Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

34 I 845

34 I 845

Rubrum

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

Wie der Rekurrent selbst bemerkt, besteht eine feiner Auffassung zuwiderlaufende Praxis des Bundesrates als früherer eidgenössischer Aufssichtsbehörde (Archiv 4 Nr. 94 und 5 Nr. 117), wonach dem Drittansprecher eines gepfändeten Gegenstandes die Legitimation aberkannt wird, die Pfändung durch Beschwerde anzufechten. An dieser Praxis ist festzuhalten, Mit Recht nimmt sie an, dass, soweit der Drittansprecher ein rechtliches Jnteresse haben kann, gegen die Pfändung aufzutreten, zu dessen Wahrung das Widerspruchsverfahren der Art. 106/109 SGKG der geseulich vorgeschriebene Weg ist, dass ferner dieses Verfahren dem Dritten eine genügende Wahrung seiner Jnieressen auch wirklich ermöglicht und dass daher für ein Recht dess\elben, durch Beschwerde gegen die Pfändung aufzutreten, kein Raum bleibt. Unstichhaltig ift es, wenn der Rekurrent zur Begründung eines rechtlichen Juteresses an der beschwerdeweifen Anfechtung der Pfändung geltend macht, die Verweigerung des Beschwerderechtes habe für ihn zur Folge, bei dem nunmehrigen Fortbestande der Pfändung den Widerspruchsprozess mit seinen Risiken und seinen Kosien durchführen zu müssen. Diese Nötigung, sein Eigentumsrecht allfällig im Prozessweg zu verfolgen, ergibt sich vielmehr daraus, dass das Gesetz diesen Weg für die Eigentumsansprachen ausdrücklich vorgeschrieben hat. Ob aber die Sache, unabhängig von ihrer behaupteten Eigenschaft als Driitgut, pfändbar sei oder nicht, namentlich ob sie es aus dem vom Rekurrenten namhafi gemachten Grunde nicht sei, weil sie ausserhalb der Schweiz liege, ist eine Frage des Erekutionsverfahrens, die den Rekurrenten als in diesem Verfahren Unbeteiligten nicht berührt. Auf den Bundesgerichtsentscheid in Sachen Konkursmasse Bloch-Brunshwig (Sep.-Ausg, 9 Nr. 61*) beruft sich der Nekurrent mit Unrecht, da es sich hier um keinen pfändungs- sondern um einen konkursrechtlichen Fall eines Dritten, sondern darum, wieweit dem Schuldner gehörendes Vermögen zur Masse ziehbar sei (fiche Erw, 2 daselbst). Ver- * Ges.—Ausg. 32 I Nr. 117 8. 774 fffÆ. (Anm. d. Red. f. Publ.) Fehlt ist endliG auch der Himveis auf den Bundesgerichtsentscheid in Sachen Harmann und Konsorten (Sep.-Ausg. 1 Nr. 17*); der das Beschwerderecht des Drittansprechers nicht hinsichtliss der Anfechtung der Pfändung, sondern hinsichtlich der Frage erörtert, ob gestüsst auf die als gültig anzusehende Pfändung der Drittliquidieren sei.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

128.

Enfscheid vom 20. Oktober 1908 in Sachen Sfässsi- Hammel.

Betreibung einer Ehefrau gegen ihren, mit ihr in Gütergemeinschaft lebenden, abwesenden Ehemann. Unzuständigkeit der 'Betreibungs- (und Aufsichts-) behörden zur Prüfung der Gültigkeit der Bestellung eines Vormundes, A. Am 4. Juli 1907 erwirkte die Rekurrentin, Frau Bertha Stähli-Hammel, vom Betreibungsamt Binningen gegen ihren unbekannt abwesenden Ehemann Max Stähli, mit dem sie vorher in Basel wohnte, einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 13,208) für eine Forderung von 2080 Fr., als deren Grund angegeben wurde: „Kostgeld für Frau und Kind für vier Jahre, seit der Ehemann sich absentiert hat“, Der Befehl wurde im kantonalen Amtsblait vom 11. Juli 1908 publiziert und blieb ohne Nechtsvorschlag. Junfolge des Fortsezungsbegehrens der Rekurrentin pfändete das Betreibungsamt am 10. August einen Erbteil des Betriebenen am Nachlass seines Vaters. Die Rekurrentin stellte im April 1908 das Verwertungsbegehren, zog es dann aber wieder zurück. Alle Zustellungen an den Betriebenen erfolgten nach Art. 66 Abs. 4 SchKG im kantonalen Amtsblatt.

