Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

35 I 201

35 I 201

Rubrum

30. Entscheid vom 21. Januar 1909 in Sachen WMüsser und WMerkantil- Kunst- und Yucdrucierei Zürit.

Liegenschaftssteigerung im Konkurs. Haftung für Sachmängel. Art. 143 SchKG: Kompetenz der Betreibungsbehörden, zu entscheiden, ob die Zahlung rechtzeitig erfolgt und ob der Zahlungsverzug berechtigt sei. Legitimation des für den Ausfall Haflenden zur Anfechtung der Bedingungen der neuen Steigerung.

Sachverhalt

A.

Am 4. Mai 1908 brachte das Konkursamt Schwamendingen im Konkurse der „Allgemeinen Drudckterei A.-G.“ eine Liegenschaft mit Wohnhaus und verschiedenen Zubehörden an die zweite Steigerung. Die Steigerungsbedingungen bestimmten u. a., dass fede Nachwährschaft wegbedungen werde und dass der Käufer am Fertigungstage die Kaufsumme, soweit sie die anzuweisende Hypothek von 95,000 Fr. mit Stücfzins vom 1. Oktober 1907 bis 1. Mai 1908 (2493 Fr. 75 Ctss.) übersteige, bar zu bezahlen habe (wobei in jedem Falle die Konkurskosten und ein gesesslihes Pfandrecht ersten Ranges für 132 Fr. zu deen seien). Die Liegenschaft wurde dem Rekurrenten, Direktor Frig Müller in Kloten, für eine zu bildende Genossenschaft, die Mer- 202 G. Entscheidungen der Schuldbetreibungsfantil- Kunst- und Buchdruckterei Zürich, eventuell für ihn als Selbstkäufer, um 129,000 Fr. zugeschlagen.

Nachdem die Fertigung shon einmal infolge einer nunmehr erledigien Einwendung des Rekurrenten verschoben worden war, setzte das Konkursamt einen neuen Termin dafür auf den 12. August an. Der Ersteigerer erschien aber nicht, sondern liess dem Amte am 12. August mitteilen, dass er die Zufertigung so lange ablehne, als nit die defekte Heizungsanlage in der ersteigerten Liegenschaft in ordnungsgemässen Zustand gestellt oder bezüglich des vorhandenen Defektes eine Einigung getroffen sei.

Das Konkursamt ordnete darauf eine neue Steigerung auf den 1. Oktober an, wobei es die Steigerungsbedingungen hinsichtlih der Zahlungspflicht des Ersteigerers dahin abänderte, dass dieser beim Zuschlag 5000 Fr. Anzahlung zu entrichten, das anzuweisende Kapital von 95,000 Fr. vom 1. Oktober 1908 an zu verzinsen, nach Juhalt der Schuldurkunde abzubezahlen und im übrigen den Kaufpreis bei der Fertigung bar zu entrichten Habe. Jm weitern verfügte das Amt, dass die Ausfallsforderung, nach Art. 143 Abf. 2 SGKG, die sich allfällig gegen den Rekurrenten ergebe, an der neuen Steigerung ebenfalls verwertet werde, i

B.

Gegen diese Anordnungen führte der Rekurrent Beschwerde. Er verlangte in erster Linie, dass die Abhaltung der Steigerung untersagt werde, und machte hiefür geltend : Art. 143 treffe dann nicht zu, wenn der Ersteigerer sich unter Berufung auf den mangelhaften Zustand des Gantobjektes weigere, den Gantkauf zu erfüllen. Dem Beschwerdeführer seien Mängel des Gantobjektes snämlich Defekte an der Heizungsanlage, die nun in den neuen Steigerungsbedingungen bekannt gegeben würden) verschwiegen worden, weshalb er, ohne in Verzug zu kommen, die Bezahlung des Kaufpreises verweigern und Wandelung oder Kaufpreisminderung verlangen könne. Welchen dieser beiden Ansprüche er geltend machen werde, sei er im vorliegenden Stadium nicht verpflichtet anzugeben; es genüge, wenn er unter Bestreitung der Pflicht, den Gantkauf tale quale zu erfüssen, sich jene Ansprüche wahre. __ Die Konkursverwaltung aber habe nicht das Recht, die Liegenshaft neuerdings zu versteigern, bevor der zwischen den Parteien und Konkurskammer. N* 30. 203 entstandene Rechtssireit vor dem Richter endgültig erledigt sei. — Eventuell gehe es nicht an, die allfällige Ausfallsforderung gegen den Rekurrenten an der neuen Gant zu versteigern. Die Ausbietung dieser Forderung sei für den Rekurrenten freditshädigend, und er brauche si eiu soles Verfahren nicht gefallen zu lassen, da er sich mit vollem Rechte weigere, den Steigerungskauf zu erfüllen. — Endlich müsse, falls die beabfichtigte Gant zulässig sein sollte, jedenfalls dem Konkursamte untersagt werden, den Zuschlag von einer Anzahlung von 5000 Fr. abhängig zu machen. Jn diesem Erfordernis liege eine unzulässige Abänderung der Steigerungsbedingungen, die den Beschwerdeführer, der ja für den Mindererlôs haftbar gemacht werden wolle, shädige.

