Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

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Rubrum

autres catégories au contraire cette conséquence 86 missible. Mais, la loi ne faiszant aucune distinction, on songer à appliquer deux sanctions différentes guivant gorie à laquelle appartenait le juré inéligible; elle « la même dans les deux cas. Or, dans le choix de cef tion uniforme, il n’y a pas de raisoon absolument pour se prononcer en faveur de la plus sévère, c'e en faveur de la nullité du jugement intervenu. En nécessité ne s’impose ni à propos des cing dernièr gories d’incompatibilité prévues par la loi, ni même des quatre autres. Ou plutôt elle ne s’imposerait à I celles-ci que dans des cas dont on peut à la rigueur de tenir compte parce qu’il est improbable qu’ils se tent jamais : jamais sans doute il n’arrivera qu’un C d'Etat, qu’un officier du Ministère public, qu’un me! Tribunal cantonal soit nommé juré et qu’il siège qualité; son élection serait certainement attaquée; ce défaut la Chambre d’accusation refuserait de com s80n nom dans la liste des jurés ou enfin, dans tous il en serait éliminé par le Présiìdent de la Cour d’ass le Ministère public ou par la défense. Peuvent seul per à ces contrôles succesifs des fonctionnaires ju inférieurs, par exemple — comme en l’espèce — d bres de Justice de paix dont il n’est pas de notor blique qu’ils exercent des fonctions judiciaires; et cé justement des hommes qui ne sont pas des juges rière, qui n’ont pas reçu cette formation professionn d’après les idées du législateur fribourgeois, les renc propres à remplir les fonctions de juré.

Du moment done que la loi ne prévoit pas expre comme sanction des incompatibilités de l’art. 31 IL des sentences rendues par les citoyens énumérés da disposition, et qu’en outre il n’y a pas de raisons, théorique ou pratique, tout à fait impérieuses pour ¿ que cette nullité répondrait au vœu du législateur, de cassation a pu, sans arbitraire, décider que ces sont inéligibles, mais qu’ils ne sont pas radicaleme rait ad- Ppables d'exercer les fonctions de juré. Cette décision n’est ne peut Pas à l’abri de toute objection; à l’appui de la solution conla caté- traire on pourrait invoquer de bons arguments inspirés du loit être principe d’après lequel les garanties instituées par la loi en Le SAanCc- faveur de l’accusé doivent être scrupuleusement respectées, décisive Mais néanmoins les considérations qui précèdent suffisent à st-à-dire montrer que la décision de la Cour de cassation — qui est effet sa d’ailleurs conforme à une décision rendue précédemment par es caté- la même Cour — n'implique aucun déni de justice et l’on ne i l’égard peut par conséquent admettre que la présence de Félicien gard de Menoud dans le jury qui a condamné Maillard constitue une négliger violation du principe constitutionnel instituant la garantie du présen- juge naturel. useiller Par ces motifs nbre du ? s ; le Tribunal fédéral ¿n cette même & prononce : prendre Les trois recours formés par Maillard sont écartés. les cas, ISÈB, Par s échapGieiatzes IL. Doppelbesteuerung. — Double imposition. 28 MemMiété pu- 39. Arfeil vom 28. April 1910 in Sachen dont Kraftwerke Veznau-Löntsch, Z.-G., gegen Glarus. elle qui, Vermögenssteuerberechtigung gegenüber einer auf das Gebiet mehrerer [rait peu Kantone sich erstreckenden einheitlichen Geschäftsanlage, insbesondere gegenüber einem Elektrizitätswerk mit zwei durch eine Leitung verbundenen Hauptkraftzentralen nebst mehreren Unterzentralen. sément Unbrauchbarkeit der Begriffe « Hauptgeschäft » und « Filiale » in a nullité einem solchen Falle ; ein Steuerdomizil ist vielmehr überall da anzuns cette nehmen, wo sichZentralen oder Unterzentralen, oder auch bloss LeiPordre ingen und Transformatorenstutionen befinden. Unerkeblichkeit der Frage, welche Einrichtungen und Anlagen bei der Erzielung des Gedmettre schäftseinkommens die wichtigere Rolle spielen (da es sich ja hier

la Cour nicht um die Einkommens-, sondern um die Vermögenssteuer hancitoyens delt). Unzulässigkeit einer bloss approæzimativen und rein subjeknt inca- tiven Schätzung des Wertverhältnisses der in den verschiedenen Kantonen befindlichen Anlagen.

