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Rubrum
lesquelles pourront donc être en contradiction avec les dispositions et les principes da droit fédéral sur les contrats en question (voir SOLDAN, Le Code fédéral des obligations et le droit cantonal, p. 160 et sguiv, — HAFNER, Commentaire, ad art. 405 note 3 a).
Par ces motifs, Le Tribunal fédéral Prononce : Le recours est rejeté comme non fondé, Vergl. auch Nr. 5.
Sachverhalt
ITIL. Eigentumsgarantie. — Inviolabilité de la propriôèté.
14. Arkeis vom 16. Januax 1908 in Sachen Hofel Vucher- Durrer A.-G. und A.-G. der Drasstseisöahu ÂKehrsiten-Vürgenstossk gegen Negieruugsrak Nidwalden.
Verletzung der Eigentumsgarantie durch Zulassung des allgemeinen öffenilichen Verkehrs auf einer Privaistrasse, angeordnet durch Verwailtungsakt.
A.
Die A.-G. der Hotels Bucher-Durrer Bürgenstock besigt und betreibt als Rehtsnachfolgerin von + JF. F. Bucher-Durrer die Gafthôöfe Grand Hôtel du Parc und Palace Hôtel auf dem Bürgenstock, Kanton Nidwalden. Sie ist zugleich Eigentümerin der beiden Privatstrassen, die vom Bürgenstock in westlicher Richtung gegen Stansstad bis zum Sagentobel und in östlicher Nichtung nach Ennetbürgen führen und die von den frühern Besizern des Kurhauses auf dem Bürgenstockk als Zugänge zu diesem in den 70 er Jahren erstellt worden sind. In Bezug auf die westliche Privatstrasse wurde im Jahre 1876 in Verbindung mit der Wirtschaftsbewilligung vom Rat von Nidwalden verfügt, dass jedermann frei und ungehindert das Kurhaus Bürgenstock besuchen Stansstad-Bürgenstock eigener oder gemieteter Fuhrwerke bedienen könne. Diese Versügung stüsste sich auf eine Bestimmung des damaligen Wirtschaftsgesetzes von Nidwalden, wonach den Wirten verboten war, die Verabreichung von Speisen und Getränken zu verweigern. Der Rat ssloss daraus, dass der Wirt jedermann den ungehinderten Zugang zu seiner Wirischaft gestatten müsse. Ein gegen die Verfügung des Rates vom Besitzer des Kurhauses Bürgenstock wegen Verlegung der Eigentumsgarantie ergriffener \taatsrechilicher Rekurs wurde vom Bundesgericht durch Urteil vom 6. Oktober 1877 abgewiesen (AS 3 Nr. 114), von der Auffassung ausgehend, dass die angefochtene Verfügung sich auf eine geseglihe Grundlage, nämlich das - Wirtschaftsgesez, stütze, und dass das Bundesgericht nicht zu prüfen habe, ob dieses Gese richtig ausgelegt sei, d. h., ob die fragliche Beschränkung des Privateigentums darin enthalten sei. Für die Erstellung der östlichen Privatstrasse nach Ennetbürgen hatte der Besizer des Kurhauses Bürgenstock mit den Besissern der Liegenschasten, durch welche die Strasse führen sollie, Verträge abgeschlossen, wodurch die leztern ihm das nötige Land gegen Entschädigung abtraten und sich das Necht der unentgeltlichen Benüssung der Strasse auf ihrer ganzen Länge, also von den Hotels Bürgenstock bis zur Ausmündung in die öffentlihe Strasse in Ennetbürgen, „für ihre Gutsbedürsnisse“ versprechen liessen. Jn einzelnen Verträgen heisst es „für die Guis- und Waldbedürfnisse“, in einem Vertrage auh: „für den Transport aller Bedürfnisse, welcher Art sie auch fein mögen, ausgenommen zu Hotelbauten und deren Betrieb, nicht aber zu Wirtschaften und Sommerwirtschasten 2c.“ Mitte
