35 I 781
35 I 781
Rubrum
sous la notion de la gérance de l’immeuble et revêt conséquent le caractère de véritables mesures de dure, mesures qui, comme il a été dit ci-dessus, relè’ clusivement du droit fédéral.
Or, d’après l’art. 155 LP, la disposition renfermé cond alinéa de l’art. 102 et suivant laquelle l'office 1 à la gérance et à la culture de l’immeuble, n’est ap qu’au gage dont la vente esf requise. L'invitation fice de Loèche était donc prématurée, puisque l’op formée par le recourant n’était pas encore levée vement, et doit dès lors être annulée.
Sachverhalt
Dans ces conditions le recours doït être admis en que l'office a porté avec raison à la connaissance taires dont le loyer est grevé d’un droit de gage er des créanciers bypothécaires du bailleur qu’ils ne plus se libérer valablement qu’en mains de l'office di: suites. Pour le surplus, ce sont les dispositions da déral et en particulier les art. 155 et 102 LP qui fo et la mesure attaquée doit être annulée parce qu’el trevient.
Par ces motifs, La Chambre des Pourguites et des Faillites prononce : Le recours est admis dans le sens des considérar rentrent ent par procé- 122. Enlscheid vom 19. Okfober 1909 in Sachen FOUL A Hug und Konsorten.
2 au 86- Art. 65 Ziff. 4 SchKG: Zustellung der Betreibungsurkunden an einen »ourvoit Gesellschafter. — Begriff der Rechtsverweigerung im Sinne des plicable Art. 17 SchKG, — Art. 177/8 SchKG: Voraussetzungen der Wechsel- , betreibung. Ausscheidung der Kompetenzen der Betreibungsbehörden de l’of- und des Richters.
position définiti- A. — Am 12. Dezember 1908 stellte Alfred Wyser in Aarau eine Tratte per 8000 Fr., fällig auf 34. Dezember 1908, an die Ce SENS Ordre des Oskar Winkler in Russikon aus. Dieser Wechsel wurde es loca- vom Aussteller dem A. Schnell, unbeschränkt haftenden Gesell-
faveur schafter der Firma A. Schnell & Cie. in Unterterzen, übergeben, peuvent welcher folgendes undatiertes Akzept auf den Wechsel auftrug :
?S POUT- „Angenommen A. Schnell & Cie,“ Winkler indossierte den Wechsel [roit fé- sodann zur Besorgung des Jukassos an die Volksbank Wexikon.
nt règle Da der Wechsel von der Firma A. Schnell & Cie. troy wieder- (e y con- holter Zahlungsversprechen nicht eingelöst wurde, leitete die Volksbank Wessikon gegen dieselbe Wechselbetreibung ein. Am 19. Zuli 1909 wurde der Schuldnerin der Zahlungsbefehl (Nr, 142) dur Chargébrief zugestellt, Da kein Rechtsvorschlag erfolgte, stellte die Volksbank Wessikon am 30. Juli das Konkursbegehren.
B.
— Bevor die auf Ansuchen der Schuldnerin um einige ts. Tage hinausgeshobene Konkurseröffnung ausgesprochen worden war, ‘d. h. am 10.,/12. August 1909, erhoben A. Schnell und die Kommanditäre der Firma, Hauptmann Sulser und Gemeinderat Brusch, bei der untern Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Wechselbetreibung. Zur Begründung machten sie geltend, durch das Akzept des A. Schnell vom 12. Dezember 1908 sei die Firma nicht verpflichtet worden, da am 7. Dezember 1908 die Einzelunterschrift der unbeschränkt haftenden Gesellshafter in Kollektivzeichnung abgeändert worden sei. Nachträglih hat sich auch noch der andere unbeschränkt haftende Gesellschafter der Firma A. Schnell & Cie., Anton Hug in Mols, der Beschwerde angeschlossen.
"182 B. Entscheidungen Jer SchuldbetreibungsDie untere Ausfsichtsbehörde hat die Beschwerde gutgel demnach die Wechselbetreibung aufgehoben.
C.
— Diesen Entscheid haben die Volksbank Wel Oskar Winkler an die kantonale Aufsichtsbehörde weit mit der Begründung, die Beschwerde von Schnell und sei verspätet und zudem sei die Einrede, A. Schnell sei rechtigt gewesen, das Akzept für die Firma in rechtsve Weise abzugeben, eine solche materiell-rechtlicher Natur, dem Weg des Rechtsvorschlags hätte erhoben werden so!
