33 I 644
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Rubrum
644 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Äbschnift. Staatsverträge.
IL. Auslieferung. — Extradition.
Sachverhalt
Vertrag mit Deutschland. — Traiíé avec l’Allemagne.
99, Arteis vom 11. Sepfember 1907 in Sachen Färber.
Auslieferung nach Deutschland wegen Versuches der Abireibung. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2; Abs. 2 AuslIV. Wegen Versuches ist nur auszuliefern, wenn der konkrete Tatbestand nach den Gesetzgebungen beider Staaten mit Strafe bedroht ist. Verweigerung der Auslieferung, weil der Versuch mit absolut untauglichen Mittetn begangen wurde und er als solcher nach zürcherischem StrGB — dem Rechte des Zuftuchtiskantons — nicht sirafbar ist (§§ 34 und 140 zürch. StrGB).
A.
Durch Note ‘vom 26. August 1907 hat die deutsche Gesandtschaft in Bern beim Bundesrat um die Auslieferung des zurzeit in Zürich verhafteten Max Rudolf Eugen Färber nachgesucht, gestügt auf ein Urteil des Landgerichts zu Chemniy vom 2. August 1907, wodurch Färber wegen Anstiftung zu versuchter Abtreibung und Beihilfe hiezu, in Anwendung der Art, 248, 43, 44, 48, 49, 73 und 32 des RStrGB, zu 6 Monaten Gefängnis und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf 2 Jahre verurteilt wird.
Das Augslieferungsbegehren stügt sich auf Art. 1 des deutsschweizerischen Auslieferungsvertrages vom 3,/29. Juni 1874.
Durch das angeführte Strafurteil ist zugleich cine Ella Laetsch wegen versuchter Abtreibung zu Strafe verurteilt worden. Jm Urteil ist festgestellt, dass Färber der sshwangern Laetsch gewisse Mittel zum Zwe der Abtreibung gegeben und sie veranlasst hat, diese Mittel zu gebrauchen, und dass er ihr auch bei der (äusserlichen) Anwendung einzelner Mittel behilflich gewesen ift. Diese Mittel waren laut Urteil nach dem Gutachten des vom Landgericht beigezogenen Sachverständigen „zur Abtötung der Frucht im Mutterleibe oder zur Verursachung ihrer vorzeitigen Ausstossung vollständig ungeeignet“. Dieser Umstand, so wird im Urteil ausgeführt, kônne die Angeklagten, da sie an die Wirksamkeit der Mittel geglaubt hätten, gemäss ständiger Nechtssprechung des Reichsgerichis nicht vor Strafe schützen.
B.
Färber erhob gegen die Auslieferung Einsprache mit der Begründung, es liege nah zürcherischem Strafrecht kein strafbarer Versuch von Abtreibung vor, und unter Pinyeis auf Art. 1 Abs. 2 des Auslieferungsvertrages.
C.
Mit Zuschrift vom 29. August 1907 hat das Eidg. Justizund Polizeidepartement nach Massgabe des Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die Auslieferung vom 22. ZFanuar 1892 die Akten dem Bundesgerichte übermittelt, Das den Akten beiliegende Gutachten des Generalanwaltes der Eidgenossenschaft geht dahin, dass die Auslieferung des Färber zu verweigern sei, und is wie folgt begründet: Gemäss dem Schlusssatz des Art. 1 des Auslieferungsvertrages mit Deutschland komme bei Entscheidung über das gestellte Auslieferungsbegehren auh die Gesetzgebung des ersuchten Staates in Frage. Es sei daher zu untersuchen, ob nach dem Strafrecht des Kantons Zürich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat mit Strafe dedroht sei, Dies müsse aber ohne weiteres verneint werden, Nah dem Wortlaut des § 34 des Strafgesetzes für den Kanton Zürich vom 6. Dezember 1897 liege Versuch eines Verbrechens nur dann vor, wenn durch die im speziellen Teil des Gesehsses umschriebenen Handlungen die Ausführung eines Verbrechens angefangen, aber nicht vollendet wurde, Versuch mit absolut untauglichen Mitteln führe dagegen nicht zur Strafe (vergl. die Juterpretation des Gesees in Zürchers Kommentar zu § 34 Ziff. 4 und zu § 140); es liege in solchem Falle kein Anfang der Ausführung des Verbrechens vor, weil dasselbe auf dem angefangenen Wege nicht habe vollendet werden können.
Erwägungen
1.
Nach dem deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrag (Art. 1 Abf. 1 Ziff. 2) ist vorsätzliche Abtreibung der Leibesfruht AusAnstifter und Gehilfen. Ju Ab}, 2 des Art. 1 sodann ist bestimmt: „Die Auslieferung kann auch wegen Versuches einer der „von 1—23 aufgeführten strafbaren Handlungen staitfinden, wenn „der Versuch derselben nah der Landesgesezgebung der vertragen- „den Teile mit Strafe bedroht ist.“ Auch wenn diese Bestimmung, wie dies seinerzeit durch den Bundesrat im Gegensass zum deutschen Reichsfanzleramt geschehen ist (f, Salis, Bundesrecht
2.
