Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

36 I 157

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Rubrum

al debitore e li invita a dichiarargli se l’ammettonc (art. 106). Se essi dichiarano di non ammetterla, IT segna termine al rivendicante per far valere le ragioni in giudizio (art. 107).

Nella seconda eventualità (art. 109), creditore e non vengono punto invitati a pronunciarsï sulla 1 zione; ma appena che la stessa sì produce, l’Ufficio partire al creditore 10 giorni di termine per adire ! i tribunali.

Sachverhalt

Questa differenza di procedura si Spiega per uni molto semplice. Se l'oggetto rivendicato è in pos886 terzo, di modo che toccherebbe al creditore di fa per contestare la rivendicazione, è affatto inutile di e di fissargli prima un termine speciale per dichiaré tenda 0 meno di riconoscere la pretesa sollevata. C vito è già compreso nell’assegno di termine per apr! giudiziale, la non osservanza del quale ha appunto seguenza di far ritenere la rivendicazione come am Invece quando l'oggetto rivendicato sí trova in del debitore, e che tocchi perciò eventualmente a cante di adire i tribunali, sarebbe inopportuno di ! terzo rivendicante ad introdurre un'azione giudiziale sapere 86 la di lui rivendicazione sia 0 meno conte Ne risulta che la diffida de l’Ufficio a dichiarare nosca 0 meno la rivendicazione del terzo implica n mente già una decisione sulla questione di posse ammette necessariamente che gli oggetti staggiti s0 se880 del debitore e dato che la rivendicazione stata non può più l'Ufficio cambiare la procedu proseguendo a termini dell’art. 109 in luogo ed in Vart. 107.

Ora, è questo precisamente che l’Ufficio fece nel creto. GIi enti staggiti vennero evidentemente da I come in posses80 della debitrice. Le menzioni al pignoramento lo dimostrano. Partendo da questa applicò l’art. 106, invitando il creditore procedente litore ed , 0 mens rare entro 10 giorni se ammetteva 0 meno la rivendicazione. fficio as- E questo provvedimento non essendo stato contestato, pasò proprie in forza di cosa giudicata e decise la questione di pose880 nel senso che essa spettasse alla debitrice. Ciò fatto, non era debitore più lecito all’Ufficio di modificare questa situazione di diritto ivendica- e di procedere a termini dell'art. 109. Il disposto applicabile deve im- era quello dell'art. 107, ed in questo senso il ricorso è insnö'altzo: dubbiamente fondato. Va da sè tuttavia che questa decisione non può portare , ragione pregiudizio ai rivendicanti e che qualora gli stessì non ab- 380 di un biano conosciuto il provvedimento applicante il disposto delgi attore l’art. 106, essi abbiano ancora facoltà di ricorrere alle autoinvitarlo rità di vigilanza nel termine di 10 giorni dopo averne avuto re 86 iû- cognizione, per ottenere l'annullamento della procedura inijüeato: in- ziata e l'applicazione dell’art. 109. Ma l’Ufficio non può di nI aZioRE: gua iniziativa rinvenire sopra un provvedimento già pres0 ed per con- applicare in seguito una procedura diversa da quella in orirea gine iniziata ; P0886880- la Camera Esecuzioni e Fallimenti rivendi- pronuncia: nyitare il Tl ricors0 è ammesso nel sens0 dei considerandi. prima di stata. ) ge ricopces iA 32. Entscheid vom 24. Mai 1910 in Sachen Keller. ate D08- Art. 274 ff. SchKG : Folgen der Unterlassung der sofortigen Voll- . streckung des Arrestes. Anspruch des Arrestgläubigers auf Teil- 1a . conte- nahme am Arrestvollzug ? Rechts- und Ermessensfrage. ‘a iniziata vece del- A. — Der Rekuxrent, Josef Alois Keller-Angern, Weinhändler in- Zürich I, erwirkte am 2. Februar 19410 einen Arrestbefehl cas80 CoN- gegen Emil Kupfer in Zürich III. Statt den Arrestbefehl dem ui ritenuti für den Vollzug zuständigen Betreibungsamt Zürich 111 zu überverbale di ‘geben, händigte ihn die Arrestbehörde dem Gläubiger selber aus.

idea, egli Dieser ersuchte nun das Betreibungsamt um Vollzug des Arrestes : a dichbia- und verlangte, demselben persönlich beiwohnen zu können, um über die Aktiven des Schuldners Aufklärung zu geben.

PB. — Da das Betreibungsamt sich weigerte, dem Rek dieses Recht zuzuerkennen und der Arrest infolgedessen ur betrat Keller den Beschwerdeweg und stellte den Antrag das Betreibungsamt anzuweisen, ihn zum Arrestvollzug Þ einzuladen.

Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abi die untere Aufsichtsbehörde als gegenstandslos, weil ei träglihe Vollstreckung des Arrestbefehls ausgeschlossen fantonale Aufsichtsbehörde von der Erwägung aus, dass dc feine Vorschrift enthalte, wonach der Betreibungsbea1 Gläubiger zum Vollzug des Arrestes einzuladen habe, 1 die Praxis einen solchen Gebrauch nicht kenne. Ob u stimmten Voraussetzungen und Verhältnissen der Arrest, nicht irossdem zum Arrestvollzug zugelassen werden soll nah vernünftigem Ermessen von Fall zu Fall entschieden Hievon könne aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, Aufsichtsbehörde weder wisse, was mit Beschlag beleg sollte, noch weshalb der Gläubiger glaube, eine Einlad langen zu dürfen.

C.

— Diesen Entscheid hat Keller nunmehr unter [Er feines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht weitergeze Begründung führt er aus, es sei dem Gläubiger von wegen gestattet, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen. D liche Recht müsse dem Arrestgläubiger eingeräumt werder noch ein grösseres Juteresse daran habe, das Betreibung Arrestgegenstände aufmerksam zu machen, die ihm nicht seien.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zie

Erwägungen

1.

Was zunächst die von der untern Aufsichtsbeh geworfene Vorfrage anbetrifft, ob der Arrestbefehl vor bruar 1940 mangels sofortigen Vollzuges hinfällig gew so ist zu sagen, dass laut Art. 274 Abs. 1 SchKG der fehl von der Arrestbehörde dem Betreibungsamt zuzus welchem die Vollziehung des Arrestes obliegt, ohne dass für eine Frist angesetzt wäre. Doch ergibt sich aus Î des Arrestes als vorsorglicher Verfügung, dass der Ar urrenten in der Regel sofort zu erfolgen hat. Hieraus aber den Shluss terblieb, zu ziehen, dass, wenn infolge einer Unregelmässigkeit im Ver= „, es sei fahren — in casu der Zustellung des Arrestbefehls an den ersönlich Gläubiger statt an das Betreibungsamt — der Arrest nicht sofort vollstreckt werden kann, der Arrestbefehl dahinfalle, geht zu weil, zewiesen, zumal der Arrestgläubiger allein durch eine solhe Verspätung ne nah= einer Schädigung ausgesetzt wird. Jedenfalls bildet dieser Umstand sei, die feinen von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nichtigkeitsgrund. 13 Gesetz Ein allfälliger Anfechtbarkeitstitel fällt aber im vorliegenden nte den Fall, weil vom Arrestschuldner nicht angerufen, ausser Betracht. ind auh Anders würde die Sache liegen, wenn sich aus den Umständen nter be- ergäbe, dass der Arrestgläubiger auf den Arrestvollzug stillshweizläubiger gend verzichtel habe. Doch lässt sich auh ein solcher Verzicht aus te, müsse dem Verhalten des Rekurrenten nicht ableiten. Da der Arrestbe= werden. fehl vom 2. Februar datiert und die untere Aufsichtsbehörde beweil die reits am 49. gl. Mts. über die Beschwerde des Rekurrenten werden: erkannt hat, kann die Verspätung in der Auslieferung des Arrestung ver- befehls an das Betreibungsamt nur einige wenige Tage betragen haben. Der Arrestbefehl muss daher als noch in Kraft stehend neuerung. betrachtet werden. gen. Zur 2. — Fsſt demnach auf die Streitfrage einzutreten, ob der NeGesetzes furrent einen Anspruch auf Teilnahme am Arrestvollzug habe, as nâm- so ist vorab festzustellen, dass das Bundesgericht zu ihrer Beur- , welcher teilung nur insoweit kompetent ist, als der Rekurrent behauptet, amt auf dass das Gesez selber dem Arrestgläubiger ganz allgemein bekannt. dieses Recht gewähre. Sollte sich diese Behauptung als unrichtig erweisen, so könnte es sich höchstens fragen, ob der jt Zuzug des Arrestgläubigers sich nicht trossdem im Hinblickk auf die Umstände des einzelnen Falles rechtfertigen lasse. Dabei würde

