Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

35 I 841

35 I 841

Rubrum

Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die behörden einen an und für sich dem Schuldner und sei unentbehrlichen Lohn doch gegen den Willen des Schu weise als pfändbar bezeihnen können, um seinen Kred zuerhaltenz ob aus solchen Erwägungen der Schuldne1 Einschränkungen auferlegen wolle, ist vielmehr seinem messen anheimgestellt und die Vollstreckungsbehörden _ zu untersuchen, ob der verfügbare Lohn für die Fam gänglich notwendig sei oder nicht. Dass dies im vorlieg zuireffe, hat die Vorinstanz felber dadurch anerkanni, stellt, das Einkommen des Schuldners reiche für de: seiner Familie nur knapp d. h. wohl kaum. aus.

Anderseité geht es auch nicht an, bei der Lohnpfä vom Rekurrenten geltend gemacht, den Entstehungsgru! derung mit .in Betracht zu ziehen (vergl. AS Sep Nr. 35* und 9 Nr. 56), 2. — Soweit die Vorinstanz sodann darauf abstell die Chefrau und die ältern Kinder des Nekurrenten n zum Unterhalt der Familie beitragen können, so ist de! zuhalten, dass solche weitere Einnahmequellen in cas! Weise erwiesen sind. Die kantonale Aufsichtsbehörde ho davon Umgang genommen, die dadurch angeblich erzi einnahmen auch nur annähernd zu bestimmen. Es hierauf nicht Rücksicht genommen werden und au Nückweisung an die Vorinstanz zur Vornahme bezüg bungen abgesehen werden, da es von vornherein als se scheinlich erscheint, dass die Ehefrau des Rekurrenten Besorgung des Haushaltes und die in Betracht komme im Alter von 12, 413 und 14 Jahren neben der E Schulpflicht etwas zu verdienen in der Lage sind.

Sachverhalt

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkur erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unte der Entscheidungen der Vorinstanzen die angefochten dung gänzlich aufgehoben.

* Ges.-Ausg. 27 I Nr. 68 S. 399 ff — ** Id. 32 I Nr.

zo Dan 140. Enfscheid vom 30. November 1909 in Sachen Spreng. it aufrechi- Geltungsbereich des eidg. Gebührentarifs : Unzulässigkeit der Erfich solche hebung einer besondern Stipulationsgebühr wegen der Erstellung igenen Er- des bernischen « Steigerungskaufbriefes », welche sîch als blosse Verurkundung des Steigerungsvorgangs nach Gedingen und Protokoll haben UUP erweist, wofür der Betreibungsbeamte ausschliesslich nach eidg. Recht ilie unum- entschädigt wird. enden Falle ass sie fest- A. — Jm Konkurs des Karl Knecht, gewesenen Fabrikants : Unterhalt in Kehrsass bei Bern, hat der Rekurrent Jakob Spreng, Fürsprecher in Bern, die Liegenschaft des Kridaren für 83,000 Fr. ndung, wie ersteigert, Der „Steigerungskfaufbrief“ wurde nah erfolgter Ein- 1d der For- tragung des Nachschlagungszeugnisses durch den Amtsschreiber, . - Ausg. 4 Fertigung durch den Einwohnergemeinderat und Eintragung ins Grundbuch vom Konkursamt Seftigen mit der definitiven Ant, dass auch weisungsbescheinigung, d. h. einem Auszug aus der Verteilungsah Kräften liste und Schlussrechnung, versehen und hernach dem Ersteigerer n entgegen- übermittelt. Dabei verlangte jedoch das Konkursamt vom Erstei- 1 in feiner gerer noch ausser den Liquidationsfosten, welche bereits vom Kauft denn auch preis in Abzug gebracht worden waren, gestützt auf den kantolten Mehr- nalen Emolumententarif vom 14. Juni 1813 die Auszahlung fann daher einer Stipulationsgebühr von 499 Fr. 36 (entsprechend einem von einer Ansatz von 21/5 9/0 der Grundsteuerschazung) für die Ausfertilicher Erhe- gung des Steigerungskaufbriefes. hr unwahr- B. — Hierüber beschwerte sich der Nekurrent bei der kanto: neben der nalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, es sei diese Verfügung, nden Kinder weil gesesswidrig, aufzuheben und zu verfügen, dass im vorliegenden füllung der Fall ausscliesslih [eine Gebühr entsprechend dem eidgenössischen Gebührentarif gefordert werden könne. Zur Begründung berief Zfainnex sich der Rekurrent auf den bundesgerichtlihen Entscheid vom 17. März 1908 in Sachen Banque cantonale vaudoise und Kassterung machte geltend, man habe es in casu mit dem gleichen Fall zu tun. Die Kaufsausfertigung, welche das Konkursamt zwecks Vornahme der Fertigung zu besorgen habe, sei absolut nichts anderes als ein Auszug aus dem Steigerungsprototoll : eine Abschrift 112 S. 742 ff. der Liegenschaftsbeschreibung und eine Verurkundung des erfolgten