Faits

A.

— Die Kraftwerke Beznau-Löntsch, eine im Jal gegründete, im Handelsregister des Kantons Aargau eir Aktiengesellschaft mit Siss in Baden und einer Filiale i1 sind Eigentümer des Elektrizitätswerkes Beznau an der des Wasserwerkes am Löntsh im Kanton Glarus. Mit vom 7. September 1909 ordnete die Obersteuerbehörde tons Glarus an, es sei die A.-G. Beznau-Löntsch im Glarus für das Jahr 1909 nah Massgabe des Gesezes Besteuerung anonymer Erwerbsgesellschaften vom 3. V zu besteuern. Nach diesem Gesetze sind das Aktienkapital! Reservefonds zu versteuern. Die Kraftwerke Beznau-Lönt) beantragt, den Teil des im Kanton Glarus zu ver| Aktienkapitals, das im Ganzen 15 Millionen beträgt, an lionen Franken festzusetzen. Die Obersteuerbehörde des Glarus erhöhte aber diesen Betrag auf 9 Millionen im wesentlichen aus folgenden Gründen : Es sei nicht ri (wie die Kraftwerke Beznau-Löntsch behaupten) der Sc dieser Werke ausserhalb des Kantons Glarus liege, da Entscheid über diese Frage die Anlage der Werke und ih zität wesentlich in Betracht falle. Die offiziellen Mitteily zu besteuernden Aktiengesellschaft sprächen durchaus zu des Kantons Glarus, und es erscheine deshalb angemé im Kantou Glarus zu versteuernden Teil des Aktienkap 9 Millionen anzusetzen. Davon seien 4,750,000 Fr. im register Netstal und 4,250,000 Fr. im Steuerregister meinde Glarus einzutragen, Entscheidend für das Recht steuerung durch eine Gemeinde sei der Ort des Betri ElektrizitätSwerkes. Nun seien in der Gemeinde Glarus von grossem Kapitalwerte vorhanden, wenn auch die K: gung auf dem Gebiete der Gemeinde Netstal stattfinde. Umstand rechtfertige es, der Gemeinde Netstal eine etwc Quote des Steuerkapitals zuzuscheiden. — Der Reservef trug im Jahre 1909 nur zirka 33,000 Fr. und wird vt Parteien in ihrer Rehnungsausfstellung nicht besonders sichtigt.

B.

— Gegen diesen Beschluss der Obersteuerbehörde d tons Glarus hat die A.-G. Kraftwerke Beznau-Löntsch ar re 1907 tober 1909 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergetragene griffen, mit dem Antrage: „Das Bundesgericht wolle aussprechen, 1° Netstal, „Wwelchec Teil des Aktienkapitals der Rekurrentin, als unter SteuerAare und „hoheit des Kantons Glarus stehend, dort und welcher Teil in Beschluss „Andern Kantonen zur Besteuerung zu gelangen habe und jedendes Kan- „falls den Entscheid der Obersteuerbehörde von Glarus vom Kanton „Tl, September 1909 insoweit als verfassungswidrig ausheben, als über die „mehr als 2/. des Aktienkapitals (also 6 Millionen) und des tai 1903 „Reservefonds im Kanton Glarus zur Steuer herangezogen werUnd der „den, unter Kostenfolge.“ Zur Begründung macht die Rekurrentin < hatten im wesentlichen folgendes geltend : Der Hauptteil ihres Betriebes teuernden befinde sich ausserhalb des Kantons Glarus und müsse dort verf 6 Mil- steuert werden, so dass der angefochtene Beschluss der ObersteuerKantons behörde des Kantons Glarus eine Doppelbesteuerung, einen interFranken, fantonalen Steuerkfonflikt begründe, dessen Entscheidung dem Bunhtig, dass desgericht unterliege, An Hand der auf den 30. September 1908 werpunkt abgeschlossenen Bilanz ergebe sich, dass von den Gesamtaktiven bei dem von 28,949,521 Fr. 5 Ctss. (worunter für zirka 940,000 Fr. e Kapa- bewegliche Sachen und Forderungen) ein Beirag von 10,855,260 Fr. ngen der 25 Cts. auf das Kraftwerk Löntsch entfalle. Seit jenem ZeitGunsten punkte seien gewisse Verschiebungen eingetreten, Am 31. Juli ssen, den 1909, also ungefähr in der Milte dieses Jahres, habe das Buch itals auf einen Aktivenbestand von 30,971,092 Fr. 70 Cts. aufgewiesen, Steuer- wovon auf den Kanton Glarus entfallen : die Zentrale Löntsch der Ge- (nebst 3 Transformatorenstationen, in denen Strom für solche zur Be- Geschäfte transformiert werde, denen die Rekurrentin als Entschäebes des digung für die Abtretung der Wasserkraft elektrische Energie lieAnlagen fern müsse) mit 12,554,400 Fr. 75 Cts. und die Leitungen im ‘afterzeu- KantonGlarus mit 411,180 Fr. 70 Cts., zusammen 12,962,581 Fr. Letzterer 45 Cis. gegenüber 18,008,421 Fr. 25 Cis. Aktiven, die in 8 höhere andern Kantonen liegen. Die auf die letztern entfallenden Aktiven onds be- Jehen sich zusammen aus folgenden Posten: n beiden. Zentrale Beznau Fr. 14,198,473 65

