Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 2 citing decisions has been analysed.

34 I 199

34 I 199

Rubrum

tere gestüzt auf die allgemeine Norm oder gar die generelle ratio des Gefeges hinweg zu segen, Dies hat aber der Regierungsrat getan, wenn er entgegen den §§ 21 und 24 die Erbschaftsfsteuerpflicht des Rekurrenten aus den §8 1 und 2 und dem allgemeiz nen Zwe des Gesegzes herleitet. Es ist auch durchaus unrichtig, dass das Gese in Bezug auf die vorliegende Frage eine Lücke aufweisen würde, die vom Regierungsrat als der erkennenden Behörde durch Analogie ausgefüllt werden könnte. Die dem Gesee entsprechende Lösung des Falles ergibt sich ohne weiteres aus den §8 21 und 24 in Verbindung damit, dass das Gesez keine rückwirkende Kraft hat. Was der NRegierungsrat eine Lücke im Geset nennt, ist keine Lücke de lege lata, sondern vielleiht ein Mangel de lege ferenda. Der Fall kann aus dem Gesess direkt entschieden werden, ohne dass die erkennende Behörde das Geset durch Findung eines neuen Rechtssasses ergänzen müsste ; dagegen mag es denkbar sein, dass der Gesetzgeber, wenn er fi f. Z. über die Konsequenzen klar gewesen wäre, anders disponiert hätte. Es ist selbstverständlich unzulässig, bei der blossen Anwendung des Gesetzes eine flare Bestimmung zu korrigieren, insbesondere eine im Geseze zweifellos nicht enthaltene Steuerpflicht im Wege der Analogie aufzustellen, Damit fallen denn auch alle Erwägungen des angefochtenen Entscheides als gänzlich unbehelflich dahin, die mit der Analogie von Vermächtnis und der fideikommissarischen Nacherbeneinsetzung argumentieren oder sonstwie die Steuerpflicht des Rekurrenten durch Analogie zu begründen versuchen.

_ Nach dem gesagten stellt sich der angefochtene Entscheid als willfürlich dar und muss daher wegen Verlegung des Art. 4 BV aufgehoben werden.

Sachverhalt

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der angefochtene Entscheid des Negierungsrates des Kantons Bern vom 13. November 1907 aufgehoben.

I.

Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N, 34, 199 34, Arteil vom 8. April 1908 in Sachen VBrugger-Schoop gegen Thuxrganische Hypothekeubauk (Dbergeriht Thurgau).

Bedentung der Eigentumsgarantie (§ 11 ilurg. KFV), insbesondere bei streitigen Bechtsverhältnissen (Bauinkibition). — Wüllkürliche Auslegung der thurgauischen Bestimmungen über Baurecht?

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen :

A. Die Thurgauische Hypothekenbank errichtete im Jahre 1903 in Kreuzlingen auf einem vom Rekurrenten FJ. Brugger-schooop erworbenen Bauplass, der nach einer Seite hin an anderweitigen Grundbesiss des Rekurrenten angrenzt, ein Filialgebäude. Das hiefür aufgestellte Bauvisier hatte auf jener Seite die rechtmässige Bauentfernung von 10 Fuss, gleih 3 M. von der Eigentumsgrenze eingehalten ; bei der Ausführung des Baues aber war die Visierlinie überschritten worden, indem einerseits das Gebäude selbst, dessen Flucht der fraglichen Eigentumsgrenze nicht parallel läuft, an der einen, dieser Grenze zugewandten Ee auf eine Länge von 70 Cm, mit einem dreieckfdrmigen Abschnitt von 14 Cm. grösster Breite (die vollständig auf den Soelvorsprung entfällt), und anderseits eine weiter einwärts an der betreffenden Gebäudeseite angebrachte Aussentreppe um 15 bis 35° Cm, in die von rechtswegen baufreie Zone hineingebaut wurde. Nach Vollendung des Gebäudes, im Jahre 1905, erhob BruggerSchoop gegen die Hypothekenbank Klage mit dem Nechtsbegehren, die Beklagte sei im Sinne der Klagebegründung pflichtig zu erflären, die betreffende (nordwestliche) Seite ihres neuen Bankgebäudes bis auf mindestens 10 Fuss von seinem Grundeigentum zurüczusetzen. Jn der Klagebegründung behauptete er zunächst doloses oder mindestens fahrlässiges Verhalten der Beklagten, bez tonte jedoch später, dass der Klageanspruchss nicht eiwa persönlicher, sondern dinglicher Natur sei, und das thurgauische Obergericht trat diefer Auffassung bei, indem es die Klage durch Rekursentscheid betreffend den Gerichtsstand als dingliche, nachbarrechtliche bezeichnete. Jn der Folge wies das Bezirksgericht Steckborn das Klagebegehren, soweit auf Zurücksetzung des Gebäudes selbst gerichtet, mit, Turzgefasst, folgender Begründung ab: Zwar sei das Necht eines Grundbesigers, zu verlangen, dass bei Erstellung von Neubauten auf Nachbargrundstücken unter hier gegebenen ländlichen Verhältnissen eine Entfernung von wenigstens 10 Fuss von seinem Grundbesitz eingehalten werde, unbestreitbar. Wenn dieses Recht jedoch erst nach Vollendung der Baute geltend gemacht werde, so könne sih der Rechtsstreit offenbar nicht mehr nach den für die Erstellung von Neubauten massgebenden Vorschriften richten, sondern werde auf Grund richterlichen Ermessens nac den konkreten Verhältnissen des einzelnen Falles zu entscheiden

