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Rubrum
TV. Gemeinde- und Korporationswesen. Communes et corporations.
25. Arfeis vom 17. Februar 1909 in Sachen Vurgergemeinde Meiringen gegen Vegierungsrak des Kantons Vern.
Sachverhalt
Verpflichtung einer Burgergemeinde zur Leistung von Beiträgen an die örtliche Armenpflege. — Angeblicher Loskauf von allen Armentasten. — Angebliche Verletzung der Verfassungsbestimmung, wonach der Gemeinden, Bargerschaften und übrigen Korporationen « ihr Fermögen als Privateigentum gewährleistet » und « die bisherigen Leistungen der Burgerschafien und der burgerlichen Korporationen an die Armenpslege ihrer Angehörigen dem Grundsatze nach beibelaiten » werden. — Angebliche Verietzung einer Verfassungsbestimmung, wonach die Armenpflege Sache der Einwolhnergemeinden sei. — Angeblicher Eingriff in « woklerworbene Rechte » der Rekurrentin, wobei jedoch die Ezxistenz dieser wohlerworbenen Rechte vom obersten Verwaltungsrickter (Regierungsrat) verneint wurde.
A.
Nach § 24 des bernischen Geseges über das Armen- und Niederlassungswesen, vom 28. November 1897, sind „beitragspflichtig an die Kosten ihrer auf die Etats der dauernd unterstügten Kinder und Erwachsenen aufgenommenen Angehörigen“ die „Nutzungsgüter derjenigen Burgergemeinden“, welche entweder 4. vor Jnkrasttreten des obigen Gesetzes „zur örtlichen Armenpflege übergetreten“ sind; oder 2. nach FJnkrafttreten desselben „zur örtlichen Armenpflege übertreten“ oder „zum Übertritt verhalten werden“.
Ausgenommen sind hievon die sogen. gemischten Gemeinden, sowie diejenigen burgerlichen Nutzungskorporationen, deren Nussung infolge reglementarischer Bestimmung nicht allen, sondern nur den ärmern Bürgern zukommt.
Nach § 25 desselben Gesetzes werden die Beiträge in der Weise berechnet, dass der Zins der laut Grundsteuerregister und Gemeinderechnung vorhandenen Burgergüter, zu 4%, gerechnét, dur die Zahl sämtlicher nach der jeweiligen legten eidgenössischen BVolfszählung in der Gemeinde wohnenden Burger geteilt wird. Das Ergebnis ist das von der Verwaltungsbehörde des Burgergutes für jede burgerliche, auf dem Etat der dauernd Unterstügten stehende Person an die verpflegende Armenbehörde auszurichtende Betreffnis. Bruchteile von Franken werden für einen ganzen Franken gerechnet.
Nach § 19 können solchen Burgergemeinde, die vor Znkrafttreten des Gesetzes eine burgerlihe Armenverwaltung führten, dieselbe neben der örtlichen der Einwohnergemeinde auc sernerhin beibehalten, wenn sie den Nachweis leisten, dass sie ihre sämtlichen in- und auswärts wohnenden Armen auch fernerhin hinlänglich zu unterstüssen vermögen.
B.
Jnfolge der Weigerung der Rekurrentin, an die Kosten ihrer dauernd unterstüssten Angehörigen die nach § 25 des Armengesezes berechneten Beiträge zu leisten, erkannte der Regierungsstatthalter des Bezirkes Oberhasle am 15. Mai 1908:
1, Die Burgergemeinde Meiringen bezw. deren Nutzungsgut wird gemäss § 24 ff. des Geseges über das Armenwesen an die Kosten ihrer auf die Etats der dauernd unterstüssten Kinder und Erwachsenen aufgenommenen Angehörigen vom Jahre 1908 hinweg als beitragspflihtig erklärt.
2. Der zu leistende Burgergutsbeitrag wird auf 4 Fr. fest- 3. Die Burgergemeinde Meiringen hat die durch dieses Verfahren entstandenen 17 Fr. 60 Cts. betragenden Kosten des Staates zu tragen.
Gegen diesen vom Negierungsrät des Kantons Bern und von der Nekurrentin als Urteil bezw, Administrativurteil bezeichneten Entscheid ergriff die Burgergemeinde Meiringen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. März 1854 über das Verfahren in Streitigkeiten über öffentliche Leistungen den Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Bern, mit den Anträgen :
1. Das Nutzungsgut der Burgergemeinde Meiringen ift nicht verpflichtet, gemäss § 24 #ff. des Gesezes über das Armenwesen an die Kosten ihrer auf die Etais der dauernd unterstügten Kinder und Erwachsenen aufgenommenen Angehörigen vom Jahre 41908 hinweg beizutragen.
2. Die Dispositive Ziff. 4—3 des Entscheides des Regierungsstatthalters von Oberhasle d. d, 15. Mai 1908 sind aufgehoben.
3, Der Staat hat die ergangenen Kosten, sowohl die eigenen, wie diejenigen der Rekurrentin, Burgergemeinde Meiringen, zu tragen.
