Bundesstaatsrecht — Art. 48 der früheren, und Art. 60 der geltenden BV — nicht mehr im Einklang. Die Polizeidirektion kann sich in dieser Hinsicht nicht auf die zeitweise gegenteilige Praxis der politischen Bundesbchörden berufen; denn dieselbe ist ja vom Bundesgericht im Falle Greuter ausdrücklich widerlegi und verlassen worden.
3.
, Nun hat das Bundesgericht in Erwägung 4 daselbst (loco cit, S. 674/675) allerdings die aus Art. 60 BV abgeleitete Vorschrift der Gleichbehandlung der kantonsfremden Schweizerbürger mit den Kantonsbürgern speziell mit Bezug auf die zur Erlangung der Aufenthalisberectigung zu entrichtenden Gebühren noch damit begründet, dass hiebei die Jnanspruchnahme der staatlichen Behörden, als deren Entgelt fene Gebühren sich darstellen, in den beiden Fällen nicht verschieden fei. Allein damit wollte selbstverständlich nicht, wie Regierungsrat und Polizeidirektion des Kantons Aargau annehmen, ausgesprochen werden, dass es den Kantonen freistehe, dur tatsächlich verschiedene Ausgestaltung der betreffenden Formalitäten, im Sinne grösserer Umständlichkeiten für die fkantonsfremden Schweizerbürger, eine besondere oder erz höhte Gebührenbelastung dieser lezteren zu ermöglichen. Jene Erwägung hatte vielmehr und fonnte — bei dem unzweideutigen Verbot des Art. 60 BV, die kantonsfremden Schweizerbürger wegen ihrer Eigenschaft als solche anders zu behandeln, als Kantonsbürger — nur die Meinung haben, festzustellen, dass irgend ein anderweitig es, sahlich, d. h. naturgemäss gegebenes Di fferenzierungsmoment, als eben jene Eigenschaft an sich, zwischen den kfantonsfremden Schweizerbürgern und den Kantonsbürgern, welches vor Art. 60 BV eine rechtlich ungleiche Behandlung derselben rechtfertigen könnte, nicht bestehe. Diese Feststellung aber trifft auch für den vorliegenden Fall zu. Die Rekursantwort der Polizeidirektion bringt hiegegen überhaup1 kein bestimmtes Argument vor, indem sie die Berechtigung der fraglichen ungleichen Behandlung shon aus der Tatsache ihrer Festlegung im kantonalen Gesege ableiten will und daneben lediglich allgemein bemerkt, dass dieselbe „nicht unnatürlich und willkürlich, sondern durchaus ge- „geben, hiftorisch Hergebraht und polizeilih zu rechtfertigen“ sei. Im Beschlusse des Regierungsrates vom 18. August 1906 dagegen ist zwar in dieser Hinsicht speziell darauf abgestellt, ‘dass die Behörden si bei den Kantonsfremden — im Gegensass zu den Einheimischen — von Zeit zu Zeit über ihre Ausweisschriften und deren fortwährende Gültigkeit vergewissern müssten, um Konslikte mit auswärtigen Heimatgemeinden zu vermeiden und Fällen von Heimatlosigkeit wegen „Auslaufens“ der Heimatscheine vorzubeugen. Allein diese Argumentation entbehrt, jedenfalls hinsichilich der
fantonsfremden Schweizerbürger, jeder Begründung. Denn gemäss Art, 44 Abs, 1 BV kann ein Schweizerbürger sein Kantonsbürgerrecht ohne seinen Willen überhaupt nicht verlieren und es, gemäss der in Art. 44 Abs. 2 BV vorbehaltenen Gesetzgebung (Art. 7 des BG vom 25. Juni 1903, wie schon Art. 6 des dadurch ersetzten BG vom 3. Juli 1876), auch dur freiwilligen Verzicht nicht aufgeben, solange er in der Schweiz wohnhaft ist. Es lauten denn auch die von den Kantonen ausgestellten ordentlichen Heimatausweise — die Heimalscheine — nach einheitlichen Formularen auf unbeschränkte Zeit (vergl. das einschlägige Konkordat der Kantone vom Jahre 1854, in Verbindung mit dem Bundesratsbeschluss vom 16. März 1885). Folglich besteht die Gefahr eintretender Heimatlosigkeit eines Aufenthalters nach dem geltenden Bundesstaatsrecht bei den kantonsfremden Schweizerbürgern ebensowenig, wie bei den eigenen Kantonsbürgern, und rechtfertigt sich daher eine besondere Kontrolle der Aufenthalter anderer Kantone aus diesem Gesichispunkte keineSwegs.