Am 16. Juli 41908 erwirkte die Rekurrentin vom Betreiz * Ges.-Ausg. 24 I Nr. 55 S. 340 fck. (4nm. d. Red. f. Publ.) 846 C, Entscheidungen der Schuldbetreibungsbungsamt Binningen einen neuen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 1766) gegen ihren Ehemann für eine Forderung von 2500 Fr., zum „Unterhalt für Frau und Kind seit April 1903, Am 21. Juli erneuerte sie in der andern Betreibung das Ver-= wertungsbegehren.

Unterdessen hatte am 16. Juli 1908 Dr. Brenner in Basel dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass das Waifenamt Basel ihn tags zuvor zum Vormund des Max Stähli ernannt habe. Von nun an stellte das Betreibungsamt die Betreibungsurkunden dem Dr. Brenner als geseglichem Vertreter des Max Stähli zu, so bereits den Zahlungsbefehl vom 16. Juli, gegen den Recht vorgeschlagen wurde.

B. Am 24. Juli 1908 beschwerte sich Dr. Brenner für seinen. Mündel mit dem Begehren, die Betreibungen Nr. 13,208 und Nr. 1766 als null und nichtig zu erklären. Er machte geltend: Die Ehegatten Stähli-Hammel klebten in Gütergemeinschaft, weshalb die Ehefrau den Ehemann nicht betreiben könne und die anbegehrten Betreibungen vom Betreibungsamte von Amtes wegen. hätten abgewiesen werden sollen.

Das Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung, si der Ansicht des Beschwerdeführers anzuschliessen, nachdem festgestellt sei — was es bei Anhebung der Betreibungen nicht zu unterfuchen gehabt habe —, dass zwischen den Ehegatten Stähli= Hammel Gütergemeinschaft bestehe.

Der Vertreter der Frau Stähli beantragte Abweisung der Beschwerde, indem er ausführte: Zur Vormundschaftsbestellung sei nach Arti. 30 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. nicht die Vormundschaftsbehörde von Basel;tadt, die Dr. Brenner ernannt habe, zuständig, sondern diejenige des Heimatortes des Max Stähli, Hilterfingen im Kanton Bern. Danach sei Dr. Brenner nicht rechtmässig bestellter gesessliher Vertreter Stählis und demnach nicht zur Beschwerdeführung legitimiect. Zum mindesten bedürfe die in Basel erfolgie Vormundschaftsbestelung noch der Genehmigung durch die zuständige Heimatbehörde. Jn der Sache selbst suchte er dann des längern darzutun, dass eine in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau den Ehemann gültig betreiben könne.

C. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde am und Konkurskammer. No 128, B&T

10.

Augufi 1908 als begründet und hob die beiden Betreibungen auf, Sie hält die Bestellung des Dx. Brenner zum Vormunde für gültig, da es sich nicht um eine auswandernde oder landesabwesende Person im Sinne des Art, 30 leg. cit,, sondern um eine unbekannt abwesende Person gehandelt habe. Stähli habe Baselstadt verlassen, ohne an einem andern Orte einen Wohnfigz zu erwerben. Nach Art, 3 leg. cit. habe also sein Wohnsitz in Basel fortgedauexrt und nach Art. 10 leg. cit. seien daher die dortigen Behörden zur Vormundschaftsbestellung zuständig gewesen. In der Sache selbst führt der Vorentscheid dann aus; Eine in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau könne gegen ihren Ehemann keine Forderung geltend machen und ihn dafür betreiben. Das fei zwar nirgends in einem positiven Rechtssassze niedergelegt, ergebe sih aber aus allgemeinen Rechtsgrundsässen, indem nach Durchführung der Betreibung der durch sie exequierte Vermögensbestandteil wieder in das geineinsame Vermögen und somit unter die Dispositionsbefugnis des Ehemanns fallen würde.

D. Diesen Entscheid hat nunmehr Frau Stähli rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, ihn aufzuheben. :

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1.

Ob Dr. Brenner vom Waisenamt Baselstadt in gesegmässiger Weise zum Vormunde des betriebenen Stähli ernannt worden sei, haben die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs nichl zu prüfen. Diese Ernennung is keine Verfügung eines Beireibungs- oder eines Konkursamtes nah Art. 17 SchKG, sondern geht von einer andern Behörde aus, die, wie feststeht, zu Verfügungen vorliegender Art (Vormundschaftsbestellungen) im allgemeinen zuständig ist. Ob aber im besondern Falle die Zuständigkeit des Waisenamtes Baselstadt in interkantonaler Hinsicht vorhanden gewesen sei oder nit, haben die geseglich dafür vorgesehenen Oberinstanzen zu entscheiden. Andere Amtsstellen dagegen, also auch die Beireibungsbehörden, müssen die erfolgte Ernennung, so lange sie bestehi, als gültigen Aft anerkennen und sie den von ihnen zu treffenden Verfügungen als verbindlich zu Grunde legen.