Diese Anträge wurden laut dem sgub ec hienach erwähnten Entscheide des Regierungsrates im wesenilichen begründet wie folgt :
a) Die Burgergemeinde Meiringen sei nicht zur drilichen Armenpflege übergegangen.
b) Durch Ausscheidungsverträge vom 15. März 1838 und 3, und 4. Juni 1864 und 10. September 1864 habe sich die Burgergemeinde Meiringen von jeder Leistungspflicht an die Ein=- wohnergemeinde losgekauft. Diese Verträge seien bis heute geachtet worden, Unter der Herrschaft des Armengesetzes vom 41. Juli 1857 sei die Burgergemeinde Meiringen nie zu Beiträgen angehalten worden. Und doh habe § 16 des angeführten Gesetzes das bewegliche und unbewegliche Vermögen der burgerlichen Korporationen beitragspflichtig erklärt für Angehörige ohne Burgernussung, die in irgend einer Gemeinde als Notarme verpflegt werden.
c) Die Staalsverfassung, Art. 68, gewährleiste den Burgergemeinden ihr Vermögen als Privateigentum. Sie verpflichte in Absay 2 des angeführten Artikels die Burgergemeinden nur zu den bisherigen Leistungen an die Armenpflege. Die Rekurrentin habe aber seit den Ausscheidungsverträgen nie etwas an die Armenpflege geleistet. Ferner stelle die Staatsverfa]ssung, Art. 91, den Grundsass auf, dass die Armenpflege gemeinschaftliche Aufgabe der organisierten freiwilligen Tätigkeit, der Gemeinden und des Staates sei. Unter dem Ausdruck „Gemeinden“ seien nur die Einwohnergemeinden verstanden. Auch aus diesem Artikel ergebe si, dass die Burgergemeinden von den Aufgaben der Armenpflege entbunden seien, soweit nicht Art. 68, Abj, 2, zutreffe.
C.
Durch Administrativurteil vom 12. September 1908 hat der Regierungsrat des Kantons Bern obigen Entscheid des Regierungsstatthalters von Oberhasle bestätigt, mit wesentlich fol= gender Begründung : Unter dem Übertritt einer Burgergemeinde zu der örtlichen Armenpflege sei zu. verstehen, dass „die Burgergemeinde aufgegeben hat, ihre armen Angehörigen zu unterstüssen, wo sie sein mögen, sondern die Armenpflege nun denjenigen Einwohnergemeinden überlässt, auf deren Gebiet die Burger Wohnsig haben“, Dass die Burgergemeinde Meiringen diesen Übergang bereits vor langen Jahren vollzogen habe, sei offenkundig und ergebe fih überdies aus folgendem Passus der Rekursschrist:
„Im Gegensass zu den unbewiesenen Behauptungen des Regierungsstatthalters von Oberhasle. stellt die Burgergemeinde fest, dass sie seit dem Ausscheidungsvertrag zwischen der Burgergemeinde
D.
d. 15. März 1838 überhaupt keine Armenpflege mehr besit.“ Demnach sei die Burgergemeinde Meiringen grundsässlih beitragspflichtig ; denn die in § 24 Abs. 2 des Armengesezes vorgesehene Ausnahme treffe nach den Feststellungen des Regierungsstatthalters nicht zu, wie die Rekurrentin übrigens stillschweigend anerkenne. — Streng genommen sei hiermit die Unbegründetheit des Rekurses bereits dargetan ; denn der Negierungsrat dürfe nicht untersuchen, ob Verträge zwischen dec Burgergemeinde und der Einmvohnergemeinde etwas anderes festsetzen, da das Gese eine derartige Befreiung nicht vorsehe; ebensowenig dürfe der Regierungsrat prüfen, ob die Verfassung dem Gese entgegenstehe; er sei an das Gesey gebunden ohne Rücksicht auf dessen Verfassungsmässigkeit. Jmmerhin sei folgendes beizufügen : Die Armenpflege sei eine dffentlide Aufgabe des Gemeinwesens. Jm Gebiete des öffentlichen Rechtes könne aber jederzeit der Rechtszustand durch Gesey verändert werden, ohne dass frühere Verträge gegen das neugeschaffene Recht aufzukommen vermöchten. Eine öffentlich-rechtliche Leistungspflicht könne weder durch Verzicht noch durch Ver= jährung untergehen. Der Umstand, dass bis anhin von der Bur: gergemeinde Meiringen Beiträge nicht gefordert wurden, sei unerheblich. Dass die Burgergemeinde Meiringen sich von jeder Leistung losgekauft habe, sei nicht richtig ; dies schon deshalb nicht, weil beim Abschluss der Ausscheidungsverträge eine Mitwirkung der andern Einwohnergemeinden nicht stattgefunden habe. Aber aucch im Verhälinis zwischen Burgergemeinde und Einmwohnergemeinde habe ein Loskauf nicht stattgefunden. Durch den