Aufl. 4 Nr, 1840 ; vgl, ferner Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht, S, 159 Nr. 2; v. Marti, Junternationale Nechtshilfe in Strafsachen, 2 S. 76 Nr. 41; Töndury, Die Auslieferungêverträge der Schweiz, S. 36 f.), dahin zu verstehen sein sollte, dass beim Versuch eines Auslieferungsdelikts, insofern er nah beiden Nechten strafbar ist, die Auslieferung nur fakultativ ist, könnte das Bundesgericht auf die materielle Prüfung des Falles eintreten, weil der Bundesrat durch Überweisung der Akten ans Bundesgericht hinlänglich dokumentiert hat, dass er beim Zutreffen jener, vom Angeschuldigten und Verurteilten bestrittenen und vom Bundesgericht als Auslieferungs2gerichtshof auf ihr Vorhandensein zu prüfenden Voraussetzung (Art. 23 und 24 Auslieferungsgeseg von 1892) die Auslieferung auh wirklich bewilligen wird. -
2.
, Der die Auslieferung einschränkende Vorbehalt in Art. 1 Abs. 2: „wenn der Versuch derselben (der in Abf. 1 aufgeführten Delikte) nah der Landesgesezgebung der vertragenden Teile mit Strafe bedroht ist“ —— fönnte seinem Wortlaut nach dahin aufgefasst werden, dass es genügt, wenn der Versuch der in Frage kommenden strafbaren Handlung in den Vertragsstaaten abstrakt mit Strafe bedroht ist, ohne Rücksicht darauf, ob auch der konkrete Tatbestand fih nah beiden Rechten als strafbarer Verfuch darstellt, Darnach wäre jene Voraussetzung vorliegend erfüllt, weil sowohl nach deu!schem, wie auch nach zürcherischem Strafrecht der Versuch der Abtreibung der Leibesfrucht bestraft wird (RStrGB Art. 43, 218; Zürch. StrGB § 34). Allein die gedachte Auslegung wird dem wahren Sinn und Geist des Vertrages nicht gerecht. Jndem dieser das Erfordernis der Strafbarkeit des Versus nah den Necten der beiden Staaten aufstellt, bringt er in Anjehung der Auslieferung bei Versuch unverkennbar den im Auslieferungsrecht vorherrschenden Gedanfen zur Geltung, dass nur wegen solcher Rechtsverlezungen ausgeliefert wird, die, wenn im Zufluchtsstaat begangen, den Täler strafrechtlich verantwortlich machen würden (f. v. Mart it, a. a. O. S. 57 ff.; Lammasch a. a. O, S. 168). Dieses Prinzip liegt allerdings im allgemeinen — nah der Praxis (AS 32 1 S. 332 und die dortigen Zitate) — dem deutsch-schweizerischen Vertrage nicht zu Grunde, da hier die Strafbarkeit der verfolgten Handlung im Zufluchtsstaat in der Regel nicht Voraussetzung der Auslieferung ist. Do hat der Vertrag in Bezug auf einzelne Delikte, nämlich Kuppelei mit minderjährigen Perfonen (Ziff. 9), Betrug, betrügliczer Bankerott 2.- (Ziff, 13), das Prinzip ausdrüklich sanktioniert dadurch, dass er die Auslieferung auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen die betreffenden Handlungen von der Landesgesezgebung der vertragenden Teile mit Strafe bedroht sind, Bei den zulesst genannten Delikten ist somit jeweilen zu prüfen, ob der konkrete, dem Verfolgien zur Last gelegte Tatbestand auss nah dem Rechte des Zufluchtsortes bestraft würde (s. z, B. AS d. bg. E 22 S. 1030 ff.). Schon die Ähnlichkeit der Ausdrucksweise leitet darauf hin, dass der Vorbehalt in Art. 1 Abs. 2 demselben Gedanken entspringt : es soll nicht auf die abstrakte Strafbarkeit des Versuchs, sondern darauf ankommen, ob die verfolgten konkreten Handlungen nah
beiden Rechten strasbares Unrecht sind. Es is zudem nicht ersichtlich, welche Gründe die vertragschliessenden Parteien veranlasst haben. könnten, beim Versuch zwar auf die Strafbarkeit nach beiden Rechten abzuftellen, hiebei dann aber in durchaus singulärer Weise nicht den konkreten, sondern einen abstrakten Massstab im angegebenen Sinn anzulegen, bei dem auch solche Versfuchshandlungen die Auslieferung begründen können, die im Zufluchisstaat nicht den Tatbestand des Versuchs des betreffenden Delikis erfüllen und nicht unter Strafe fallen. Falls man nicht in Übereinstimmung mit dem angeführten, im internationalen Rechtshilfeverkehr meistens beobachteten Prinzip die Auslieferung von der beidseitigen Strafbarkeit der konkreten Versuhshandlung hätte abhängig machen wollen, würde man sich, wie bei der überwiegenden Mehrzahl der (vollendeten) Auslieferungsdelifte des Vertrags, wohl einfac damit begnügt haben, dass der Versuchss im verfolgenden Staate strafbar ist, Dem einschränkenden Hinweis auf die Landesgesesszgebung der Vertragsfstaaten in Abs. 2 des Art. 1 kann nur die Bedeutung beigelegt werden, dass er eine Prüfung des einzelnen Falles nach den beiden Rechten heist und folche weniger schwere Versuchshandlungen, die zwar nach dem strengern Rechte: des 648 A, Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Ábschnitt. Staatsverträge.