Mit Unrecht zieht die Rekurrentin die Rechtzeitigkeit der Be- - shwerdeführung in Zweifel, indem Dr. Brenner, wie nicht bestritten, am 15. Juli 1908 zum Vormund ernannt wurde und am 24. Juli Beschwerde geführt hat. Übrigens wäre bei dem unten zu erörternden Mangel der streitigen Betreibungen die Besswerdeführung gegen sie an keine Frist gebunden.

2.

, In der Sache selbst stügt die Vorinstanz ihren Entscheid darauf, dass die Ehegatten Stähli-Hammel in Gütergemeinschaft leben und infolgedessen eine Betreibung der Ehefrau gegen den Ehemann unzulässig sei. Ob diese Auffassung, ein Überprüfungsrecht des Bundesgerihts vorausgesetzt, zutreffe oder nichi, kann ununtersucsst bleiben, indem man von einem andern Gesichtspunkte aus, dem der mangelnden Handlungsfähigfeit der Rekurrentin, zur Abweisung des Rekurses gelangt : Laut Art. 7 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. bestimmt sich die persönliche Handlungsfähigkeit der Rekurrentin nach dem Rechte von Baselstadt als dem legten ehelichen Wohnsize, der nah dem Wegzuge des jezt unbekannt abwesenden Ehemannes der Rekurrentin laut Art. 3 Abs. 3 leg. cit. fortgedauert hat. Nach diesem Rechte aber swie nach der vorinstanzlich angewendeten Gesetzgebung. Basellands) leben die Ehegatten Stähli in Gütergemeinschaft und steht die Ehefrau unter ehemännlicher Vormundschaft (vergl. Huber, Schweiz, Privatreht TS. 281). Geht somit der Rekurrentin die persönliche Handlungsfähigkeit ab, so konnte sie die fraglichen zwei Betreibungen nicht selbständig, ohne einen geseglichGen Vertreter, anheben und führen und müssen diese aufgehoben werden, mag im übrigen der Ehemann von Seiten der Frau betreibbar sein oder nicht.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiefen.

129.

, Eufscheid vom 27. Oktober 1908 in Sachen Böfssgen.

Arrestbetreibung. Dakinfallen der Betreibung mit dem Dakinfallen des Arrestes. — Prosequierung des Arrestes (wenn noch mech! Klage oder Betreibung angehoben war): sie kann nur durch rechtzeitige Betreibung, nicht durch Klage erfolgen. Art. 278 Abs, ft SchicG. A. Am 20. Dezember 1907 erwirkte die Nekursgegnerin, Frau M. Nöthgen in Wiesbaden gegen ihren geschiedenen Ehemann, den Rekurrenten G. Röthgen, der nicht in Luzern wohnt, von der Arrestbehörde Luzern für eine Forderung von 100,000 Fr. einen Arrestbefehl, den das Betreibungsamt Luzern am 30. Dezember 1907 durch Verarrestierung eines Guthabens des Arrestshuldners bei der Luzerner Kantonalbank vollzog. Dieser Arrest wurde mit Zahlungsbefehl vom 2. Januar 1908 (Betreibung Nr. 7460) prosequiert. Durch Entscheid vom 3. Januar 1908, der rechtskräftig geworden ift, hob die untere Aufsichtsbehörde den Arrest soweit auf, als das veravrrestierte Guthaben den Betrag von 3549 Mk. 70 Pfg. übersteigt. Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. Januar wurde Recht vorgeschlagen, worauf die Arrestgläubigerin innert Frist Rechtsöffnung verlangie. Dieses Gesuch wurde vom erstinstanzlihen Rechtsöffnungsrichter am 413. März 1908 abgewiesen, ohne dass die Gläubigerin dessen Entscheid weitergezogen oder binnen zehn Tagen die AnerkennungsÉlage eingereicht hätte.

B. Am 21,/23. März erwirkte die Rekursgegnerin für die gleihe Forderung von 100,000 Fr. einen neuen Arrest auf das gleiche Guthaben. Sie prosequierte ihn nicht durch eine neue Betreibung, sondern reichte, unter Berufung auf die am 2. Januar eingeleitete, am 6. April, innert zehu Tagen von der Mitteilung der Arresturkunde an, die Anerkennungsklage ein.

C. Am 9. Mai 1908 ‘verfügte das Betreibungsamt Luzern auf ein Gesuch des Arrestschuldners (vom 16. April): die Betreibung Nr. 7460 (Zahlungsbefehl vom 2. Januar 1908) und der Arrest vom 23. März 1908 feien als aufgehoben erklärt, Es ging davon aus, dass der Arresi vom 20,/30. Dezember 1907

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 17 and Art. 66 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.