Ausscheidungsvertrag von 1838 sei nihis weiter bewirkt worden, als der Übergang des Armenguts der Burgergemeinde auf die Einwohnergemeinde. Später, als si allgemein erwiesen habe, dass die Einwohnergemeinden nicht genügend mit Stammvermögen ausgestattet worden waren, seien vielerorts zwischen den Burgergemeinden und den Einwohnergemeinden neue Ausscheidungsverträge abgeschlossen worden, So in Meiringen in den Jahren 1861—41864. DadurG seien aber nur die Stammgüter definitiv verteilt worden ; über gegenwärtige oder zukünftige gesetzliche Beiträge an die Armenpflege sei damals nichts bestimmt worden. Ziff. 3 des Vertragseinganges laute allerdings: „soll die Burgergemeinde von Jukrafttretung diefes Vertrages an von allen obigen Beiträgen und Lasten
und fonstigen auf ihren Gütern lastenden örtlichen Verpflihhtungen gänzlich befreit sein“; unter jenen „obigen Beiträgen“ seien aber solche an die Armenpflege nicht angeführt. Aus den Ausscheidungsverträgen könne somit ein Befreiungsgrund nicht hergeleitet werden. — Art. 91 der Kantonsverfassung könne die von der Rekurrentin behauptete Tragweite son deshalb nicht haben, weil sonst die Tätigkeit einer ganz erheblichen Anzahl bernischer Burgergemeinden, welhe die Armenpflege für ihre Angehörigen selbst besorgen, verfassungswidrig wäre. — Aut. 68 sodann bestimme nicht, dass vou den Burgergemeinden nicht mehr verlangt werden dürfe, als bisher, sondern nur, dass von ihnen grundsäglich min - destens soviel verlangt werden könne, als sie bisher leisteten. Da im übrigen das Mass der Beiträge nicht beanstandet werde, so sei der Rekurs abzuweisen und der Entscheid des Regierungsstatthalters zu bestätigen,
E.
Gegen dieses Administrativurteil hat die Burgergemeinde Meiringen rechtzeitig den staatsrechtlicen Rekurs an das Bundesgerihi ergriffen mit den Anträgen :
1. Es sei der Rekurs gutzuheissen.
2. Es sei der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern dl. d, 12. September/1. Oktober 1908 in allen Teilen aufzuheben.
3. Es sei mithin das Nutzungsgut der Burgergemeinde Meiringen als nicht verpflichtet zu erklären, gemäss § 24 ff. des Geseges Über das Armenwesen an die Kosten ihrer auf die Etats der dauernd unterstügten Kinder und Erwachsenen aufgenommenen Angehörigen vom Jahre 1908 hinweg beizutragen.
Die Begründung dieser Anträge ist aus den Erwägungen 2—5 hiena ersichtlich.
VB. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Vernehmlassung Abweisung des Rekurses beantragt und diesen Antrag eingehend begründet, insbesondere die Entwicklung des bernischen Armenwesens und das Verhältnis zwischen Burger- und Einwohnergemeinden geschichtlich dargestellt.
Aus dieser Darstellung sind folgende Punkie hervorzuheben :
Bis zum Jahre 1831 habe es im alten Teil des Kantons weder Einmwohnergemeinden, noch eine drtlihe Armenpflege gegeben. Erst dur die Verfassung vom 6s. Juli 1831 und das Gesey vom 20. Dezember 1833 über die Organifation und die Geschäftsführung der Gemeindebehörden sei die Möglichkeit der Bildung von Einwohnergemeinden geschaffen worden, Darauf fei am 19. März 1834 vom Grossen Rate die Teilung der Landschast Oberhasle (welche bis dahin eine einzige grosse Burgergemeinde gebildet hatte) in 6 Burger- und 6 Einwohnergemeinden beschlossen worden. Über die dadurch nötig gewordene Verteilung habe der Negierungsrat am 13. Januar 1836 folgende Grundsässze aufgestellt: „Das sämtliche der Landschaft Oberhasle gehörende Vermögen soll nicht länger unverteilt bleiben, sondern in seinem Kapitalbestande auf die 6 Gemeinden verteilt werden, und zwar a) das Einwohnergemeindegut nach Verhältnis der Kopfzahl der Einwohner, und b) das Burgergut, mit Fubegriff aller Armengüter, nah Verhältnis der Kopfzahl der Burger.“ Diesem Grundsatze entsprechend sei sodann ein Teilungsreglement erlassen worden, wonach zu verstehen sei;
a) Unter dem „Einwohnergemeindegut“: das Schulgut;
b) unter dem „Burgergut mit Jubegriff aller Armengüter“ : „das gegenwärtig von einem Landseckelmeister verwaltende Vermögen, denne das Bergwerk- und Militär- und das Armen- und Siechengut“.