der 80 er Jahre wurde von Kehrsiten am Vierwaldstättersee eine eleftrishe Drahtseilbahn auf den Bürgenstock erstellt, die feither von einer Aktiengesellschast betrieben wird. Am 3. November 1886 erwirkte Bucher-Durrer, der damalige Besizer der Hotels auf dem Bürgenstock, eine öffentliche Provokation, wonach alle diejenigen, welche auf dem Territorium des Provokanten und den von ihm erfauften und erstellten Strassenstrecken ein dffentliches oder privates Fusswegreht prätendieren, ihre bezüglichen Behauptungen bis 1. Februar 1887, unter Androhung des Verlustes derselben, zur Geltung bringen sollten. Jnnert nützlicher Frist trat gegen die Provokation niemand auf Am 9. Dezember 1889 erliess Bucher-Durrer eine weitere öffentliche Provokation des Znhalts, es besisse niemand ein Recht, die von ihm erstellte Strasse vom Ende des Gutes „Trogen“ (auf dem Bürgenstock) bis zum „Breitholz“ in Ennetbürgen zu irgend welchen Zwecken zu bez nussen, ausser denjenigen, welche ein bezügliches Benüsszungsrecht dur Vertrag mit Bucher-Durrer sich erworben hätten. Hierauf beanspruchte die Bezirksgemeinde Ennetbürgen gerihtlich ein Recht für jedermann, die fragliche Strassenstrecke als „Fussweg und fürs Fahren mit Chaisen zum Hotel Bürgenstock und retour, sowie für den Transport sämtlicher Gegenstände zu und vom Bahnhof Bürgenstockk zu gebrauchen“. Durh Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 18. Juli 1894 wurde die Bezirksgemeinde mit diesem Begehren abgewiesen, weil es sch dabei um eine der richterlichen Kognition entzogene Frage öffentlichrehtlicher Natur handle; die Strasse Bürgenstock-Ennetbürgen ‘sei aus privater Junitigtive und ausscliesslich aus privaten Mitteln erstellt und habe deshalb nur einen privaten und keinenfalls öffentlichen Charakter; nur privatrechiliGe Ansprüche könnten gegenüber dem Strasseneigentümer prozessualisch verfolgt werden, nicht aber Forderungen öffentlichrechtlicher Natur. Jm Jahre 1905 entstand Streit zwishen Bucher-:Durrer und Emil Durrer in Ennetbürgen, der in der Nähe der Privatstrasse Bürgenstock-Ennetbürgen auf einem Grundstück, für dessen „Gutsbedürfnisse“ die Strasse benusst werden durfte, ein Hotel erstellt hatte, über die Frage, ob Durrer berechtigt sei, die Strasse für die Bedürsnisse dieses Hotels zu benüssen. Das Bundesgericht, an welches der Nechtsstreit nach Art. 52 Abs. 1 OG gebracht worden war, erklärte den Anspruch
Durrers auf unbe}<ränkte Benussung der Strasse auch für die Zwecke seines Hotels durch Urteil vom 13. Juli 1906 als un= begründet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klausel, wonach die Privatstrasse für „Gutsbedürfnisse“ anstossender Liegen= schaften benugt werden dürfe, nur im Sinne landwirtschaftlicher Bedürfnisse verstanden werden könne, und dass speziell die Bedürfnisse eines Hotels davon ausgeschlossen seien, dass der Kläger Durrer die Benützung der Strasse auh nicht als Zugang zum Bahnhof Bürgenstock und zum dortigen Postbureau verlangen fönne, und ebensowenig unter dem Gesichtspunkte eines Notweges, weil er nit nachgewiesen habe, dass das Necht von Nidwalden unter Verhältnissen, wie den vorliegenden, einen Notweg gebe. Vor einigen Jahren erbaute J. Bucher-Miske auf dem sogenannten Mattgrat, dem östlichen Rücken des Bürgenberges, zirka eine Stunde vom Bürgenstock entfernt, etwas oberhalb der Privatstrasse Bürgenstock-Ennetbürgen, den Gasthof Kurhaus und PenFon Mattgrat. Für das Jahr 1906 traf Bucher-Miske mit der Rekurrentin, der A.