Mit Entscheid vom 1. Oktober hat die kantonale behörde unter Aufhebung des Vorentscheides die Wechsel Nr. 142 in Kraft erklärt.
D.
— Gegen diesen Entscheid haben Anton Hug und manditäre Sulser und Brush (A. Schnell ist am 6. ( 1909 verstorben) ihrerseits wieder unter Erneuerung gehrens um Aufhebung der Betreibung ans Bundesger| riert.
Die Vorinstanz sieht sich zu Gegenbemerkungen zu nicht veranlasst, die Rekursgegner haben auf dessen angetragen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zic
Erwägungen
1.
Die fünftägige Frist zur beschwerdeweisen 2 der Zustellung des Zahlungsbefehls an die schuldneris ist am 24. Juli 1909 unbenugt abgelaufen. Die vo1 und Konsorten eingelegte Beschwerde war somit verf, hätte daher von der Vorinstanz einfach durch Nicht beschluss erledigt werden fönnen.
Übrigens ist die Zustellung in casu in vollständi, Weise erfolgt. Art. 65 Ziff. 4 SchKG verlangt die an einen zur Vertretung der Kollektiv- bezw. Kommo schaft befugten Gesellschafter oder an einen Prokuristen. stellung an einen unbeschränkt haftenden Gesellschaft daher zweifellos, da ja eine Zustellung der nämlichen zwei Personen gleichzeitig nicht möglich ist und die ( von Verpflichtungen dabei nicht in Frage kommt.
Auch von einer Rechtsverweigerung im Sinn des eissen und Abs. 3 SGKG kann in casu angesichts des beschränkten Sinnes, welchen die neuere Rechtsprechung diesem Begriff beilegt (vergl. ergezogen, Nr. 2*) nicht gesprochen werden, sodass die Überschreitung der Konsorten ordentlichen Beschwerdefrist nicht etwa damit entschuldigt werden nicht be- könnte. rbindlicher Ebensowenig könnte schliesslich von einer Nichtigkeit der vorvelche auf liegenden Betreibung die Rede sein. Ordentliche Konkursbetreibung len. und Wechselbetreibung bilden bloss zwei Abarten derselben BetreiAussichts- bungsart, sodass das öffentliche Jnteresse nicht verlezt wird, wenn betreibung irrtümlicherweise die eine statt der andern eingeleitet worden sein sollte. die Kom- 2. — Ooch erweist sich der Rekurs auch materiell als unbeSeptember gründet. ihres Be- Wie bereits der Bundesrat (vergl. Archiv 3 Nr. 68) und so- <t refur- dann das Bundesgericht (vergl. AS 231 S. 406 ff. Erw. 2, Sep.- Ausg. 5 Nr. 54 **, 8 Nr. 36***, 9 Nr. 46 u. 49 Erw. 28%) n Rekurs in konstanter Praxis erkannt haben, sind unter den Vorauslbweisung sezungen der Wechselbetreibung, deren Vorhandensein der Betreibungsbeamte und gegebenenfalls auh die Aussichtsbehörden — ht unbeschadet der allfälligen endgültigen Feststellung im gerichtlichen Verfahren — zu prüfen haben, nur die in Art. 177 leg. cit. [nfechtung aufgeführten speziellen Vorbedingungen zu verstehen. Diese im he Firma vorliegenden Fall zweifellos erfüllten Vorbedingungen bestehen 1 Schnell einerseits im Vorhandensein eines Titels, welcher äusserlich die >âtet und vom OR geforderten wesentlichen Eigenschaften eines Wechsels intretens- oder Schecks besit, und anderseits darin, dass der Betriebene im Zeitpunkt des Empfanges des Betreibungsbegehrens der Konkurs: gültiger betreibung unterworfen sei (vergl. serner Jaeger, Komm., Anm. 1 Zustellung zu Art. 178). nditgesell- Dagegen unterliegt die Frage, ob dem betreibenden Gläubiger Die Zu- gegenüber dem betriebenen Schuldner ein wechselmässiger Anspruch er genügt zustehe oder nicht, ausssliesszlich der richterlihen Kognition. Es Akten an genügt für die Betreibungsbehörden, um die Wechselbetreibung zuArt. 17 Nr. 90 u. 105 Erw, 2. (Anm. d. Red. f. Publ.) der als der Konkursbetreibung unterworfen erkannten P Beziehung ersichtlich sei, aus welcher die wechselmässige tung derselben möglicherweise abgeleitet werden kaun. Dit
in der Regel stets der Fall, wenn der Wechsel ihre VU trägt, was in casu zutrifft. Dagegen muss entgegen de! Rekurrenten vertretenen Auffassung die Feststellung dc der Gesellschafter Schnell, welcher den Wechsel namens akzeptiert hat, tatsählich hiezu berechtigt war oder 1 richterlichen Verfahren allein vorbehalten bleiben.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkursk erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
123.