Über die zukünftige Armenunlerhaltungspflicht sei bestimmt worden :
„Jede Gemeinde soll ihre eigenen burgerlichen Armen nach Gesezesvorschrift selbst unterhalten ohne wegen mehrerer oder minderer Last von andern Gemeinden eine Entschädigung zu beziehen no eine solche zu bezahlen,“ Diese Bestimmung habe nur bedeuten können, dass keine Burgergemeinde wegen der Armen etwas von einer andern Burgerge= meinde zu fordern habe; an die Einwohnergemeinden habe nicht gedacht werden können, weil sie bei der Armenpflege gänzlich ausser Betracht fielen. Jn den Jahren 1837 und 1838 sei nun die Teilung des landschaftlihen Vermögens unter die 6 Burgerund die 6 Einwohnergemeinden durshgeführt worden. Durch die Verträge vom Maimarkt 1837 und vom 25. April 1838 sei das Armengut den Burgergemeinden zugeschieden worden, weil nach der damaligen Rechtslage ihnen die Armenpflege ihrer Burger obgelegen habe. Es scheine nun allerdings am 415. März 1838 zwischen der Burgergemeinde und der Einwohnergemeinde Meiringen noch ein besonderer Aus\cheidungsvertrag abgeschlossen worden zu sein, bei welchem jedoch der Regierungsrat nicht mitgewirkt habe. Von da an sei in Meiringen das Armengut zwar von der Eimvohnergemeinde verwaltet, aber zunächst ausschliesslich zur Pflege der armen Burger verwendet worden. Jn der Entwickklung, die sich von 1838 bis 1864 vollzogen habe, sei der Übergang der Burgergemeinde Meiringen zur örtlichen Armenpflege zu finden. Jun diese Zeit falle auch das Armengefez vom 1. Juli 1857, welches die gesamte Armenpflege den Einwohnergemeinden auferlegt, anderseits aber Beiträge der Burgergüter, nicht nur der Armengüter, eingeführt habe. Was den Ausscheidungsakt von 1861/1864 betreffe, so sei derselbe deshalb nötig gewesen, weil sich în Meiringen, wie auch anderswo, ergeben habe, dass bei der frühern Ausscheidung grosse Stammgüter der Burgergemeinde zugeteilt worden waren, welche ihrer Zwebestimmung nac eigentlich der Einwohnergemeinde gehört hätten.
F.
Bei den Atten befindet sich u. a. der mehrerwähnte Ausscheidungsvertrag von 1861/1864 mit regierungsrätlichzer Genehmigung vom 9. November 1864. Aus demfelben sind folgende Stellen hervorzuheben :
Ziffer 1 der © Cingangsbestimmungen:
. „ergibt sich :
a) ‘Hat die Burgergemeinde, das Burgerrechtseinkaufsgeld des Herrn Professor Kohler in Bern von 1000 Fr. bezogen, das der Einwohnergemeinde herauszugeben ist mit. . Fr. 1,000 —.
trägen, jährlich eine Summe von 122 Fr. 93 Cts. Für das entsprechende Kapital à 4 %/, berechnet, war die Einwohnergemeinde “ zu entschädigen mit... Fr. 3,073 25. c) Hat die Burgergemeinde na alter Übung, für Schulexamengelder an die Kinder, in den Ortsschulen Beiträge geliesert, welche die lezten Jahre durchschnittlich auf 50 Fr. das Jahr sich beliefen. Das entsprechende Kapital à 40/7 berechnet, also der fünfundzwanzigfache Belauf derselben, ist der Einwohnergemeinde, zu Handen dem Schulgut auszurichten mit... Fr. 1,250 —, dJ Leistete die Burgergemeinde im Jahre 1858 einen Beitrag an die Nähschule Meiringen von 40 Fr., was auf die lehten fünf Jahre verteilt, durchschnitilich auf das Jahr 8 Fr. bringt, Auch hiefür ist das entsprechende Kapital nah 4 %/, berechnet, zu Handen dem Schulgut der Mitvo ergemeine auszurichten m. Fr. 200 —. e) Da endlich das zu seiner Zeit, in der landschaftlichen Teilung der Burgergemeinde Meiringen zugeteilte Vermögen, teilsweise zugleich einen munizipalen Charakter, mithin eine gemischte Natur an sich getragen hatte, indem dasselbe shon seiner Entstehung, und ursprünglichen, oder später gegebenen Zwekbestimmung gemäss, keineswegs zu Nusszungen, oder andern persönlichen Vorteilen, der einzelnen Landleute, sondern wenn nicht ausshliesslich, doh grösstenteils zu Bestreitung allgemeiner landschafilicher, oder nach heutiger Bezeichnung örtlicher Ausgaben, der verschiedensten Art diente, so ist aus diesem Vermögen nah dem obenangeführten Entscheid des Regierungsrats ein entsprechendes Kapital der Einwohnergemeinde von der Burgergemeinde herauszugeben und zwar in den Summen, wie sie in diesem Entscheid sich befinden.“ Ziffer 2: „Ist bisher die Unterhaltung des obern Mühlebachbrüleins zu Stein, der Bürgergemeinde obgelegen. Diese rein övtliche Pflicht, soll nun von der Einwohnergemeinde ertragen werden.“ Ziffer 3: „Soll die Bürgergemeinde von Jnkrafttretung dieses Vertrages an, von allen obigen Beiträgen und Lasten, und sonstigen auf ihren Gütern lastenden örtlichen Verpflichtungen gänzlich befreit sein. Dagegen aber in Vollziehung des mehrerwähnten regierungsrätlichen Entscheides an die Einwohnergemeinde leisten : a) Zu Handen des Shulguts, eine Dotationssumme, in allem zusammen, von. . Fr. 35,000 —.
