34 I 879
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Rubrum
136. Entscheid vom 22. Dezember 1908 y Sachen Hupperfsberg.
Unpfändbare Sachen : Berufswerkzeug, Art. 92 Ziff 3 SehnKG. (Schreibmaschine eines JTournalisten.)
Sachverhalt
A.
Der Rekurrent R. Huppertsberg hatte dur das Betreibungsamt Meilen gegen den Rekursgegner R. Weber eine Pfändung vollziehen lassen. Dabei erklärte das Betreibungsamt eine Sthreibmaschine, System „Mignon“, als Kompetenzstück, weil sie für den Rekursgegner, der den Beruf eines Journalisten ausübt, ein notwendiges Berufswerkzeug nach Art. 93 Ziff. 3 SGKGsei, Hiergegen führte der Rekurrent Beschwerde, die von der untern Aufsichtsbehörde gutgeheissen wurde, während die fantonale Aufsichtsbehörde auf einen Rekurs des betriebenen Schuldners die betreibungsamtlize Verfügung mit Entscheid vom 3. Dezember 1908 wiederherstellte.
B.
Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Huppertsberg, rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zicht
Erwägungen
1.
Der Vorinstanz ist unter Abweisung der gegenteiligen Be-. hauptung des Rekurrenten darin beizustimmen, dass eine Schreibmaschine im Grundsatze für einen Journalisten ein unyfändbares. Berufswerkzeug nach Art. 92 Ziff. 2 SGKG fein fann. Wenn der Journalistenberuf zu den liberalen Berufsarten gehört, so folgi daraus nicht, wie der Rekurrent meint, dass bei ihm von keinen Berufs, werkzeugen“ im Sinne der genannten Bestimmung sich sprechen lasse. Denn die Ausübung auch solcher Berufsarten kann in grösserm oder geringerm Umfange die Benügzung tehnischer Hülfsmittel erfordern, die wirischaftlich als Produktionsfaktoren die nämliche Funktion versehen, wie das Werkzeug beim Handwerkermeifster.
2.
Zu weit geht dagegen der Vorentfcheid, wenn er die Schreibmaschine ganz allgemein als für die koufurrenzfähige Ausübung des Journalistenberufes notwendig und damit schlechthin als Kompe= §§0 C. Entscheidungen der Schuldbefreibungstenzstück bezeichnet. Vielmehr lässt sich nach der Lebenserfahrung, namentlich in Hinsicht darauf, dass der Gebrauch der Schreihmaund au derzeit noch nicht allgemein geworden ist, nur sagen, dass eine solche Maschine geeignet sei, die Leistungsfähigkeit des betreffenden Journalisten erheblich zu fteigern, besonders wenn er nah feiner Betätigung möglichst rash Reinschriften in mehreren ExemPplaren erstellen muss. Daraus allein ergibt sich aber die Unpfändbarkeit noch nicht, sondern sie set im weitern noch voraus, dass diese Steigerung der Leistungsfähigkeit erforderlich ift, um dem Schuldner die Gewinnung des notwendigen Lebensunterhaltes zu ermöglichen. Ob dies zutreffe oder nicht, hängt ab von der GeFaltung des einzelnen Falles, indem z. B. von Bedeutung sein Tann, dass der Schuldner eine zahlreiche Familie zu erhalten hat oder sein Unterhalt aus besonderem Grunde kostspielig ist, dass er an Schreibkrampf leidet, dass er für seine Arbeiten nur kleine Preise erzielt und sie daher quantitativ tunlichst vermehren muss usw. Da nun die Vorinstanz den vorliegenden Fall nicht nah seiner fonkreten Beschaffenheit untersucht, sondern ihn kurzweg von jener zu allgemeinen Erwägung aus erledigt hat, ist er zu neuer Beurteilung an sie zurückzuweisen.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die Sache zu neuer Behandlung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zu-