35 I 428
35 I 428
Rubrum
Dritter Abschnitt. — Troisième Section.
Kantonsvertassungen. Conslitutions cantonales.
Sachverhalt
I.
Prinzip der Gewaltentrennung. — Séparation des pouvoirs.
1. Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt. — Empiétement Sur le domaine du pouvoir législatif.
70. NArteis vom 6. April 1909 in Sachen Meyer gegen Vegierungsrat des Hantous Zargan und Eiuwohnergemeiude Aaxan.
Angebliche Rechisverweigerung und angeblicher Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt: a) durch eine regierungsrätliche Verordnung, worin den Gemeinden anheimgesleltt wird, die Drucklegung der Steuerregister zu beschliessen ; b) durch den auf dieser Veroránung fussenden Beschluss einer Einwoknergemeinde, ilre Steuetregister alle drei Jalre drucken zu lassen.
A. — Im Anhange zu § 13 der Vollziehungsverordnung des Regierungsrates des Kantons Aargau zu den Gesehen über das Staatssteuer- und das Gemeindesteuerwesen ist bestimmt: „Den Ge- „meinden steht es frei, die Drucklegung der Steuerregister zu be- „\chliessen.“ Auf Grund dieser Bestimmung fasste die Versammlung der Einwohnergemeinde Aarau am 30. November 1908 den Beschluss, das Steuerregister der Gemeinde alle drei Jahre drucken zu lassen ; die Modalitäten des Verfahrens, insbefondere die Frage, ob das gedruckte Steuerregister jedem Steuerpflichtigen unentgeltlich zugestellt werden solle oder ob die Zustellung nur gegen Bezahlung erfolge, wurden hiebei noh offen gelassen. Gegen diesen Beschluss reichte der heutige Nekurrent, laut amtlicher Bescheinigung in Aarau niedergelassener und dort stimmberechtigter Kantonsbürger, beiut Negierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde ein. Er beantragte, „es sei der Beschluss der Einwohnergemeinde- „versammlung Aarau vom 30. November betreffend Veröffent - „lihung des Stimmregisters als gesesswidrig zu erklären und „aufzuheben,“ und machte zur Begründung geltend, dass der Gemeindebeschluss im Widerspruch stehe zur aargauischen Steuergesessgebung, welche den Grundsatz der Heimkichkeit des Steuerbuches aufstelle. Der Regierungsrati hart den Nekurs mit Entscheid vom 14. Dezember 1908 abgewiesen. Aus der Begründung des Beschlusses ift folgendes hervorzuheben : Das Staatssteuergesessz schreibe in § 24 freilich vor, dass die bereinigten Steuerverzeichnisse wenigflens 14 Tage an einem geeigneten Orte zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen seien. Aber was hier verlangt werde, sei doh wohl nur das Minimum dessen, was in Bezug auf die Veröffentilichung des Steuerregisters zu geschehen habe. Das Recht, einen Schritt weiter zu gehen und die Steuerbücher drucken zu lassen, sei damit feineêwegs ausgeschlossen. Auf jeden Fall sei die Drulegung im Geseze nicht verboten, und fei daher der angefochtene Gemeindebeschluss nicht gesezwidrig, und zwar umso weniger, als sich aus den §§ 52, 24 und 42 des Steuergesesszes ergebe, dass in Steuersachen möglichst Öffentlichkeit herrschen solle.
B. — Mit Beschwerdeschrift vom 27. Februar 1909 ergriff der Rekurrent den staatsretlicen Rekurs ans Bundesgericht, mit dem Begehren: „1. Es sei der am Schlusse von § 13 der Voll- „ziehungSverordnung des aargauischen Negierungsrates zum Gesess „Über den Bezug von Vermögens- und Erwerbssteuern zu Staats- „Fwecken, vom 141, März 1865, und zu demjenigen über die Ver- „wendung der Gemeindegüter und den Bezug von Gemeindesteuern, „vom 30. November 1866, d. d. 16. Februar 1906, lautend : ynDen Gemeinden steht es frei, die Drucklegung der Steuer- „ „bücher zu beschliessen“, als ungeseglich aufzuheben ; 2. Jn Auf- „Hebung des Entscheides des Regierungsrates des Kantons Aar- „gau vom 14. Dezember 1908 sei die Schlussnahme der Ein- „wohnergemeinde vom 30. November 1908 betreffend die Druk- „legung des Steuerregisters und dessen Verabfolgung an die „Steuerpflichtigen als ungeseblih zu erklären und daher aufzu- „heben.