sein. Diese Verhältnisse aber sprächen hier nicht für die Zurüsetzung des Gebäudes, da dem Kläger hieraus ein Vorteil nicht erwachsen würde, während die Umbaute für die Beklagte mit hohen Kosten verbunden wäre, und da es si lediglich um eine „wirkli untergeordnete“ Überschreitung der Baufluchtlinie Handle. Mit Bezug auf die beanstandete Treppenanlage dagegen erachtete das Bezirksgericht das Umbaubegehren als gerechtfertigt, sofern die Treppe nicht nah ihrer heutigen Anlage visiert worden wäre, und ordnete deshalb über diese noch streitige Tatfrage ein Beweisverfahren an. Gegen den bezirksgerictlihen Entscheid mit diesen beiden Disposttiven appellierten beide Parteien. Durch Urteil vom 27. Dezember 1907 wies hierauf das Obergericht des Kantons Thurgau, in Verwerfung der Appellation des Klägers und Gutheizung derjenigen der Beklagten, die Klage ohne weiteres im ganzen Umfange, immerhin unter Verteilung der Kosten auf beide Parteien, ab. Es pflichtete dem Befunde der ersten Jnstanz betreffend die Rückversetzung der Gebäudefront mit wesentlich folgender Ausführung bei : Allerdings sei ohne weiteres zuzugeben, dass die wirkliche, förperlihe Beseitigung von widerrehtlichen Verlegungen des Nachbarrechts „durch Überbau” in der Regel verlangt werden könne. Allein hievon gebe es Ausnahmen. Speziell das moderne Recht habe den Sass, dass das Eigentum als solches in körperlichem Sinne sich keine Einschränkungen gefallen zu kassen brauche und der Eigentümer unter allen Umständen Wiederherstellung verlangen könne, manigfach gemildert ; verwiesen werde

I.

Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 24. 20L auf § 912 des deutschen BGB und namentlich auf Art. 674 des neuen schweizerischen ZGB. Und auf solche allgemeine moderne Rechtsgrundsässe müsse der thurgauische Richter, insbesondere in Ermangelung kodisizierter kantonaler Sachenrechtsbestimmungen, abstellen. Wegleitend aber sei im gegebenen Fall speziell, einmal, dass es sich um eine unbedeutende Nachbarrechtsverlezung handle, und dass das Juteresse, für welches der Rehtssshuss begehrt werde, “in gar feinem Verhältnis stehe zu dem Mittel, durch welches derselbe gewährt und durchgeführt werden solle. Denn das Juteresse des Klägers an der völligen Herstellung der Gebäudefrontentfernung von 10 Fuss fei sehr gering; der Kläger selbst habe von ihrer Überschreitung während mehr als zwei Jahren nichts bemerkt und sie erst durch Zufall entdeckt. Anderseits aber würde die Beseitigung der Bauüberschreitung sür die Beklagte eine angesichts jenes geringen Juteresses exorbitant zu nennende Schädigung bedeuten, Dazu komme, dass die fragliche Überschreitung um 14 Cm. nicht auf Absicht oder grobes Verschulden der Beklagten, - sondern auf ein Übersehen oder einen Jrrtum ihres Bauleiters. zurückgeführt werden müsse. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass dieser letztere, wie er dem Kläger am 14. April 1907 geschrieben habe, von der allerdings rechtsirrtümlichen Ansicht ausgegangen sei, die Entfernung müsse vom Mauergrunde, und nicht vom Sotelvorsprung, gemessen werden. Jedenfalls sei nicht einzusehen, welches Juteresse die Beklagte an der minimen Überbauung gehabt habe. Die Behauptung des Klägers, dass sie dieselbe mit Absicht, um Boden zu gewinnen, weil sie auf der andern Seite habe weichen müssen, begangen habe, sei in der zweiten Jnstanz neu aufgestellt worden und deshalb nicht zu hôren; sie entbehre aber auch aller Wahrscheinlichkeit, Es müsse somit in diefem Punkte der abweisende Entscheid des Bezirksgerichts bestätigt werden. Dadurch sei die Frage einer eventuellen Entschädigung nicht präjudiziert; doch kônnte darauf, ob und in welcher Höhe der Kläger als Erfass sür die nun zu duldende Überbauung eine Geldentschädigung zu beanspruchen habe, hier nicht eingetreten werden, da ein bezüglihes Klagebegehren nicht gestellt sei. — Bezüglich der Befeitigung der Treppenanlage aber fand das Obergericht, die Visierung einer solchen Treppe, wozu die Pflicht sich aus dem

Gesege nicht ergebe, kônne nicht als üblich angesehen werden, da der Kläger die Treppe, deren Heranreichen auf weniger als 3 M. an seine Grenze offenfichlich und von Anfang an, namentlich schon seit Beginn des Baues, erkennbar gewesen sei, während mehr als zwei Jahren nicht beanstandet habe, müsse angenommen werden, dass er auf sein eventuell vorhandenes nachbarrechtliches Ein= spruchsrecht hiegegen verzichtet habe; es gehe in einem Jolchen Falle nicht an, den Nachbar unbehelligt bauen zu lassen und dann erst nach Jahr und Tag Widerspruch zu erheben ; folglih müsse au diefes Klagebegehren ohne weiteres abgewiesen werden. Dagegen sei mit Nüfsicht darauf, dass objektiv doch eine Nechtsverlegung seitens der Beklagten vorliege und es nur nicht angehe, dem Restitutionsbegehren, so wie es gestellt sei, Folge zu geben, vón einem Kosteuzuspruch an die Beklagte abzusehen.

B. Gegen das vorstehende Urteil des Obergerichts hat J. BruggerSchoop rechtzeitig den ftaatsrechtlichen Nekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, jenes Urteil sei wegen Verlegung einerseits des § 11 thurg. KV (Garantie der Unverlesslichkeit des Eigentums) und damit auh des Art. 5 BV, welcher das fantonale Verfassungsrecht gewährleiste, und anderseits des Art. 4 BV aufzuheben und eventuell die Streitsache zu neuer Beurteilung über die Hauptsache und den Kostenpunkt an das Obergericht zurückzuweisen, Zum Znhalte des Grundeigentumsbegriffs und deshalb zu den durc die verfassungsmässige Eigentumsgarantie geschüssten Rechten gehöre auch — sv wird zur Rekursbegründung ausgeführt — die Befugnis, vom Grundnachbar zu verlangen, dass er sein Grundeigentum uur innert den Schranken der Nechtsordnung ausübe, insbesondere die privatrechtlich statuierten Nachbarrechte respektiere. Ein aus dem Nachbarrecht fliessender Anspruch, wie derjenige auf Einhaltung der rehtsgemässen Bauentfernung seitens des Grundnachbars, könne daher dem Grundeigentümer nur durch Vertrag, Zwangsenteignung oder Verjährung, niemals aber durch eigenmächtiges und zudem offensichtlich rechtSwidriges Vorgehen des Nachbars entzogen werden. Jndem das Obergericht nun hier ein solches Vorgehen geshüpt habe, habe es sich einer Verlegung der Eigentumsgarantie schuldig gemacht. JedensaUs aber bedeute sein Entscheid eine Verlegung des Art. 4 BV im Sinne einer materiellen Rechtsverweigerung. Denn die Einhaltung der fraglichen Bauentfernung beruhe auf althergebrachter Rechtsübung, welche durch die Gerichtspraxis als unbedingt bindend erklärt worden sci (zu vgl, thurg. Rehisbuch Nr. 155), und nah den einschlägigen Vorschriften der thurg. ZPO (§8 262 ff.) dürfe nur innert den Grenzen der unangefochten errichteten Baugespanne gebaut werden; folglich müsse bei Überschreitung dieses lediglich gemäss Baugespann anerkannten Baurechts dem interessierten Grenznachbar die Berechtigung zustehen, die Beseitigung der sein Nachbarrecht verlessenden Baute zu verlangen und gerichtlih durchzusetzen. Das Obergericht wolle denn auch diese Baubeseitigungsklage als Negel zulassen, jedoch eine Ausnahme machen, wenn, wie hier, das materielle Fnteresse des Klägers an der Beseitigung einer rechtswidrigen Baute gering, dasjenige des Beklagten an der Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes dagegen