-G. der Hotels Bürgenstock, ein Abkommen, wonach er gegen Bezahlung von 150 Fr. die Privatstrasse zur Station Bürgenstock in bestimmtem Umfange für den Verkehr seines Gasthofes, und zwar speziell mit Fuhrwerken, benussen durfte. Jm Jahre 1907 stellte Bucher-Miske beim Regierungsrat von Nidwalden das Gesuch, dieser möge die Strasse Ennetbürgen-Bürgenstock derjenigen von Stansstad (Sagentobel) - Bürgenstock gleichstellen, d, h. verfügen, dass jedermann zum Zwecke des Besuches der Kurhäuser auf dem Bürgenstock sich nah Beeigener oder gemieteter Fuhrwerke bedienen könne. Die vom Re= gierungsrat zur Vernehmlassung eingeladene A.-G. der Hotels auf dem Bürgenstock beantragte die Abweisung dieses Gesuches, Am 8. Zuli 1907 beschloss der Regierungsrat : 4, Sowohl die Besiher der Butcher-Durrerschen Hotels auf Bürgenstock, als auch die Gesellschaft der Bürgenstockbahn, seien verhalten, jedermann die zu den Bürgenstock-Hotels und zur Station Bürgenstock führenden Strassen auh mit Wagen fahren zu lassen. : 2. Für den nicht anzunehmenden Fall der fortgesetzten Renis tenz müsste nebst strafrechtlichem Vorgehen gegenwärtigem Beschlusse auch durch die Polizei Nachachtung verschafft werden.“
Dieser Beschluss stügt sich auf Art. 6 Abs. 3 litt. € des kantonalen Wirtschaftsgesezes vom 30. April 1905, welche Beftimmung wie folgt lautet: „An ein Wirtschaftsgebäude oder Lokal werden folgende Anforderungen gestellt : €) ungehinderter, freier Zugang von aussen.“ Die Begründung des Beschlusses stellt dadie westliche Privatstrasse, den Zugang bilde zu den Hotels auf dem Bürgenstock und namentlih auch zum dortigen Bahnhof und Posthureau, und dass die Verhältnisse die nämlichen seien für die östlihe Strasse, wie für die westliche, die durch behördliche Verfügung längst dem Verkehr geöffnet sei.
B.
Gegen den Beshluss des Regierungsrates haben die Hotels Bucher-Durrer A.-G. auf Bürgensteck den staatsrechtlichen Nekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird geltend gemacht, dass eine Verlegung der Eigentumsgarantie (Art. 13 KV) und eine Rechtsverweigerung vorliege und ausgeführt : Wenn der Beschluss sich darauf beschränkt hätte, anzuordnen, dass die Privatstrasse Bürgenstock-Ennetbürgen, um die es si einzig handeln könne, für den Verkehr der Hotels Bürgenstock, für deren Zweckke und Gäste, zu Fuss und zu Wagen frei benusst werden dürfe, dann würde die Rekurrentin sich dabei beruhigt haben, obschon aus Art. 6 des Wirtschaftsgesezes nicht gefolgert werden könne, dass eine Privatstrasse der vorliegenden Art in der angegebenen beschränkten Weise dem Verkehr geöffnet werden müsse. (Von Stansstad sühre bereits eine bequeme öffentliche Strasse zu den Hotels Bucher-Durrer auf den Bürgensto.) Der Beschluss gehe aber viel weiter ; er überantworte die Strasse, die durchaus privaten Charakter habe und vom Eigentümer unterhalten werden müsse, dem freien öffentlichen Verkehr, und dies geschehe im Jnteresse der Jnhaber von Konkurrenzgeschäften, die fein entsprechendes Privairecht an der Strasse und keinen Nappen an die bedeutenden Unterhaltungskosten beizutragen hätten. Das sei nichts anderes als eine Expropriation ohne Entschädigung, die gegen die Eigentumsgarantie der KV verstosse; denn es fehle durchaus an einer geseglihen Grundlage für ein derartiges Vorgehen, und die Auslegung des Wirtschaftsgesezes, auf welche der Regierungsrat sich stügze, sei gänzlich willkürlih. Von der A.-G. der Bürgenstockbahn wird speziell noch bemerkt, dass sie nicht Eigentümerin der betreffenden Strasse sei und daher auch nicht verhalten werden könne, sie dem Verkehr zu öffnen.