b) Zu Handen des allgemeinen Ortsguts, eine Dotation, von E . Fr. 20,000 —,“ Ziffer 2 der Schlussbestimmungen :
„Erklären die Einwohner- und die Burgergemeinde Meiringen, durch die Ausstellung und Feststellung der obigen Etais, si jedex gegenseitigen fernern Pflichten enthoben, und nih1s weiteres mehr an einander zu reklamieren haben, als was dieser Vertrag selbst stipuliert.“ Der Ausscheidungsvertrag vom 25. April 1838 konnte von keiner Partei produziert werden.
G.
Die einschlägigen Bestimmungen der bernischen Verfassung vom 4. April 1893 lauten :
Art. 68. Den Gemeinden, Burgerschasten und übrigen Korporationen ist ihr Vermögen als Privateigentum gewährleistet. Jhnen steht ausschliesslich die Verwaltung desselben zu.
Der Ertrag dieses Vermögens wird ferner seiner Bestimmung gemäss verwendet. Die bisherigen Leistungen der Burgerschasten und der bürgerlichen Korporationen an die Armenpflege ihrer Angehörigen werden dem Grundsasse nach beibehalten.
Alle Korporationsgüter stehen unter der Oberaufsicht des Staates.
Art, N, Die öffentliche Armenpflege ist gemeinschaftliche Aufgabe der organisierten freiwilligen Tätigkeit, der Gemeinden und des Staates.
Der Staat wird für möglichste Beseitigung der Ursachen der Verarmung, für Ausgleichung der Armenlast und für die Entlastung der Gemeinden sorgen.
Soweit die aus den ordentlichen Einnahmen des Staates für das Armenwesen verwendbaren Mittel nicht genügen, kann behufs Deckung der Mehrausgaben eine besondere Armensteuer bis zu einem Viertel der direkten Staatssteuer erhoben werden.
Die Ausführung dieser Grundsässe und die Ordnung der Armenpflege ist Sache der Geseggebung. Das Gesey kann die Erhebung der besondern Armensteuer in die Kompetenz des Grossen Rates stellen.
Erwägungen
1.
Zunächst ist in formeller Beziehung zu bemerken, dass dem dritten Rekursbegehren (vergl. oben Fakt. D) jedenfalls shon deshalb feine Folge gegeben werden kann, weil das Bundesgericht nicht in der Lage ift, über die daselbst aufgeworfene Frage des kantonalen Verwaltungsrechtes einen materiellen Entscheid zu treffen, sondern im Falle einer Verfassungsverletzung lediglich kompetent wäre, den angefohtenen Entscheid des Regierungsrates aufzuheben.
2.
Die grundsässliche Jnterpretation von § 24 Ziff. 1 des kantonalen Armengesetzes durch den Regierungsrat wird von der Rekurrentin nicht angefochten. Darnach sind die Bedingungen des „Übertrittes“ einer Burgergemeinde zur örtlichen Armenyflege dahin zu verstehen, dass „die Burgergemeinde aufgehört hat, ihre armen Angehörigen zu unterstüssen, wo sie sein mögen, sondern die Armenpslege nun denjenigen Einwohnergemeinden überlässt, auf deren Gebiet die Burger Wohnsitz haben“, Der „Übertritt“ einer Burgergemeinde zur örtlichen Armenpflege fegt also nicht voraus, dass die Burgergemeinde die örtliche Armenpflege selber ausübe, sondern nur, dass sie die burgerliche Armenpflege nicht mehr ausübe.