Neben dem Rekurrenten trat auh die genannte Genossenschaft Mexrkantil- Kunst- und Buchdruckkerei Zürich als Beschwerdepartei auf C. Die beiden kantonalen Jnstanzen haben die Beschwerde abgewiesen. Den am 5. Dezember 1908 gefällten Entscheid der obern Aufsichtsbehörde haben nunmehr der Rekurrent Müller und die erwähnte Genossenschaft rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und unter Festhaltung an der Beschwerde beantragt, dem Konkursamt eine weitere Versteigerung der Liegenschaft zu untersagen, eventuell ihm zu untersagen, bei einer solchen Gant das Guthaben auf den frühern Ersteigerer aus einem allfälligen Mindererlös zu versteigern, und den Zuschlag von einer Anzahlung von 5000 Fr. abhängig zu machen, Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab: gesehen, das Konkursamt auf dessen Abweisung angetragen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

1.

, Ob die Genossenschaft Merkantil- Kunst- und Buchdrueferei Zürich zur Beschwerde legilimiert sei, braucht nicht geprüft zu werden, da, wenn nicht sie, so dann doch der Nekurrent Direktor Müller als Selbstkäufer Ersteigerer geworden ist und alle Rechte und Pflichten eines solchen, damit also auch die Befugnis, diese Rechte im Beschwerdewege zu wahren, erlangt hat.

2.

, Der Rekurrent stellt sich, was sein Hauptbegehren anbetrifft, auf den Standpunkt, dass die ihm zugeschlagene Liegenschaft einen 204 C, Entscheidungen der SchuldbetreibungsMangel (defekte Heizungsanlage) aufweise und dass er infolgedessen einen Anspruch auf Wandelung oder einen solchen auf Preisminderung habe, dass darüber nur der Zivilrichter entscheiden könne und daher vor Erledigung dieses Nechtsstreites eine Weiterversteigerung nach Art. 143 SchKG unzulässig sei. Nun ist freilich im allgemeinen richlig, dass nach geltender Praxis durch den Zuschlag ein Kaufvertrag zu Stande kommt und dass die dadurch für den Ersteigerer begründeten Rechte und Pflichten die eines Käufers sind und darüber im Streitfall nur der ordentliche Zivil= richter als über eine Privatrechtssache entscheiden kann, An diesem Grundfaye hat indessen die Rechtsprechung nicht streng fesigehalten, sondern stets sich daneben auch von der andern Erwägung leiten verfahren angehöriger und dessen Zwecken dienender Aft sei und dass deshalb, soweit es dieser Zweck erfordert, für das durch den Zuschlag begründete Kaufvertragsverhältnis die Normen des materiellen Kaufrehtes nicht shlechthin gelten können und die Zuständigkeit des ordentlichen Zivilrichters zu Gunsten derjenigen der Aufsichtsbehörden zurücktreten müsse.

3.

Was nun zunächst den leztern Punkt, die Kompetenzsrage anbelangt, so kann im allgemeinen auf die Ausführungen des Bundesgerichtsentischeides i. S, Häller (Sep.-Ausg. 9 Nr. 9*) verwiesen werden, der die genannte Frage gerade hinsichtlich des Art. 143 SchKG prüst und dabei zu dem Ergebnis kommt, dass die Betreibungshehörden in verbindlicher Weise feststellen können, ob „die Zahlung rechtzeitig erfolgt“ sei oder nicht, und dass bei dem von ihnen konstatierten Zahlungsverzug die neue Steigerung sofort anzuordnen sei, indem es den praktischen Bedürfnissen des Vollstreckung83verfahrens widerspräche, wenn der Ersteigerer dieses Verfahren dur einen Zivilprozess zu hemmen vermöchte (vergl. au den neuen Art. 136 bis in Art. 60 der Übergangsbestimmungen zum ZGB).

