Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

34 I 705

34 I 705

Rubrum

D'autre part, le contrat du 1° février 1907, ainsi que toute la correspondance au dossier, permettent de constater que l’établissement de Genève avait, avec sa comptabilité et sa caisse particulières, une activité propre et que, sì, naturellement, il relevait de Il’établissement principal dont le siège était à Zurich, il n’en jouissait pas moins d’une indépendance relative assez considérable.

Dans ces conditions, c’est sans aucun doute avec raison que l’instance cantonale a reconnu à cet établisgement le caractère d’une suceursale au sens de l’art. 625 al, 2 CO.

Faits

1. Pour que la succursale ou l’établissement commercial, industriel ou agricole exerçant une activité propre et jouissant d’une indépendance relative, exploité en un lieu autre que celui où son propriétaire possède son domicile ordinaire ou général, ou son principal établissement, soit constitutif de for pour une réclamation personnelle, il faut encore que la cause de cette dernière remonte à l’exploitation de cette 8uccursale ou de cet établissement. Ce principe se trouve consacré tant par la jurisprudence qui s’est formée au sujet de Fart. 59 que, et ici en des termes qu’on n’a évidemment pas voulus plus étroits, par l’art. 625 al. 2 CO. Cette condition-là, la recourante n’a même, avec raison d’ailleurs, pas contesté qu’elle se trouvât bien réalisée en l’espèce. Littéralement sans doute, les termes de lart. 625 al. 2 CO pourraient peut-être laisser supposer que le législateur fédéral n’a voulu admettre, pour la Société anonyme, la possibilité du for de la succursale que pour les affaires mêmes de cette succursale, c’est-à-dire que pour les affaires traitées par la sguccursale elle-même, soit par son gérant. Mais cette interprétation se concilieraïit mal avec la jurisprudence qui s’est établie en cette même matière, relativement à l'art. 59, et l’on doit bien plutót considérer aussi comme affaires de la succursale celles que l’établissement principal peut avoir lui-même traitées lorsqu’elles ont, comme c’est le cas de celle qui fait Vobjet du présent litige, directement rapport à l’exploitation de la gucecursale. C’est ce que le Tribunal fédéral avait déjà implicitement admis en la cause Güntert et Wahli, du 20 octobre 1904 (RO 30 1 n° 111 consiìd, 2 p. 657 et guiv.); et c’est aussi en ce sens qu’en Allemagne la disposition analogue de Part. 21 CPO a été interprétée et appliquée (voir GAUPP-STEIN, 6° et T° éd. ad § 21 p. 67 chiffre 3; et RGCiv 42 n° 93 p. 379 et suiy.).

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral Prononce : Le recours est écarté, 108, Arfeil vom 8. Oktober 1908 in Sachen Hohl gegen Kindshi (Vezirksgerihk Obersandquark) in Klosters.

Verbindung einer Erbteilungsklage mit einer Klage aus persönlichen Forderungsverhättnissen bei dem Gerichtsstand der Erbschastsklage. Notwendigkeit der Teitung. Anerkennung des Gerichtsstandes ?

Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen :

A.

Mit Klageschrift vom 14. April 1905 sette der Nekursbeklagie Peter Kindschi in Davos-Dorf gegen den Rekurrenten J-+ Hohl-Kindfchi in Bern, seinen Schwager, beim Bezirksgericht Oberlandquari, als am Davoser Gerichtsstand, das Begehren ans Recht, das Gericht wolle :

4. Den Beklagten anhalten, die Erbteilung über den Nachlass „des Vaters Martin Kindschi sel.“ (welcher am 4. Oktober 1894 an seinem Wohnort Davos-Dorf verstorben war) „vom Januar „1899, mit Nachtrag vom März 1901 anzuerkennen und, hier- „auf gestüsst, Abrechnung mit dem Kläger zu pflegen bezw. diese „Abrechnung gerichtlich vornehmen, nah unten folgenden näheren „Angaben ;

2. (Kostenfolge.)“ Jn der Klagebegründung berief ex sich auf eine dem Beklagten zugestellte — zur Edition verlangte, tatsächlich aber nicht zu den Akten gebrachte — Abrechnung vom 5. März 1904, gemäss welcher der Beklagie ihm, über die Verrehnung einer gemäss Erbteilungsnachtrag dem Beklagten zu seiner (des Klägers) Lasten noch zugeschiedenen Erbquote von 574 Fr. 90 Cts. hinaus, 3769 Fr. 85 Cts. „für Warenbezüge 2c.“ schulde. Vor Vermittleramt hatte der Beklagte, laut Leitschein vom 8. April 1905, dem hier als „Klage auf Anerkennung der Erbteilung vom Ja- „nuar 1899 mit Nachirag vom März 1904 und Abrechnung“ verurkundeten Anspruche des Klägers gegenüber „Widerklage“ erhoben auf „1. Nichtanerkennung der Erbteilung vom Jahre 1899 „Und ihres Nachtrages vom Jahr 1904 in allen ihren Folgen ; 2. auf Anerkennung einer Forderung von 10,400 Fr. vom 3. Márz 1905, Mehrforderung vorbehalten.“ Jn seiner Prozessantwort vom 7. Juli 1905 auf die Klageschrift aber beschränkte er sich, von der Erklärung ausgehend, dass er die fragliche Erbschaftsteilung mit Nachtrag anerkenne und dass daher nur noch die persönlichen Forderungen des Klägers gegen ihn in Frage kämen, für die er an seinem Wohnorte Bera belangt werden müsse, in grundsätzlicher Hinsicht auf die Anträge:

