34 I 686
34 I 686
Rubrum
angefochtenen „Hundesteuer “-Betrag angeht), nicht gefordert wird, so kann diese, übrigens nur scheinbare Benachteiligung der auswärtigen Jäger jedenfalls verfassungsrechtlich — aus dem Gesichtspunkte der Garantie der Rechtsgleissheit (Art. 4 BV), auf die si der Rekurrent zudem gar nicht beruft — ebenfalls nicht an= gefochten werden. Jn diesem Punkte mag einfa auf die Begründung des vom Negierungsrate angezogenen Rekursentscheides i. S.
Meyer (a. à. O. S. 637 Erw. 2) bezüglich der analogen Ungleichheit der eigentlichen Jagdbewilligungstaxen selbst verwiesen sein; — Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 100.
Sachverhalt
III.
Verweigerung und Entzug der Niederlassung: Refus et retrait de l’établisgement.
104. Arteil vom 2. Okfober 1908 in Sachen Kistler gegen Begiernngsrat Hchwyz.
Aussteliung von Ausweisschriften für die Ehefrau; rechtliches Domizil der Ehefrau. Sie is zu einer vom ehelichen Wohnsitz getrennten Niederlassunyg nur mit Zuslimmung des Ehemannes berechtigt. Vorbehait von Art. 44 ZEG, Das Bundesgericht hat da fi ergeben : A. Die Rekurrentin Christine Kistler-Dobler, welche mit Wilhelm Kistler von und in Reichenburg verheiratet ist, verliess das eheliche Domizil — angeblih wegen Misshandlungen seitens deS Ehemannes — und begab sich in ihre frühere Heimatgemeinde Junexthakl. Als hier Ausweisschriften von ihr gefordert wurden, gelangte sie mit dem Gesuche um Ausstellung solcher an die Gemeinde Reichenburg. Diese aber verweigerte ihr, zufolge Einsprache des Ehemannes Kistler, die Aushingabe eines Heimatscheines, und der NRegierungsrat des Kanions Schwyz wies ihre Beschwerde gegen diese Verfügung der Gemeindebehörde durch Entscheid vom 8. August 1908 ab, mit der Begründung : Da ihre Ehe mit Wilhelm Kistler gerichtlich nicht geschieden sei, gelte als ihr Wohnsig nach Geset (Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.) derjenige des Mannes, und es habe dieser legtere als Haupt der Familie — eine gegenteilige gerihtliche Verfügung vorbehalten — den Wohnfiss der Familie zu bestimmen. In Art. 44 ZEG fänden die Frau und eventuell die Kinder ein ausreichendes Rechtsmittel, um während des Ehescheidungsverfahrens getrennt vom Manne und Vater zu leben, sofern dies durch die Verhältnisse gerechtfertigt werden sollte, y B. Diesen Entscheid des Regierungsrates hat Christine KistlerDobler rechtzeitig durch staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht angefochten. Sie macht wesenilih geltend, Art. 4 BG betr. zivilr. BV. d. N. u. A. habe nur den rechtliczen Wohnsiss im Auge, dagegen bestehe für die Ehefrau, wie für die staatlih bevormundeten Persouen, die Möglichkeit, einen vom rechtlichen getrennten faktischen Wohnsig zu haben, und es könne einer Ehefrau, wenn sie aus irgend welchen Gründen, z. B. aus religiössfen Rücksichten, die Ehescheidung nicht verlangen wolle — wie dies vorliegend der Fall sei —, deswegen. nicht zugemutet werden, bei dem sie misshandelnden Manne zu bleiben, Folglich müssten ihr die zur anderweitigen Niederlassung notwendigen Ausweisfschriften aushingegeben werden ; die Verweigerung derselben bedeute eine Verlegung der durch Art. 45 BV garantierten Niederlassungsfreiheit ; —
Erwägungen
Die vorliegenden Verhältnisse entsprechen völlig denjenigen des Falles Scherrer, den das Bundesgericht am 8. November 1894 (AS 20 Nr. 115 S. 737 ff.) beurteilt hat. Dort (S. 740 f.Z ist des näheren ausgeführt, dass die Ehefrau als solche sich auf die Garantie des Art. 45 BV nicht berufen kann, sondern zu einer vom Wohnsiz des Ehemannes getrennten Niederlassung nur mit Zustimmung jenes berechtigt ist und in Ermangelung solcher Zustimmung — mit Vorbehalt einer gerichtlichen Verfügung gemäss 688 A4. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Äbschnitt. Bundesversassung.