Danach sind hier die Betreibungsbehörden zuständig, zu entscheiden, ob es an der „retizeitigen Zahlung“ insofern mangle, als der Rekurrent sich geweigert hat, zur Fertigung, mit der der Kaufschilling fällig würde, Hand zu bieten, oder ob dies deshalb

  • Ges.-Ausg. 32 I Nr. 30 S. 225 Æ, (Anm. d. Red. f. Publ.) nicht der Fall sei, weil dem Rekurrenten ein Wandelungs- oder ein Preisminderungsanspruch zusteht, der jene Weigerung rechtfertigen und den Verzug ausfchliessen würde. Mit Unrecht ist also die Vorinstanz nicht auf eine Prüfung des Grundes eingetreten, aus dem der Nekurrent bestreitet, im Verzug zu fein. Er muss damit im Beschwerdeverfahren gehört werden, sobald er den Forthemmen kann. Das schliesst eine richterlihe Prüfung der gleichen Frage nicht aus, da er die Behauptung, dass er nicht im Verzuge gewesen fei, gegenüber dem Anspruch auf Bezahlung des Ausfalles nach Art. 143 als Einrede noch ausstellen und dadurch dem Richler zur Beurteilung unterbreiten kann (vergl. Sep,- Ausg. 5 Nr. 76*, 7 Nr. 29* und 8 Nr. 44***), Nur kann natürlich der richterliche Entscheid hierüber der durch die Weiterführung der Zwangsvollstrefung begründeten Rechtslage keinen Eintrag tun, was praktisch zu dem Resultate führt, dass der Rekurrent, sobald die Betreibungsbehörden eine neue Steigerung rechtsfräftig angeordnet haben, definitiv den Anspruch auf Übergabe der Kauffache verliert und einen blossen Preisminderungsanspruch vor dem Nichter nicht mehr geltend machen kann, — eine Beschränkung der Rechte eines ordentlichen Käufers, die sich auf rechtfertigt. A. Fragt man sich nun, ob der Rekurrent mit Recht behauptet, nicht im Verzug zu sein, so fällt zunächst in Betracht, dass in den Steigerungsbedingungen „alle und jede Nachwährschaft wegbedungen“ war. Danach braucht nicht geprüft zu werden, ob die Sätze über die kaufrecssztliche Hastung für Sachmängel unbeschränkt auh auf das Steigerungsgeschäft Anwendung finden (welche Frage übrigens das zürcherische privatrechtliche Gesessbuch in § 468 und der Entwurf des revidierten schweizerischen Obligationenrechts in Arti, 1277 verneinend gelöst haben). Denn von einer solchen Haftung gegenüber dem Rekurrenten kann hier nah jener Steigerungsbedingung nur soweit die Nede sein, als sie durch diese nicht hat ausgeschlossen werden können, als daher der

  • Ges.-Ausg. 28 II Ne. 69 S. 582 Æ. — ** Id. 30 IT Nr. 23 S. 174 Æ, — Gewährsmangel dem Rekurrenten „arglistig verschwiegen“ worden ist, „eine unredlihe Täuschung“ ihm gegenüber vorliegt (siche Art. 244 OR, den genannten § 468 des zürcherishen Rechtes und Art. 1277 des Entwurfs zu einem revidierten ON). Für letzteres aber hat der Refurrent einen genügenden Nachweis nicht erbracht, Die einzige aktenmässig erstellte Tatsache, auf die er fi dafür berufen hat: dass nämlich in den frühern Steigerungs= bedingungen die Heizungsanlage als neu bezeichnet und in den jezigen Steigerungsbedingungen der Käufer auf die Fehlerhaftigfeit der Heizanlage aufmerksam gemacht wird, gestattet keinen sichern Schluss darauf, dass der Betreibungsbeamte diese Fehlerhaftigkeit schon bei Erteilung des Zuschlages an den Rekurrenten gekannt und sie diesem in einer seine Haftbarkeit begründenden Weise verschwiegen habe.

5.