gross sei. Diesem Ausnahmevorbehalt aber könne der Vorwurf einer Scheinmotivierung nicht erspart bleiben. Der - damit zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, dass bei Beurteilung privatrechtlicher Streitigkeiten nicht das klare Recht, sondern das materielle Interesse der Prozessparteien entscheidend sein solle, würde, wenn allgemein angewendet, das feste Fundament der bisherigen Nechtssprechung, das Recht, untergraben, wenn aber ausschliesslich auf die Baubeseitigurtgsklage bezogen, eiten ausnahmsweisen Nechtszustand fchaffen, der eventuell höchstens durch einen AË der GeJessgebung, nicht durch Richterspruch im einzelnen Streitfalle, begründet werden könnte. Schon deswegen sei die Berufung des Obergerichts auf § 912 des deutschen BGB und Art. 674 des zukünftigen schweizerischen ZGB unbehelflih ; zudem träfen die Voraussegungen dieser Bestimmungen hier nicht zu, da die vorliegende Überschreitung der visierten Baugrenze als absichtliche eventuell grob fahrlässige Handlung qualifiziert werden müsse (8 912 BGB) und die Gegenpartei bezw. ihre hbauleitenden Organe sich nicht in gutem Glauben befunden hätten (Art. 674 ZGB). Übrigens gelte im Kanton Thurgau das zürherische privatrechiliche Gesezbuch als subsidiäres Recht, auf dieses aber hätte si das Obergericht für seinen Standpunkt eben nicht ftügen önnen (zu vgl. § 169 der neuen Redaktion, und Ullmer's Kommentar, Nr. 878 und 879). Somit verstosse das obergerichtliche Urteil, soweit es sich auf den visierwidrig erstellten Neuhau beziehe, jedenfalls gegen Art. 4 BB.

C. Die rekursbéfklagte thurgauische Hypothekenbank hat, wefentlich im Sinne der obergerichilien UÜrteilsbegrüundung, auf Abweisung des Rekurses antragen lassen.

Das Obergericht hat sich dieser Vernehmlassung angeschlossen ; —

Erwägungen

1.

, Der vorliegende Rekurs richtet sih, wie der ganze Jnhalt und insbesondere der Schlusssag seiner Begründung deutlich erkennen lässt, nur gegen denjenigen Teil des obergerichtlichen Urteils, durch welchen der Klageanspruch auf Zurücfsekung der Flucht des Neubaues selbst abgewiesen worden ist, alfo nicht au auf die Abweisung des Zurücssezungsbegehrens hinsichtlih der Aussentreppe, Übrigens ist ohne weiteres klar, dass die vom Obergericht in diesem letztern Punkte vertretene Auffassung rechtswirtfsamen Verzichts des Rekurrenten auf die Geltendmachung: seiner Einspruchsbefugnis keineswegs als verfafsungswidrig angefochten werden könnte.

2.