Art. 44 ZEG — ohne Verlegung von Bundesrecht zum ehelichen Zusammenleben rechtlih gezwungen werden kann. Diese Auffassung wird durch die Argumentation des heutigen Rekurses nicht erschüttert; es mag daher zur Widerlegung desselben der Hinweis auf das angezogene Präjudiz genügen ; — Der Rekurs wird abgewiesen.
105.
Nrfeis vom 22. Dezember 1908 in Sachen Alchenberger gegen Volizeidirektion Zargau.
Ausstellung von Ausweissohriften für Minderjährige.
__ Das Bundesgeriht hat da sich ergeben :
A. Am 4. November 1908 stellte der Rekurrent Alchenberger bei der Gemeindekanzlei Meienberg in Sins, Kanton Aargau, das Gesuch, der am 12. Mai 1889 geborenen Anna Maria Huwiler von Sins gesezliche Ausweisschriften zu senden. Die Gemeinekanzlei lehnte dies am 5. November 1908 ab, weil die Anna Maria Huwiler noch minderfährig sei, weshalb zur Ausftellung eines Heimatscheines für sie die Zustimmung des Jnhabers der elterlichen Gewalt erforderlich sei. Eine hiegegen ergrissene Beschwerde- des Alchenberger wies die Polizeidirektion des Kantons Aargau am 14. November 1908 mit derselben Begründung und mit der weiteren Bemerkung ab, dass hier jene Zustimmung fehle, dass vielmehr die Mutter der Anna Maria Huwiler, der die elterliche Gewalt nicht entzogen sei, sich der Ausstellung von Heimatschriften für ihre Tochter widersessze.
B. Über den Entscheid der Polizeidirektion hat sich Alchenberger für „seinen Schüssling“ Anna Maria Huwiler beim Bundesgericht beschwert. Es wird ausgeführt, dass die Mutter Huwiler halb geisteskrank sei, dass die Tochter unmöglich bei ihr leben könne, dass der Vater von der Familie getrennt lebe und sich um dieselbe nicht kümmere.
C. Die Polizeidirektion des Kantons Aargau hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen ; — in Erwägung :
1.
Wenn es auch in der Rekursschrift nicht ausdrücklich gesagt ijt, so ist doch kein Zweifel, dass der Rekurs als eine Beshwerde wegen Verlegung des Art. 45 BV aufzufassen ist. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist daher gegeben.
2.
Aus Art. 45 Absass 1 BV folgt allerdings gemäss feststehender bundesrechtliher Praxis die Pflicht der Heimatbehörden, den zur freien Niederlassung befugten Personen Heimatscheine oder gleichbedeutende Ausweisschriften auszustellen. Zu diesen Personen gehören jedoch, wie in der Praxis wiederum feststeht, Minderjährige nicht, weil sie den Ort ihres Wohnens nicht selbständig bestimmen fönnen, vielmehr auch in dieser Beziehung rechtlich für sie der Wille des Trägers der elterlichen Gewalt massgebend ist (AS 20 S. 739 f., Burckhardt, Kommentar der BV S. 421 und 426). Hieraus folgt aber, dass die zur Zeit noch minderjährige Anna Maria Huwiler nur mit Zustimmung des Jnhabers der elterlihen Gewalt von ihrer Heimatgemeinde - die Ausweisschriften verlangen könnte und dass, da eine solche Zustimmung nach den Akten nicht vorliegt und auc gar nicht behauptet wird, die Beschwerde über den die Ausweisschriften verweigernden Entscheid der Polizeidirektion abgewiesen werden muss.
Da der Rekurs sich ohne weiteres als unbegründet darstellt, braucht auf die Frage nicht weiter eingetreten zu werden, ob Alchenberger bei der gegenwärtigen Aktenlage oder nach Einlegung einer Vollmacht der Huwiler überhaupt als legitimiert zu betrahten wäre, für diese Beschwerde zu führen ; — erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.