berüd- Unterzentralen y 1,002,749 80 Transformatorenstationen. . y, 335,872 10 es Kan- Leitungen , 5,471,325 70 n 8. OfDer Schwerpunkt des Betriebes liege im Wasserwer! Dieses arbeite fast ständig mit der vollen Leistungsfäl hydraulisch-elektrischen Teils. Das Löntschwerk bilde di zungsanlage; ausser der Fabrikzeit, an Sonntagen, sei da werk oft gar nicht oder nur in ganz reduziertem Mass trieb. Beim vollen Aushau und voller Ausnühzung beiden Zentralen könnten an beiden Orten etwa 70 Kilowaitstunden elektrischer Energie erzeugt werden; der Dampfanlage in der Beznau könne die dortige Leistu feit aber um mindestens 30 Millionen Kilowattstunden werden , sodass der Anteil der Arbeitsleistung del in der Bezngu bedeutend höher sei als derjenige de! werkes, Die gesamte Energieproduktion beider Werke Jahre 1909 etwa 87 Millionen Kilowattstunden betrag auf das Löntschwerk bloss etwa 25 Millionen entfallen. L abgabe im Kanton Glarus betrage nur etwa 1,7 Kilowattstunden. Die gesamte technische und kommerziel der Gesellschaft und des Betriebes werde von Baden aui von den 140 Monteuren, Maschinisten und andern welche die Rekurrentin beschästige, seien nur 29 im Kanto stationiert. Mit dem vollen Ausbau des Löntschwerkes dieses Verhältnis ein wenig ändern, aber nicht bedeuten! auh in den Unterzentralen, Leitungen und Transform tionen ausserhalb des Kantons Glarus weitere Kapital legen seien. Nichtig sei zwar, dass beim vollen Ausbau schinen am Löntsch eine Leistungsfähigkeit von 36,000 jenigen in der Beznau mit der Dampfanlage bloss eine 21,000 HP aufweisen werden. Dabei sei anderseits zu dass der Betrieb in der Beznau ein kontunierlicher, Tag und das ganze Jahr andauernder sei, während das L das Neservewerk darstelle, um in den Zeiten der gröf stung gebraucht zu werden; die Kapazität der Masc Wöntschwerk fei, wenn der Ausbau vollendet werde, ( diejenige der Maschinen in der Beznau, aber für die v nuierlichhe Ausbeutung fehle das Wasser.

C.