“ Der Rekurrent macht zur Begründung dieses Antrages im wesentlichen folgendes geltend: Jn § 24 des Staatssteuergesezes und in den §8 42 und 43 des Gemeindesteuergesetzes sei die Frist zur Auflage des Steuerbuches auf wenigstens 14 Tage angesetzt, Jn der Verordnung vom 16. Februar 1906 habe der Regierungsrat nun einerseits erklärt, diese Frist werde strikte auf 14 [Tage limitiert und sei die Einsichtnahme lediglich zur Prüfung der Ansätze wegen einer allfälligen Anfechtung gestattet, nict aber zur sonstigen Bekanntmachung der Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen, so dass demnach das Steuerbuch den Charakter eines Geheimbuchs besize. Jn direktem Gegenfage hiezu werde nun im Anhang des § 13 der Verordnung die Drucklegung des Steuerregisters gestattet und im angefochtenen Entscheid erklärt, die Auflage des Steuerregisters während 14 Tagen sei wohl das Minimum dessen, was bezüglich der Veröffentlichung zu geschehen habe. Aus dem Wortlaute des § 24 des Staatssteuergesezes und des § 42 des Gemeindesteuergesezes sei aber per argumentum e contrario zu schliessen, dass die Steuerbücher, ausser der Zeit der Auflage zum Zwecke der Beschwerdeführung, den Steuerpflichtigen verschlossen sein sollen. Da die aargauische Steuergesezgebung den Grundsass der Geheimhaltung des Steuerbuches aufstelle, so sei es unzulässig, dieses Prinzip anders als auf dem Wege der Gesegzesrevision abzuändern ; es liege somit neben einem
Akte der Willklic ein Eingriff der vollziehenden Gewalt in die Kompetenz der gesetzgebenden Gewalt vor. Sei aber die Grundlage des Gemeidebeschlusses willkürlih und ungesetzlich, so gelte das gleiche auh vom Gemeindebeschluss selbst.
C. — Der Regierungsrat des Kantons Aargau trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an. Die aargauische Gesetzgebung kenne den Grundsay der Geheimhaltung des Steuerbuches nicht : wenn das Steuerbuch während 14 Tagen öffentlich aufliegen müsse, und zwar zu dem Zwecke, die Anfechtung der Steuerveranlagung Dritter zu ermöglichen, so sei das Geheimnis, welhes nah der Auffassung des Rekurrenten darin liegen solle, offenbar nicht mehr gewahrt. Wo das öffentliche Interesse so sehr ‘engagiert sei wie bei der Steuereinschässung, müsse jedem Steuerpflichtigen das Recht zuerkannt werden, sich an der Hand des Steuerbuches darüber Aufschluss zu verschaffen, ob die steuerretlichen Verpflichtungen des Einzelnen gegenüber dem Staate und der Gemeinde in richtigem Verhältnis zu seiner ökonomischen Leistungsfähigkeit bemessen seien. Eine Steuergesezgebung mit dem Prinzipe der Geheimhaltung des Steuerregisters könnte ihren Zweck nicht erfüllen ; es müsse daher auh aus diesem steuerpolitischen Grunde die Drucklegung des Steuerregisters zulässig sein.
Erwägungen
1.
, — Der erhobene staatsrechtliche Rekurs hat zum Gegenstande die Verlegung der kantonalen Verfassung und die Verlegung des Art. 4 BV. Soweit er sich gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 16. Februar 1906 richtet, ist aber dem Erfordernisse der Erschöpfung des kantonalen Jnstanzenzuges nicht genügt, weil das Begehren im Rekurs an den Regierungsrat lediglich auf Aufhebung des Beschlusses der Einwohnergemeinde von Aarau vom 30. November 1908 abzielt. Übrigens wäre in Bezug auf die Verordnung selbst auch die 60-tägige Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG nicht eingehalten, und auch aus diesem zweiten Grunde auf diesen Teil des Rekurses nicht einzutreten. Dagegen ist diese Frist gewahrt in Bezug auf die Anfechtung des Gemeindebeschlusses. Die Verfassungsmässigkeit der Verordnung vom 16. Februar 1906 ist daher immerhin zu überprüfen, weil diese Verordnung die Grundlage des angefochtenen Gemeindebeschlusses bildet: denn nach . feststehender Praxis kann die Verfassungsmässigkeit einer RNechtsnorm nicht nur auf dem Wege des Nekurses gegen diese Rechtsnorm selbst, sondern auh bei der jeweiligen Anwendung innerhalb der 60-tägigen Frist im Wege des staatsrechtlichen Nekurses angefochten werden (vergl. AS 20 S. 750 Erw. 2, 21 S.675 Erw. 1, 22 S. 1001 Erw. 1, 25 TS, 84 Erw. 1). Um eine Anwendung der Verordnung handelt es si aber beim angefochtenen Beschlusse, und zwar um eine Amvendung auch in Bezug auf den Rekurrenten, weil auch seine Steuerverhältnisse in die Publikation einz bezogen werden sollen.
2.