4.
Weiterhin wendet die Polizeidirektion ebenfalls mit Unrecht ein, dass Art. 60 BV auf andern Rechtsgebieten nicht im erdrterten Sinne der Vorschrift absoluter Gleichstellung der kantonsfremden Schweizerbürger als solcher mit den eigenen Kantonsbürgern angewendet werde. Die hier vorgebrachten Beispiele beruhen alle auf einer irrtümlichen Auffassung über Geltungsbereich und Tragweite der fraglichen Verfassungsbestimmung und sind deshalb durchaus unbehelflich. Was nämlich die politischen Rechte der Aufenthalier betrifft, kommt Art. 60 BV deôwegen überhaupt nicht in Betracht, weil die BV selbst anderweitig bezüglich der Ausübung der politischen Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten eine besondere Stellung der fantonsfremden Schweizerbürger anerkennt (vergl, die direkte Bestimmung des Art. 43 Abs. für die Niederlassung, und den einschlägigen Gesezgebungssvorbehalt in Art. 47 für den Aufenthalt). Und gegenüber dem Hinweise der Rekursantwort aus die teilweise verschiedene Rechtsanwendung für fantonsfremde Schweizerbürger und Kantonsbürger auf dem Gebiete des Privatrechts und des Armenwesens ist zu bemerken : Hiebei handelt es sich überall nicht um die interne Ausgestaltung der Nechtsordnung eines Kantons, sondern um die Ausdehnung der Wirksamkeit und die Abgrenzung dieser Rechtsordnung gegenüber auswärtigen Rechtsorduungen, speziell denjenigen der übrigen Kantone: Darum also, ob der kantonsfremde Aufenthalter — wie der fantonsangehörige selbstverständlich — grundsäglich dem einheimischen, ihn territorial beherrschenden, oder aber seinem heimatlichen, kraft seiner Abstammung für ihn geltenden Rechte unterstellt sein soll (Territorial- oder HeimatVI, Gleichstellung der Nichtkantonsbürger im Verfahren. N° 50, 83831 prinzip), Mit dem Entscheide über die Geltung des einen oder des andern dieser sogenannten internationalen (interkantonalen) Rechisprinzipien aber hat Art, 60 BV wiederum nichts zu schaffen. Er seht vielmehr die feststehende Geltung des Territoriakprinzipes voraus, d. h. er kann und will, wie seine Fassung unzweideutig erkennen lässt, Anwendung finden nur, wenn und soweit in einem Kanton die Angehörigen der übrigen Kantone, nach anderweitiger Bestimmung, überhaupt der internen Rechtsordnung unterstehen.
5.
Die wiederholte Berufung der Polizeidirektion auf die finanzielle Tragweite der Gutheissung des Rekurses für den Kanton endlich ist für die Beurteilung der in Rede stehenden Rechtsfrage naturgemäss ohne entscheidende Bedeutung.
6.
Nach dem gesagten kann die streitige Erneuerung des Aufenthalt2gesuhs bezw. Bezahlung der betreffenden Erneuerungstaxe, weil sie für die aargauischen Kantonsbürger nicht vorgeschrieben ist, vom Rekurrenten als kantonsfremdem Schweizerbürger nicht verlangt werden, Dieser ist vielmehr berechtigt, seinen gegenwärtigen Aufenthalt auf Grund der ihm bereits erteilten Bewilligung ohne Erfüllung weiterer Formalitäten fortzusetzen, solange solche aufgestellt werden. Jn diesem Sinne ist der NRekursantrag Nr. 2 gutzuheissen ; — erkannt:
Auf den Antrag Nr. 1 des Rekurrenten wird nicht eingetreten.
Der Antrag Nr. 2 des Rekurrenten wird im Sinne der vorstehenden Motive gutgeheissen und die Verfügung der Polizeidirektion des Kantons Aargau vom 5. November 1906 in diesem Sinne aufgehoben,