34 I 839
34 I 839
Rubrum
125. Entscheid vom 6. Okfober 1908 in Sachen F. Müller & Cie.
Wechselbetreibung. Sie findet statt gegen den Uebernehmer des Geschäftes des Accentanten mit Aktiven und Passiven.
Sachverhalt
A.
Die Kollektivgesellfchaft Müller & Nay stellte am 23. März 41908 ein Accept von 1900 Fr. aus, das in der Folge dem Rekursgegner Spihfaden indossiert wurde. Laut Publikation im Handelsamtsblatt wurde die genannte Geselkschaft am 18. Mai 1908 gelöscht und deren Aktiven von der neuen Firma A. Müller & Cie., der nunmehrigen Rekurrentin, übernommen. Da jenes Accept uneingelöst blieb, verlangte dessen Jnhaber, Spiyfaden, gegen die Rekurrentin die Wechselbetreibung. Das Betreibungsamt Zürich T verweigerte diese, weil die Rekurrentin nicht wechselrechtlich belangt werden könne, indem sich ihre Unterschrift nicht, wie Art. 808 OR erfordere, auf dem Wechsel befinde. Jnfolge Beschwerde des Rekursgegners verhielt die untere Aufsichtsbehörde das Amt zur ‘Ausstellung des Zahlungsbefehles in der verlangten Wechselbebetreibung. Die Firma A. Müller & Cie. rekurrierte hiergegen unter Berufung auf die Begründung, die das Betreibungsamt der ‘Ablehnung der Betreibung gegeben hatte.
B.
Vit ihrem Rekurs von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 29. August 1908 abgewiesen, hat ihn nunmehr die Firma
A.
Müller & Cie. rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und dabei neuerdings auf Aufrechthaltung der betreibungsamilichen Verfügung angetragen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Für die Beurteilung des Rekurses ist der Bundesgerichtisentscheid in Sachen Basler Unterrichtskontor (Archiv 2 Nr. 57) präjudiziell. Daxin wird ausgesprochen, dass laut bundesgericht= lier Praxis (AS 19 Nr. 43 Erw. 5) der Übernehmer von Aktiven und Passiven eines Geschäftes aus der Wechselunterschrift Feines Vorgängers ebenfalls, ohne dass somit der Wechsel seine Unterschrift trägt, wechselrehtlich haftet und also für feine Wechselverpflichtung der Wechselbetreibung untersteht, wenn er auf Konkurs betreibbar ist. Jn tatsächlicher Beziehung treffen bei der “AS 34 I — 1908 55 Rekurrentin all diese Voraussetzungen zu, da sie für eine Wechsel= schuld der Firma, deren Aktiven und Passiven sie übernommen hatte, betrieben werden will und als im Handelsregister eingetragene Kollektivgesellschaft der Konkursbetreibung unterliegt. Gemäss dem genannten Entscheide, an dessen Erwägungen festgehalten wird, ist somit ihr auf Verweigerung der Wechselbetreibung gerichteter Refurs abzuweisen. Dieser Entscheid hat auch bereits ausgesührt, dass bei dem frühern Bundesgerichtsentscheid in Sachen Bodenheimer & Schubarth (Archiv 11 Nr. 10), auf den sich die Rekurrentin verust, eine andere Frage (die der wecselmässigen Haftung des Kollektivgesellschafters für Wechselschulden der Gesellschaft) zu lösen war. Unerheblich sind endlich die Behauptungen, die Rekurrentin „shulde materiell nichts aus dem Wechsel“ und der Wechsel sei von einer handlungsunfähigen Person ausgestellt und damit keine gültige Wechselobligation begründet worden. Diese Einwendungen fönnen die Betreibungsbehörden (Betreibungsamt und Aufsichtsbehörde) nicht als Gründe für eine Ablehnung der Wechselbetreibung prüfen, sondern sie sind, weil die materielle Seite des Rechtsverhältnisses beschlagend, durch Rechtsvorschlag gegen den Zahlung®- befehl geltend zu machen.
Dispositiv
Demnach hat vie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer : erkannt :
Der Rekurs wird abgewiesen.