Hat es hiernach bei der vom Konkursamte verfügten Abhaltung der neuen Steigerung zu verbleiben, so fragt es sich noch, ob ihr die vom Rekurrenten angefochtene Steigerungsbedin= gung zu Grunde gelegt werden dürfe, die den künftigen Ersteigerer verpflichtet, bei Erteilung des Zuschlages 5000 Fr. bar zu bezahlen und mit andern Worten den Zuschlag von dieser Anzahlung abhängig macht. Jn dieser Hinsicht kann zunächst dem Rekurrenten nicht etwa die Legitimation zur Beschwerdesührung abgesprochen werden. Denn wegen seiner eventuellen Haftbarkeit für den möglichen „Ausfall“ nach Art. 143 Abs. 2 hat er ein Juteresse daran, dass durch eine richtige und zweckmässige Durchführung des neuen Sieigerungsversahrens ein Ausfall tunlichst vermieden oder auf einen geringen Betrag beschränkt werde. Und dieses Interesse ist (soweit es nicht einem entgegengesetzten anderer Beteiligter nachgeht) des rechtlichen Schutzes teilhaft; und zwar muss es der Rekurrent sofort im Vollftreckungs- und Beschwerde=- verfahren wahren önnen, da es für ihn wichtig ist, jezt son einen möglichen Schaden abzuwenden und damit aller Verantwortlichkeit enthoben zu sein, statt später, wenn ihn der Jnhaber der AusfalUsforderung vor dem Richter belangt, den dann oft schwierigen Beweis zu erbringen, dass ein anderes Vorgehen im neuen Verwertungsversahren zu einem vorteilhaftern Ergebnis für ihn als Haftpflichtigen geführt häite und die Verantwortlichund Konkurskammer. N" 30. 20T feit daher nicht für den ganzen Ausfall bestehe. Zudem basiert ja diese seine Verpflichtung zur Bezahlung des Ausfalles auf der Annahme, dass die Liegenschaft „auf seine Rechnung und Gefahr, unter Behaftung bei feiner vertraglichen Verbindlichkeit“, weiter veräussert werde (vergl. Sep.-Ausg. 8 S. 1918, In der Sache selbst dagegen erweist sich der vorliegende Beshwerdepunkt als unbegründet. Vorerst lässt sich die Befugnis der Konkursverwaltung, die Bedingungen der vorangegangenen Steigerung abzuändern, an sich nicht bestreiten (vergl. Sep.-Ausg. 7 Nr. 63), Die Abänderung besteht hier darin, dass bei der frühern Gant der laufende Zins im bisherigen Betrage von 2493 Fr. 75 Cis. mit der Hypothek überbunden wurde, während das Amt bei der neuen Gant diesen, nunmehr auf 5000 Fr. angewachsenen und fällig gewordenen Zins beim Zuschlag in bar entrichtet wissen will. Das rechtfertigt sih zunächst schon deshalb,

weil durch das Anwachsen und das Fälligwerden dieses Zinses die Verhältnisse anders geworden sind, indem der Hypothekargläubiger jesst statt Überbindung sofortige Barzahlung des Zinses verlangen kann, und diese Zahlung wegen seines Pfandrechtes in erster Linie gesichert fein muss. Jm übrigen lässt sich nicht sagen, dass dadurch die Bedingungen für den neuen Ersteigerer belastender werden als die dem Rekurrenten seinerzeit gestellten und dass dies das Zustandekommen eines neuen Zuschlages zu Ungunsten des Rekurrenten ershwere. Schon nac den früheren Steigerungsbedingungen (Ziff. 9) war das Konkursamt berechtigt, den Zuslag von der Gewährung von Sicherheiten für den gestundeten Betrag abhängig zu machen. Ed musste also ein Ersteigerer, der wesentlich mehr als das Kapital von 95,000 Fr. bieten wollte, darauf gefasst sein, eventuell für den ganzen bar zu bezahlenden Betrag am Steigerungstag Sicherheit leisten zu müssen. Wenn nun die spätern Bedingungen eine Barleistung von 5000 Fr. shon beim Zuschlag verlangen, so kann nicht davon gesprochen werden, dass dadurch ernsthafte Bieter abgeshreckt werden, wenn man noch bedenkt, dass sie darauf shon lange vorher durch die Auflegung der Steigerungsbedingungen aufmerksam gemacht wer- * Ges.-Ausg. 81 II S. 339/340. — ** Id, 30 I Nr. 103 S. 599 fÆ. (Anm. d. Red. f. Publ.) Duressführung der neuen Steigerung auch das Juteresse der andern Beteiligten zu berücfsichtigen hat, dass nun ein Gantkauf endgültig abgeschlossen und vollzogen und zu diesem Zweckke der Ersteigerer dur eine sofortige Anzahlung zur Vollziehung angehalten werde. — Selbstverständlich kann aber dieses Verlangen der Barzahlung beim Zuschlag nur so gemeint sein, dass das Angebot auch eine Barzahlung von mindestens diesem Betrage in sich schliesst.

