Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

35 I 788

35 I 788

Rubrum

Die Streitsache muss somit zu materieller Behandl Vorinstanz zurückgewiesen werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurs erkannt:

Sachverhalt

Auf das Begehren um Ausfällung einer Ordnungs den Betreibungsbeamten von Olten-Gösgen wird nicht Jm übrigen wird der Rekurs in dem Sinne begrü dass die Sache zu materieller Behandlung an die Vo rügewiesen wird.

124, Enfscheid vom 26. Oktober 1909 in Sachen Art. 206 SchKG: Unzulässigkeit jeglicher Betreibunge Gemeinschuldner während der Konkurspendenz, auch f der Konkurseröffnung entstandene Forderungen, mit all nahme der Betreibungen auf Verwertung eines Drittpfar

A.

— Am 21. August 1909 hat der Nekurrent, von Salis in Zürich Y, beim Betreibungsamt Obere Betreibungsbegehren gegen Otto Oertli-Tshurr in gestellt. Dieses Begehren wurde vom Betreibungsamt Mts. mit der Begründung abgewiesen, über Oertli der Konkurs eröffnet und er könne daher bis zur Erle selben nicht betrieben werden.

B.

— Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei der Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das Betreibung: engadin sei anzuweisen, dem gestellten Betreibungsbeg derlichst zu entsprechen. Zur Begründung machte er Bestimmung des Art. 206 SchKG, wonach während des Konkfursverfahrens neue Betreibungen nicht angeh fönnen, gelte nur für Forderungen, die zur Zeit de: ausbruches bereits entstanden seien, was für die Fo Rekurrenten im Betrage von 4528 Fr. 50 Cts. nicht Oertli hade während des hängigen Konkurses, welche liche Frist schon weit überschritten habe, mit Bewilligu mundschaftsbehörde mit einem Teil des Vermögens einen ausgedehnten Milchhandel angefangen, Güter ge ung an die Es könne unmöglich die Absicht des Gesesszgebers gewesen sein, dass ein Konkursit für Verpflichtungen, die aus solchen Geschäften fammer __ resultieren, nicht betrieben werden könne. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 21. Septrafe gegen tember 1909 unter Hinweis auf den Wortlaut des Art. 206 eingetreten. SchKG, welcher die Anhebung neuer Betreibungen gegen den Ge- 1det erklärt, meinschuldner während des Konkursverfahrens ganz allgemein instanz zu- ausscliesse, sowie unter Berufung auf Jaeger, Komm., Anm. 4 zu Art. 206 und auf die dortigen. Zitate, insbesondere Archiv 5 Nr. 29, die Beschwerde abgewiesen.

C.

— Diesen ihm am 6. Oktober 1909 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig vou Salis. ans Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht E pA in Erwägung : ziniger 4us- Art. 206 SchKG bestimmt in seinem zweiten Teil, dass neue des. Betreibungen während der Dauer des Konkursverfahrens nicht : angehoben werden können. Hierin ist, wie schon der Bundesrat Dr. Luzius seiner Zeit entschieden hat (vergl. Archiv 5 Nr. 29), ein abso - ngadin das lut es Verbot der Einleitung neuer Betreibungen gegen den GeSt, Moriss meinschuldner während der Konkurspendenz zu erblicken. Die am 24. gl. Auffassung des Rekurrenten, wonach nur die Forderungen, welche -Tschurr sei im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits entstanden sind, digung desfantonalen amt Oberehren beförd. h. die eigentlichen Konkursforderungen, unter die Beschränkung des Art. 206 SchKG fallen, unter Ausschluss der Schulden, die der Gemeinschuldner erst nach erfolgtem KonfurSausbruch eingegangen hat, lässt ih aus dem Wortlaut des Î Gesetzes nicht ableiten und es gehen die bezüglichen grammatikaggeltend, die lischen Ausführungen des Rekurrenten (angeblicher „engster“ Zuder Dauer sammenhang mit dem ersten Teil des Art. 206, welcher si bloss oben werden uf frühere Sulden beziehen könne) fehl, è Konkurs- Eine mit einer hängigen Generalexekution konkurrierende Spezialrderung des exekution zu Gunsten eines einzelnen Gläubigers könnte sich lediglich der Fall sel. auf den Arbeitsverdienst des Gemeinschuldners beziehen, welcher : die gesess- im Gegensass zum Vermögen, das dem Gemeinschuldner vor Schluss ng der Vor- des Konkursverfahrens anfällt, nicht in die Konkursmasse fällt.

¿iner Kinder Der Rekurrent behauptet denn auch, das vom Gemeinschuldner seit pachtet usw. AS 35 I — 1909 : 52 Vermögen (d. h. der kapitalisfierte Arbeitsverdienst) \ Forderungen, die, weil erst nach Konkursausbruch entst Befriedigung im Konkurs nicht finden können, betreibu! freigegeben. Diesem Schluss kann jedoch, weil vom C sanktioniert und übrigens mit dessen System nicht wohl nicht beigepslichtet werden. Eine Betreibung gegen de sshulduer während der Konkurspendenz ist nur zulässig, ein Dritipfand zum Gegenstand hat (AS 23 T Nr.

