34 I 409
34 I 409
Rubrum
68, Entscheid vom 2. Inni 1998 in Sachen Dillier.
Unpfändbare Rechte. Art. 92 Ziff. 8 und 9; Art. 93 SchKG. Unpfändbarkeit der Rückzahlung der Einlage in die Pensions- und Hülfskasse der SBB.
Sachverhalt
A.
Laut den Statuten der Pensions- und Hülsskasse für die ständigen Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen vom 19. Oktober 1906 sind diese Personen gegen die wirtschaftklichen Folgen von Juvalidität, Krankheit und Tod versichert. Jhre Leistungen als Versicherte an die Kasse werden von den Lobnzahlungen in Abzug gebracht und bestehen : 1. aus einem ordentlichen Jahresbeitrag, bestimmt nach der Höhe des anrechenbaren Jahresverdienstes ; 2. aus einer Einlage bei der Erhöhung des Jahresverdienstes ; 3. aus einem Eintrittsgeld, bestimmt nach der Höhe des anrechenbaren Jahresverdienftes. Der Austritt eines Versicherten aus dem Dienste der Bundesbahnverwaltung schliesst den Verzicht auf die Versicherung in sich, sofern der Austritt nicht wegen Todes oder pensionsberectigender Jnvalidität erfolgt. Dagegen wird der Verslherte mit 60 °%/, der gemachten Einlagen ohne Zins abgefunden.
Am 5. Februar 1908 pfändete das Betreibungsamt Zürich II] in der Betreibung Nr. 467, die der Milchhändler Attinger gegen den Rekurrenten, Expeditionsgehülfen Robert Dillier, angehoben hatte: „das Guthaben des Schuldners auf die Pensions: und „Hülfsfasse der SBB Zürich (für den Fall seines Austrittes)“. Der Austritt des Rekurrenten aus dem Bahndienste ist seither erfolgt, und zwar weil die Bundesbahnen dem Rekurrenten, wie es scheint wegen dieser nicht vollgedeckten Psändung, auf den 31. März 1908 gekündigt hatten.
Der Rekurrent verlangte auf dem Beschwerdewege die Freigabe des gepfändeten Guthabens mit der Begründung : Es sei nach Art, 92 Ziff. 8 und 9 SchKG Kompetenzstüd ; ferner sei es aus Abzügen von unpfändbarem Lohn entstanden und fei also als angehäufte unpfändbare Lohnsumme aufzufassen. Es bilde für den Beschwerdeführer, der nun ftellenlos sei, und für seine Fa- 410 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungsmilie, die mit ihm aus sechs Personen bestehe, das einzige Existenzmittel.
B.
Die beiden kantonalen Justanzen haben die Beschwerde ab- “ gewiesen. Sie führen aus, dass Ziff. 8 und 9 des Art. 92 hier nicht zutreffen. Die erste Jnstanz setzt noch näher auseinander, dass auh der Begriff des unentbehrlichen Diensteinkommens uicht gegeben sei : mit dem Übergang der Beträge an die unter besonderer Verwaliung stehende Pensions- und Hülfskasse sei der Anspruch des Rekurrenten auf Auszahlung von Lohnrüeständen untergegangen und an Stelle der Arbeitgeberin ein anderer Verpflichteter getreten, dem gegenüber fein Lohnanspruch mehr vorliege.
C.
Den am 28. April 1908 gefällten Entscheid der kantonalen Aussichtsbehörde hat der Rekurrent nunmehr rechtzeitig unter Festhaltung an seiner Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Die Ziff. 8 des Art. 92 SchKG irifst hier offenbar nicht zu, Denn wenn dem Rekurrenten bei seinem nicht wegen Schädigung feiner Arbeitskraft erfolgten Austritt aus dem Bahndienste die Einlagen, die er der Pensions- und Hülfskassé der schweizerischen Bundesbahnen gemacht hatte, teilweise zurückvergütet werden, so liegt darin ‘nicht die Leistung der „Pension“ eines „Verunglückten“ im Sinne jener Bestimmung.
2.
Mit Recht haben die Vorinstanzen auch die Ziff. 9 des Art. 92 als unanwendhar erklärt. Die genannten Rückzahlungen sind keine „Unterstüssungen“ im Sinne dieser Bestimmung, die als „Entschädigung für Körperverlezung oder Gesundheitsstörung“ geschuldet oder ausbezahlt würden. Eine sole Verlegung oder Störung hat ja der Rekurrent nicht erlitten,
3.
Dagegen halten die Vorinstanzen mit Unrecht den Art. 93 für unanwendbar. Die Einlagen, die der Rekurrent der Pensionsund Hülfskasse zu leisten hatte, sind in Form von Lohnabzügen gemacht worden. Sie setzen sich aus Beträgen zusammen, die, wenn sie der Rekurrent ausbezahlt erhalten hätte, im Umfange des Art. 93 SchKG unpfändbar gewesen wären. Diesen Charakter verlieren sie dadurch noch uicht, dass sie vom Rekurrenten der und Konkurskammer. No 68.
Pensions- und Hülfsfkasse einbezahlt tungen als bei der Hülfskasse zwangsdweise versicherter Angestellter zu erfüllen. Wenn dieser Zweck nachträglich entfällt, der Refurrent aufhört Versicherter zu sein und ihm die geleisteten Einlagen zu einem Teile zurückerstattet werden, so ist das, was er zurückerhält, immer noch verdienter Lohn im Sinne des Art. 93, Den Lohnbegriff dieses Artikels hat man hauptsächlich nach wirtschaftlichen, nicht nach rechtlichen Gesichtspunkten aufzufassen. Entscheidend ist also nicht, wie die erste Justanz meint, dass der Anspruch auf Nüerstattung si nicht mehr gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Versicherun gsanstalt richtet, sondern dass der Empfänger das, was er zurückerhält, durch seine Arbeitskraft gewonnen hatte. Auch der Umstand, dass nunmehr eine Anhäufung einzelner Lohnbeträge stattgefunden hat und so die zurüzuzahlenden Beträge für den Rekurrenten Ersparnisse aus früherer Zeit bilden, sliesst den Art. 93 nicht grundsäglich aus, sondern ist allfällig für die Bemessung der unpfändbaren Quote von Bedeutung (vergl. zu obigen Ausführungen Archio 5 Nr. 19; Sep.-Ausg, 9 Nr. 41 Erw. 2 und 10 Nr. 28 Erw. LO,
4.
Damit gelangt man dazu, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen : sie hat die erforderlichen taisächlichen Feststellungen Über die Familien-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des RNeturreuten zu machen, und gestügt darauf zu entscheiden, inwiefern das gepfändete Guthaben nach Art. 93 SchKG freizugeben sei.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
scheid wird aufgehoben und die Sache g nach Erwägung 4 an die Vorinstanz zuwerden, um seine VerpflichDer angefochtene Ent zu neuer Behandlun rüdgewiesen.
* Ges.-Ausg. 32 I Nr. 85 8. §90, — ** [4 38 I Nr. 75 8. £59 f (Anm. d. Red. Ff. Publ.)