Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

34 I 663

34 I 663

Rubrum

§62 A. Staatsrechfliche Entscheidungen, I. Absechnitt. Bundesverfassung.

sich die Auffassung jedenfalls sehr wohl vertreten, dass jener Posten als Bestandteil des Rechnungsüberschusses sich ohne weiteres als Reingewinn der Gesellschaft während des Rechnungsjahres qualifiziere und durch seine spätere Verwendung dieses Charakters grundsäglih nicht entkleidet werden könne, abgesehen davon, dass gegebenenfalls diese Verwendung auh nicht eine zu den Gewinnungskosten im Sinne von § 4 des Einkommenssteuergesezes gehörende Betriebsausgabe, sondern vielmehr eine die Gewinnbestimmung direkt nicht berührende Auslage für die Betriebseinrichtung darstelle. Von willkürlicher Gesezesanwendung und Verlegung der Rechtsgleichheit, als welche die Rekurrenten die Einbeziehung des fraglichen Postens in das steuerpflichtige Einkommen bezeichnet, kann daher keine Rede sein.

Sachverhalt

2. Das gleiche gilt auch mit [Bezug auf die ferner beanstandete Besteuerung des der Rekurrentin aus ihrer Chômage-Versicherung zugekommenen Betrages von 65,000 Fr. als Erwerbseinkommen. Dem Regierungsrate ist ohne weiteres darin beizupflichten, dass die Chômage-Verficherung nach allgemeinem Rechtsbegriff die Sicherung des Ergebnisses einer Erwerbstätigkeit, eines Unterz nehriergewinns, durch Entschädigung für den aus bestimmtem Grunde eintretenden Ausfall dieses Gewinns, zum Gegenstande hat, und dass daher ihre Leistung als Ersa eines Erwerbseinkommens zu betrachten ist, der diesem Einkommen, jedenfalls ohue Willkür, steuerrecztlich gleichgestellt werden darf (vgl, hierüber, ausser den bereits vom Regierungsrat angezogenen Werken Ehren - bergs und Lewis, z. B. noh RrviÈne, Pandectes Frangçaises, Stichwort : „Assurance contre le chômage“, Ziffern 1—4, \9- wie neuestens Manes, Versicherungslexifon, Stichwörter : „Chomageversicherung“, S. 317 und, speziell unter „Feuerversicherung“, S. 371). Wenn die Rekurrentin demgegenüber zu behaupten feint, dass nah den besonderen Bestimmungen ihres in Frage fommenden Chômage-Versicherungsvertrages der ihr ausbezahlten Versicherungssumme nicht diese Bedeutung eines Einkommensersatzes beigemessen werden könne, dass jene Summe danach vielmehr wesentlich als Ersa für notwendige Auslagen, d. h. für den durch diese bedingten Vermögensschaden, angesehen werden müsse, so kann Sie mit diesem Einwande überhaupt nicht gehört werden. Denn wie der Regierungsrat aktengemäss betont, hat si die Rekurrentin im kantonalen Beschwerdeverfahren auf ihre Verficherungspolice mit dem angeblich besonderen Veriragsinhalt gar nicht berufen und kann sich deshalb vor Bundesgericht mit Grund nicht beschweren, wenn die Steuerbehörden, speziell der Regierungsrat, ihr fragliches NRechtsverhältnis ledigliG nah Massgabe der einschlägigen allgemeinen Grundsässe gewürdigt haben; — Der Rekurs wird abgewiesen.

100. Arfeil vom 17. Dezember 1908 in Sachen Nideröerger gegen Obwalden.

ODbwaldnerisches Steuergesetz vom 26. April 1908, Art. 16 Abs. 5 und 7, die Armensteuer betreffend. Angeblicher Verstoss gegen den Grundsatz der Gleickbekandtung der Kantonsfremden mit den Kantonsbürgern, etc. (Besteuerung der kantonsfremden wie der tkantonsangehörigen Niedergelassenen am Wohnort; Abführung der Steuer durch die Wohnortsgemeinden an die Heimatgemeinden der Kantonsangekörigen, nicht aber an die Heimatgemeinden der Kantonsfremden.)