, — Fragt es fi, ob der Nachsatz zu § 13 der Verordnung vom 16. Februar 1906 verfassungswidrig sei, so ist vorweg zu bemerken, dass der Rekurrent selbst keine Verfassungs- oder Gesezesbestimmung anführt, welche die Publikation der Steuerregister ausdrücklich verbieten würde ; darauf, ob eine Bestimmung der Verordnung mit einer andern Bestimmung der gleichen Verordnung in Widerspruch stehe, kann es aber bei der Frage, ob eine Verfassungswidrigkeit vorliege, nicht ankommen, da nicht der eine Teil der Verordnung vor andern Teilen einen rechtlichen Vorzug. besit. Die Behauptung des Rekurrenten, dass der Negierungsrat in der Verordnung in willkürlicher Weise bald diesen, bald jenen Standpunkt einnehme, is daher für den heutigen Rekursenischeid ohne Belang. Es fragt sich vielmehr allein, ob der dem angefotenen Beschlusse zu Grunde liegende Nachsay des § 13 der Verordnung vom 16. Februar 1906 mit dem Gesegze vereinbar sei oder ob der Regierungsrat durch deren Erlass sich über dasGeseg hinweggesetzt habe und ein Eingriff in das Gebiet der geseggebenden Gewalt vorliege. Dabei ist zu beachten, dass der Rekurrent in der Rekurs\crift selbst nicht behauptet, es dürfe die Publikation der Steuerregister, etwa wegen ihrer Bedeutung für die soziale Stellung und den Kredit der Privaten, überhaupt, d. h. ohne Rüefsicht auf den übrigen Juhalt der Gesetzgebung, nur im Wege des Gesetzes angeordnet oder erlaubt werden. Es ist daher diese grundsägliche Frage im heutigen Nechtsfall auch nicht zu untersuchen. Jn Bezug auf die erste Frage ist nun festzuhalten, dass die beiden aargauischen Geseye über die Staatssteuern und über die Gemeindesteuern die öffentliche Auflage der Steuerregister anordnen, um bei jedem Steuerbezug die Anfechtung der Steuerveranlagung dur dritte Steuerpflichtige zu ermöglichen. Die Publikation der Steuerregister dagegen soll nah Massgabe des angefochtenen Beschlusses nicht bei jedem Steuerbezug, sondern nur jedes dritte Jahr erfolgen. Sie kann also nicht etwa die in den beiden Gesegen angeordnete Auflage der Steuerregister ersetzen, sondern diese legtere bleibt neben ihr in Kraft. Daraus folgt aber des weitern, dass die betreffenden geseylichen Bestimmungen über die Auflegung der Steuerregister die Publikation im Wege des Druckes überhaupt nichl betreffen, dass sie die Publikation weder fordern noch ausssliessen, Der vom Rekurrenten geltend
gemachte Beschwerdegrund, dass die Vollziehungsverordnung einen gesetzlichen Grundsay ändere, ist somit unzutressend. Dabei ist es, vom Gesichtspunkte dieses staaisrechtlichen Rekurses aus, auh unerheblich, ob die Publikation der Steuerregister sich als Akt der Vollziehung der Steuergesetze darstelle: denn auf alle Fälle handelt es sich um die Gestattung einer Massnahme der Gemeindeverwaltung, um eine Versügung über die Gemeindeprotokolle, wozu der Regierungsrat shon kraft seiner Eigenschaft als Aufsichtsorgan Über die Gemeindeverwaltung kompetent erscheint. JFst die Grundlage, der Anhang zu § 13 der Verordnung vom 16. Februar 1906, keine verfassungswidrige, fo ist auh der Beschluss der Gemeindeversammlung fstaalsrechtlich nicht anfechtbar.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf Ziff. 4 des Rekursbegehrens wird nicht eingetreten. Ziff. 2 des Rekurses wird abgewiesen.
2.
Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewali. — Empiétement sur le domaine du pourvoir judiciaire.
71.
Arteil vom 3. Inni 1909 in Sachen Kunz gegen Vegierungsrakt des Kautous Vern.
Angebliche Verletzung des Prinzips der Gewaltentrennung und des Grundsatzes nulla poena sine lege durch regierungsrätliche Suspendierung eines Notars, welcher sich in Sirafuntersuchung befindet. — Angebtiche Verletzung der Rechtsgleichheit, weil in andern gleichartigen Fällen nicht eingeschritten worden sei und weil die dem an-- gefochtenen Entscheide zu Grunde liegende Auffassung eine Schlechterstellung der Bürger oder Bewohner eines bestimmten Kantonsteils zur Folge haben würde.
“A. — Dur Beschluss der Anklagekammer des Kantons Bern vom 10. März 1909 ift der Rekurrent, welcher Notar und Amtsnotar ist, gemäss Art. 256 StrV in Anklagezustand verset und