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Rubrum
quenz sei ; aber welche Konsequenz aus seinem Standpunkt noch im Sinne des Gesetzes sich hält, vermag er nicht zu sagen. Die Beschränkung auf zwei Jahre ist durchaus willkürlich und braucht von den Steuerbehörden nur so lange beobachtet zu werden, als es ihnen beliebt, Die Auffafsung des Regierungsrates, wonach bei der Einkommenssteuer jederzeit und ohne Rückhicht auf die Steuerveranlagung die gesetzliche Steuerpflicht geltend gemacht werden kann, führt also dazu, dass der fragliche Steueranspruch nicht nah festem Rechissat, sondern nah freiem Ermessen und Gutfinden der Stenerbehörden erhoben wird, was durchaus dem aus dem Wesen des Nechtsstaates folgenden Postulai der gesesszlichen Grundlage jedes Steueranspruchs widerspricht.
Nach dem gesagten bedeutet der angefochtene Entscheid einen Versuch, administrative Willkür an Stelle der festen gesegliczen Regelung zu seen. Er muss daher wegen Verlegung von Art. 4 BVB aufgehoben werden.
Sachverhalt
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und damit der Entscheid des Negierungsrates des Kantons Zürich vom 25. April 1907 aufgehoben.
113. Arfeil vom 13. November 1907 in Sachen Dehweizerishe Vundesbasshuen gegen Kanton Sf. Gallen.
Legitimation der Bundesbahnen, d. h. des Bundes, zum staatsrecktlichen Rekurs wegen Verfassungsverteizung. Art. 175 Ziff. 3 und 178 Zif. 2 0G. — Anfechtbarer Entscheid, Art. 178 Ziff. 1 eod. — Anwendbarkeit der Bestimmungen über die gewerblichen Schiedsgeriohte auf die Bundesbahnen (Streitigkeiten zwischen Personal und Verwaltung). Art. 8 BV ; Art. 12 Rückkaufsges.. Art. 65 Abs. 5 Verordnung dazu. Art. 4 BF. Art. 80 KV von St. Gallen. — Art. 58, 26 BF ; Art. 29 EY von St. Gallen.
A.
Nach Art. 80 der KV von St. Gallen kann die Gesesszgebung für die Entscheidung von Rechts\treitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern allgemein verbindliche Schiedsgerichte aufstellen. Aus dem gestüsst auf diese Verfassungsnorm erlassenen Gesetz betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte vom 16. Mai 1904 sind hier folgende Bestimmungen hervorzuheben :
Art. 41 Abf. 4: „Die sahliche Zuständigkeit der gewerblichen „Schiedsgerichte erstreckt sich auf die Zivilstreitigkeiten, welche aFwischen den Jnhabern von Gewerben, Handels- und Fabrika- „tionsgeschäften und den bei ihnen beschäftigten männlichen und „weiblichen Angestellten, Arbeitern und Lehrlingen aus dem Dienst-, „bezw. Lehrverhältnisse entstehen, sofern ter Streitwert den Betrag „von 309 Fr. nicht übersteigt.“ Art. 2: „Die Einsührung der gewerblichen Schiedögerichte kann „súr das Gebiet einzelner Gemeinden durch Beschluss der Bürger- „versammlung mit Genehmigung des Regierungsrates für eine „oder mehrere Berufsarten oder Berufsgruppen erfolgen, Es kön- „nen sih zwei oder mehr Gemeinden zur Einführung eines ge- „meirtsamen gewerblichen Schiedsgerichts vereinigen. * Art, 3: „Die gewerblichen Schiedsgerichte bestehen aus dem „Präsidenten und zwei für jede Sizung in bestimmter Kehrord- „nung einzuberufenden Schiedsrichtern, nämlich einem Arbeitgeber „und einem Arbeitnehmer der betreffenden Berufsart, bezw. Bearufêgruppe,“ Art. 5 Abs. 2 und 5 : „Die Bildung der Berufsgruppen wird „vom Regierungsrate auf dem Verordnungswege bestimmt. — „Über Anstände betreffend die Führung der Stimmregister entuscheidet der Regierungsrat.“
B.