A.

Am 26. April 1908 erliess die Landsgemeinde des Kantons Obwalden ein neues Steuergesess, das in Art. 16 unter Abs. 5 und 7 bestimmt :

Abs. 5: „Die ausser ihrer Heimatgemeinde angesessenen Oh- „waldner haben die Armensteuer an die Armenkasse der Bürger- „gemeinde ihres obwaldnerischen Wohnories nah deren Steuer- „ansfass zu entrichten. Das gleiche gilt für die in Obwalden wohn- „hascen Bürger anderer Kantone und Staaten, sowie für die „alten Landleute von Nidwalden.“ Abs. 7: „Jede Bürgergemeinde wird den Ertrag der von Büt- „gern anderer obwaldnerischer Gemeinden bezahlien Armensteuer „der Armenkasse der Heimatgemeinde abliefern, immerhin in der „Weise, dass keine Bürgergemeinde berechtigt ist, von der Bürger- „gemeinde des Wohnortes mehr Armensteuer zu verlangen, als sie „nath dem feweiligen Steuerfuss von ihren Einwohnern selbst bezieht AS 34 I — 103 ái 664 À. Staatsrechtliche Entscheiânngen. E. Abschnift. Bundesverfassung.

B.

Gegen diese Bestimmung des neuen Steuergesezes hat Fürsprech Dr. Niderberger in Sarnen für si} und namens einer Anzahl ausserkantonaler Niedergelassenen den staatsrechtlichen Refurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Ess wird ausgeführt : Die angefochtenen Bestimmungen verlesszten den Art. 60 BV, nach welcher Norm gemäss der Praxis der ausserfantonale Niedergelassene nicht anders besteuert werden dürfe als der nicht in seiner Heimatgemeinde niedergelassene Kantonsangehörige. Dieser Grundsass sei hier nur fscheinbar gewahri, indem nach Abs. 5 Ortsbürger, kantonsangehörige und kantonsfremde Niedergelassene die gleiche Armensteuer zu entrichten hätten. Jn Wahrheit werde er aber in krasser Weise umgangen, da nah Abs. 7 für die obwaldnerischen Niedergelassenen der Betrag der Armensteuer an die Heimatgemeinde abgeliefert werde, während für die kantonsfreanden Niedergelassenen eine solche Ablieferung der Armensteuer an deren Heimatgemeinden nicht stattfinde, sondern die Armensteuer in vollem Masse in der Bürgerkasse verbleibe. Die scheinbare Gleichheit der Behandlung in Abs. 5 werde also durch die Ungleichheit in Abs. 7 wieder völlig aufgehoben ; für die kantonsfremden Niedergelassenen gelte bezüglich der Armensteuer das Wohnortsprinzip, für die kantonsangehörigen Niedergelafsenen das Heimatprinzip, was nah Art. 60 BV unzulässig sei und auch dem Urteil des Bundesgerichis i. S. Scherrer und Genossen gegen Obwalden vom 22. März 1900 (AS 26 I Nr. 2) direkt widerspreche. Ferner sei Art. 4 BV verlegt, weil die ausserkantonalen Niedergelassenen nicht gleich wie die Kantonsbürger behandelt würden. Weiterhin sei das Verbot der Doppelbestenerung missachtet ; praktisch und in thesì bestehe die Armensteuerpflicht der ausserkantonalen Niedergelassenen in ihrer Heimatgemeinde, wie ja Obwalden auf dem Boden stehe, dass seine auswärtigen Bürger in ihrer Heimat armensteuerpflichtig seien ; es gehe daher nicht an, dass Obwalden gleichzeitig die ausserfantonalen Niedergelassenen zur vollen Armensteuer hberanziehe. Gegen bundesverfassungsmässige Rechte und Freiheiten, insbesondere Art. 45 Abs. 6, verstosse es sodann, dass jemand zu einer vollen Steuer verhalten werde, der bei der Dekretierung der betreffenden Steuer nicht mitsprechen könne; das treffe aber hier zu, weil die Armensteuer von der Bürgergemeinde, welcher der

aussperkantonale Niedergelassene nicht angehöre, beschlossen werde. Endlich bestehe eine Vereinbarung zwischen Obwalden und Nidwalden vom Jahre 1838, nach der die im einen Kanton angesessenen alten Landleute des andern Kantons die Armensteuer nur in ihrer Heimatgemeinde zu bezahlen hätten. Auch diese Vereinbarung sei durch die angefohtene Gesezesbestimmung verlegt.