— Der Kanton Glarus und die Gemeinden G Netstal beantragen Abweisung des Rekurses. Sie m Beznau. wesentlichen geltend: Das Kraftwerk Beznau-Löntsh stelle die igkeit des. Verkuppelung zweier Werke, desjenigen in der Beznau und dese Ergän: jenigen am Löntsch, zu einem technischen und kommerziellen Eins Löntsch- heitsbetriebe dar; die Leitungen beider Werke treffen sich und gehen e in Be- in einander über. Nach der Gesessessprache von Glarus handle jeder der es sich für Glarus um eine Unternehmung, die ihren GeschäftsMillionen betrieb nicht bloss im Kanton Glarus, sondern auch auswärts nit Hülfe habe und daher „mit dem der Bedeutung des Zweiggeschäftes“ ngsfähig- (das sich im Kanton Glarus befinde) „entsprechenden Anteile am gesteigert Aktienkapital und an den (Reserve) Fonds steuerpflichtig“ sei. Anlage Auch nach den Grundsässen des Bundesrechtes komme für die 3 Löntsch- Abgrenzung der Steuerhoheit der beteiligten Kantone die Bedeuhabe im tung des Löntschwerkes im Verhältnis zum Gesamtwerk in Ben, wovon tracht. Dabei sei zu beachten, dass neben Glarus nur noch der ie Krast- Kanton Aargau Steuern erhebe oder doh steuerberechtigt sei und Millionen dass die Rekurrentin es wohl ablehnen könnte, wenn auch diee Leitung jenigen Kantone, welche bloss vom Leitungswerk berührt werden, besorgt ; ebenfalls Steuern erheben wollten. Jm Kanton Aargau aber Arbeitern, finde die Besteuerung des Vermögens der Gesellschaft tatsächlich n Glarus nur hinjsichtlih etwa eines Achtels der vom Kanton und der werde sich Gemeinde Baden alljährlih erhobenen Steuern statt, vermöge , da eben einer Eigentümlichkeit der gegenwärtig dort geltenden Gesetzgebung, atorensta- wonach von anonymen Gesellschaften nur die kleine Staatssteuer, en festzu- dagegen keine Gemeindesteuer erhoben werde; die Klage der Redie Ma- kurrentin über zu hohe Besteuerung sei daher nicht begründet. HP, die- Die verfassungsmässige Steuerinstanz des Kantons Glarus habe solche von nun in ihrem Entscheid die als zutreffend erachtete Quote des beachten, Aktienkapitals, die im Kanton Glarus zu versteuern sei, auf */, ind Nacht gleich 9 Millionen Franken sestgesetzt. Dieser Entscheid könne bunöntschwerk desrechtlich nur angefochten werden, soweit er nahweisbar unten Bela- richtig sei, Demgemäss liege es aber nicht dem Kanton Glarus hinen am ob, dessen Richtigkeit darzutun, sondern es habe die Rekurrentin

röôsser als die Unrichtigkeit nachzuweisen, und zwar durch Experten, da die olle fonti- Buchungen der Rekurrentin nicht massgebend seien. Die Bedeutung des Löntschwerkes im Verhältnisse zum Gesamtwerke werde (arus und von der Rekurrentin offenbar unrichtig eingeshägt ; erst durch die achen im Anlage des Löntschwerkes sei es möglich, die Wasjerkraft der Aare kontinuierlich, Tag und Nacht, auszunüsszen; das Löntfd somit zur Ausnügung der Wasserkraft der Aagre bei. lang sei es- sodann, dass die Geschäftsleitung sich i Aargau befinde ; dieser Gesichtspunkt wäre bei der Ei steuer von Bedeutung, nicht dagegen bei der Vermö bei dieser komme es lediglich auf die lokale Verteilung d und ihre Bedeutung für den Betrieb an. Das gleich der Ungleichheit des Kraftabsazes. Bei der Abgrenzung hoheit der Kantone Glarus und Aargau seien dan die ausserhalb des Kantons Glarus befindlichen, die verbindenden und die Kunden mit Kraft bedienenden A Leitungen, Transformatoren und Nebenzentralen, and rüdcksichtigen, als es seitens der Rekurrentin geschehe; di seien, weil beiden Werken gemeinsam dienend, entweder beider Werke, also anteilmässig in die Rechnung aufzun dann ganz aus der Rehnung wegzulassen.

D.

— Der Regierungsrat des Kantons Aargau Begehren, es sei die Quote des Kantons Glarus, Aktienkapital der Rekurrentin hinsichtlich der Vern unter die Steuerhoheit des Kantons Glarus falle, auf zu reduzieren und eventuell diejenige des Kantons 8 1/7 Millionen festzusegen, alles unvorgreiflih der des Erwerbes, Unverständlich sei die Bemerkung in è des Kantons Glarus, dass im Kanton Aargau von schaften nur etwa !/z der Steuern erhoben werde, die unternehmer an Staat und Gemeinde zu bezahlen Kanton Aargau habe vielmehr auf Zusehen hin v: bis zum Austrage dieses Rekurses die Steuer von de Aktienkapitals bezogen ; für die Gemeinden aber zah nah Massgabe der gesetzlichen Vorschriften die Liegen die Erwerbssteuern.

