Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

35 I 391

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Rubrum

390 À. Staatsrechiliche Entscheidungen. IL Abschuitt, Bundesgesetze, sondern in Erfüllung einer staatlichen Aufgabe betreibt und dass er somit konsequenterweise nicht unter die „Kaufleute“ zu subsumieren ist. Allein, wenn ein kantonaler Richter bei der Juterpretation eines kantonalen Gesetzes unter „Kausleuten“ solche Perfonen versteht, welche regelmässig Handelsgeschäfte abzuschliessen pflegen, und wenn er alfo gewissermassen das subjektive Requisit einer Streitigkeit zwischen Kaufleuten auf das objektive Requisit eines Handelsgeschästes zurückführt, so bedeutet dies um so weniger einen Akt der Willkür, als es (nach Art. 12 Abs. 6 des Eisenbahnrüdcktaufsgesezes) dem fantonalen Gesetzgeber sogar freigestanden hätte, bei der Kompetenzabgrenzung zwischen den ordentlichen und den Handelsgerichten überhaupt nur auf objektive Merkmale abzustellen und die Handelsgerichte somit, ganz ohne Rüekficht auf die Person der Parteien, zur Erledigung der Streitigkeiten aus gewissen Arten von Rechtsgeschäften kompetent zu erklären.

Übrigens ist unbestreitbar, dass der Betrieb der SBB, wie derjenige einer jeden Staatsbahn, troy dem damit verfolgten höheren Zwecke, im Einzelnen nah kaufmännischen Prinzipien und in kaufmännischen Formen vor sich geht und vor sih gehen muss, sodass also auch bei einer na rein subjektiven Voraussetzungen sih richtenden Kompetenzausscheidung die Zuständigkeit der Handelsgerichte für Klagen gegen die SBB ohne Willkür hätte bejaht werden können (vergl. Deutsches Handelsgesessbbuch § 36 und Staub, Kommentar, 6./7. Aufl. Anm, 10). Die Justitution der Handelsgerichte verdankt ihre Entstehung denn auch offenbar nicht einer besonderen Berücksichtigung des im kaufmännischen Verkehr zumeist verfolgten Zweckes, nämlich des kaufmännischen Gewinns, sondern vielmehr einer Berücksichtigung der unter Kaufleuten üblien Art der Geschäftserledigung. Von diesem Gesichispunkte aus erscheint aber wiederum die Gleichstellung einer Staatsssahn mit andern in kaufmännischer Weise betriebenen Verkehrsanstalten, z. B. mit Privatbahnen, jedenfalls nicht als willkürlich.

Sachverhalt

Demnach hat das Bundesgericht erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen.

IV.

Persönliche Handlungsfähigteit. Capacité civile.

64. Arleis vom 5. Mai 1909 in Sachen Witwe Hidler gegen Yezirksrat Küssnahtk und Vegiexrungsrat des Kanfons $Hchwyz.

Unzulässigkeit der Berormundung auf Grund der blossen Vermutung, dass die in Betracht kommende Person, welche bisher nie über ihr Vermögen zu verfügen in der Lage war (weil sie verheiratet war und ihr Ehemann unter Vormundschaft stand), nicht fähig sein werde, ordnungsgemäss zu wirlschaften.

A. — Frau Agnes Sidler-Sidler, die zur Zeit im 63. Altersjahre stehen soll, war verehelicht mit Alois Sidler in Küssnacht, der am 29. Mai 1908 gestorben ist, Alois Sidler hatte vom Frauengut, das laut Erhausfaufvertrag vom 14. Juli 41890 30,000 Fr. betragen hatte, einen Betrag von rund 13,000 Fr. verbraucht, und war ihm deshalb die Versügung über das Frauenvermögen entzogen und die Frau unter staatlihe Vormundschaft gestellt worden. Nah dem Tode des Alois Sidler wurde diefe Vormundschaft, entgegen dem Begehren der heutigen Rekurrentin, aus dem Titel der Verschwendung weitergeführt. Der Entscheid des Bezirksrates Küssnacht vom 8. August 1908 ist lediglich begründet mit der Bemerkung, „dass Witwe Agnes Sidler - Sidler für eine richtige Vermögensverwaltung nicht genügend Gewähr biete.“ Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrate des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 12. September 1908 aufgehoben, weil mit dem Tode des Ehemannes Sidler die alte Vormundschaft dahingefallen und eine neue Entmündigung der Ehesrau nur nach Durchführung eines neuen Entmündigungsverfahrens zulässig sei. Auf Grund eines neuen Verfahrens verhängte sodann der Bezirksrat die Bevormundung über die Rekurrentin, im wesentlichen mit folgender Begründung : In all den Jahren, in denen Agnes Sidler unter Vormundschaft gestanden sei, habe ihr Vermögen tross den Bemühungen der Vormünder fortwährend abgenommen, da Frau Agnes Sidler sich im Haushalte nicht einzuschränken wusste. Am 7. Januar 1903 habe ihr Vermögen noh 19,191 Fr. betragen, am 6. Januar 1907 nur noch 46,297 Fr., und seither seien wieder zwei Titel von zusammen 3400 Fr. an den Vormund zur Tilgung von Schulden ausgehändigt worden. Witwe Sidler habe auch ohne Wissen des Vormundes verschiedene finanzielle Verpflichtungen eingegangen. Auf diese Weise müsste der Zeitpunkt, in dem das Vermögen zur Neige ginge und die Witwe dem Bezirke zur Last fallen würde, sehr bald fommen. Der Regierungsrat wies eine Beschwerde gegen diesen Bevogtigungsbeshluss unterm 19. Dezember 1908 ab. Er bemerkte, dass die verschwenderische Vermögensverwaltung auch daraus hervorgehe, dass — nah Vernehmlassung des Bezirkêrats — Witwe Sidler, der vom Vormund zur DeeÉung der Bedürfnisse des Haushaltes bestimmte Kaufläden angewiesen worden seien, diese Kredite zu