¿ LohnpfänZuschlages. Hiefür habe, weil diese Amtshandlungen eidgenössische Betreibungsgesey vorgesehen seien, aus\< eidgenössische Gebührentarif Anwendung zu finden.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde scheid vom 2. Oktober 1909 als unbegründet abgewi Hinweis darauf, dass die angefochtene Verfügung des amts Seftigen auf ihrem eigenen Entscheid vom 3. beruhe, womit diesem Amt in Beantwortung einer Einfrage die Weisung erteilt worden sei, auch für die dung des betreibungs- und konkursamtlichen Kaufbrief bühr nah kantonalem Recht zu berechnen und zu bezie!

Zu diesem Entscheid ist die kantonale Aufsichtsbehö Hauptsache von der Erwägung aus gelangt, dass der Bé bezw. Konkursbeamte laut § 69 des bernischen EG zu einen besonderen Kaufbrief auszufertigen habe, d. h. eil nischen Recht vorgeschriebene Urkunde, welche ihrem J ihrer Form nach einzig geeignet sei, auf dem Weg der den Ubergang des Eigentums an der Liegenschaft zu Der bernische Kaufbrief qualifiziere sich denn auch keine blosse Abschrift der Steigerungsgedinge und des Steige tofkolls, sondern als eine selbständige öffentliche Urkuni übe dabei der Betreibungs- und Konkursbeamte diesel lionen aus wie der Notar bei einem freiwilligen Lie verkauf.

C.

— Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbeh 2. Oktober hat der Nekurrent unter Erneuerung seines rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen.

Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum R gesehen.

Die Sqchuldbetreibungs- und Konkurskammer zi

Erwägungen

1.