C.

Der Regierungsrat von Obwalden hat mit eingeheuder Begründung auf Abweisung des Rekurfes angetragen.

Erwägungen

1.

Nach feststehender bundesrechtlicher Praxis in der Auslegung des Art. 60 BV darf ein Kanton die kantonsfremden Niedergelassenen an ihrem Wohnort nicht anders besteuern als die daselbst wohnhafien, in einer andern Gemeinde des Kantons heimatberechtigten Kantonsbürger und dürfen speziell auch die kantonsfremden Niedergelassenen an ihrem Wohnort nur insoweit zur Leistung von Armensteuern herbeigezogen werden, als dies auh gegenüber den fantonsangehörigen Niedergelassenen geschieht (siehe Urieil Scherrer, Erw. 2, 26 I S. 18 und die dortigen Nachweise). Dieser Grundsaz ift durc die angefochtenen Bestimmungen des Steuergesezes von Obwalden nicht verlesst, da nach Abs, 5 des Ari. 16 die kantonsangehörigen und die kantonsfrenmden Niedergelassenen mit Einschluss der alten Landleute von Nidwalden an ihrem Wohnort unter sich und mit den Ortsbürgern in gleicher Weise armensteuerpflichtig sind. Der Umstand, dass gemäss Abj. 7 die betreffende Domizilgemeinde den Betrag der Armensteuer der kantonsangehörigen Niedergelassenen an deren Heimatgemeinden im Verhältnis des Steuerfusses dieser abzuliefern hat, während eine solche Ablieferung an die Heimatgemeinden der kantonsfremden Niedergelassenen nicht stattfindet, ist nicht geeignet, die Besteuerung der letztern in Widerspruch mit Art. 60 BV zu bringen. Die genannte Vorschrift, die einen gewissen Ausgleich zwischen der der Heimatgemeinde obliegenden Unlerstüssungspfliht und dem Steuerrecht der Wohnortsgemeinde bezweckt, stelli si, wie in der Vernehmlassung des Regierungsrates zutreffend hervorgehoben ist, als eine interne verwaltungsrechtliche Versügung über den Steuerertrag im Verhältnis der beiden Gemeinden dar, die ausfchliessli die adminisirativen Beziehungen der Gemeinden im Kanton betrifft, dagegen die Rechtsstellung der kantonsfremden Niedergelassenen in keiner Weise berührt, daher auc die Garantie der Gleichbehandlung von Schweizer- und Kantonsbürgern in Gesehzgebung und Rechtspflege nicht antasten kann; und zwar auh dann nicht, wenn jener Beitrag, was denkbar ist, auf den Steuerfuss der Wohnortsgemeinde von Einfluss sein sollte, weil ja dadurch wiederum die niedergelassenen Schweizer- und Kantonsbürger gleichmässig betroffen werden. Das Prinzip der Gleichstellung von kantonsfremden und kantonsangehörigen Niedergelassenen in Ansehung der Armenbesteuerung durch die Wohnortsgemeinde