6.

Endlich beschwert sich der Rekurrent gegen die Verfügung des Konkursamtes, dass bei der beabsichtigten Steigerung auch die allfällige Ausfallsforderung gegen den Rekurrenten nach Art. 143 Abf. 2 zu versteigern sei. Diese Verfügung is indessen durchaus gesezmässig, indem die Forderung aus Art. 143 im betresfenden gern verhaftetes Aktivum verwertet werden muss und diese Verwertung namentlich auch durch öffentliche Versteigerung geschehen Yann (vergl. Sep.-Ausg. 5 Nr. 76 S. 298 f., spez. S. 303*, und 6 Nr. 78 Erw. 41),

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

31.

Enfsheid vom 21. Jannar 1909 in Sachen Yrandenberger.

Beschwerdeverfahren. Art. 17 ff. SohKG: Jede selbständige Verfügung des Betreibungsamtes kann innert einer neuen Beschwerdefrisé angefochten werden. Voraussetzungen dieser Selbständigkeit und Begriff der « Verfügung » überhaupt.

A. Der Rekurrent Wilhelm Brandenberger erwirkte am 4. Dezember 1908 vom Betreibungsamt Baselstadt gegen Eugen Elser einen Zahlungsbefehl, Betreibung Nr. 58,447, den das Amt der Post zur Zustellung übergab. Der Besehl kam an das Amt zu- * Ges.-Ausg. 28 IT 8,587, — **Id. 29 I Nr. 127 S. 600, (Anm. d. Red. f. Publ.) xüd, mit der Erklärung des mit der Zustellung betrauten Postbeamten : „Abgereist“. Darauf sandte das Amt am 7. Dezember Die beiden Doppel des Zahlungsbefehls dem Gläubiger, mit der Verurkundung : „Nicht zugestellt. Schuldner ist abgereist.“ Mit Brief vom 9. Dezember überreichte der Rekurrent durch seinen Vertreter, Advokat Dr. Cremer, die Urkunde wieder dem Amte, indem er geltend machte: Nachdem angeblich die Zustellung in der polizeilih angemeldeten Wohnung des Schuldners nicht habe stattfinden fönnen, fei nach Art. 64 Abs. 2 SchKG vorzugehen, auf Grund dessen dann konftatiert werden könne, ob die Vorausfezung des Art. 66 Abs. 4 SchKG gegeben sei, Am folgenden Tage erneuerte der Vertreter des Rekurrenten diese Anbringen mündlich, aber ohne Erfolg, beim Amte, indem er geltend machte, nach den Erkundigungen beim Kontrollbureau habe der Schuldner eine Papiere nicht zurückgezogen und sich nicht abgemeldet. Dieses schrieb ihm dann am 11. Dezember: „Jun Bestätigung unserer gestrigen Unterredung stelle ih Jhnen die beiden Zahlungsbefehle wieder zu. Wir haben keine Veranlassung, ein anderes Verfahren einzuschlagen.“ Am 19. Dezember 1908 führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage, das Amt habe nach Art. 64 Abs. 2 und eventuell nach Art. 66 Abf. 4 SchKG vorzugehen. Das Amt beantragte, die Beschwerde als verspätet abzuweisen und behielt sich dabei für den Fall sachlicher Erledigung der Beschwerde die Einreichung einer Vernehmlassung vor.

B, Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 31. Dezember 1908 auf Nichteintreten wegen verspäteter Beschwerdesührung. Jhren Entscheid hat nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren : die Beschwerde Tei materiell zu behandeln, sei es unmittelbar durch das Bundesgericht, sei es zunächst durch die Vorinstanz.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz kommt zu ihrem Nichteintretensentscheid von der Erwägung aus, dass der Rekurrent gegen die Verfügung des BetreibungSamtes vom 7. Dezember 1908, die in der Zusendung der beiden Doppel des nicht zugestellten Zahlungsbefehles liegk,

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 244 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 64, Art. 66, and Art. 143 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.