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Rubrum
120 4. Staatsrechtlicue Entscheidangen. IV. bschnitt. Kantonsverfassungen.
Vierter Abschnitt. — Quatrième section.
Sachverhalt
Kantonsverfassungen.
Constitutions cantonales.
I.
Übergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt. — Empiétement sur le domaine du pouvoir législIatif.
Vergl. Nr, 21 Erw. 2, IL, Übergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt. — Empiétement sur le domaine du pouvoir judiciaire.
22. Arfeil vom 27. Januar 1909 in Sachen BYaumaun gegen Vegierungsrak des Kantons Aargau.
Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt durch einen Administrativentscheid über die Verteilung einer von einem Privaten ausgeschriebenen Prämie.
A. Am 26. August 1908 erschien im „Aarg. Hausfreund“ folgendes Juserat, als dessen Verfasser sich seither Samuel Rey in Scherz bezeichnet hat:
23° Franken Belohnung dem Finder des noch vermissten Kindes Anna Ney von Scherz, geb. 1899, das wahrscheinli*ss am 14. August abhin mit seiner Mutter den Tod in der Aare fand. - Scherz, den 24. August 1908. Die Anverwandten.
Am 2. September 1908 wurde die Leiche des vermissten Kindes geländet. Auf die Prämie erhoben vier Personen Anspruch, darunter der Rekurrent, welcher sie ganz für sich beanspruchte, während die drei andern Personen eine angemessene Verteilung derselben verlangten.
Rey, welcher behufs Auszahlung an den oder die Berechtigten 24° Fr. auf dem Bezirksamt deponiert hatte, sprach sich zuerst (am 8. September 1908) dahin aus, es sei der ganze Betrag an den Rekurrenten zu verabfolgen, dann aber (am 8. Oktober 1908), er sei mit dem Vorschlag des Bezirksamtes einverstanden, wonach die Prämie zu verteilen sei, wie folgt:
1. Maschinist Horlacher 5 Fr. 2, Polizeisoldat Baltisberger 10 „ 3. Franz Geier 5 y 4. Rekurrent 10 , Das Bezirksamt hatte in der Tat in einer Verfügung vom 29. September diese Verteilung grundsätzlich gutgeheissen. Der Re= furrent hatte seinerseits in einer Eingabe an das Bezirk2amt vom 5. Oktober der Ansicht Ausdruck verliehen, es komme bei dieser Verteilung in erster Linie auf die Dispositionen Neys an; even=- tuell sei es Sache des Zivilrichters, nicht aber des Bezirksamtes, den Entscheid zu treffen.
B. Am 6. Oktober 1908 sandte das Bezirksamt die Akten zur weitern Verfügung an die kantonale Polizeidirektion. Diese beschloss am 14. Oktober 1908, die Prämie sei so zu verteilen, wie hiervor angegeben; dabei habe es die Meinung, dass infolge der Prämienauszahlung „allfällige spätere Ansprüche (Länderlohn) dahinfallen“.
C. Am 6. November 1908 wies der Regierungsrat des Kantons Aargau eine von Baumann gegen den Entscheid der Polizeidirektion eingelegte Beschwerde ab, mit wesentlich folgender Motîvierung: Es sei üblich, solche Prämien, wie die im vorliegenden Falle streitige, den Polizeibehörden zu Handen der Berechtigten zu übergeben. Nach der Ansicht des Regierungsrates seien deshalb die Polizeibehörden kompetent, vie Prämien an die Berechtigten auszuzahlen, womit implizite gesagt sei, dass sie auch kompetent seien, darüber zu entscheiden, wer zum Bezuge derselben berechtigt sei. Materiell erscheine die von den Polizeibehörden vorgenommene Verteilung als gerechtfertigt (wird näher ausgeführt).
D. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Baumann am 26,/27. Dezember 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag :
Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Entscheid Über die Verteilung der Prämie dem Zivilrichter vorzubehalten.