4. Die Klage sei, soweit sie auf Anerkennung der Erbschafts- „teilung vom Januar 1899 und den Nachtrag vom März 1904 „gerichtet ist, als gegenstandslos zu erklären.

2. Für die Beurteilung der Klage auf Abrechnung wolle sich „der bündnerische Richter als unzuständig erklären.

3... - [Sachliches Eventualbegehren. ] „À. [Kostenfolge. ]“ Replicando bestritt der Kläger die Gerichtsftandseinrede, der Bellagte dagegen hielt in feiner Duplik daran fest. Durch Urieil vom 18. Februar 1908 verwarf das Bezirksgericht Oberlandquart diese Einrede mit wesentlich folgender Begründung : Eine Trennung der eingeklagten Ansprüche in teilweise erbrechtliche und teilweise rein persönliche Forderungen entspreche dem Tatbestande und den Vorschriften der bündn. ZPO (vom Jahre 1871) nicht. Diese unterstelle dem Gerichtsftande der Erbschaft (Art. 27) Streitigkeiten über Erbschaften und Vermächtnisse, sowie alle Klagen von Erbschaftsgläubigern gegen die Erbmassen, solange die Teilung nicht vollendet sei; übrigens gelte auch nach der bunIV. GIeriehtsstand, — 2. Des Wohnortes, N° 108, 70T vesgerichtlichen Praxis der Gerichtsstand der Erbschaft nur, wenn der Gläubiger Befriedigung aus der unverteilten Erbmasse begehre und gegen sie klage. Vorliegend nun existiere keine Erbmasse mehr ; das Erbbetreffnis des Beklagten habe sich in einen einfachen Rechnungsposten in der Abrechnung der Parteien, in eine rein perfönliche Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger, verwandelt. Streitig seien somit lediglich perfönlihe Ansprüche, für die der Beklagte las Art. 59 BV nur in Bern belangt werden könnte, wenn er nicht auf den Gerichtsstand des Wohnortes verzichtet hätte. Ein solcher Verzicht liege zwar nicht schon im vorbehalilojen Handeln vor dem Vermittler. Dagegen habe der Beklagte den streitigen Gerichtsstand dadurch anerkannt, dass er im Schriftenwechsel und in der Hauptverhandlung einen Teil der Klage anerkannt habe. Denn die aus der Erbschastsrechnung herrührenden Rechnungsposten gehörten nach dem gesagten als persönliche Ansprüche in die vom Kläger verlangte Abrechnung hinein und seien von ihr uicht zu trennen, folglich enthalte die Anerkennung gerade dieser „ihm gutkommenden“ Rechnungsfaktoren seitens des Beklagten nah erfolgter Streitanhängigmachung eine materielle Klageeinlassung, welche die Kompetenz des angerufenen Richters begründe. — Demnach schritt das Gericht zur materiellen Beurteilung der Streitfache und erkannte :

„Der Beklagte, Herr Hohl, schuldet nah heutiger Abrechnung „an den Kläger, Herrn Peter Kindshi, noch 2904 Fr. 42 Cts.

„[ Kosten. ]“

B.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Hohl-Kindschi — neben der vorsorglich beim Kantonsgericht von Graubünden erklärten Appellation — rechtzeitig den siaatsrehtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, das bundesgerichtliche Urteil sei wegen Verletzung der Art. 58 und 59 BV aufzuheben, eventuell wenigstens insofern, als das Gericht sich auf die Klage auf Abrechnung eingelassen habe. Er führt zur Begründung aus, dass er sich durch seine Stellungnahme vor dem Bezirksgericht selbst jedenfalls nur hinsichtlih des richtigerweise a1s ErbteilungsÉlage zu qualifizierenden Klagebegehrens auf Anerkennung der Erbteilung von en sei. n (welches Begehren schon a priori gegenstandslos gewesen sei, weil er zur Teilung voi Jahre 1899 schon dur scriftlice Erklärung vom 16. Februar 1900 feine Zustimmung gegeben, und der den Kläger bloss verpflichtende Nachtrag von 1904 einer solchen überhaupt nicht bedurft habe) auf den Prozess eingelassen habe, und dass eine weitergehende Prozesseinlassung, hinsichtlich der ganzen Klage, auh nicht etwa aus seiner Geltendmachung einer, nachher nicht prosequierten, Widerklage vor Vermittleramt abgeleitet werden könne, indem der Gerichtsstand dieser Widerklage gemäss Art. 31 ZPO erst mit der Anhängigmachung der Klage, welche gemäss Art. 59 und 60 ZPO durch die Einreichung des Leitscheins beim Gericht erfolgt sei, also nur im Falle ihrer Proseguierung vor Gericht, begründet worden wäre; dass somit von einer Anerkennung dès bündnerischen Gerichtsftandes im Sinne des angefochtenen Entscheides beine Rede sein könne.

