Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

34 I 413

34 I 413

Rubrum

69. Entscheid vom 2. Juni 1908 in Sachen Zessnder und Withafte.

Art. 15, 19, 10 Ziff. 3.11 SchKG. Begehren, das die Stellung des Betreibungsbeamten betrifft. Kompetenz der Schuldbetreibungs- und Konteurskammer. Das kantonale Recht ist für die Zulässigkeit von Xebenbeschäftigungen allein massgebend.

Sachverhalt

Die Schuldbetreibungs- und Konkursfammer hat nachdem sich aus den Akten ergeben hat :

Gegenüber einer abweisenden Schlussnahme der Auffichtsbehördefür Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Aargau vom 8. Mai 1908 und unter Berufung: auf die Art. 15-49 SGHKG stellen die Rekurrenten Zehnder und Mithafte vor Bundesgericht die Begehren:

1. Es sei grundsässlich zu erkennen, dass der Betreibungs= „beamte von Aarau, neben seiner Stellung als solcher auf dem: „Plage Aarau, nicht noch den Beruf als Notar und Geschäfts- „agent ausüben, d. h. keine diesbezüglichen Aufträge gegen und „von in Aarau wohnhaften Perfonen entgegennehmen und be- „sorgen darf.

2. Eventuell, es sei dem Betreibungsbeamten von Aarau zu „verbieten, neben seinem Amte noch den Beruf als Geschäfts- „agent, d. h. als gewerbsmässiger Vertreter der Gläubiger ausnzuüben“ ; —

Erwägungen

Die Rekurrenten fechten keine bestimmte Verfügung des Betreibungsbeamten von Aarau an. Es fann sich also nicht um einen Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG wegen Geseyzwidrigkeit einer folchen Verfügung oder eines sie schützenden kantonalen Beschwerdeentscheides handeln. Vielmehr fragt es si allein, ob das Bundesgericht, veranlasst durch die Eingabe der Rekurrenten, als Oberaufsichtsbehörde nah Art. 15 SchKG irgendwie dagegen einzuschreiten habe, dass, wie behauptet wird, der Betreibungsbeamte von Aarau nebenbei noch den Beruf eines Notars und Geschäftsagenten ausübt, Hierzu liegt aber vont Standpunkt des eidgenössischen Rechtes aus feine Veranlassung vor. Denn dieses überlässt dem kantonalen Rechte, darüber zu bestimmen, welche Berufe und Nebenbeschäftigungen von den Jnhabern der Betreibungsämter nicht gleichzeitig ausgeübt werden dürfen. Wenn das Fehlen oder die unrichtige Anwendung solcher Jnkompatibilitätsbestimmungen zu Missständen führen sollte, so könnten nur die zuständigen kantonalen Organe dagegen Abhilfe schaffen. Jm besondern kommt hier Art, 10 Ziff. 3 SchKG nicht în Betracht. Er schliesst eine solche anderweitige Nebenbe - - schäftigung nicht im allgemeinen aus, sondern nur im besondern Falle, wo für den Betreibungsbeamten eine Doppelstellung als Beamter und als Vertreter einer Partei im Betreibungsverfahren * sich ergeben würde. Entsprechendes gilt für den Art. 14, sofern überhaupt bei diesem Artikel die Tätigkeit als Notar oder Geschäftsagent eine Rolle spielen fann ; — erkannt: Auf die Eingabe der Rekurrenten wird nicht eingetreten.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 15 and Art. 19 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.