verfolgenden, nicht aber naG dem mildern Rechte des Zufluchtsstaates als strafbares Unrecht erscheinen, von der Auslieferung ausschliezt. Unter Versuch im Sinne dieser Bestimmung ist darnach nicht der Versuch eines Deliktes in abstracto, sondern die konfreie, dem Verfolgten zur Lasi gelegte Verfuchshandlung zu verstehen. Dass dies im Wortlaut nicht deutlicher zum Ausdruck fommt, erklärt sich wohl daraus, dass man bei der Redaktion des Vertrags nicht an die Möglichkeit gedacht hat, es könnten die Versuchstalbestände in den beidseitigen Gesehgebungen nicht übereinstimmen. -
3.
Nath den vorstehenden Ausführungen hängt die Zulässigkeit der Auslieferung von der Frage ab, ob der dem Färber im Urteik des Landgerichts Chemniy zur Last gelegte und daselbst als Anstifiung und Beihilfe bei versuchter Abtreibung im Sinne des deutschen RStrGB qualifizierte Tatbestand au nach zürcherischem Strafrecht strafbar wäre. Dies muss nun verneint werden. Jm Urteil des Landgerichts Chemnitz ist gestüht auf ein sachverständiges Gutachten festgestellt, dass der Versuch der Abtreibung der Leibesfrucht, bei der Färber die Rolle des Anstifters und Gehilfen gespielt hat, mit absolut untauglichen Mitteln vorgenommen worden ist. Der Versuch mit abfolui untauglichen Mitteln, speziell auch bei der Abtreibung, wird aber nah zürcherischem Strafrecht nict bestraft. Die in Frage kommenden Bestimmungen des Slrafgesessbuchs für den Kanton Zürich lauten :
8 34: „Handlungen, durch welche die Ausführung eines be- „absichtigten Verbrechens oder Vergehens angefangen, aber nicht „vollendet worden ist, sind als Versuch desselben zu bestrafen.“ § 140: „Eine Schwangere, welche rechtswidrig durch äussere „oder innere Mittel ihre Frucht vorsäglich im Muiterleibe tôtet, „oder vor der gehörigen Neife abtreibt, ist des Verbrechens der „Abtreibung der Leibesfrucht schuldig und wird mit Arbeitshaus „bis zu fünf Jahren oder Gefängnis bestraft.
„Mit der gleichen Strafe, jedoch verbunden mit Busse, wird „derjenige belegt, welcher mit Einwilligung der Schwangern rehts- „widrig solche Mittel gegeben oder angewendet hat.“ Aus der Definition des Versuchs in § 34 als Handlungen, durch welche die Ausführung eines beabsichtigten Delikts angefangen ist, wird, wie dem Kommentar von Zürcher Nr. 4 zu § 34 zu entnehmen ist, gefolgert, dass bei Anwendung von absolut untauglichen Mitteln kein Versuch im Sinne des Gesees vorliegt, weil von einem Anfang der Ausführung nicht gesprochen werden fann, wenn es auf dem eingeschlagenen Wege objektiv überhaupt nicht möglich war, das betreffende ¡Verbrechen oder Vergehen zu begehen. Dies gilt denn auch insbesondere für die Abtreibung der Leibesfrucht (Zürcher Nr. 7 zu § 140). Zum Tatbestand der Abtreibung gehört na dem Gesess, dass durch äussere oder innere Mittel die Frucht im Mutterleibe getötet oder vor der gehörigen Reife abgetrieben wird, woraus wiederum zu schliessen ist, dass die Anwendung von Mitteln, die absolut ungeeignet sind, in solcher Weise zu wirken, sich nicht als Versuch von Abtreibung darstellt.
Dispositiv
Demnach hat das BundeZgericht erkannt:
Die Auslieferung des Max Nudolf Eugen Färber wird verweigert.