C.

Der Rekursbeklagte Kindschi hat Abweisung des Nekurses beantragt. Er betont unter Hinmveis auf die Motivierung des bezirksgerichtlichen Entscheides, die Klageeinlassung des Rekurrenten liege in optima forma in seiner gerichtlichen Anerkennung des einen, noch vor Vermittler bestrittenen Klagebegehrens ; es gehe bei einer zweiteiligen, jedoch gleichartigen Klage — das Klagebegehren auf Anerkennung der (bereits vollzogenen) Erbteilung fei, wie das Bezirksgericht zutreffend annehme, gleich den weiterhin geltend gemachten Forderungsansprüchen persönlicher Natur — Überhaupt nicht an, nach Belieben den Gerichtsftand neben teilweiser Anerkennung teilweise abzulehnen, besonders wenn die beiden Klageteile, wie hier, wo es sich um eine Gesamtabrechnung handle, wegen ihres innigen Zusammenhangs durch den Gerichisstand der Konnexitäi verbunden würden ; überdies sei auc die Klageeinlassung durch Widerklage gegeben, da die im Leitschein verurkundete Widerklage eben mit der Einreichung des Leitscheins beim Gericht, gleich der Klage, rechtshängig geworden und erst nachher fallen gelassen worden seiz —

Considérants

1.

Die beiden Ansprüche, welche der Rekursbeklagte dem Neturrenten gegenüber gemeinsam eingeklagt hat, sind keineswegs rechtli gleichartig, wie das Bezirksgericht, und mit ihm der Refursbeflagtie, anzunehmen scheinen. Das erste Klagebegehren auf Anerkennung der Erbteilung vom Januar 1899, mit Nachirag vom März 1904, beschlägt eine Streitigkeit unter den Parteien als Miterben ihres Vaters bezw. Schwiegervaters, welche fi daher — nach allgemeiner Rechtsauffasfung sowohk, als auch speziell nah Art. 27 der massgebenden bündn. ZPO vom Jahre 1871 — unzweifelhaft als eine dem besonderen Gerichtsfstande der Erbschaft unterstehende Erbschastsstreitigkeit qualifiziert. Denn der Einwand, dass dieser Gerichtsstand wegen bereits erfolgter Verteilung der Erbschaft nicht mehr gegeben sei, geht shon deswegen fehl, weil die Erbschaftsverteilung, soviel die Akten erkennen lassen, noch nicht vollständig durchgeführt ist, sondern hinsichtlich desjenigen Betrages, welcher dem Rekurrenten gemäss dem Teilungsnachirag noch zukommt, ja erst mit der vom Rekursbeklagten als Kläger weiterhin verlangten Abrechnung vollzogen werdew soll. Das weitere Klagebegehren auf gerichtliche Vornahme dieser Abrechnung dagegen bezweckt nach seiner Substanziierung die Geltendmachung von Forderungen des RNekursbeklagten gegen den Rekurrenten aus obligationenrechtlichem Geschäftsverkehr, für welche deshalb an si, wie übrigens unbestritten ist, Art. 599 BV den Gerichtsstand des Wohnortes des Rekurrenten gewährleistet. Daz bei besteht zwischen jenem erbrechtlichen Anspruch und diesen per« sönlichen Forderungen augenscheinlich kein innerer Zusammenhang, feine materielle Konnexität, sondern lediglich eine rein äusserliche, formelle Verbindung zufolge ihrer willkürlichen Vereinigung in einer und derselben Klage. Folglih kanu von einem Gerichtsstande der Konnexität in dem Sinne, dass die Zulassung des ersteren Klagebegehrens notwendigerweise, aus fachlihen Gründen, auch diejenige des lezteren Begehrens bedingen würde, wie der Rekursbeklagte behauptet, schlechterdings nicht die Rede sein, Gegenteils ist bei dieser Sachlage ohne weiteres klar, dass der Rekurrent neben der Einlassung auf das erste — nach seiner gleichzeitigen Erklärung übrigens in der Tat als gegensiandslos erscheinende — Klagebegehren an sich sehr wohl die Zuständigkeit des Nichters hinsichtlissG des weiteren Klagebegehrens bestreiten