Die Gemeinden St. Gallen, Tablat und Straubenzell haben sich für die Einführung eines gemeinsamen gewerblichen Sthiedssgerichts vereinigt, Gemäss einer regierungsrätlihen Verordnung hatte eine Delegation der drei Gemeinderäte die nah Berufsgruppen geordneten Stimmregister für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erstellen. Dabei wurde, am 19. Oftober 1905, verfügt, dass das Personal der Schweizerischen Bundesbahnen unter der Gruppe „VII Verkehr und Transport“ in die gewerblichen Sciedsgerichte einzubeziehen und somit auf die Stimmregister aufzunehmen fei. Hierüber beschwerte sich die Kreisdirektion TV der Bundesbahnen beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen, in der Hauptsache mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des Bestandes eines Gewerbes bei den Bundesbahnen, als einer Staatisbahn, fehlen. Der Negierungsrat wies mit Beschluss von 7. November 1905 die Beschwerde ab, indem er erkannte, dass das Perfonal der Bundesbahnen nach Massgabe der Bestimmungen des Geseges über die gewerblichen Schiedsgerichte, unter Gruppe VITIT (Verkehr und Transport), als stimm- und wahlfähig in die . Stimmregister aufzunehmen sei. Die Generaldirektion der Bundes bahnen teilte darauf dem Regierungsrat mit Schreiben von 28. Dezember 1905 mit, dass sein Beschluss zu keinen Bemerkungen Anlass gebe, soweit er sich auf die Werksiätte- und Tag= lohnarbeiter beziehe, dass dagegen seine Ausdehnung auf die Beamten und Angestellten, d. h. auf diejenigen Bediensteten der Bundesbahnen, welche durch die Generaldirektion oder die Kreisdirektion IV ernannt werden, dem Sinn des Gesezes betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte zuwiderlause, und ersuchte ihn demgemäss, den Beschluss vom 7. November 1905 in Wiedererwä=- gung zu ziehen und dahin abzuändern, dass die Beamten und Angestellten der Bundesbahnen in die Stimmregister der Gewerbegerichte nicht einzubeziehen seien. Unterm 6b. Februar 1906 lehnte der Regierungsrat ein Zürückkommen auf seinen Beschluss ab. Gegen diesen Bescheid ergriff die Generaldirektion gleichzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht und den Rekurs an den Grossen Rat des Kantons St. Gallen. Auf den staatsrectlichen Rekurs trat das Bundesgericht mit Erkenntnis vom 20. Fez bruar 1907 wegen Verspätung nicht ein.
Beim Grossen Rat stellte die Generaldirektion neben dem Hauptbegehren auf Aufhebung des angefochtenen regierungsrätlichen Beschlusses noch das Eventualgesuch, der Grosse Rat möchte das Geseh betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte in dem Sinne erläutern, dass sich die Zuständigkeit dieser Gerichte nur auf die Zivilstreitigkeiten erstrecke, welche aus einem privatrechtlicchen Vertragsverhältnis herrühren. Dem Grossen Rat erstattete die mit der Vorberatung des Rekurses beauftragte Kommission am 23. Mai 1907 scriftlihen Bericht, mit dem Antrag, den Rekurs in dem Sinne abzuweisen, dass nah durchgeführter Organisation der Gruppe VII (Verkehr- und CTransportwesen) das gewerbliche Schiedsgericht selbst auf allfällige bezügliche Einrede hin über jeine Kompetenz zu entscheiden habe, und in dem weitern Sinn, dass diese Kompetenzfrage abschliezlih von den weiter zuständigen Gerichtsinstanzen, auf allfälliges Parteibegehren hin, zu erledigen sei. Der Grosse Rat erhob diesen Antrag in der gleichen Sizung zum Beschluss.
Am 7. Juli 1907 fanden die Wahlen in die Gruppe VIII (Verkehr und Transport) für das gewerbliche Schiedsgericht der Gemeinden St. Gallen, Tablat und Straubenzell statt. Von den Beamten und Angestellten der Bundesbahnen wurden die drei Kreisdireftoren und ein Oberingenieur als Arbeitgeber und zehn sonstige Beamte und Angestellte aus verschiedenen Dienstzweigen als Arbeitnehmer gewählt. Die Verwaltung der Bundesbahnen als solche beteiligte sich an diesen Wahlen nicht.
C.