Trossdem nun die Rekurrentin zugibt, dass sie chon seit vielen Jahren aufgehöri hat, ihre armen Angehörigen zu unlerstüzen, bestreitet sie doch, dass die zitierte Gesezesbestimmung auf sie, Refurrentin, amvendbar sei; denn, führt sie aus, da sie schon seit dem Jahre 1838 keine Armenpflege mehr besessen habe, so habe sie auh seither zu keinem andern Systeme übergehen können; da ferner die öôrtlihe Armenpflege erst im Jahre 1857 eingeführi worden sei, so könne sich § 24 Ziff. 1 des Armengeseges von 1897 doh offenbar nur auf solche Burgergemeinden beziehen, welche nach 1857 zur örtlichen Armenpflege übergegangen seien, nicht aber auh auf solche, die ihr Armemvesen schon lange vor 1857 abgegeben hatten und aus diesem Grunde tatsäclich nicht übergehen konnten“, Die Anwendung der zitierten Gesessesbest*mmung auf die Rekurrentin sei somit willkürlih und stelle sich als eine materielle Nechtsverweigerung dar.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass, wie der Regierungsrat mit Recht hervorhebt, § 24 Ziff, 1 des kantonalen Armengesetzes für den „Übertritt“ zur örtlichen Armenpslege, auf den daselbst abgestellt wird, nah rückwäris keine zeitliche Grenze selt, und dass daher nicht untersucht zu werden brauchte, ob die Rekurrentin nach oder vor 1857 zur örtlihen Armenpflege „übergetreten“ sei, sondern nur, ob dieser „Übertritt“ vor Fnkrafttreten des Gesegzes von 1897, bezw. ob er überhaupt (vergl. § 24 Ziff. 2) stattgefunden habe. Diese Frage konnte aber jedenfalls ohne Willfür bejaht werden. Denn es war gewiss die Annahme naheliegend, das Gesez habe die Beitragspflicht der Burgergemeinden nicht davon abhängig machen wollen, dass sie die örtliche Armenpflege ausüben, sondern davon, dass sie die burgerliche Armenpslege nicht ausüben. Andernfalls würde ja das Gesess gerade denjenigen Burgergemeinden neue Pflichten auferlegen, welche schon sonst Armenlasten zu tragen haben, dagegen diejenigen Burgergemeinden befreien, welche bisher an die Armenunterstüssung nichts leisteten. Es is aber flav, dass dies nicht der Sinn des Gesehzes sein kann, sondern dass der Grundgedanke desselben der ist : es seien alle Burgergemeinden in dieser oder jener Form zu Leistungen an die Armenpflege verpflichtet ; beruhe die Armenpflege noh auf dem Heimatprinzip, und werde sie daher von der Burgergemeinde besorgt, so könne dieses System beibehalten werden, sofern eine Gewähr für ausreichende Unterstüssungsfähigkeit gegeben fei (8 19); beruhe die Armenpslege dagegen auf dem Territorialitätêprinzip, und sei sie infolgedessen auf die Einwohnergemeinde übergegangen, so sei die Burgergemeinde beitragspflichtig.
Die dem § 24 des kantonalen Armengesetzes vom Regierung®- rat des Kantons Bern gegebene Auslegung erscheint somit fedenfalls nicht als willkürlich.
3.
Die Rekurrentin behauptet sodann, sie habe sich durch Verträge, welche sie mit der Einwohnergemeinde abgeschlossen, für immer von jeglichen Armenlasten losgefauft. Ein erster Loskauf habe im Jahre 1838 stattgefunden, da sie damals ihr gesamtes Armengut der Einwohnergemeinde abgetreten habe. Obwohl shon diese Abtretung des Armengutes naturgemäss den Übergang der Armenlasten auf die Einwohnergemeinde zur Folge gehabt habe, so habe dann im Jahre 1864 doh nochmals eine Ausscheidung statigefunden, gemäss welcher sie der Eimyohnergemeinde weitere Kapitalien im Betrage von 55,000 Fr. abgetreten habe, mit der allen „Beiträgen, Lasten und sonstigen auf ihren Gütern lastenden örtlichen Verpflichtungen gänzlich befreit“ sein solle; die Arils menpflege gehöre aber zweifellos zu den „drilichen Verpflichtungen“;
es hâtten sich denn auch in Art. 2 der Schlussbestimmungen jenes Ausscheidungsakies die Einwohner- und die Burgergemeinde ausdrücklich „jeder gegenseitigen fernern Pflichten enthoben“, Wenn der Regierungsrat in seinem Entfcheid erkläre, im Gebiete des dfsentlihes Nechtes könne der bestechende Rechtszustand jederzeit durch Geset verändert werden, so könne ih die Rekurrentin dem: gegenüber auf Art. 68 der Kantronsverfassung berufen, welcher den Burgerschasten, d. h. den Burgergemeinden, ihr Vermögen als Privateigentum garantiere und dieselben nur zur Leistuug ‘ihrer bisherigen Beiträge an die Armenpflege verpflichte. Dieser durch die Verfassung garantierte Rechtszustand habe durch das Gesez nicht abgeändert werden können, und es sei auch unrichtig, wenn der Regierungsrat davon ausgehe, er sei nicht fompetent, die Verfassungsmässigkeit des Gesesszes zu prüfen. Da er letzteres unterlassen habe, und da nac der zitierten Verfassungsbeftimmung eine Aufhebung der Ausscheidungsverträge von 1838 und 1861/ 1864 durch § 24 des neuen Armengesetzes nicht möglich gewesen Jei, so erscheine die Anwendung dieser Gesessesbestimmung auf den vorliegenden Fall als verfafsungswidrig.