Die Eigentumsgarantie, wie u. a. § 11 thurg. KV sie enthält, gewährt dem Bürger in erster Linie Schuss vor eigenmächtigem, unbefugtem Eingriff der Staatsgewalt, einer staatlichen Behörde, in die Nechtssphäre seines Privateigentums. Ein folcher Eingriff aber steht hier nicht in Frage. Das Obergericht hat dem Rekurrenten nicht ein feststehendes, aus dem Privateigentum fliessendes Recht von sich aus und unbefugter Weise entzogen, sondern lediglich über die vor ihm bestritiene Bedeutung eines derartigen Nechisanspruchs in bestimmtem Sinne entschieden ; denn es hat die vom Rekurrenten angerufene nachbarrechtliche Vorschrift, wonach eine Bauentfernung von 10 Fuss gleich 3 M. von der Grundeigentumsgrenze eingehalten werden soll, nicht etwa negiert, sondern vielmehr nur erklärt, dass hieraus unter Verhältnifsen, wie sie hier gegeben seien, nicht der eingeklagte Anspruch auf Beseitigung der vorschristswidrig erstellten Baute hergeleitet werden fönne, dagegen die Frage ausdrüclich ofen gelassen, ob dieser Tatbestand nicht einen andern Anspruch, nämlich einen solchen auf Schadenersassz, zu begründen vermöge (was nach seiner Auffassung,

3.

Rechtsverweigerung und Gleichheit vor dem Gesetze. N° 34, 2%5 die insbesondere aus seinem Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des deutschen und des neuen schweizerischen Rechts erkennbar ist, offenbar eher zu bejahen wäre). Jn dieser Hinsicht, bezüglich streitiger Rechtsverhältnisse, genügt nun aber der Staat dem Erfordernis der Eigentumsgarantie, wenn er den streitenden Parteien unabhängige Gerichte zur Verfügung stellt, die in Anwendung des geltenden objektiven Rechts den Streit zu beurteilen haben. Und die Gerichte selbst können die verfassungsmässig gewährleistete Unverlesslichkeit des Eigentumsrechtis nur indivekt, insofern verlegen, als sie in einer gegen objektiv klares Recht verstossenden Art und Weise über einen ihnen unterbreiteten Anspruch entscheiden. Einem solchen Entscheide gegenüber deckt sich daher die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der CEigentumsgarantie inhaltlich mit derjenigen wegen Verlegung des aus Art, 4 BV abgeleiteten Rechtsfhusses (vgl. hiezu die näheren Ausführungen in AS 16 Nr. 97 Erw. 2 u. 3 S. 716 ff.).

3.

, Kann es sich demnach nur fragen, ob das Obergericht mit rein willkürlicher, die Gleichheit der Bürger vor dem Gesessze verlegender Argumentation den die Zurücfsepung des Baues der Rekursbeklagten betreffenden Klageanspruh des Rekurrenten abgewiesen habe, so ist dies unbedenklich zu verneinen. Die einschlägige Urteilsbegründung der beiden kantonalen Instanzen is unbestreitbar objektiv und sachlich ernst gehalten. Jhre Auffassung, dass die nachbarrechtlihen Befugnisse nicht dieselben seien, je nachdem die Verhinderung der Ausführung eines Bauprojektes oder die Beseitigung eines bereits erstellten Baues in Frage stehe, ist sachlich durchaus begründet. Uud dass im legteren Falle gegenüber einem gutgläubigen Übergriff in das Necht des Nachbarn auf Baufreiheit diesem Rechte nicht scshlechthin der Juhalt gegeben werden fônne, die Beseitigung des rechtswidrig erstellten Baues zu verlangen, dass vielmehr die Zulassung solcher direkten Hebung der Rechtsverlessung, statt anderweiliger Sühne derselben, vernünftigerweise von einer Abwägung der dabei in Betracht fallenden widerstreitenden Juteressen abhängig zu machen sei, lässt sich gewiss ebenfalls sehr wohl vertreten. Jn der Tat geht die moderne Entwidckelung in Gesessgebung und Rechtssprehung immer mehr darauf aus, die schroffe Abgrenzung der Rechte durch billige Ausgleihung der Interessen zu mildern, wie dies auh shon das rômische Recht mit seinem Verbot der Rechtsverfolgung bei mangelndem Jnteresse, - zum Zweckte blosser Schikane angestrebt hatte (vgl. insbefondere die allgemeine Vorschrift in Art. 2 des neuen ssweizerishen ZGB iber die Verpflichtung zum Handeln im Rechtsverkehr „nath Treu und Glauben“, sowie die im obergerichtlichen Urteil angerufenen nachbarrechtlichen Spezialnormen des ZGB und des deutschen BGB). Diese Tendenz der Juteressenberücksichtigung rechifertigt sich speziell auf dem Gebiete des Nachbarrechts, da ja die nachbarretlichen Beschränkungen der Eigentumsbesugnisse selbst auf der Berücksichtigung der Juteressen des Nachbars beruhen, weshalb eine Anwendung der jenen Beschränkungen entsprechenden Rechte, die den dadurch Beschwerten empfindlich schädigt, ohne gleichzeitig wesentlichen Juteressen des Berechtigten zu dienen, gewiss ihrem Grund und Wesen zuwiderlaufen würde, Der Standpunkt der thurgauischen Gerichte verdient den Vorwurf der Willkür um so