Enfscheid vom 19. Oktober 1909 in Sachen Disziplinarische Massnahmen. — Oeffentlich-rechtliche Nat spruchs des Gläubigers gegen das Betreibungsamt als solch ausgabe des Erlöses der Betreibung und bezügliche Komp Aufsichtsbehörden.
A. — Jn einer vom Rekurrenten, Viktor Wilczek vertreten durch Notar Bloch in Olten, gegen J. J. Just burg beim Betreibungsamt Olten - Gösgen eingeleiteten treibung war dieses im Besitz eines verarrestierten u! deten Barbetrages von 1450 Fr. Der Betreibungsbeamt gegen dem Begehren des Rekurrenten, diesen Betrag selber, sondern dem Notar Bloch abgeliefert, obschon d mals nicht mehr sein Vertreter war. Notar Bloch stellte Rekurrenten Rechnung, indem er von den erhaltenen die Beträge zweier Kostennolen von zusammen 540 Fr abzog und dem Rekurrenten nur den verbleibenden € 909 Fr. 95 Cts. zukommen liess.
B. — Hiegegen erhob Wilczek Beschwerde und verl die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsbeamten eine N unde und und denselben ferner anweise, ihm den von Notar Bloch willkürerson eine lich gekürzten Betrag von 540 Fr. 05 Cis, sofort zu erseyen.
Verpflich= Die kantonale Aufsichtsbehörde wies das erste Begehren als 3 ist nun unbegründet ab und trat im übrigen auf die Beschwerde nicht ein. nterschrift Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge- * vont den richts, an welche Wilczek rechtzeitig rekurriert hatte, trat ihrerseits rüber, ob mit Entscheid vom 14. Mai 1909* auf das Begehren betreffend er Firma Erteilung einer Rüge an den Betreibungsbeamten nicht ein. Im richt, dem übrigen hob sie den Vorentscheid auf und wies die Sache zu neuer Behandlung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz immer zurüd, C. — Demzufolge hat die fantonale Aufsichtsbehörde unterm 10. Juli 1909 über die Beschwerde des Rekurrenten neuerdings entschieden, indem sie nach erfolgter Feststellung, dass der Betreibungsbeamte den verarrestierten Betrag zu Unrecht an Notar Bloch ausbezahlt habe, das Betreibungsamt Olten- Gösgen anwies, dem Rekurrenten „den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag Wilczek. „von 540 Fr. 05 Cts. aushinzugeben“.
Gestüsst hierauf erliess Wilczek an das Betreibungsamt Oltenur des Án- Gösgen ein Einzugsmandat für 540 Fr. 05 Cts. Das Man- ;s auf Her- dat kam jedoch unbezahlt zurück mit dem Vormerk : „Refusé. HEESE dEr E. Bächler.“ Am 21. Juli 1909 erhielt der Rekurrent sodann vom Betreibungsbeamten Bächler die Anzeige, dass Notar Bloch in Zürich ihm seine Forderung an den Rekurrenten im obigen Betrag von in Augs- 940 Fr. 05 Cts. zediert habe und dass er, Bähler, diese FordeArrestbe- rung mit dem Guthaben Wilczeks aus der Pfändung gegen id gepfän- J. J. Just im gleichen Betrag verrechne. e hat, ent- D, — Gegen diesen Entscheid betrat der Rekurrent abermals nicht ihm. den Beschwerdeweg, mit dem Begehren, „die Aufsichtsbehörde wolle erselbe da- „das Betreibungsamt Olten-Gösgen für die Rechtsverweigerung dann dem „Und das renitente amtspflichtwidrige Benehmen disziplinarish 1450 Fr. „bestrafen und es unter Androhung erhöhter Ordnungsbusse an- . 05 Cis. „halten, den rechtswidrig vorenthaltenen Betrag von 540 Fr. Zaldo von („05 Cis. nebst Zins zu 5 °/, vom 16. Juli 1909 an sofort „auszuzahlen.“ angie, dass Mit Entscheid vom 9. September 1909 hat die kantonale Aufige erteile * Vergl, Nr. 25 hievor.