örde auf- es sich indessen um eine in die ausschliessliche Zuständigkeit der n 2. Fez kantonalen Instanzen fallende Ermessensfrage handeln. orden sei, Der Vorinstanz ist nun darin beizupflichten, dass sich das vom Arrestbe= Rekurrenten beanspruchte Recht aus dem Gesey nicht ableiten ellen ist, lässt, und zwar räumt das Gesess — entgegen der Behauptung ihm hie- des Rekurrenten — weder dem Pfändungs- noch dem Arrest= er Natur gläubiger das Recht der Teilnahme am Akt der Beschlagnahme estvollzug. ein. Dieselbe erfordert naturgemäss meistens ein Eindringen in die Wohnung des Schuldners oder von Drittpersonen. Eindringen ausser dem Betreibungsbeamten auh noch biger zu gestatten, liegt ein Grund nicht vor. Die rechte sind dur die Bestimmungen über die Verar der Betreibungsbeamten für den durch ihr Verschulden Schaden (Art. 5 fff. SchKG) hinreichend gewahrt. Au wand des Rekurrenten geht fehl, dass der Arrestgläul Stand gesesszt werden müsse, den Betreibungsbeamte Aktiven des Schuldners aufzuklären und ihn nar Arrestgegenstände aufmerksam zu machen, die ihm 1 seien. Laut Art. 274 Abs. 2 SchKG hat der Arrestb Arrest zu belegenden Gegenstände anzugeben und zw Gegenstände genau zu spezifizieren (vergl. Jaeg Anm. 14. zu Art, 274). Zur Arrestierung anderer ist das Betreibungsamt gar nicht befugt.

Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet, Bundesgericht sih damit zu befassen hat.

Dispositiv

Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konku erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

21.

Enfscheid vom 24. Mai 1910 in Sa Sulzer und Nascher und Kousoxtern.

Art. 239 Abs. 1 SchKG: Voraussetzungen für die Besch gegen Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung. -— des « Stimmenkaufes » im Konkursverfahren und bewirkten Beschlüsse der Gläubigerversammlung.

A. — Anfangs Februar 1940 brach über die \chinen- und Küchenapparatefabrik Dertmann A.-G. aus. Einige Tage darauf erliessen Eduard Martir und Otto von Meyenburg „im Auftrag der Haup! ein Zirkular an eine grössere Anzahl Gläubiger, wo zur Kenntnis brachten, dass für die laufenden Glâäul und Konkurskammer, No §§3. 161 Ein solches erhältlich wären und dass die Hauptaktionäre und - gläubiger daher dem Gläu- den Antrag auf Einsetzung einer besonderen Konkursverwaltung Gläubiger- zu stellen beabsichtigten. Um die hiezu erforderliche Mehrheit der twortlichkeit Gläubigerstimmen zu erhalten, wurden die fraglichen Gläubiger verursachten eingeladen, die Herren Martin und von Meyenburg unter Er- < der Ein- teilung des Substitutionsrechts mit ihrer Vertretung gegenüber ziger in den der Konkursmasse inner- und. ausserhalb der Gläubigerversammn Über die lungen zu beauftragen und ihnen insbesondere die Befugnis einnentlich auf zuräumen, nah eigenem Ermessen das Stimm- und Wahlrecht icht bekannt auszuüben. Als Gegenleistung wurde den Gläubigern die Garanefehl die mit tierung einer Dividende von 60 bis 100 0/, in Aussicht gestellt. ar sind diese Laut dem dem Zirkular beigelegten Verpflichtungsschein sollte die er, Komm. garantierte Quote zehn Tage nach rechtskräftiger Festsegung der Gegenstände Verteilungsliste zahlbar sein, wobei Martin und von Meyenburg sih jedoch das Recht vorbehielten, gegen sofortige Bezahlung des soweit das Garantiebetrages die Abtretung des Guthabens zu verlangen, sofern die garantierte Quote sich höher stelle als die offizielle 3fammer Konkursdividende.

Jn der ersten Gläubigerversammlung vom 25. Februar waren von 230 befaunten Gläubigern 132 anwesend oder vertreten. Jm Lauf der Verhandlungen wurde die Vertretung von insgesamt 73 Gläubigern durch Mitglieder der Familien Martin und von Meyenburg von verschiedenen Seiten und namentlich vom Konfursbeamten von Enge als unzulässiger „Stimmenkauf“ angehen fochten und der Antrag gestellt, es seien die erkauften Vertretungen nicht zuzulassen, weil die bezüglichen Forderungen durch Konfuwerdeführung sion mit den Ansprüchen der Vertreter untergegangen seien. Das Ungültigkeit aus dem Konkursbeamten von Enge als Vorsizendem und den der dadurch Herren Rechtsanwalt Elsener und Sekretär Hofer bestellte Bureau entschied jedoch mit zwei Stimmen gegen eine, es seien die Stimmen der vertretenen Gläubiger zu berücksichtigen. Darauf pu e e beschloss die Gläubigerversammlung mit 93 gegen 46 Stimmen Anagidene die Einsetzung einer ausseramtlichen Konkursverwaltung und Tire antun wählte Rechtsanwalt Elsener zum Konkursverwalter und Dr. Fick, Ls Sekretär Hofer und Ingenieur Friedrich zu Mitgliedern des mit sie ihnen Gläubigeraus schusses.

iger bei einer — 8 i ünftägi ist ten di faum 415 % B, — Junert der gesehlichen fünftägigen Frist foch e

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 239 and Art. 274 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.