34 I 833
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Rubrum
832 B, Strafrechtspflege.
YV, — Le dit recours est déclaré fondé pour autant qu’il concerne les accusés J.-E, Jaccard, à Paris, Louis Béchert, à Lausanne, Henri Manuel, » Alfred Manuel, » Ferdinand Wenger, >» Osecar Légeret, à Montreux.
Sachverhalt
Le prononcé concernant ces accusés est, en COnséquence, annulé et l’affaire renvoyée à l’autorité cantonale compétente pour statuer à nouveau dans le sens des considérants du présent arrêt.
VI.
—— Le recours en cassation formé par Albert-Léon Rey contre le jugement rendu le 10 juillet 1907 par le Tribunal de Police de Lausanne est déclaré fondé pour autant qu’il concerne Paul Winandy.
Le prononcé concernant cet accusé est, en conséquence, annulé et l’affaire renvoyée à l’autorité cantonale compétente pour statuer à nouveau dans le sens des considérants du présent arrêt.
C. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGSUND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 123. Enfscheid vom 1. Oktober 1908 in Sachen HSonkursverwaltung $Sfösslin & Thüring.
Art. 242 SchKG. Anfechtung von Zessionen des Gemeinschuldners durch die Konkursverwaltung und Einzug der Forderungsbeträge ; Fristansetzung an den Zessionar zur Geltendmachung seiner Ansprüche.
A. Am 7. Januar 1908 liess sich der Rekursgegner Arthur Stöcklin von der Firma Stöcklin & Thüring 47 Buchguthaben für den Preis von 5000 Fr. abtreten. Am 27. Februar kam die genannte Firma in Konkurs. Die Konkursverwaltung anerkannte diese Abtretungen nicht, weil es sih um anfehtbare Rechtsgeschäfte im Sinne von Art, 286 Ziff. 4 und Art. 288 SGKG handle. Sie zog 7 der zedierten Forderungen im Gesamtbetrage von 1106 Fr. 30 Ets. ein und sete am 17. Juni 1908 dem Rekursgegner unter Berufung auf Art. 242 SchKG eine zehntägige Klagfrift an für eine allfällige Geltendmachung seiner Ansprüche auf diese 1106 Fr. 30 Ets.
Der Rekursgegner beschwerte sich hiergegen mit dem Begehren, diese Fristansetzung als gesetzwidrig auszuheben. Er führte aus: Er sei durch die Zession vom 7. Januar, die er allen Drittschuldnern am 8. Januar mitgeteilt habe, in den Besig der 7 Guthaben gelangt ; er habe also nicht zu vindizieren; Art. 242 treffe nicht zu. Ob eine anfechtbare Rechtshandlung vorliege, sei eine Frage für sich, bei deren Wsung die Konkursverwaltung als Klägerin aufzutreten habe.
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde erkannte am 14, Zuli 1908: die Beschwerde werde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und demnach die Fristansetzung vom 17. Juni 1908 aufgehoben. Jn den Erwägungen kommt sie zu dem Ergebnis : Art. 242 finde niGt Anwendung, da es fih um keinen Aussonderungsanspruch, sondern um eine Masseschuld handle. Damit sei nicht gesagt, dass die Masse gegen den Rekurrenten klagen müsse; vielmehr bleibe dem Beschwerdeführer die Klägerrolle; nur dürfe ihm die Konkfursverwaltung keine Klagfrist ansesszen.
C. Diesen Entscheid hat nunmehr die Konkursverwaltung rechtzeitig an das Bundesgeritht weitergezogen mit dem Antrage, ihn aufzuheben und die Fristansetzung vom 17. Juni zu \süssen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
, Die rekurrierende Konkursverwaltung will die Zessionen vom 7. Januar 1908 deshalb nicht gelten lafsen, weil sie gegen die Art. 286 und 288 SKG verstossen. Damit lässt sie aber unbestritten, dass die zedierten Forderungen in das Vermögen 'des Rekursgegners Stöcklin übergegangen sind, und behaupte! sie nur, sie könne diese tatsächlich eingetretene und derzeit noch bestehende Vermögensentäusserung durch Ausübung ihres Anfechtungsrechtes der Masse gegenüber unwirksam machen. Von einer Fristansegung fann also, soweit es die zedierten Forderungen als solche betrifft — falls diese überhaupt, tross den Zahlungen an die ¡Masse, noch bestehen sollten, siehe unten —, keine Rede sein, weil sie sih nicht in der Masse befinden und also nicht von ihr nach Art. 242 SchKG „Hherausgegeben“ werden können. Die von der NRekfurrentin erörterte Frage, ob Art. 242 auch auf Forderungen, die ihr Dritte streitig machen, Anwendung finde, ist deshalb nicht zu prüfen.
2.
Hinsichtlih des von der Konkursverwaltung bezogenen Be= trages von 1106 Fr. 30 Cis. (auf den sich die verfügte Fristansetzung bezieht) fällt vorab in Beiracht, dass der Rekursgegner behauptet, die Abiretungen sofort den betreffenden Drittschuldnern angezeigt zu haben. Jst diese Behauptung richtig (worüber der Vorentscheid keine Feststellung enthält), so konnten die Drittschuldner nicht gültig an die Konkursverwaltung zahlen (Art. 187 ON) und ist der Rekursgegner nach wie vor Gläubiger dieser kann in diesem Falle für den Rekursgegner nicht bestehen, da die Konkursverwaltung ja das Geld von Dritten erhalten hat, die allein es herausverlaugen könnten.
Zu keinem andern Ergebnis gelangt man, falls die Anzeigen der Zessionen an die Drittschuldner als unbewiesen und deshalb als nicht erfolgt angenommen werden. Dann hätte der Rekursgegner freilih durch die Zahlung der 1106 Fr. 30 Cis. die hetreffenden Forderungen verloren, indem deren Schuldner ihm gegenüber gültig befreit wären, und könnte ex sich nur noch an die Konkursmasse halten. Aber von letzterer könnte er auch in diesem Falle nicht vindizieren, die Herausgabe des bezogenen Geldes verlangen, da es nicht aus seinem Vermögen, sondern dem der Drittschuldner stammt. Vielmehr hätte er auch diesmal nur einen aleatorischen Anspruch (aus ungerechtfertigter Bereierung) gegenüber der Masse, der wieder nicht unter Art, 242 fiele und der alfo die Masse zu der verfügten Fristansetzung nicht befugen würde. Diese ist nach all dem mit Recht von der Vorinstanz aufgehoben worden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.