Gegen den ihr am 2. Juni 1907 mitgeteilten Grossratsbeshluss hat die Generaldireftion der Bundesbahnen am 31. Juli 1907 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, das Bundesgericht möge erkennen, dass die Bundesbahnen und ihre Beamten und Angestelllen nicht auf die Stimmregister der gewerblichen Schiedsgerichte des Kantons St. Gallen zu sehen feien und demgemäss 1. den Beschluss des Grossen Rates des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 1907 aufheben, und 29, die Wahlen vom 7. Juli 1907 für die Gruppe VIII (Verkehr und Transport) des gewerblichen Schiedsgerichts für die Gemeinden St. Gallen, Tablat und Straubenzell für nichtig erklären, soweit sie sich auf Beamte und Angestellte der Bundesbahnen beziehen. Der Rekurs wird auf die Art. 3, 4, 26 und 58 BV und auf die Art, 29 (Garantie des verfassungsmässigen Gerichtsstandes, Verbot der Ausnahmegerichte) und Art. 80 KV gestüsst, Zur Begründung wird ausgeführt : Die Beschwerde sei eine solche eines „Privaten“ über einen kantonalen Entscheid wegen Verlegung verfassungsmässiger Rechte nach Art. 175 Ziff. 3 und 178 OG. Wenn auch der angefohlene Beschluss die Frage der Zuständigkeit der gewerblichen Schiedsgerichte für Streitigkeiten zwischen den Bundesbahnen und ihren Beamten und Angestellten aus dem Dienstverhältnis dem Entscheide des Shchiedsgerichts selber und eventuellen Nekursinstanzen vorbehalten habe, fo sei do durch die Aufnahme der Beamten und Angestellten der Bundesbahnen in die Stimmregister der gewerblichen Schiedsgerichte deren Zuständigkeit für die erwähnten Streitigkeiten indirekt bereits bejaht worden, uud jedenfalls seien die Bundesbahnen berechtigt, sich scon gegen die blosse Aufnahme der Beamten und Angestellten in die Wahlregister als eine Rechtsverlessung zur Wehre zu segen. Art. 65 Abs. 5 der Vollziehnngsverordnung zum Rückfaufsgesez vom 7. November 1899 laute: „Gegenüber der ver- „fügten Dienstkündigung oder Entlassung bleibt dem Betroffenen „die Anrufung des Richters vorbehalten, jedoh nur in der Be- „s\<ränkung, dass demselben im Falle unberechtigter Dienjtkündi- „gung oder Entlassung das Recht auf Entschävigung gewahrt „wird.“ Der Bund sei befugt, die Bedingungen des öffentlichrecitlichen Stgatsdienervertrages für seine Beamten, insbesondere die Voraussetzungen für ihre Austellung und ihre Entlassung einseitig und erschöpfend festzusetzen. Den Bundesbahnbeamten und
-Angestellten sei — verglichen mit den übrigen Bundesbeamten — insofern eine privilegierte Stellung eingeräumt, als ihnen im Falle der verfügten Dienstkündigung oder Entlassung bezüglich der Frage einer eventuellen Entschädigung gestattet sei, den Richter anzurufen. Wer dieser Richler sei, werde im Art. 65 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung nicht gesagt. Bedenke man aber, dass Ausnahmebestimmungen stets restriktiv zu interpretieren seien, und dass es sicherliss nicht angehe, aus der angeführten Verordnungsbestimmung auch auf die Absicht des Bundesrates zu schliessen, die Bundesbahnverwaltung für derartige Prozesse einem Spezial gerichtsstand zu unterwerfen, so könne man darüber nicht im Zweifel sein, dass in Art. 65 Abs. 5 der Verordnung lediglich der ordentliche Richter gemeint sein könne, d. h. der Richter, welcher zur Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen zuständig sei. Dagegen lasse sich nicht einwenden, im Art. 12 Abf. 6 des Nückkaufsgesetzes seien für die Behandlung und Beurteilung von Zivilstreitigkeiten mit den Bundesbahnen die bestehenden eidgenössischen und kantonalen Geseze vorbehalten, und den Kantonen komme es darnach frei zu, den Richter für die Beurteilung der Ansprüche der Beamten und Angestellten der Bundesbahnen aus Art. 65 Abs, 5 der Vollziehungsverordnung zu bezeichnen. Wie der Bund befugt sei, zu bestimmen, wie weit er fih für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis seiner Beamten überhaupt der kantonalen Gerichtsbarkeit