fonnte, wie er es in seiner Prozessantwort getan hat. Der Umstand, dass in der eingeklagten Abrechnung ein aus der Erbteilung resultierender Posten figuriert, den das Bezirksgericht und deo Rekursbeklagte bei ihrer Zusammenfassung der beiden Klagebegehren offenbar im Auge haben, ist für den streitigen Gerichtsftand ohne Belang, da es \sich bei jenem Posten ja um ein — übrigens nah dem gesagten anerkanntes — Guthaben des Rekurrenten an den Rekursbeklagten, gemäss Erbteilungsnachtrag, handelt. Massgebend für diesen Gerichtsstand sind vielmehr die übrigen Posten der Abrechnung, welche bestrittene Forderungen des Nekursbeklagten gegenüber dem Rekurrenten darstellen und deren Beurteilung demnach die verlangte gerichiliche Vornahme der Abrechnung vorausset, so dass diese letztere eben nur in die Kompetenz des für die Beuxteilung jener Forderungen zuständigen Richters, d, h. des Wohnortsrichters des Rekurrenten, fallen kann.

2.

, Erweist sich aber die erwähnte teilweise Kompetenzbestreitung des Rekurrenten in seiner Prozessantwort als rechtlih zulässig, so kann aus feinem Verhalten im gerichtlichen Verfahren ein Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV — entgegen der Annahme des Bezirksgerichis — nicht abgeleitet werden. Es frägt fih daher nur, ob er nicht, wie der Nekursbeklagte weiterhin noch geltend macht, schon durch die Anmeldung einer selbständigen Widerklage vor Vermittleramt den streitigen Gerichtsstand rechtssverbindlich anerkannt habe. Nun ist allerdings zuzugeben, dass die Erhebung einer Widerklage, da sie naturgemäss auf dem Gerichtsstande der Vorklage basiert, als Anerkennung dieses Gerichtsstandes ausgelegi werden muss. Allein eine solche Widerllage des Rekurrenten liegt tatsächlich nicht vor. Denn wenn nah dem bündnerischen Prozessrecht die Rechtshängigkeii der Klage nmccht schon mit der Klageanmeldung vor Vermittteramt, sondern gemäss Art. 59 ZPO erst mit deren Aufrechterhaltung vor Gericht, dur Einreichung des Leitscheines, begründet wird, so kann, entsprechend, auch die Widerklage nicht shon auf Grund ihrer Anmeldung im Sühneverfahren, sondern ebenfalls erst mit ihrer Erneuerung vor dem Richter selbst rechtshängig werden. Die Gelegenheit zu dieser Erneuerung aber is dem Beklagten erst bei Erstattung der Rechtsantwort geboten ; folglih kann die Rechtshängigkeit einer Widerklage erst von ihr datieren, nicht, wie der Rekursbeklagte behauptet, shon von der Einreichung des Leitscheins, die ja ohne Zutun des Beklagten erfolgt und durch Festlegung TV. Gerichtsstand, — 2, Des Wohnortes. N° 108, TLL des Klagegerichtsstandes gemäss Ari. 31 ZPO überhaupt erst den Gerichtsstand der Widerklage und damit die rechtlice Möglichkeit ihrer Erhebung schafft, Eine Widerklage des Nekurrenten ift also niemals rechtshängig geworden, da er das vor Vermitileramt angemeldete selbständige Widerklagebegehren in seiner Prozessantwort nicht mehr aufgenommen hat, Damit entfällt ohne weiteres die hierauf gestüte Argumentation des Rekursbeklagten.

3.

Muss nach dem Vorstehenden dem Bezirksgericht Oberlandquart die Kompetenz zur Beurteilung der Forderungen des Refursbeklagten an den Rekurrenten, welche aus der diesem zugestellten Abrechnung vom 5. März 1904 resultieren, und damit zur Beurteilung dieser Abrechnung überhaupt, abgesprochen werden, so ist sein angefoctener Entscheid in der Meinung aufzuheben, dass das Gericht durch neues Erkenntnis die Erledigung des Klagebegehrens betreffend Anerkennung der Erbteilung von 1899/1904 im Sinne seiner Gegenstandslosigkeit festzustellen und im übrigen auf die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten hat; — ertannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksgerihts Oberlandquart vom 18. Februar 1908 im Sinne der Motive aufgehoben.

V. Gleichstellung der Nichtkantonsbürger im Verfahren. — À ssimilation des non - ressortissants aux citoyens du canton en matières administrative et judiciaire.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 625 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, January 1, 2026, and October 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 58, Art. 59, and Art. 599 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 31, Art. 59, and Art. 60 — the act was consolidated again on January 1, 2001, July 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.