33 I 790
33 I 790
Rubrum
Vierter Abschnitt. — Quatrième section.
Staalsverträge der Schweiz mit dem Ausland.
Sachverhalt
Traités de la Sui1sse avec l’étranger.
Staateverträge über zivilrechtl. Verhältnisse. Rapports de droit civil.
Vertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869. Traité avec la France du 15 juin 1869.
129. Arteil vom 18. Dezember 1907 in Sachen Koukursmasse D. Underwood and Son Id. gegen Hailer & Cie.
Zulässigkeit des staatsrechilichen Rekurses gegen Arrestlegung. — Art. 1 Gerichtsstandvertrag. Unzulässigkeit des Arrestes in der Schweiz gegenüber einer in Frankreich entstandenen und dort ge= fährten Konkursmasse.
Á. Die Rekursbeklagte, bezw. ihr Rechtsvorgänger Louis Kaiser, wurde durch Urteil des Appellationsgerichts Baselstadt vom 22. April 1907 verurteilt, der Rekurrentin, der Konkursmasse von
A.
Underwood and Son Itd. in Dünkirchen, 4508 Fr. 20 Cis. nebst Zins und Kosten zu bezahlen. Auf Betreibung hin bezahlte sie ans Betreibung2amt Baselstadt zu Handen der Rekurrentin 5062 Fr. 40 Cis, und erwirkte gleichzeitig, am 14. November 1907, beim Zivilgerichispräsidium einen Arrest auf diesen Betrag Für eine Forderung von 4690 Fr. Schadenersass wegen Nicht-- lieferung von Waren. Auf dem Arrestbefehl ist als Arrestgrund Art. 271 Ziff. 4 SchKG angegeben.
Die Gesellschaft EL. Underwood and Son 1td. hatte ihren Hauptfiss in England und betrieb in Frankreich verschiedene Filiglen, Jn Frankreich wurde der Konkurs über sie eröffnet, und es wird in Bezug auf sämtliche Filialen das gemeinschaftlihe Konkursverfahren in Dünkirchen durchgeführt.
B.
Gegen den Arrestbefehl hat Advokat Dr. M. namens der Rekurrentin den staatsrehtlichen Rekurs ans Bundesgerichl mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es. wird ausgeführt, dass der angefochtene Arrest mit Art. 1 und 7 des Gerichtsstandverlrages mit Frankreih in Widerspruch stehe.
C.
Der Zivilgerihtspräsident von Baselstadt und die Rekursbeklagte haben auf Abweisung des Rekurses angetragen.
Erwägungen
1.
Der von der Rekursbeklagten erhobene formelle auf Art. 279 SchKG gestüsste Einwand der Unzulässigkeit des Rekurses ist unbegründet. Die Bestimmung des Art. 279, wonach die Bestreitung des Arrestgrundes im Wege der Arrestaufhebungsklage zu erfolgen Yat und gegen den Arrestbefehl weder Berufung noch Beschwerde stattfindet, steht nah der Praxis nicht entgegen, dass ein Arrest wegen Verlegung eines Staatsvertrages, speziell des Gerichtsstandvertrages mit Frankreich, durch staatsrechtlichen Rekurs angefochien wird (siehe AS 18 S. 762 Erw. 1; 29 I S. 437).
2.
Nach ständiger Praxis schliesst Art. 1 des Gerichtssiandvertrages mit Frankreich aus, dass ein Schweizer in der Schweiz gegen einen in Frankreich domizilierten Franzosen für eine nicht als vollstreckbar feststehende Forderung Arrest nehmen könnte (siehe AS 28 TS. 257 Erw. 1; 26 [1 S. 87 Erw. 1 und die dortigen Zitate). Vorliegend ist der Arrest von einem Schweizer erwirkt worden und er richtet sich gegen die Rekurrentin, eine in Frankreich geführte Konkursmasse, der unbestrittenermassen das beschlagnahmte Geld gehört und der gegenüber die Forderung, zu deren Sicherung der Arrest dienen soll, erhoben wird. Es kann sich daher nur fragen, ob die Rekurrentin die Eigenschaft eines französischen Rechtsfubjektes im Sinne des Art. 1 des Staatsverirages, worunter uicht bloss physishe Personen zu verstehen sind (AS 30 1 S. 87), in Anspruch nehmen kann, Dies muss: aber unbedingt bejaht werden. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die Rekurrentin als Konkursmasse ein eigenes Nechtssubjekt ist, oder ob sie nur im Verkehr als besonderes Rechtsfubjekt auftritt, während sie in Wahrheit als organisierte Gemeinschaft lediglich die Gesamtheit der Gläubiger repräsentiert. Bei der einen wiebei der andern Annahme ist sie jedenfalls mit dem Gemeinschuldner: nicht identisch, sondern erscheint als ein von diesem verschiedenes Subjekt. Eine in Frankreich entstandene und dort nach französischen: Recht geführte Konkursmasse ift daher unter allen Umständen im: Rechtsverkehr als französisches Rechtssubjekt zu betrachten, gleich= gültig ob der Gemeinschuldner anderer Nationalität ist, Es kann: deshalb vorliegend für die Anwendbarkeit des Art. 1 des Staatsvertrages jedenfalls nihis verschlagen, dass die Gesellschaft E. Underwood and Son Itd., über deren französishe Fitialen in Dünkirchen der Konkurs geführt wird, eine englische Gesellschaft ist (f. A. Roguin, Conflits des lois suisses, S. 713 und TT5). Nach dem gesagten ist der angefochtene Arrest wegen Verlesszung, des Art, 1 des Gerichtsstandvertrages aufzuheben, und es ist bei. dieser Sachlage nicht zu untersuchen, ob er auch sonstwie mit den, Bestimmungen des Vertrages in Widerspruch stehen würde.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Rekursbefchwerde wird gutgeheissen und es werden demnach: der Arrestbefehl vom 14. November 1907 und die sich anschliessende: Betreibung aufgehoben.
B. STRAFRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE PÉNALE I. Polizeigesetze des Bundes. — Lois de police de la Confédération,
1.
Transport auf Eisenbahnen. — Transpori par chemins de fer.
130.
Arfeil des Kassakionshofes vom 17. Dezember 1907 in Sachen Firma E. Fiechter, Kass.-Kl., gegen Hhweizerishe Vundesbahuen, Kafss.-Bekl.
Verurteilung wegen unriohtiger Frachideklaration, Arf. 7 Abs. 5 Eisenbahn-Transport-Ges. ; Art. 11 und 13 Abs. 1 der aligemeinen Tarifvorschriften. — Abgrenzung von Bundesgerichtsbarkeit und kantonaler Gericktsbarkeit, Art. 125 ; 105 OG. — Unteriassung gehöriger Feststellung des Tatbestandes durch den kantonalen Richter. — PVerschuiden bei unrichtiger Warendeklaration.
Der Kassationshof ha: auf Grund folgender Prozesslage :
A. Durch Urteil vom 7. Oktober 1907 hat der Ausshuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt den Entscheid des dortigen Polizeigerihts vom 13. September 1907, wonach die von den Schweizerisden Bundesbahnen (Kreisdirektion IN) wegen falscher Transportdeklaration verzeigte Firma E. Fiechter zur Bezahlung einer Busse von 52 Fr. 25 Cts., eventuell, für den Fall