unterwerfen wolle, könne er auh verordnen, welche Art von Gerichtsbarkeit er in dieser Beziehung gelten lasse und insbesondere gewisse Spezialgerichte aussliessen. Dass Art. 65 Abf. 5 der mehrfach zitierten Verordnung einen solchen Auss\chluss speziell für gewerbliche Schiedsgerichte enthalte, sei um so mehr anzunehmen, als es dem Charakter und der Zusammensetzung der gewerblichen Schiedsgerichte widersprechen würde, wenn man sie zur Beurteilung heranziehen würde von Ansprüchen, die für die Bundesbahnbeamten und Angestellten aus dem Staatsdienervertrag hervorgehen. Die gewerblichen Schiedsgerichte im Kanton St. Gallen beruhten auf dem Gedanken, eine möglichst rasche, billige und sachverständige Beurteilung der in ihre Kompetenz fallenden Streitigkeiten zu erzielen. Es fei aber nicht ersichtlich, wieso die Schiedsgerichte über die nötigen Fachkenntnisse verfügen sollten, um Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis
zwischen den Beamten und Angestellten der Bundesbahnen und der Verwaltung dieser richtig zu entscheiden, welche Streitigkeiten nicht nach Privatrecht, den Bestimmungen des OR über den Dienstvertrag, sondern nah dem allgemeinen eidgenössischen Beamtenrescht, der Bundeseisenbahngesessgebung und der verschiedenen einschlägigen Verwaltungsreglemente der Bundesbahnverwaltung, zu beurteilen seien. Die Fachkenntnis für die fraglichen Anstände wäre dem gewerblihen Schiedsgerichte dann nicht abzusprechen, wenn bei der Beurteilung eines konkreten Streitfalles auf der Seite der Arbeitgeber einer der drei Kreisdirekloren oder der ebenfalls als Schiedsrichter gewählte Oberingenieur und auf der Seite der Arbeitnehmer einer der andern als Schiedsrichter gewählten Beamten zu Gericht sigen könnte. Allein nah Art. 7 des Gesetzes betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte fänden bezüglich der geseplichen Ausfstandspflicht die Beftimmungen betreffend die Zivilrehtspflege sahgemässe Anwendung und nach Art. 67 Ziff. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes dürfe niemand in eigener Sache Richter fein. Es sei deshalb anzunehmen, dass jedenfalls auf Seite des Arbeitgebers für die der Bundesbahnverwaltung angehörenden Schiedsrichter ein gesessliher Unfähigfkeitsgrund gegeben wäre. Niemand könne aber ernstlich behaupten wollen, dass die übrigen in der Liste der 30 Schiedsrichter aufgeführten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine besondere fachmännishe Ausbildung für die Beurteilung von Streitigkeiten über die Entschädigungsbegehrew von Bundesbahnbeamten erfahren haben und somit eine weiter-: reichende Garantie für eine fachmännische sahgemässe Beurteilung. prästierten, als sie der ordentlihe Richter leiste. Nach dem dermaligen Stand der Gesetzgebung sei es der ordentliche Richter, der die relativ beste Gewähr dafür biete, dass solhe Streitigkeiten eine angemessene und gerechte Beurteilung — und nicht von einseitigen. zivilistischen Gesichtspunkten aus — finden könmten. Aus dem gesagten folge, dass die Unterstellung der Beamten und Angestellten. der Bundesbahnen unter die gewerblichen Schiedsgerichte in St. Gallen nicht nur bundesrehtswidrig sei, sondern auch den fantonalen Recht, speziell dem Gesey über die gewerblichen Schiedsgerichte, durchaus widerspreche, das bei richtiger, nicht willkürlicher,
Auslegung auf das Verhältnis der Bundesbahnen zu ihren Beamten und Angestellten keine Anwendung finde. Dazu komme, dass Art. 80 KV den Gesetzgeber zur Aufstellung von gewerblichen Schiedsgerichten nur für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit= gebern und Arbeitnehmern ermächtige, worunter vernünftigerweise nur der privatrechtliche Arbeitsvertrag, nicht aber das öffentlich= rechtliche Staatsdienstverhältnis, wie es zwischen den Bundesbahnen und den Beamten bestehe, verstanden werden könne.
D.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf Ab= weisung des Nekurses angetragen.
Erwägungen
1.