Die kantonale Aufsichtsbehörde stüsst ihren wesentlich darauf, dass der „Kaufbrief“ im Sinn von bernischen EG zum SchKG nicht lediglich als Abschrift d rungsprotokolls erscheine, sondern als eine selbstä ndi liche Urkunde anzusehen sei, und dass bei deren Erstellur treibungs- bezw. Konkursbeamte die gleichen Funktion durch das wie der Notar bei der Errichtung einer Urkunde über einen freiiesslich der willigen Liegenschaftsverkauf. Hieraus zieht die kantonale Aufsichtsbehörde den Schluss, dass die im bernischen Emolumententarif vom mit Ent- 14. Juni 1813 vorgesehene Stipulationsgebühr auch auf die Versen, unter urkundung von betreibungs- und konkursamtlichen SteigerungsKonkurs- kaufverträgen anwendbar sei. September Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. bezüglichen Es ist zunächst in tatsächlicher Beziehung festzustellen, dass der Verurkun- vorliegende „Steigerungskaufvertrag“, von einigen wenigen, durh- 3 die Ge- aus belanglosen Formänderungen abgesehen, mit den Steigerungshen. bedingungen und dem Steigerungsprotokoll wörtlich übereinstimmt, rde in der wie dies denn auch vom Konkursbeamten am Schluss mit folgentreibungs- den Worten bezeugt wird: „Für getreue Ausfertigung nach dem n SchKG- Steigerungsprotokoll testiert : Der Konkursbeamte.“ 1e im ber- Wenn die Vorinstanz zur Begründung ihrer Auffassung gelnhalt und tend macht, schon die persönliche Bezeichnung des Ersteigerers sei Fertigung mit Rücksicht auf den Eigentumsbeweis für den Kaufbrief in bewirken. ganz spezieller Weise vorgeschrieben (vergl. § 69 Ziff. 2 EG), so 3wegs als ist dem entgegenzuhalten, dass eine genaue persönliche Bezeichnung rungspro- des Ersteigerers schon zu den wesentlichen Bestandteilen des Steie, und es “ gerungsprotofkolls gehört und zudem in § 62 des bernischen EG hen Funk- in ganz gleicher Weise für die Steigerungsgedinge vorgeschrieben genschafts- ist. Tn casu ist in der Tat die Verurkundung der Personalien des Ersteigerers im Kaufbrief und in den Steigerungsgedingen in örde vom durchaus gleicher Weise erfolgt. Begehrens Auch die weitere Ausführung der Vorinstanz, dass ganz selbständiger Natur sei, was mit Bezug auf allfällige Vereinbarungen ekurse ab- in Ziff. 4, 5 und 6 des § 69 EG für den Jnhalt des Kaufbriefes vorgeschrieben sei, geht fehl. Allfällige Vereinbarungen mit

ht betreibenden Gläubigern bezüglih der Überbindung ihrer Forderungen auf Nechnung des Kaufpreises (Ziff. 4) bilden ebenfalls Entscheid einen integrierenden Bestandteil des Steigerungsaktes und ebenso § 69 des sind selbstverständlih die behufs Sicherung der vom Ersteigerer es Steige- nicht bar bezahlten Kauspreisrestanz eventuell an den Zuschlag ze dffent- geknüpften Bedingungen (Ziff. 6) ins Steigerungsprotokoll aufig der Be- zunehmen. i aude Die Erstellung des „Steigerungskaufbriefes“ erweist si somit nach Steigerungsgedingen und Steigerungsprotokoll, bezn Herstellung einer Abschrift zweier betreibungsamilicher 1 und nicht als eine vom Zwangsvollstreckungsverfahren : gige, vom kantonalen Recht beherrshte und mithin zu einer kantonalen Gebühr berechtigende Tätigkeit des Bet bezw. Konkursbeamten.

Dass es zur Herbeiführung des Eigentumsüberganç dem Betreibungsbeamten in Art. 136 Abs. 2 SchKG vo des wegen zur Pflicht gemacht wird, eines besonder nalrechtlichen Titels bedürfe, ergibt sich übrigens aus de den Bestimmungen des bernischen Rechtes durchaus n Eigentumsübergang an Liegenschaften wird nah bernisch mit der „Zufertigung“ der Liegenschaft durch den Einn meinderat an den Übernehmer perfekt (vergl. Say. 434 nischen ZGB). Erfolgt die Eigentumsübergabe infolge ei irages, so müssen die Beteiligten laut Say. 435 ZGB in seinem ganzen Jnhalt dem Einwohnergemeinderat vorl auf die Zufertigung antragen. Laut Satz. 436 sind da Ganl- oder Geltstagssteigerungstäufe von dieser Vorsch darüber errichtete Urkunde gleich nach ihrer Aus von Amtes wegen dem kompetenten Einwohnergemeind legen und dieser die Sache dem Erwerber von Amte zufertigen. An dieser unzweideutigen Bestimmung is d EG zum SchKG materiell nichts geändert worden, a etwa dadurch, dass § 69 EG nunmehr von einem „K spricht, da ja dessen vom Gesess erschöpfend aufgezählte teile durchaus mit denjenigen des Steigerungsprotoko!l Gedingen) zusammenfallen. Das bernische Recht verlan nichis als die Vorlage einer Abschrift der über die S aufgenommenen Urkunde zunächst an die Amtsschreiberei tragung des Nachschlagungszeugnisses, dann an den Ei gemeinderat zur Fertigung und sliesslich wieder an d schreiberei zur Eintragung ins Grundbuch. Würde die im Original als genügend betrachtet, so müsste offenba Gebühr ausgeschlossen sein; die Tatsache, dass die Vorl rgangs Abschrift vorgeschrieben wird, die dann zugleich als Beweisur- », als die kunde für den Eigentumsübergang dient, kann nur die Erhebung lrkunden, einer Gebühr für die Abschrift, nicht aber diejenige einer besondern 1nabhän- „Stipulationsgebühr“ rechtfertigen. m Bezug Erst mit der Nachschlagung durch den Amtsschreiber und der ‘eibungs- Fertigung durch den Einwohnergemeinderat set eine selbstän - dige Tätigkeit der kantonalen Organe ein, denen laut dem ber-