Considérants

1.

Der Rekurs wird ausdrücklich auf Art, 46 und es wird demnach von der Rekurrentin das verfas Verbot der Doppelbesteuerung geltend gemacht. Nach Rekurrentin fete die Anwendung des Art. 2 des ( die Besteuerung von anonymen Erwerbsgesellschaften wert trage unrichtig an. Jndessen wird Willkür doch nicht ausdrücklich beOhne Be- hauptet. Auch sahlich handelt es sich nicht in erster Linie um n Kanton eine Frage der Auslegung und Anwendung des kantonalen Genkommens- sessesrechts, sondern um die Abgrenzung der Steuerhoheit vergenssteuer ; schiedeuer Kantone nach Massgabe der durch die Praxis festgeer Anlagen stellten Grundsätze des Bundesrechtes. Jst die Sphäre der Steuerè gelte von hoheit des Kantons Glarus nach diesen letztern, bundesrechtlichen der Steuer- Grundsätzen einmal richtig festgestellt, so ist vom Standpunkte i aber auch des Bundesrechtes aus nichts dagegen einzuwenden, dass der Kanzwei Teile ton Glarus sein Besteuerungsrecht gegenüber der Rekurrentin in nlagen, als der ihm zugeschiedenen Sphäre nah § 2 des angeführten Steuerers zu be- gesetzes ausübe ; die Anwendung des § 2 des betreffenden Geese Anlagen setzes, der auf die „Bedeutung des Zweiggeschäftes“ abstellt, führt zu Gunsten eben nicht notwendig zu einer Doppelbesteuerung. Es is daher ehmen, oder im folgenden zunächst zu prüfen, ob eine interkantonale Doppelbesteuerung vorliege. stellt das 2. — Gegenstand der Besteuerung sind formell sowohl im Kanwelche vom ton Aargau als im Kanton Glarus das Aktienkapital uud die nôgenssteuer Fonds, alles unter Vorbehalt der Minderung infolge von Ver- > Millionen lusten. Materiell ist Objekt der Vermögenssteuer freilich das reine \argau auf Vermögen, d. h. der Gesamtbestand der Aktiven nah Abzug der Besteuerung Passiven, wie shon der eben bezeichnete Vorbehalt wegen der er Antwort Minderung dur Verluste zeigt ; das Aktienkapital und die Fonds Aktiengesell- bilden hiebei bloss ein steuertechnisches Hülfsmittel zur Ermittelung ein Einzel- des zu versteuernden reinen Vermögens der Aktiengesellschafl (vergl. hätte, Dev BGE 29 I S. 295; 34 1 S. 499 Erw. 2). Nach feststehenden rläufig und Grundsätzen das Bundesrechts ist nun das unbewegliche Vermögen r Hälfte des am Orte der gelegenen Sache (BGE 10 S. 447 Erw. 2; 12 e das Werk S. 252; 14 S. 159; 18 S. 17), das bewegliche Geschäftsver-