, Die Bundesbahnen sind keine mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgeslattete Anstalt, sondern als blosser Zweig der Bun= desverwaltung mit dem Bunde rechtlich identish (AS 29 I S. 193 Erw. 1). Als Rekurspartei erscheint daher vorliegend in: Wahrheit der Bund als Eisenbahnverwaltung unter dem Namen. der Bundesbahnen, vertreten dur die Generaldirektion der leitern (Art. 25 Ziff. 1 des Rückkaufsgesetzes, |f, auch Art, 12 ibid.) Der Bund ist ohne Frage legitimiert, wie andere Korporationen und wie Private gegen ihn betreffende kantonale Erlasse und Verfügungen den Schuss des Bundesgerichts wegen Verfassungsverlessung anzurufen nach Art. 175 Ziff. 3 und Art. 178 OG. Der Rekurs bezeichnet sich nun ausdrückklich als ftaatsrehtlihe Beschwerde im Sinne der genannien Bestimmungen. Er ist daher auh ausssliezlich als Beschwerde dieser Art zu behandeln und zu beurteilen, ohne Rücksicht darauf, ob er vielleicht nicht rihtiger auf einen andern Boden gestellt worden wäre. Es handelt sich somit nicht um einen Streit zwischen dem Bund und dem Kanton St. Gallen als Trägern von Hoheitsrechten über den Umfang und die Abgrenzung der beiderseitigen Befugnisse, sondern um die Anfechtung eines kantonalen Entscheides wegen Verlegung verfassungsmässiger Rechle, die hier der Bund wie eine andere Korporation oder wie ein Privater in Anspruch nimmt.
2.
Der angefochtene grossrätliGe Beschluss enthält eine neue materielle Entscheidung Über die zwischen den Bundesbahnen und den ſt. gallischen Behörden geführte Streitigkeit, ob die Bundesbahnen mii ihrem Personal an Beamten und Angestellten sih an der Organisation der gewerblichen Schiedsgerichte in St. Gallen zu beteiligen haben. Der Entscheid muss daher auch selbständig wegen Verfassungsverletzung angefochten werden können, was rechizeitig geschehen ist (Art. 178 Ziff. 3 OG). Die Tatsache, dass der frühere staatsrechtliche Rekurs der Bundesbahnen, der sich gegen den die Wiedererwägung des Entscheides vom 7. November 1905 ablehnenden Beschluss des Regierungsrates vom b. Februar 1906 richtete, wegen Verspätung von der Hand gewiesen worden ist, steht somit dem Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht entgegen.
3.
Der Beschluss des Grossen Rates vom 23. Mai 1907 will na der Formulierung des dadurch angenommenen Kommissionsantrages den Entscheid darüber, ob allfällige Streitigkeiten zwischen den Bundesbahnen und ihren Beamten und Angestellten aus dem Dienstverhältnis (mit einem Streitwert bis zu 300 Fr.) in die Kompetenz der gewerblichen Schiedsgerichte fallen können, dem Schiedsgerichte selber im einzelnen Fall vorbehalten. Damit ist der Grosse Rat der Frage, zu deren Lösung er, wenn er überhaupt auf den Rekurs der Bundesbahnen eintrat, berufen gewesen wäre, aus dem Wege gegangen. Denn der Jnhaber und das Personal eines Betriebs können doch nur dann verhalten werden, sich an der Organisation der gewerblichen Schiedsgerichte in einer bez stimmten Gruppe zu beteiligen, wenn alle oder doch gewisse Anstände zwischen Jnhaber und Personal aus dem Dienstverhältnis als in die Zuständigkeit der gewerblichen Schiedsgerichte fallend betrachtet werden. Über die Bildung der Berufsgruppen und die Unterstellung der Betriebe unter die einzelnen Gruppen entscheiden nach dem Gesez die Verwaltungsbehörden, speziell der Regierungsrat. Die Einbeziehung eines Betriebs in eine Gruppe der gewerblien Schiedsgerichte sollte nun die Bejahung jener allgemeinen Kompetenzfrage in sich schliessen, und das Gericht sollte normalerweise, wenn einmal ein Betrieb dergestalt der Justitution unterstellt ist, hieran gebunden sein. Der angefochtene Entscheid misst sich selber ausdrülich diese Bedeutung nicht bei. Darnach wären die Bundesbahnen im Verhältnis zu ihren Beamten und Angestellten dem gewerblichen Schiedsgerichte nur vorläufig unterstellt und würde es vom Entscheide des Gerichts selber abhängen, ob diese Unterstellung eine definitive sein wird. Sollte das Gericht seine allgemeine Zuständigkeit für Klagen des genannten Personals gegen die Bundesbahnen aus dem Dienstverhältnis verneinen, so würden damit die mit der vorläufigen Unterstellung verbundenen Vorkehren — Aufnahme in die Stimmregister und bereits vollzogene Wahlen — hinfällig werden. Jndessen ist anzuerkennen, dass shon die vorläufige Einbeziehung der Bundesbahnen unter die betreffende Gruppe der gewerblichen Schiedsgerichte deren Rechtsstellung berührt, einmal weil damit die Verpflichtung, sich an der Organisation der Gerichte zu beteiligen, verbunden ist, und sodann, weil es feineswegs sicher ist, ob nicht
der Richter, entgegen der Bedeutung des grossrätlichen Beschlusses, die allgemeine Kompetenzfrage als bereits entschieden und die Unterstellung der Bundeshahnen als eine definitive ansehen wird. Die Bundesbahnen müssen deshalb berechtigt sein, den Grossratsbeschluss tross seines Vorbehalts hinsichtlich der allgemeinen Kompetenzfrage wegen Verfassungsverletzung anzufechten.