würde vielleicht dann verlegt, wenn die Wohnortsgemeinde in Bezug auf die Bürger anderer Gemeinden des Kantons nur das Inkasso für die Bürgergemeinde zu besorgen hätte, während in Wahrheit als Träger des Steueranspruchs die Bürgergemeinde erscheinen würde, Allein dies ist hier nicht der Fall, da ja die Ablieferung der Armensteuer von der Wohnorts- an die Bürgergemeinde nur im Verhältnis des Steuerfusses dieser geschieht, wobei es vorkommen kann, dass bei sehr viel geringerem Steuerfuss der Bürgergemeinde oder wenn die Bürgergemeinde gar keine Armensteuer erhebt, die Wohnortsgemeinde die Steuer zum grössten Teil oder ganz behält. Falls sodann die Rekurrenten, was aus der Rekursschrift nicht ganz deutlih hervorgeht, sich auh darüber beschweren sollten, dass die kantonsfremden Niedergelassenen in Obwalden überhaupt armensteuerpflichtig sind, obgleich der Kanton in der Armenpflege das Heimatprinzip befolgt und daher die Schweizerbürger, über bundesrechtlihe Pslichten hinaus, nicht unterstüt, so wäre daran zu erinnern, dass nach Art. 60 BV gemäss der Praxis im interkantonalen Verhältnis ein Zusammenhang der Armensteuerpfliht und der Unterstützungspflicht in dem Sinne, dass die legtere Voraussegung der erstern wäre, nicht gefordert werden kann ([. die Ausführungen im Urteil Scherrer, S., 12 ffff. und die dortigen Nachweise). Was die niedergelassenen Schweizerbürger allein verlangen können, nämlich die Gleichstelsung mit den niedergelassenen Kantonsbürgern in Ansehung der Armenlsteuer, ist dadurch, dass das Gese durch interne verwaltungsrechtligze Massnahme hinsichtlich der fantonsangehörigen Niedergelassenen eine Verbindung zwishen Armenpflege und Armensteuer schafft, wie ausgeführt, nicht in Frage gestellt.

2.

Aus dem gesagten folgt bereits auch, dass von einer Verlegung des Art. 4 BV — Grundsay der Rechtsgleichheit — durch die angefochtenen Bestimmungen des Steuergesetzes von Obwalden nicht die Rede sein kann. Desgleichen fällt ausser Betracht eine Verlegung des Verbots der Doppelbesteuerung, welches Verbot nicht auf die Verwendung der Steuer Bezug hat und wofür im übrigen auf Erw. 1 € des Urteils Scherrer verwiesen wird. Die Rekurrenten gehen in dieser Beziehung von der unrihtigen Voraussesszung aus, dass die kantonsfremden Niedergelassenen in Obwalden von ihrem Heimatkanton zur Armensteuer herangezogen werden könnten, was bundesrechtlich als nicht zulässig erscheint. Schliesslich bedarf auch keiner weitern Ausführung, dass ein Widerspruch der angefochtenen Bestimmungen mit dem Urteil Scherrer nicht vorliegt.

3.

Dass die den Kantonsfremden aufgelegte Armensteuer desshalb bundesrechtswidrig fein sollte, weil sie bei deren Dekretierung, die durch die Bürgergemeinde erfolgt, nicht mitwirken können, ist unerfindlich, Art. 45 Abs. 6, den die Rekurrenten in diesem Zusammenhange angerufen haben, hat nach seinem klaren Wortlaut mit der Form der Steuerdekretierung nihis zu tun, Und im übrigen befteht kein bundesrehtlicher Sass, dass jemand nur zu einer Steuer verhalten werden darf, bei deren Dekretierung er mitsprehen kann, wie es denn auch tatsächlich häufig vorkommt, dass Steuerpflichtige — z. B. Frauen, Minderjährige, auswärtige Liegenschaftsbesizer, Ausländer, usw. — von jener Befugnis ausgeschlossen sind.

4.

Gegenüber der Berufung der Rekurrenten auf eine alte Abmachung zwischen Obwalden und Nidwalden endlich, wonach gegenseitig im Armensteuerwesen das Heimatprinzip anerkannt wird, hat der Regierungsrat in der Vernehmlassung mit Recht darauf hingewiesen, dass die Steuerhoheit heute nicht mehr durch interkantonale Vereinbarungen abgegrenzt werden kann, sondern dass hier das zwingende Prinzip des Verbots der Doppelbesteuerung, wie es durch die bundesrechtliche Praxis ausgelegt und umschrieben worden ist, gilt (24 1 S. 447). Jene Abmachung der beiden Kantone, falls sie überhaupt formell noch in Kraft ist, kann nicht mehr durchgeführt werden und daher au für die Kontrahenten nicht mehr verbindlich seien, weil der einzelne Betroffene ihr gegenüber jederzeit geltend machen könnte, dass auch die Armensieuer interkantonal nur vom Wohnsisskanion erhoben werden darf.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erftannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Vergl. au < Nr. 1083.