C.
Der Regierungsrat von Nidwalden hat auf Abweisung des ITL. Figentumsgarantie. N° 14, 9e Rekurses angetragen. Jn der Vernehmlassung wird als gesegliche Grundlage für den angefochtenen Beschluss einzig Art. 6 Abs. 3 litt. € des kantonalen Wirtschaftsgesezes angeführt.
Erwägungen
1.
, Der Regierungsbessluz vom 8. Juli 1907 bezieht si nah der allgemeinen Formulierung seines Dispositivs auf die beiden Zufahrtsstrassen zu den Gasthöfen Bucher-Durrer und der Station auf dem Bürgenstock. Doch dürfte er seiner Entstehungsgeschichte und auh seiner Begründung nach nur die östliche, von Ennetbürgen auf den Bürgenstock führende Strasse im Auge haben. Für die westlihe Strasse Stansstad (Sagentobel)-Bürgenstock sind ja die Verhältnisse schon seit mehr als 30 Jahren dahin geordnet, dass sie dem öffentlichen Verkehr zu den Hotels Bucher-Durrer auf Bürgenstock offen steht. Jn der Rekursschrift ist zudem anerkannt, dass diese Strasse (wohl in Verbindung mit dem Bahnhofplay auf Bürgenstok) den Charakter einer öffentlichen Strasse hat, und es wird denn auh die Verfügung des Regierungsrates nux in dem Sinn angefochten, als dadurch die östlihe Strasse Ennetbürgen-Bürgenstock dem allgemeinen öffentlichen Verkehr erschlossen wird. Auch das Bundesgericht hat si daher nur mit der Frage zu befassen, ob in Ansehung der dôstlichen Strasse der Regierungsbeshluss in der behaupteten Weise verfassungswidrig ift.
2.
, Die A.-G. der Bürgenstocbahn, die ein von der A.-G, der Hotels Bucher- Durrer auf dem Bürgenstock verschiedenes Rechtssubjekt ist, ist unbestrittenermassen nicht Miteigentümerin der Strasse Bürgenstock-Ennetbürgen und hat auch keinerlei Verfügungsreht daran. Wenn sie im angefochtenen Beschluss des Regierungsrates von Nidwalden verhalten wird, jedermann auf dieser Strasse auch mit Wagen fahren zu lassen, so wird thr so= mit eine Verpflichtung auferlegt, der nachzukommen sie nicht in der Lage ist. Hierin muss aber, speziell im Hinblick auf die mit der Auflage verbundene Androhung strafrehtlihen Vorgehens, eine Verlesszung von Art, 4 BV erblickt werden. Der regierungsräfliche Beschluss ist daher von vorneherein insoweit aufzuheben, als ex sich gegen die A.-G, der Bürgenstokbahn richtet,
3.
, Die A.-G, der Hotels Bucher-Durrer Vürgenstock ist Eigentümerin der Privaistrasse, die von Ennetbürgen auf den Bürgens 96 À. Staatsrechtliche Entscheidungen. ILT. Abscnnitt. Kanionsverfassungen.
sio führt. Der angefochtene Regierungsbessluss öffnet die genannte Privatstrasse dem allgemeinen Verkehr in dem Sinne, dass jedermann berechtigt sein soll, darauf auch mit Wagen zu fahren. Er legt der Strasseneigentümerin die Verpflichtung auf, diesen allgemeinen dffentlichen Verkehr auf ihrem Grund und Boden zu dulden, und stellt sich daher als Eingriff intensivster Art in deren Privateigentum dar.
Nun enthält Art. 13 der KV von Nidwalden den Grundsass : Die Unverleblichkeit des Eigentums ist gewährleistet. Das Bundesgeriht hat die Eigentumsgarantie, wie sie in den meisten Kantonsverfassungen enthalten ist, in ständiger Praxis dahin erläutert, dass der Inhalt des Eigentums nur durch das objektive Recht bestimmt und beschränkt werden kann. Eine Verwaltungsanordnung, die die Eigentumsbefugnisse eines Privaten einengt, muss daher, um vor der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie besiehen zu können, auf gesessliher Grundlage beruhen (\. AS 33 IS, 161 Erw. 1).