8.

, welche nischen Recht der Vollzug des Eigentumsübergangs obliegt, und n Bun- es beziehen diese Amtsstellen denn auch hiefür gestügt auf § 16 n kanto- des Gesetzes über die Amts- und Gerichts\chreibereien vom n gelten- 24. März 1878 zu Handen des Staates ganz beträchtliche Geicht, Der bühren. In casu ist diese sog. Handänderungsgebühr im Betrag em Recht von 1176 Fr. 30 vom Ersteigerer bereits ausbezahlt worden. »ohnerge- Als Eigentumstitel is schliesslich ein besonderer „Steigedes ber- rungsfaufbrief“ durchaus überflüssig, da der Ausweis über den nes Ver- rechisgültig erfolgten Zuschlag einzig durch das Steigerungsprodenselben tokoll als solches erbracht werden kann und anderseits ohne den egen und Fertigungsvormerk das Eigentum nicht als übergegangen gilt. egen die Dass die Tätigkeit des Betreibungs- oder Konkursbeamten der- ‘ift aus- jenigen des Notars beim Abschluss eines freiwilligen Kaufes - soll die analog erscheint, erweist sih nah dem Gesagten an und für sisch fertigung als richtig, nicht aber der von der Vorinstanz hieraus gezogene rat vor- Schluss, dass in beiden Fällen die gleiche kantonale StipulationsS wegen gebühr zu beziehen sei. Diese Gebühr bezieht der Notar in der urch das Hauptsache für die „Aufsetzung“ der Kaufsbedingungen und für uch nicht die Verurkundung des Parteiwillens beim zustande gekommenen aufbrief“ Kauf ; die Ausfertigung einer Abschrift dieser Urkunde zu Handen Bestand- der Parteien spielt dabei eine ganz untergeordnete Nolle. Der Be- [3 (nebst treibungsbeamte aber wird für seine Haupttätigkeit ausschliesslich gt weiter nah dem eidgenössischen Tarif entschädigt und die Ansicht der teigerung Vorinstanz würde somit dazu führen, dass bei betreibungsrechilichen zur Ein- Steigerungsfäufen der Erwerber für diese Tätigkeit zwei fache nwohner- Gebühren, diejenigen des eidgenössischen und diejenigen des kantoie Amts- nalen Nechtes, nebeneinander zu entrichten hätte. Es erscheint Vorlage auch entgegen der Behauptung der Vorinstanz als ausgeschlossen, r jegliche dass es dem kantonalen Gesetzgeber freigestanden hätte, die in Beage einer tracht fommende Funktion der Erstellung des als Abschrift des Steigerungsprotokolls sich darstellenden Steigerungs! einem andern Beamten zu übertragen, da es sich dabei richtungen handelt, die sich aus der Stellung des Be bezw. Konkursbeamten als solchen ergeben und zu denen

das eidgenössishe Recht (Art. 136 Abs. 2 SchKG) ver

9.