4.
Der Rekurs macht in erster Linie geltend, dass der angefocztene Beschluss gegen Art. 3 BV verstosse, also einen Übergriff des Kantons St. Gallen in die Souveränität des Bundes enthalte. Zu einer Beschwerde aus Art. 3 BV ist nach der Praxis auch der durc die angebliche Überschreitung der Hoheitsschranken verlegte Private berechtigt (s. AS 2{1 S. 227; 291 S. 418); die Bundesbahnen sind daher auf dem Boden, auf den der Rekurs sich stellt — siehe Erw. 1 hiervor — zur Anrufung des Art. 3 an sich befugt, Der Übergriff in die Souveränitätsrehte des Bundes soll darin liegen, dass der Grosse Rat die (vorläufige) Unterstellung der Bundesbahnen unter die gewerblichen Schiedsgerichte für das Verhältnis zu ihren Beamten und Angestellten verfügt hat, obgleich nach Art. 65 Abf. 5 der bundesrätlichen Verordnung zum Rükkanfsgesey (in Verbindung mit Art. 12 dieses Gesetzes) für Entschädigungsansprüche der Beamten und Angestellten wegen unberechtigter Dienstkündung oder Entlassung der Rechtsweg in der Meinung vorbehalten sei, dass darüber der ordentliche kantonale Nichter und nichl ein Spezialgericht, wie es die gewerblihen Schiedsgerichte sind, zu urteilen habe. Es braucht nun nicht erörtert zu werden, ob der behauptete Widerspruch des Grossratsbeschlusses mit den angeführten bundesrechtlichen Bestimmungen fih als Verletzung des Art. 3 BV darstellen würde, oder ob man es nicht vielmehr mit einer blossen Verlegung von sonstigem Bundesrecht zu tun hätte ; denn einerseits wäre auch bei der legtern Annahme die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben, da es sich um eine Gerichtsstandsfrage oder doch um eine den Gerichtsstandfragen ähnliche Frage handeln würde (Art. 189 Abs. 3), und andererseits liegt ein solcher Widerspruch überhaupt nicht vor.
Nach Art. 65 Abs. 5 der bundesrätlichen Verordnung zum Rückkkaufsgesess steht den Beamten und Angestellten der Bundesbahnen für Entschädigungsansprüche wegen unberechtigter Dienstfündung oder Entlassung der Rechtsweg offen. Solche Forderungen sind daher, auch wenn man sie als öffentlichrechtliche qualifizieren will, Rechtssache, Zivilprozesssache, und somit vor dem kantonalen Zivilrichter (oder bei einem Streitwert von 30,000 Fr. und mehr vor dem Bundesgericht als Zivilgerichtshof, Art. 12 letter Absay des Rückkaufsgesezes) zu verfolgen. Was die Bestimmung des fanionalen Richters anbetrifft, so stellt die Verordnung einfach auf die kantonale Gerichtsorganisation ab, und es sind keine hinlänglihen Anhalispunkte dafür vorhanden, dass der Rechtsweg nur in dem Sinn vorbehalien sein sollte, dass bloss der ordentliche Richter zu entscheiden habe, und den Kantonen verwehrt sein soll, die Kompetenzausscheidung zwischen dem ordentlichen Richter und einem Spezialzivilgerihte so vorzunehmen, dass die fraglichen Streitigkeiten in die Zuständigkeit des letztern fallen (ganz abgesehen von der Frage, ob durch bundesrätliche Verordnung den Kantonen eine solche Beschränkung auferlegt werden könnte). Zwar ist den Bundesbahnen ohne weiteres zuzugeben, dass die Unterstellung eines monopolisierten Staatsbetriebes, wie es die Bundesbahnen sind, unter die ſt. gallischen gewerblichen Schiedsgerichte für das Verhältnis zu den Beamten und Angestellten kaum zweckmässig ist, weil man es hier nicht mit einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag nach OR, sondern mit einem öffentlichrechtlichen Dienftverhältnis zu tun hat, das durch das eidgenös= sische Beamten- und Eisenbahnrecht geregelt ist, und weil die für die gewöhnlichen Anstände zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern beftimmten Schiedsgerichte für die fahgemässe Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Verhältnis entschieden weniger Gewähr bieten, als die ordentlichen Gerichie, zumal ja auch, wie im Rekurs mit Recht hervorgehoben is, von vorneherein kaum möglih sein wird, bei Klagen von Beamten und Angestellten gegen die Bundeshahnen die Arbeitgeberseite des Gerichtes fachmännisch zu besegen. Allein diese Erwägungen berechtigen doch nicht, in § 69 der Verordnung eine Beschränkung hineinzulegen, für welche die Verordnung keinerlei Anhaltspunkte enthält. Eine nicht ganz zwecmässige Ausscheidung der Kompetenzen der kantonalen Gerichte
in Ansehung der in Frage stehenden Streitigkeiten darf beim geschlossen betrachtet werden. Edensowenig kann ein solcher Aus- \<luss aus den allgemeinen Bestimmungen des Art. 12 des Rüekfaufsgesezes gefolgert werden, was nach dem gesagten feiner nähern Ausführung mehr bedarf.