Gunsten einer nähern und entferntern Verwandtschaft, der gegenüber sie sich als ganz unselbständig erwiesen habe, missbraucht habe, B. — Mit staatsrechilicher Beschwerde vom 15. Februar 1909 stellte Witwe Sidler beim Bundesgericht das Gesuch, die über sie verhängte Vormundschaft aufzuheben. Weder das wirtschaftliche Gebahren der Rekurrentin noh ihre ganze Lebensführung weise Tatsachen auf, welche die Gefahr eines künftigen Notstandes nahelegen oder Verschwendungsfucht offenbaren würden. Der Vermögensrückgang könne ihr nicht zur Last gelegt werden, da ihr ja keine Disposition über ihr Vermögen zugestanden habe, abgesehen vom Bezug der Lebensmittel, gegen Eintragung în ein Ladenbüchlein ; diese Büchlein erzeigten aber nichis gravierendes. Während zwei Jahren sei der Ehemann der Nekurreniin krank und während aht Monaten, laut ärztlichem Zeugnis, total hilf- (os und verdienstunsähig gewesen und von der Shefrau verpflegt worden, und in dieser Zeit habe sie im ganzen nur 30 Fr. Taschengeld gebraucht. Die Nekurrentin bestreite, finanzielle Verpflichtungen eingegangen zu haben; eventuell müssten es folche sein, die der Vormund als notwendig anerkannt und genehmigt habe; es handle sih also nicht um unöfkfonomische Handlungen. Dass von ihrem Vermögen noch andere Personen gelebt hätten, sei richtig, nämlich der alte kranke Ehemann, ein jüngster Sohn und ein Kind des ältesten Sohnes; felbst wenn die Rekurrentin dafür einen fleinen Bestandteil ihres Vermögens geopfert hâtte, so bilde das keinen Entmündungsgrund.

C. — Der Regierungsrat des Kantons Schwyz bestreitet dem Bundesgericht die Kompetenz, die festgestellten Tatsachen zu überprüfen; er macht geltend, das Bundesgericht habe nur zu untersuchen, ob die Entmündigung aus einem bundesrechtlichen Grunde verfügt worden sei. Nun decke sich 8 1 litt. b der kantonalen Vormundschaftsverordnung mit Art. 5 Abs#. 1 HfG, und sei nicht willkürlih ein Bevormundungsgrund vorgeschoben worden. Die Ehesrau sei an der Misswirtschaft ihres Ehemannes ebenfalls shuld: sie habe ja damit fortgefahren, als der Mann infolge seiner körperlichen Gebrechen nicht mehr mitwirken konnte. Sie habe auch immer über den Vormund hinweg über ihr Vermögen zu verfügen gewusst. Ein Teil ihrer Kinder sei ganz verarmt; werde die Vormundschaft aufgehoben , so werde die willensshwache Frau von dieser Seite so sehr in Mitleidenschaft gezogen, dass das Vermögen in kurzer Zeit in unrationeller Weise verbraucht sein werde.

Erwägungen

1.

Jn formeller Beziehung ist, gegenüber der vom RegierungSrate des Kantons Schwyz vertretenen Auffassung, zu bemerken, dass nah der neuern, ständigen Praxis (AS 22 S. 975 Erw. 1, 28 I S. 147, 29 1 S. 472 f. Erw. 1) das Bundesgericht bei Beurteilung staatsrehtlicher Rekurse wegen Verletzung des Art, 5 HfG zwar an den von den kantonalen Behörden festgestellten Tatbestand, sofern keine Aktenwidrigkeit vorliegt, gebunden ist, aber in rechtlicher Hinsicht frei zu prüsen hat, ob ein bundesrehilich vorgesehener Enimündigungsgrund wirklich gegeben sei.

2.