Demgegenüber macht der Regierungsrat vor allem geltend, dass den Burgergemeinden in Art. 68 der Kantonsverfassung nicht der bisherige Rechtszustand habe garantiert werden wollen, sondern dass es sich damals nur darum gehandelt habe, einerseits den Burgergemeinden den Fortbesit ihrer Kapitalien zu gewährleisten, anderseits dieselben zu verpflichten, mindestens ihre bisherigen Leistungen für öffentliche Zweeke fortzusetzen, Was den angeblichen Loskauf von der Armenlast betreffe, so müsse mit aller Entschiedenheit daran festgehalten werden, dass eine öôffentlich-rehtliche Leistungspslicht durch Vertrag nicht für alle Zukunft aufgehoben werden könne und dass es ebensowenig angehe, derartige Pflichten durch Vertrag auf andere überzuwälzen. Übrigens sei es gar nicht richtig, dass sich die Rekurrentin im Jahre 1838 von denjenigen Beiträgen losgekauft habe, die sie von ihren Nutzungsgütern (im Gegensass zum Armengut) an die Armenpflege zu leisten habe. Was aber den Ausscheidungsakt von 1861/1864 betreffe, so habe es sich damals nur um eine endgültige Verteilung der Stamm-=- güter und die Liquidierung etwaiger Privatlasten gehandelt. Wenn daher in diesem Vertrage von einer gänzlichen Befreiung der Burgergemeinde von allen auf ihren Gütern lastenden „örtlichen Verpslichtungen“ die Rede sei, so könne si dies unmöglich auf die heute streitigen Beiträge an die Armenpslege beziehen, ganz abgesehen davon, dass diese Beiträge nach dem Armengeseze von 1897 nur für die Burger auszurichten seien (ebenso wie dies schon unter der Herrschaft des Gesezes von 1857 der Fall gewesen sei), und dass dieselben daher gar keine „örtlichen Verpflichtungen“ seien.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, dass anlässlih des vorliegenden Falles die Frage nicht entschieden zu werden braucht, ob der Regierungsrat des Kantons Bern befugt sei, die kantonalen Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen; denn jedenfalls ist das Bundesgericht kompetent, zu untersuchen, ob die Anwendung von 8 24 des kantonalen Armengesches auf den vorliegenden Fall, bezw. die ihm vom Regierungsrat gegebene Auslegung, eine Verfassungsverletzung in sisch liesse. Diese Frage ist zu verneinen. Wenn Art. 68 der Kantonsverfassung den Burgergemeinden „ihr Vermögen als Privateigentum gewährleistet“, so wird dadurch die Auferlegung von Beiträgen an die öffentlichen Lasten, zumal von Beiträgen, welche, wie hier, nach dem Ertrage bemessen werden, ebensowenig verboten, wie z. B. durch die in vielen Versafsungen enthaliene allgemeine Eigentumsgarantie die Einführung vou Steuern, Au das von der Verfassung garantierte Recht der Burgergemeinden, ihr Vermögen selbst zu verwalten, wird dur die Erhebung von Beiträgen nicht berührt, und ebenso kann ferner nicht gesagt werden, die Leistung von Beiträgen an die Unterstüssung der ortsansässigen Burger (nur solche Beiträge werden ja den Burgergemeinden in §§ 24 und 25 des Armengesezes auferlegt) sei keine beslimmunggemässe Verwendung des Vermòögens der Burgergemeinde, eine Behauptung, welche übrigens die Rekurrentin in diesem Zusammenhange selber nicht aufgestellt hat. Was aber die Bestimmung betrifft, wonach „die bisherigen Leistungen der Bürgerschaften, usw., dem Grundsasse nah beibehalten“ werden, o lässt sich darin in der Tat ein Verbot der Auferlegung neuer Leistungen nict finden.
Fragt es si im weitern, ob wirkli, wie die Rekurrentin behauptet, dur die im Jahre 1838 erfolgte Abtretung des Armengutes, sowie durch den Ausscheidungsakt von 1861/1864, ein Loskauf der Burgergemeinde von allen Armenlasten bewirkt worden sei, so ist diese Frage bezüglih des Abkommens vom Jahre 1838 shon dehalb zu verneinen, weil dieses Abkommen vom Staate nicht genehmigt worden ist, eine Gemeinde sich aber selbstverständlih von geseÿlichen Verpflichtungen (d. h, solchen, die ihr vom Staate auferlegt werden) nicht durch Vereinbarung mit einer andern Gemeinde losfkaufen kann, Wie es sich in dieser Beziehung mit dem vom Regierungsrate genehmigten Ausscheidungsakt von 1861/1864 verhalten würde, wenn derselbe einen Loskauf von den Armenlasten bezweckt hätte, kann hier dahingestellt bleiben; denn jedenfalls ist die Erklärung des Regierungsrates, dass jener Aussceidungsakt nur die definitive Verteilung der Stammgüter bezweckt habe, und dass die streitigen Beiträge nicht unter die „drtlichen Verpflichtungen“ zu subsumieren seien, die damals der Burgergemeinde abgenommen wurden, nihts weniger als willkürlich. Es handelt sich hier, wie übrigens auch bei der Znterpretation des Ausscheidungsaktes von 1838, um einen sorgfältig motivierten, auf einem eingehenden Studium der Entwieklung des bernischen Gemeinde- und Armenwesens beruhenden Entscheid der obersten kantonalen Verwaltungsbehörde, dessen materielle Richtigkeit das Bundesgericht nicht zu überprüfen hat.