2.
Auch die Beschwerde aus Art. 4 BV erweist sich als unbegründet, Die (vorläufige) Unterstellung der Bundesbahnen unter die gewerblichen Schiedsgerichte kann nicht als ungleiche Behandlung angefochten werden, weil nicht behauptet ist, dass allfällige andere Betriebe mit analogem Charakter anders behandelt worden seien, Auch von einer willkürlichen Auslegung des kantonalen Rechts (Nechtsverweigerung) kann nicht die Rede sein. Der Wortlaut des Gesetzes betreffend die gewerblichen Schiedögerichte, wonah Zivilstreitigkeiten zwischen Jnhabern von Gewerben u. ſt. w.
I Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 1183. TL und ihrem Personal qus dem Dienstverhältnis von den Schiedsgerichten zu beurteilen (Art. 1) und die Parteien als Arbeitgeber und Arbeitnehmer charakterifiert sind, sliesst keineswegs absolut Aus, dass die Entschädigungsansprüche des Personals der Bundesbahnen, für die in § 65 der zitierten Verordnung der Rechtsweg zugestanden ist, darunter gebracht werden, wenn er auc, namentch gestüht auf die in Erwägung 4 erwähnten Zweckmässigkeitsmomente, fehr wohl mit der Rekursschrist im gegenteiligen Sinn ausgelegt werden kann.
Jn diesem Zusammenhang mag denn auch noch die Beschwerde aus Art, 80 KV erledigt werden. Diese Bestimmung enthält eine Anweifung an den Gesessgeber und begründet keine Individualrechte, die im Wege des staatsrechtlihen Nekurses nach Art, 175 Ziff. 3 OG verfolgt werden könnten. Wenn es übrigens in ‘Art. 80 heisst, dass die Gesetzgebung für die Entscheidung vou Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern all. gemein verbindliche Schiedsgerichte aufstellen kann, so liegt hierin eine ganz allgemeine Ermächtigung an den Gesepgeber, gewerbTiche Schiedsgerichte einzurichten, durch welhe Ermächtigung die vorliegend streitige Frage noh nicht als präjudiziert betrachtet werden fann ; der Ausdruck Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann sehr wohl auch auf das öffentlihrehtlihe Dienstverhältnis des Personals eines Staatshetriebes bezogen werden.
6.
Aus den bisherigen Ausführungen folgt ohne weiteres, dass auch die übrigen in der Rekursschrist geltend gemachten Beschwerdegründe — Entzug des verfassungsmässigen Richters (Art. 58 BV und Art. 29 KV), Verletzung des Art, 26 BV, wonach die Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen Bundessache ist — sich als unzutreffend darstellen.
7.
Durch den angefochtenen Beschluss des Grossen Rates ist amplicite auch das Gesuch der Bundesbahnen um authentische Interpretation des Gesezes betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte abgewiesen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass in diefer Beziehung irgend eine Verfassungsverletzung vorliegen würde, da ja selbstverständlich die authentische Gesezesinterpretation im freien Ermessen des Gesetzgebers liegt und niemand einen Rechtsanspruch darauf haben fann, dass eine authentische Jnterpretation erfolge, TI2 A. Staatsrechiliche Entseheidungen. IT. Abschnitt. Bundesverfassung.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 121.