4.
Der angefochtene Beschluss stüsst sich ausschliesszlich auf Art. 6 Abs. 3 litt, e des kantonalen Wirtschaftsgesezes. Jn der Begründung wird zwar auch darauf abgestelll, dass die fragliche Privatstrasse einen Zugang zur Station Bürgenstock bilde. Doch ist eine eidgenössische Gesezesvorschrift, die den Eigentümer einer zu einer Bahnstation führenden Privatstrasse unter bestimmten Voraussfesszungen verpflichten würde, diese dem allgemeinen öffentlichen Verkehr (ohne Entschädigung) zu öffnen, nicht vorhanden, und auch ein kantonaler Rechtssat dieses Jnhalts wird vom Regierungsrat nicht angeführt.
Die Bestimmung des Wirtschaftsgeseges, wonach ein Wirt: schaftsgebäude oder Lokal ungehinderten freien Zugang von aussen haben soll, kann zur Not dahin ausgelegt werden, dass ein Wirt, der eine Privatstrasse als Zugang zu seinem Gasthof oder seiner Wirtschaft angelegt hat, verhalten ist, alle diejenigen Personen darauf gehen oder fahren zu lassen, die sich zu seinem Etablissement begeben oder aus diesem kommen. Jn solch beschränktem Umfang ist ja die westliche Privatftrasse shon im Jahre 1876 dem Verkehr geöffnet worden, und die A.-G. der Hotels BucherDurrer erklärt, dass sie gegen die Herstellung desselben Verhältz nisses für die östliche Strasse sich nicht zur Wehre seen würde.
Allein der Beschluss des Regierungsrates geht viel weiter. Er unterstellt die legztere Zufahrtsstrasse nicht bloss einem beschränkten öffentlichen Verkehr im angegebenen Sinn, sondern übergibt sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr, sodass jedermann, ohne RNüsicht auf Ziel oder Ausgangspunkt, darauf „auch mit Wagen fahren“, d. h. ohne Schranken gehen und fahren darf. Es bedarf keiner Ausführung, dass eine derartige Folge, die in der Rekursschrift sehr wohl als eine Art Expropriation ohne Entschädigung bezeichnet werden konnte, aus dem Wirtschaftsgeseg, das lediglich die Verhältnisse des Wirtschaftsgewerbes ordnet, auh bei weitgehendster Auslegung schlechterdings nicht hergeleitet werden kann. Der Beschluss verlegt daher der A.-G. der Hotels Bucher-Durrer gegenüber offensichtlich die Eigentumsgarantie der KV, insofern er die Privatstrasse in einem weitern Umfang als bloss als Zugang und Zufahrt zu den Hotels Bucher-Durrer auf dem Bürgenftockk dem allgemeinen Verkehr preisgibt. Und diese Verletzung erscheint um so augenscheinlicher, wenn man in Betracht zieht, dass der Beschluss auf das Betreiben eines andern Hotelbesigers hin gefasst worden ist, der im Jahre 1906 gegett Entschädigung die Privatstrasse für die Zweckke seines Hotels benüsst hatte und der auf diese Weise die unentgeltliche Benüssung der Strasse, ohne an deren Erstellungs- und Unterhaltskosten etwas beizutragen, erlangen wollte. Der Rekurs der A.-G. der Hotels Bucher-Durrex ist daher insoweit gutzuheissen, als der angefochtene Beschluss die Privatstrasse Ennetbürgen-Bürgenstockk nicht nur dem Verkehr des Publikums mit ihren Hotels, sondern dem allgemeinen Verkehr erschliesst.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschluss des Regierungsrates von Nidwalden vom 8. Juli 1907 insoweit aufgehoben, als er sich gegen die A.-G. der Bürgenstockbahn richtet und als er die Privatstrasse Bürgenstock-Ennetbürgen nicht nur dem Verkehr des Publikums mit den Hotels BucherDurrer, sondern dem allgemeinen öffentlichen Verkehr öffnet.