Die praktische Durchführung der Auffassung des 2 hätte, abgesehen davon, dass der Gemeinschuldner des auf seinen Arbeitsverdienst während des Konkurses verl würde, mannigfache Komplikationen zur Folge. Name in Betracht, -dass der Gemeinschuldner jederzeit das M Hand hätte, durch Jusolvenzerklärung die Eröffnung ei! Konkursverfahrens zu bewirken. Die gleichzeitige Du zweier Konkurse über denselben Schuldner liesse sich ab System des Gesezes nicht in Einklang bringen.

Der Ausschsluss jeglicher Betreibungen gegen de! schuldner während des Konkurses mit alleiniger Aus Betreibungen auf Verwertung eines Drittpfandes schaff flare Situation. Die damit verbundene Benachteiligung Gläubiger, die dem Kridaren nah Konkurseröffnung kann deswegen nicht schwer ins Gewicht fallen, weil Moment des Kreditierens wissen müssen, dass sie es insolventen Schuldner zu tun haben, und darnach ihre massnahmen treffen können. Haben sie es unterlassen, sie selbst die Schuld daran, wenn sie dur die Unmò Betreibung bis zum Konkursaustrag in Nachteil kom!

Es liegen somit keine hinreichenden Gründe vor, u bisherigen Praxis, welche sich an den Wortlant des leg. cit. hält, abzugehen.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurs erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

1.

**** Id, 32 I Nr, 59. (Anm. d. Rec und Konkurskammer. No 125. 79L t tangierte i für die

125.

, id vom 2. ; . nden, ihre Enífscheid vom 2. November 1909 in Sachen Häsliger.

1gsrechtlih Art. 106—109 SchKG: Widerspruchsverfahren. Begriff des Gewahrjesey nicht Sams. Anwendbarkeit des Art. 1 06 oder des Art. 109 im Fall der . Vindikation der Möbel durch die Kinder des Schuldners, welche die vereinbar, gemeinsame Wohnung auf ihren eigenen Namen gemietet haben ? n Gemein- Mitgewahrsam des Schuldners. wenn sie

49.

, Sep.- A. — Jn einer vom Rekurrenten Julius Häfliger in Ruswil x, TER), gegen F. Röösli im Kupferhammer bei Kriens eingeleiteten Betekurrenten treibung wurde zur Pfändung verschiedener Mobilien geschritten, Privilegs welche laut Pfändungsurkunde von den Kindern des Schuldners ustig gehen als ihr Eigentum angesprochen wurden. Dieser Anspruch wurde ntlih fällt vom Gläubiger bestritten, worauf ihm vom Betreibungsamt Kriens ittel in der eine zehntägige Frist zur Anhebung der Widerspruchsklage im les zweiten Sinn des Art. 109 SchKG angesetzt wurde. rchführung B. — Hierauf beschwerte si der Rekurrent bei den luzernischen ir mit dem Aufsichtsbehörden und verlangte unter Hinweis darauf, dass dem Schuldner der Gewahrsam an den gepfändeten Gegenständen zustehe, 1 Gemein- dass den Drittansprechern Frist zur Klageanhebung anzusegzen sei. nahme der Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen aus allein eine folgenden Gründen abgewiesen : Die gepfändeten Mobiliarstücke derjenigen befänden sich in dem vom Schuldner und seinen vier Kindern kreditierten, (wovon zwei voll- und zwei noch minderjährig) bewohnten und sie ja im von den legtern gemieteten Logis. Für die beiden volljährigen Gemit einem shwister Friss und Rosa Nöösli sei daher der Gewahrsam an den Vorsichts- gepfändeten Gegenständen ohne weiteres gegeben, da ja mit dem so tragen Eintritt der Volljährigkeit die väterliche Gewalt ohne weiteres aufglichkeit der hôre. Aber auch für die beiden minderfährigen Kinder Theodor ten. und Josef Röösli sei der Gewahrsam an den fraglichen Objekten m von der anzunehmen, einerseits indem alle Kinder Röösli als eine StreitArt. 206 genossenschaft auftreten und es nicht angängig sei, zwei gesonderte Verfahren zu provozieren, anderseits weil der Gewahrsam ein fakfammer tisches Verhältnis sei, dessen Ausübung nicht geteilt werden könne.

C.— Gegen diesen Entscheid hai Häfliger unter Erneuerung seines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht rekurriert. Er führt aus, die

19.

29 I Nr. Vorinstanzen Hätten Erhebungen darüber veranstalten sollen, ob

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 106, Art. 107, Art. 108, Art. 109, and Art. 206 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.