IL. Doppelbesteuerung. — Double imposition.

101.

Arfeis vom 4. November 1908 in Sachen Yrandeis gegen Finanzdirektion uud Vegierungsrat Zürich.

Steuerpflicht eines Geschäftsinhabers für sein Geschäftseinkommen an seinein, com GeschäftsSitz pverschiedenen Domizil.

A_ Der Nekurrent Emil Brandeis ist, neben seinem Bruder Louis, Teilhaber der Kollektivgesellschaft J. Brandeis Söhne, Mercerie und Passementerie, in Baden, des aus der väterlichen Erbschaft übernommenen Geschäfls. Er ist selbst in diesem Geschäfte kaufmännisch tätig, hat dagegen seinen persönlichen Wohnsig im Jahre 1907 nach Zürich verlegt und begibt sich von hier tägli zur Arbeit nah dem Geschäftssige. Die Firma J- Brandeis Söhne wird in Baden für Vermögen an Grundbesitz, (Bewerbefonds und Fahrhabe, und ausserdem für 8000 Fr. Erwerb besteuert. Emil Brandeis gab der Steuerbehörde Zürich von diesen Geschäftsverhältnissen Kenntnis, mit der Erklärung, dass er danach Befreiung von der zürcherischen Einfkommenssteuer beanspruche. Die Steuerkommission aber hätte ihn, laut Mitteilung vom Oktober 1907, neben einem steuerpflichtigen Vermögen von 20,000 Fr. mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 5000 Fr. ein. Gegen diese Einkommenstaxation führte Brandeis zunächst bei der vorgesetzten Nekfursfommission und auf deren abweisenden Bescheid weiterhin bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich Beschwerde, indem er geltend machte, dass sein Anteil an dem in Baden versteuerten und dort auch steuerpflichtigen Geschäftsgewinn sein einziges Einkommen bilde, sodass seine Heranziehung zur Einkommensfteuer in Züri eine unzulässige Doppelbefteuerung bedeute. Durch Verfügung vom 22. Juli 1908 wies die Finanzdirektion die Beschwerde ebenfalls ab, von der Erwägung geleitet: ZU dem am Geschäftsorte steuerpflichtigen Geschäftsgewinn einer Kolkektivgesellschaft gehörten nicht die der Arbeitsleistung der GeJellschafter entsprehenden Bezüge, hiefür stehe das Steuerrecht nach der bundesgerichtlihen Doppelbesteuerungspraxis vielmehr dem Wohnorte jedes Gesellschafters zu (AS 33 TS. 716 Erw. 3), Mit der Taxation von 5000 Fr. aber werde, wie aus den Akten hervorgehe, lediglich das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers für seine persönlichen Dienste im Geschäst zur Versteuerung herangezogen. Sofern er für dieses nämliche Einkommen oder einen Teil desselben auh in Baden besteuert werden wollte, müsste er dort die Einrede der Doppelbesteuerung erheben.

B, Gegen diese Verfügung der Finanzdirektion hat Emil Brandeis mit Eingabe vom 30. Juli 1908 den staatsrecchtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, die Besteuerung seines Einkommens in Zürich sei unzulässig zu erklären und demgemäss die Stadt Zürich zu verpflichten, die bereits unter Vorbehalt bezahlte Steuer wieder zurüzuerstatten. Er beruft sich auf das verfafsung2mässige Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung und bemerkt gegenüber der Argumentation der Finanzdirektion, das von dieser als in Zürich steuerpflichtig erklärte ‘Arbeitseinkommen „für seine persönlichen Dienste“ sei identisch mit dem Ertrag der Arbeitskeistung; sür diese aber beziehe er kein Salär, sondern lediglich einen Anteil am Reingewinn des Geschäftes ; der Gewinnanteil bilde sein einziges Einkommen, den Lohn für feine Arbeit, und es sei nicht mögli, diesen Gewinnanteil zu trennen in ein Cinkommen aus Arbeitsleijtung und ein

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 and Art. 60 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.