á, Die Rekurrentin beschwert sich ferner über eine angebliche Verlegung von Art. 91 der Kantonsverfassung. Unter den „Gemeinden“, welchen nach dieser Verfassungsbestimmung ein Teil der dffentlihen Armenpflege obliegt, seien nämlich, wie sich aus der Vergleichung mit andern Artikeln der Kantonsverfassung ergebe, nur die Einwohnergemeinden, nicht auch die Burgergemeinden, zu verstehen. Als Burgergemeinde häite die Rekurrentin somit überhaupt zu irgendwelchen Leistungen an die öffentliche Armenpflege nicht herangezogen werden dürfen.
Abgesehen davon, dass die Auffassung des Regierungsrates, wonach unter deu „Gemeinden“ auch die Burgergemeinden zu verstehen sind, jedenfalls nicht als willkürlih bezeichnet werden kann, sondern im Gegenteil dem Sinne der Verfassung zu entsprechen scheint, ist hiezu zu bemerken, dass aus obiger Verfassungsbestimmung keine subjektiven Rechte auf Befreiung von den öffentlichen Armenlasten hergeleitet werden können, sondern dass darin lediglich, wie sich speziell aus Absay 4 ergibt, ein allgemeines Gefetgebungsprogramm enthalten ist. Wäre übrigens die Auslegung der Rekurrentin richtig, so wäre dieselbe, ebenso wie ihre Auffassung über Art. 68 KV, bei der Beratung des Armengesetzes von 1897 doh zweifellos zur Sprache gekommen. Dass aber dies geschehen sei, wurde weder dargetan, noch auch nur behauptet.
5.
Endlich erbli&t die Rekurrentin in § 24 des Armengesetzes, oder doch in dessen Anwendung auf sie, die Verlegung eines wohl erworbenen Rechtes, nämlich des von ihr durch die Ausscheidungsverträge von 1838 und 1861/1864 erworbenen Rechtes auf Befreiung von jeglichen Armenlasten.
Dieser Rekursgrund erledigt sich shon mit dem Hinweis darauf, dass die Existenz des beanspruchten „wohlerworbenen Rechtes“ von dem dazu kompetenten ftaailichen Rechts\chuyorgan, dem Regierungsrate des Kantons Bern, verneint worden ist. Gerade wie mun der Grundsay dec Unverlehlichkeit wohlerworbener Privatrette (inbesondere des Eigentums) durch das Tätigwerden des zur entgültigen Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten eingesetzten staatlichen Organs, nämlich des Zivilrichters, gewahrt wird (vergl. BGE 16 S. 716 f. Erw. 2), so wird im ôffentlichen Recht der entsprechende Grundsay durch das Tätigwerden des obersten Verwaltungsrichters gewahrt. Als solcher fungiert aber im Kanton Bern der Regierungsrat, was die Rekurrentin dadurch anerkannt hat, dass sie gegen das im vorliegenden Falle eingesclagene Verfahren keinen Einspruch erhoben hat, Gegen das Urteil des obersten Verwaltungsrichters fônnte eine staatsrechtliche Beschwerde daher nur aus dem Gesichtspunkte der Rechisverweigerung (Art. 4 BV) erhoben werden, um eine angeb: liche Verlegung wohlerworbener Rechte zu rügen. Eine Rechtsverweigerung aber liegt, wie ausgeführt, nah feiner Richtung hin vor.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. auch Nr. 23.
Fünfter Abschnitt. — Cinquième section.
Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland.
Traités de la Suisse avec l’étranger.
Staatsverträge über zivilrechtl. Verhältnisse. Rapports de droit civil.
Verirag mit Frankreich vom 15. Juni 1869. Traité avec la France du 15 juin 1869.
26.
, Nrfeil vom 17. März 1909 in Sachen Flach gegen Leuenberger.
Bewilligung eines Arresles entgegen der Vorschrift von Art. 1 des Staatsvertrages mit Frankreich. — Beweis der französischen Staatsangehörigkeit des Arrestschuldners. — Unterschriftenbeglaubigung der zu diesem Zwecke produzierten Urkunden nicht unbedingt erfordertich.
A. Der Rekursbeklagte erwirkie am 30. Oktober 1908 beim Gerichispräsidenten II des Bezirkes Bern für eine Forderung von 5688 Fr. 25 Cts. einen Arrest gegen den in Nogent-sur-Marne (Frankreich) domizilierten Rekurrenten. Als „Forderungsurkunde oder Grund der Forderung“ gab er an „Bescheinigung des BetreibungSbeamten Bern-Stadt vom 23. Oktober 1908, Geschäftsbeforgung und Verlustschein vom 22. Juli 1908“; als Arrestgrund wurde angenommen „Art. 274 Ziff. 4 Tl und 4 BKG“. Dieser Arrest wurde am 31. Oktober 1908 vom Betreibungsamt