Dieser Rekurs wird damit motiviert, dass der angefochiene Entscheid eine Verlegung des Grundsasses der Gewaltentrennung bedeute, welcher sih für den Kanton Aargau aus den §8 55 und 57 KV ergebe. Ein Übergriff in die riczierlihe Gewalt liege speziell auh in der Erklärung, dass der Rekurrent über seinen Anteil an der Prämie hinaus keinen „Länderlohn“ fordern könne, E. Jn feiner Antwort auf den Rekurs erklärt der Regierungsrat des Kantons Aargau, es handle sich im vorliegenden Falle nicht um eine Auslobung und demgemäss auch nicht um eine Sache, die vom Zivilrichter zu beurteilen wäre. Der die Prämie aussezende Rey habe die Verfügung über dieselbe dem Bezirksamt Brugg übertragen und damit den Zivilrihter ausgeschaliet, wozu er berechtigt gewesen sei, Er habe an die Prämie, welche er aus freien Stücken aussetzte, jede beliebige Bedingung knüpfen und also auch bestimmen können, dass der Zivilrichter nichts damit zu tun haben solle. Der Rekurrent habe übrigens den Einwand, dass es sich um eine zivilrechtliche Sache handle, in seiner Eingabe an das Bezirksamt und an die Polizeidirektion nicht erhoben und somit die Kompetenz der Polizeibehörden stillschweigend anerkannt. Schliesslih wird die Frage aufgeworfen, ob der Nekurrent sih nit gemäss Art. 33 litt, a, der aargauischen Staatsverfassung zuerst an den Grossen Nat hätte wenden sollen, bevor er an das Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
1.
Was die in der Rekursantwort erhobenen formellen Bedenken betrifft, so kann zunächst nicht gesagt werden, der Rekurrent habe die Kompetenz der Polizeibehörden zum Entscheide über die streitigen Anfprüche an exkannt. Vielmehr ist aus der Eingabe des Rekurrenten vom 5. Oktober 1908 an das Bezirk83amt (\. oben Fakt. A, in fine) erfihtlih, dass diese Kompetenz ausdrüdlih bestritten wurde, wiewohl freilich in erster Linie auf die damals noch zu Gunsten des Rekurrenten lautenden Jnstruktionen des Samuel Rey abgestellt wurde.
Sodann kann aber auch von einem Mangel der Erschöpfung des kantonalen Jnustanzenzuges nicht gesprochen werden. Aus dem in der Rekursantwort zitierten Art. 33 litt. a KV, wonah dem Grossen Rate die „Oberaussicht über die Erhaltung und Vollziehung der Verfassung“ zusteht, ergibt sich lediglich ein Necht des Grossen Rates, die Geschäftsführung des Regierungsrates zu kontrollieren, nicht aber ein Recht des einzelnen Bürgers, beliebige Verfügungen des Regierungsrates mittelst Rekurses an den Grossen Rat weiterzuziehen.
Auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Jn der Sache selbst ist davon auszugehen, dass (vergl. BGE 15 S. 893) die Ausschreibung der Prämie seitens des Samuel Rey sich als Auslobung qualifizierte und dass daher allfällige Streitigkeiten über die daraus entstehenden Verpflichtungen, als zivilrechtliche, von den Gerichten und nicht von den Administrativbehörden zu entscheiden waren, Die Verfassung des Kantons Aargau stellt, wie sich aus den Titeln Y (Art, 37—43) und VI (Art. 590—57) deutlich ergibt, die Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten in die Kompetenz der Gerichte.
Nun haben si allerdings die Administrativbehörden mit der Verteilung der Prämie im vorliegenden Falle nicht deshalb befasst, weil eine Auslobung stattgefunden hatte, sondern deshalb, weil ihnen von Samuel Rey eine bestimmte Summe zum Zwedte der Verteilung Übergeben worden war. Es könnte daher die Ansicht vertreten werden, der Regierungsrat habe mit feinem Entscheide nicht die aus der Auslobung resultierenden obligatorischen Rechte und Pflichten festsetzen, sondern, unter Vorbehalt des richterlichen Entscheides über jene zivilrechtlichen Fragen, einfach die Verteilung des der Polizei übergebenen Geldes regeln wollen; es stehe also nach der Auffassung des Regierungsrates dem Rekurrenten frei, allfällige weitergehende Rechte aus der Auslobung dur gerichtliche Klage geltend zu machen.