IT. Doppelbesteuerung. — Double imposition.
114.
NArfeis vom 30. Okfober 1907 in Sachen F. Morgenthaler & Cie. und Morgenthaler gegen Veru und Zürich.
Steuerhoheit bei Vorliegen des allgemeinen Geschäftsdomizils im einen. eines besondern Geschäftsdomizils in einem andern Kanton. Kriterien. für ein steuerrechtliches Spezialdomizil. — Steuerpfticht des am ‘letztern Ort domizilierten Gesellschafters. — Verwirkung des Rekuürses wegen Doppelbesteuerung infolge Zahlung und Nichtanfecktung der Steuerauflage innert Rekursfrist.
Á. I. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. April 1907 haben die Rekurrenten beim Bundesgericht folgende Anträge ge-= stellt :
1.
Es sei zu erkennen, in der Besteuerung des Vermögens und Einkommens der Rekurreriten, der Kollektiogesellshaft F. Morgenthaler & Cie. bezw. F. Morgenthalers Erben in Bern, und Ernst Otto Morgenthaler in Zürich, durch die Kantone Bern __ und Zürich und durch die Einwohnergemeinde der Stadt Bern und der Stadt Zürich für die Jahre 1902 bis und mit 1907, liege eine bundesrechtswidrige und deshalb unzulässige Doppelbesteuerung bezw. rehtsungleiche Behandlung der Rekurrenten ;
eventuell : Das Bundesgericht möge bestimmen, ob und wo bezw. zu welchen Teilen die Rekurrenten für die Zeit von 1902 bis 1907 und in Zukunst, für ihr bezügliches Einkommen undVermögen die Slaats- und Gemeindesieuern zu entrichien haben.
2.
, Soweit in der Besteuerung des Vermögens und des Einkommens der Rekurrenten für die Jahre 1902 bis und mit 1907 eine unzulässige Doppelbesteuerung liegt, sei dieselbe aufzuheben.
3.
, Soweit die von den Rekurrenten an die Rekursbeklagten in den Jahren 1902 bis und mit 1906 bezahlten Einkommens- und" Vermögenssteuern von diesen zu Unrecht bezogen wurden, seien sie zur Rückerstattung anzuhalten.
IL, Die Negierungsräte von Vern und Zürich haben beaniragl, es sei der Rekurs, soweit er sich jeweilen gegen ihren Kanton richtet, zu verwerfen.
B. Jn tatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten :
Die Kollektivgesellshaft F. Morgenthaler & Cie., die seit 1902 die Rechtsnachfolgerin der Firma F. Morgenthalers Witwe ist, betreibt in Bern die Fabrikation von Billards und der dazu gehôrigen Utensilien und besorgt auch Reparaturen von Billards. Jn Zürich hat die Firma in einem Ladenlokal ein ständiges Lager von Billards, dessen Fnventar für zirka 100,000 Fr. gegen Feuer versichert ist. Der eine Gesellschafter, Otto Morgenthaler, der zu Geschäftsabschlüssen berechtigt ist, hat seinen Siy in Zürich, von wo aus er die Nord- und Ostschweiz für die Firma bereist. Das Lager in Zürich ist in der Hauptsache Musterlager ; nur in dringenden Fällen werden daraus Billards abgegeben, im Jahre etwa 2 bis 4 bei einem Gesamt- Jahresverkauf der Firma von 70 bis 100 Stü. Ausserdem werden in Zürich Utensilien, namentlich BVillardstôöcke und Kreide, verkauft und in kleinem Masse auch Reparaturen besorgt. Die Bestellungen, die Otto Morgenthaler in Zürich auf Grund des Musterlagers entgegennimmt, werden also meistens von Bern aus ausgeführt. Auch die Fakturen wer= den meist von Bern aus ausgestellt. Fn Zürich werden Zahlungen für das Geschäft entgegengenommen ; doh wird, nach den Angaben der Firma, der Inkasso für Billardslieferungen von Bern aus beforgt, abgeschen von fleinen Lieferungen aus dem Zürcher Lager. Soweit es die Bedürfnisse des zürcherischen Geschäftsbetriebs erfordern, wird dort eine eigene Buchhaltung geführt. Ein weiteres Personal als der Gesellschafter Otto Morgenthaler befindet sich daselbst nicht. Die von Otto Morgenthaler in Zürich und auf seinen Reisen erzielten Geschäftsabschlüsse betragen jeweilen zirka 90 9%, des Gesamt-Jahresumfazes der Firma.