Die kantonale Jnstanz macht nun geltend, dass der Entmündigungsgrund des §8 1 litt. b der kantonalen Vormundschafts = verordnung, welcher „die Verschwender“ unter ordentliche staatliche Vormundschaft stellt, fih mit Art. 5 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes dede. E mag dahingestellt bleiben, inwiefern — wegen der Vorschrift des § 8 der kantonalen Verordnung über das Vormundschafiswesen, welcher beim Verdacht, dass jemand durch eigene Schuld in ökonomischen Rücfstand geraten sei, in allen Fällen eine vormundschaftlihe Untersuchung vorsieht — diese Auslegung des kantonalen Rechts zutreffe. Auch wenn sie rihtig ist, so sind im konkreten Falle die Vorausfezungen zur Enimündigung do nicht gegeben. Entscheidend ist, dass der heutigen Rekurrentin noch gar keine Gelegenheit gegeben worden ist, selbständig ihr Vermögen zu verwalten; sie hat ja immer unter Vormundschaft gestanden. Es könnte sich daher nur fragen, ob sie am Rükgang ihres Vermögens wegen der Führung des Haushaltes ebenfalls Schuld irage und ob sich in der Führung des Haushalies ihre Unfähigfeit zu ökonomischer Verwaltung oder ihr Hang zu leichtsinnigen Ausgaben offenbare. Jn dieser Hinsicht geben nun vor allem die vorgewiesenen Ladenbüchlein einerlei gravierendes Resultat : es handelt sich darnach bei der Rekurrentin vielmehr um einen einfachen, bescheidenen Haushalt. Auch die Tatsache, dass während der Krankheit des Ehemannes ein Vermögensrücksschlag eintrat (am 6. Januar 1907 betrug das Steuervermögen laut Vogtsrechnung 16,297 Fr., am 1. Februar 1909 noch 14,276 Fr.), fann nicht als Beweis der Unfähigkeit der Rekurrentin dienen; penn das war offenbar eine sehr schwierige Zeit, in welcher au eine sparsame und umsichtige Hausfrau mit dem Ertrage eines Vermögens von 16,000 Fr. das Auskommen nicht finden mochte. Damit ist aber auh gegeben, dass ein Beweis, die Rekurrentin sei gegenüber den Anforderungen ihrer Verwandten zu schwach, nicht besteht, da die Vermögensdifferenz aus der Zeitperiode, welche allenfalls einen Schluss auf die Tüchtigkeit der Rekurrentin als Wirtschafterin zuliesse, anders erflärlih is. Auf blosse Vermutungen hin darf die persönliche Handlungsfähigkeit aber nicht entzogen werden,

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht ertannt: Der Rekurs ist gutgeheissen und demgemäss der Beschluss des Negierungsrates des Kantons Schwyz vom 19. Dezember 1908 aufgehoben.

65.

Arteisl vom 19. Alai 1909 in Sachen Maxsurk gegen Gemeinderak von Ashusen, bezw. Vegierungsrak des Kaukous Luzern.

FNichteinvernahme des zu Bevormundenden seitens der I. Instanz., Bestütigung der Bevormundung seitens der IL Instanz. Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch diese ? — « Praxis » der kantonalen Behörden, in « dringenden Fällen » von einer Einvernahme des zu Bevormundenden abzusehen.

A, — Der im Jahre 1858 geborene, in Ufhusen (Bezirk WilliSau) heimatberechtigie Rekurrent ist Landwirt und war Eigentümer des Bauerngutes Zenzenhof in Niederwil, Gemeinde Ohmstal (Bezirk Willisgu). Er hatte dasselbe im Jahre 1887 mit einer Schuldenlast von 24,070 Fr. 47 Cts. nebst Zinsausstand von seinem Vater übernommen. Nah den Angaben des Rekurrenten war die Liegenschaft samt Jnventar damals 45,000 Fr, wert gewesen. Nach den Angaben des Gemeinderates Ufhusen hatte der Wert der Liegenschaft allein 45,000 Fr. oder mehr betragen.

Am 26. Oktober 1908 beschloss der Gemeinderat von Ufshusen :

1.

Adolf Marfurt sei unter Vogtschaft gestellt.

2.

, Derselbe sei berechtigt, dem Gemeinderat über die Person des noh zu ernennenden Vormundes einen Vorschlag zu machen.

3.

An den h. Negierungsrat sei das Gesuch um Bewilligung der sofortigen Publikation der Bevogtigung zu stellen.

4.

Zustellung dieser Erkanntnis an Adolf Marfurt unter Hinweis auf das gesesslihe Recht des Rekurses an den h. Regierungsrat innert 20 Tagen.

Dieser Beschluss wurde folgendermassen begründet :

1.

„Dass Marfurt laut erhaltenen Anzeigen und den Antworten auf unsere Informationen schon seit längerer Zeit mit gewissen Personen einen regen Handel um Vieh und Fahrhaben treibt und hiebei von denselben immer benachteiligt und betrogen wird ;

2.

„dass derselbe seine Liegenschaft wegen diefem Handel total