Indessen ergibt sich bei einer genauen Prüfung des regierungsrätlichen Entscheides, dass der Negierungsrat von der Ansicht ausgegangen ist, er sei selber zur endgültigen Festsesszung der An- 124 À, Staatsrechtliche Entscheidungen. 1Y. Äbschnitt. Kantonsverfassungen.
sprüche des Rekurrenten und der übrigen Juteressenten auf die Prämie, sowie auf einen allfälligen sonstigen „Lnderlohn“ zuständig. Denn in dem Entscheide wird ausdrücklich erklärt, es seien die Polizeibehörden nicht nur kompetent, solhe Prämien, wie die im vorliegenden Falle streitige, den Berechtigien auZszub ezahlen , sondern auch, darüber zu entscheiden, wer zum Bezuge derselben berechtigt und ob darüber hinaus noh ein „Länderlohn“ geschuldet fei. Damit stimmt die in der Vernehmlassung geäusserte Ansicht des Regierungsrates überein, dass der Pfleger Rey „den Zivilrichter ausgeschaltet und den Entscheid über die Prämie ausdrücklich in die Hand der Polizeibehörde gelegt“ habe, wozu er „natürlich berechtigt“ gewesen sei. Hierin liegt nun aber eine offenbare Verkennung des Prinzips der Gewaltentrennung.
Zuzugeben ist, dass ohne Verlegung dieses Grundsayes der Entscheid über die Verteilung einer zivilrechtlich nicht geschuldeten Prämie den Polizeibehörden anheimgestellt werden kann, da hiebei nicht der Zivilrichter „ausgeschaltet“ wird, sondern einfach an die Stelle freien Beliebens das Ermessen einer Behörde tritt. Dagegen ift derjenige, welcher eine Prämie gemäss einer vorhergegangenen Auskobung schuldet, oder von welchem behauptet wird, dass er sie schulde, nicht befugt, den Zivilrichter „auszuschalten“. Der Pfleger Rey konnte an die Prämie, die er aus freien Stücken aussehte, im Momente der Auslobung jede beliebige Bedingung knüpfen ; er fonnte aber nicht nachträglich bestimmen, dass über seine bereits entstandenen Verpflichtungen eine andere als die verfassungsmässig vorgesehene Behörde zu entscheiden habe.
3.
Da nah dem Gesagten der angefochtene Entscheid den Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt, so ist derselbe aufzuheben. Jmmerhin hat diese Aufhebung weder den Sinn, dass die Polizeibehörde nicht berechtigt gewesen sei, die Verteilung des ihr übergebenen Geldes nah freiem Ermessen oder nach den Wünschen bezwo. Jnstruktionen des Rey vorzunehmen, noch den Sinn, dass der Regierungsrat nicht befugt gewesen sei, der Polizeibehörde über die Verteilung dieses Geldes Weisungen zu erteilen, sondern nur den Sinn, dass mit dieser Verteilung nicht zugleich über die weitergehenden Rechte, welche der Rekurrent gegenüber den Urhebern der Auslobung zu haben glaubt, entschieden werden durfte.
IV, Unverletzlichkeit des Eigentums, Ns 23, 125
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen , dass der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 6. November 1908 im Sinne der Motive aufgehoben wird.
Vergl. auch Nr. 14 Erw. 3, sowie Nr. 24 Erw. 3.
ITI. Verletzung des Grundesatzes nulla pœna síne lege. Violation du principe nulle peine sans loi.
Vergl. Nr. 11 Erw. 3.
IV. Unrverletzlichkeit des Eigentums. Inviolabilité de la propriótò.
23.
Arteil vom 10. März 1909 in Sachen Hof Camana gegen Gemeinde Hafien.
Anwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Korporationsund Gemeindevermögen auf das Vermögen einer « Fraktion», d. kb. einer Gemeindeunterabteilung (als welche sich der « Hof Camana » qualifiziert). Infolgedessen Erlass des Inhalts , dass die Taxen für Nutzungen des Fraktionswaldes und der Erlös von Holzverkäufen aus diesem Waide in die Gemeindekasse fliessen sollen, — Keine Verletzung der Eigentumsgarantie, sofern die Auslegung und Amwendung des bezügtichen kantonalen Rechts sich nicht als gänzlick unhaltbar darstellt, was in casu nicht gesagt werden kann. — Keine Verletzung der Reohtsgleiohheit, wenn der Zustand, gegen welchen im einzelnen Falle seitens der Regierung angekämpft wird, vielleicht auch noch in andern Fätlen bestekt.
A. Was die tatsächlichen Verhältnisse des Falles anbetrifft, so wird zunächst auf die Urteile des Bundesgerichts vom 17. März