Nach dem Gesagten liegt keine in den Besonder bernischen Rechtes begründete Veranlassung vor, von im Entscheid des Bundesgerichts vom 17. März 1908 i Banque cantonale vaudoise (AS Sep.-Aus. 11 niedergelegten Grundsägen abzuweichen. Wenn auch im zu jenem Fall für die Publikation und die Verurkur Steigerung selber und für die Einziehung und Verte Erlöses in casu nur die Gebühren des eidgenössischen 9 hoben wurden, so kann doch, nachdem feststeht, dass die ( des Steigerungskaufbriefes nur zur Bewirkung des E Übergangs geschieht und nur in der Erstellung einer des Steigerungsprotokolls besteht, hiefür die Erhebung «€ tonalen Gebühr ebensowenig bewilligt werden. Die an Versügung des Konkursamts Seftigen muss daher, weil di des eidgenössischen Gebührentarifs zuwiderlaufend, wonad im SchKG vorgesehenen Verrichtungen ausser den Ta den Parteien keine weitern Kosten angerechnet werden dü gehoben und damit auch der Vorentscheid kassiert werden

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurska erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und dem Refkurren Aufhebung des Vorentscheides sein Antrag im Sinn d gungen zugesprochen. * Ges.-Ausg. 34 I Nr. 31 S. 175 ffÆ. (Anm. d. Red. f aufbriefes um Verreibungs- 141. Bentonza dell'8 dicembre 1909 nella causa er dur Della Porta, halten ist. Art. 248 e 249 LEBeF: Menzione nella graduatoria dei crediti heiten des rigettati e induzione dei motivi di rigetto. — Applicazione del den fschon disposto dell'ultimo lemme dell’art. 39 CO a notifiche di crediti n Sachen fatte in forma ofensiva o scorretta verso l'Ufficio. îr. 14 *) A. — Con atto 17 agosto 1909, il ricorrente E. Della Porta, Gegensass rappresentato dall’avv. G. Bezzola, in Locarno, interveniva dung Ne nella liquidazione del fallimento M. Quattrini, rivendicando la lung des proprietà di alcuni beni mobili in possess0 della massa e soIdaa levando delle pretese per l'importo e per la natura delle “ quali l’incarto non dà precise indicazioni. i : Stimando che l’atto di notifica fosse concepito in termini „ei scorretti (e880 conleneva, a quanto pare, delle minaccie aloGtene Vindirizzo dell'Ufficio), questo decideva di non prenderlo in gefochie consìiderazione, e con lettera 21 agosto ne dava comunicaie ee zione all’avv. Bezzola, dichiarandogli che la sua lettera era ML Oe stata « cestinata ». ifansässen Successivamente veniva dall’Ufficio depositata la graduatoria, senza alcun cenno della notifica Della Porta e senza avviso a quest’ultimo che le sue pretese erano state respinte.

‘fen, aufinmer Il Della Porta, che ciò nonostante aveva avuto cognizione della graduatoria, ricorreva alle Autorità cantonali di vigiten unter lanza domandando che fosse invitato l'Ufficio a pronunciarsi er Erwä- sulla sua notifica e concludendo all’annullazione della graduatoria deposta.

L'Autorità superiore cantonale respingeva il ricorso sulla scorta dei considerandi segnuenti :

La legge E. e F. non impone all’Amministrazione del fallimento l’obbligo di decidere sulle domande di rivendicazione prima del deposito della graduatoria. Non vi è quindi nulla di anormale a che l’Ámministrazione attenda a pronunciarsì, dopo aver sentito in proposito l’adunanza dei creditori, come affferma di voler fare l'Ufficio di Locarno. Quanto all’omissione dell’avviso speciale, di cui è parola all’ultimo alinea . Publ.)

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 39 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 136 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.