weniger, als die fragliche Baubeschränkungsnorm lediglich auf Gewohnheitsrecht beruht und deshalb der Gerichtspraxis bei ihrer Amwvendung um fo grösseren Spielraum lässt. Wenn nun auch das Obergericht in einem Entscheid vom Jahre 1869 (thurgauisches Nechtsbuch Nr. 155 zum Privatrecht) jene Norm als unbedingt, ohne Rücfsicht auf die Juteressen des Nachbars, bindend erklärt hat, so fann diesem einzelnen Entscheide selbstverständlich nicht die Bedeutung einer objektiven Nechtssazung zufommen, von welcher der Richter slechterdings nicht mehr abzugehen berechtigt wäre. Danach erscheint ferner auch die Verweisung des Obergerichts auf das neue schweizerishe und auf das geltende deutsche Zivilrecht als durchaus einwandfrei ; die betreffenden Bestimmungen gehen übrigens noch erheblich weiter, als der vorliegende Entscheid, indem sie den Fall eines förperlichen Übergriffs in das Grundeigentum des Nachbars im Auge haben, während es \sich hier lediglich um eine auf den eigenen Grundbesitz lokalisierte Verlegung der abstrakten nachbarrechtlichen Legalservitut handelt, bei welcher die Anwendung des dort ausgestellten Grundsazes der Unzulässigkeit körperlicher Beseitigung des gutgläubig, bezw. ohne Vorsass oder grove Fahrlässigkeit, begangenen Übergriffs sich a fortiori rechifertigt. Die Berufung des Nekurrenten auf § 169 des zürcherischen privatrechtlichen Gesezbuches. (§ 599 alter Fassung) nebst den zugehörigen Präjudizien ist nicht durhschlagend. Denn der Text jener Bestimmung, welche nach ihrer Formulierung direkt auch nur auf den Fall des Einschreitens gegen die Errichtung eines Neubaues Bezug hat, sliesst die hier sireitige Auslegung beim Verlangen der Beseitigung eines bereits erstellten Baues ebenfalls nicht zwingend aus. Und dass der thurgauische Nichter bei Anmvendung des zürcherischen Privatrechts ohne weiteres an die gegenteilige Auffassung der zürcherischen Gerihtöpraxis, wie sie in den beiden zitierten, übrigens son aus den 1870er Jahren datierenden Entscheidungen vertreten 1ird, gebunden sei, behauptet au der Rekurrent, selbstverständlich mit Recht, nicht. Somit ist der angefochtene Entscheid in grundsähzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Jm weiteren aber verstösst auh die obergerichtlihe Würdigung des konkreten Tatbestandes, die Feststellung, dass die fragliche Bauüberschreitung — entgegen dem übrigens sshon aus prozessualem Grunde zurücgewiesenen

Einwande des Rekurrenten — nicht auf Absicht oder grobes Verschulden der Beklagten zurückzuführen sei, nach der gegebenen Aktenlage keineswegs gegen Art. 4 BV; — erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen.

35.

Arteil voui 30. Fpril 1908 in Sachen Keller und Genossen gegen Vegierungsrat Schwyz.

Beschwerde wegen Verletzung der Rechtsgleichheii, begangen bei Erteilung von Fischereipatenten. (Landgarne im Zürichsee.) Kompeienz des Bundesgerichts ; Legitimation zum Bekurse.

“A. Das von der Fischzereikommission für den Zürih- und Wallensee am 23. November 1901 erlassene und vom Bundesrat am 13. Februar 1903 genehmigte Regulativ betreffend die für den Fischfang im Zürich: und Wallensee erlaubten Gerätschaften (\. Bundesgefehz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888, Art. 24) bestimmt im § 8 Abs. 1: „Die Zahl der für den

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 674 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 and Art. 5 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.

Cited in