\cafts- und _ mögen, nach Abzug der Passiven, am Geschäftsdomizil zu versteuern (BGE 12 S. 252 Erw. 2; 14 S. 401 Erw. 1 und 2; 16 S.631 f. Erw. 2 und 3; 19 S. 672 Erw. 2 und 3; 241 BV gestüsst, S. 448 ff. Erw. 8; 26 1 S. 26 Erw.1; 3831S. 55; 341 sungêsmässige S. 499 f. Erw. 2). Vom Standpunkte des Bundesrechtes aus der Begrün- wäre es daher nicht zulässig, dass die Kantone Aargau und Glarus, möglich, die in welchen sich Geschäftsniederlassungen der Rekurrentin befinden, Gesetzes über das ganze Aktienkapital mit der Vermögenssteuer belegen, da sonft als offenbar AS 36 I — 1910 14 dasjenige Vermögen, welches in den in dritten Kantonen Immobilien investiert ist, doppelt mit der Vermögenssteuer b den würde, einmal bei der Besteuerung des Aktienkapital: Fonds, und sodann als besonderes Steuerobjekt im Kanton genen Sache, so dass Art. 46 BV verletzt würde. Die Kanto! und Aargau haben daher zu Gunsten der Besteuerung durc ten Kantone vom Aktienkapital einen Abzug zu machen, w objeftiven Steuerwert der in den dritten Kantonen b| Ammobilien entspricht (vergl. BGE 29 1 S. 29d f.). 4 liche Charakter von Immobilien kommt aber den Leitunge gen, Leitungsdrähten), Transformatoren und Unterzent denn diese Anlagen sind mit dem Grund und Boden fes den; als Zubehörde teilen das gleiche rechtliche Schicksal und Umstellapparate der Rekurrentin (vergl. die Verfü Jnstruktionsrichters i. S. Motor gegen Kanton Zü 46. November 1909, sowie BGE 30 1 S. 648 Erw. Kanton ist daher ausschliesslich berechtigt, die in seiner befindlichen Leitungen, Transformatoren und UÜnterzen besteuern. Da der Kanton Glarus nah seinen eigenen rungen den dritten Kantonen jedes Besteuerungsrecht der Rekurrentin abspricht und demgemäss offenbar in seine berechnung darauf auch keine Nücksicht genommen ha gegenteils die in den dritten Kantonen befindlichen Anlc besteuert, so liegt shon insoweit eine interkantonale Do) erung und damit eine Verlegung des Art. 46 BV vor.

2.

Aus dem bundesrechtlichen Grundsatze, dass di hoheit eines Kantons sich auf das dort gelegene un Vermögen und auf das bewegliche Geschäftsvermögen de domizilierten Haupt- oder Zweiggeschäftes erstreckt, folgt ter, dass die interkantonale Abgrenzung der Steuerh: diesen beiden Steuerobjekten gesöndert zu erfolgen hat stimmung des Anteils des Aktienkapitals und der Fond lediglich eine Umrechnung, aljo nur eine mathematische L Es sind daher zuerst die nah Bundesrecht der Steuer! Kantons Glarus unterstellten Vermögensobjekte auszusd allen andern Vermögensobjekten der Rekurrentin entgege! in dem hieraus sich ergebenden Verhältnisse steht dem Kant: dann auch die Besteuerung des Aktienkapitals und der liegenden Die Bilanz per 30. September 1908 führt nun an Aktiven elegt wer- auf : die Liegenschaften, Wasserwerk- und Maschinenanlagen in } und der der Beznau, die Bauten am Kraftwerk Löntsch, die Unterzentraklen der gele- und Transformatorenstationen, die Leitungsnesse, Zähler, Werkie Glarus zeuge und Jnstrumente, Mobilien, Baumaterialien, Betriebsmah die drit- terialien, Kohlenvorräte, Kassa und Debitoren. Würde es sich Ther dem steuerrechtlich um ein Hauptgeschäft mit Sig in Baden und um findlichen eine Filiale mit Sig in Netstal handeln, so würde das gesamte Der recht- bewegliche Kapital nur an diesen beiden Geschäftsdomizilen zu n (Stan- versteuern sein; in Wirklichkeit handelt es sich hier aber um eine ralen zu, auf das Gebiet mehrerer Kantone übergreifende einheitliche techt verbun- nische Anlage, zu vergleichen einem Geschäftslokale, welches das die Zähl= Gebiet mehrerer Kantone berührt (vergl. auh AS 31 I S. 77), gung des Eine solche einheitliche technische Anlage muss auch steuerrechtlich rich vom als ein Ganzes gewürdigt werden; das hat aber zur Folge, dass 1). Jeder ein Steuerdomizil (mit der Berechtigung des betreffenden Kantons, n Gebiete das bewegliche Vermögen zu besteuern) überall da besteht, wo sich tralen zu Zentralen oder Unterzentralen befinden (das sind hier die Kantone Ausfüh- Glarus, Aargau, St. Gallen, Thurgau u. Zürich) oder auch bloss Leigegenüber tungen und Transformatorenstationen (\. die erwähnte Verfügung y Steuer- i, S. Motor gegen Kanton Zürich vom 16. September 1909).

3.

sondern Bei der Bestimmung des Anteils der Mobilien, die jeder Kangen selbst ton zu besteuern berechtigt sein soll, kann nun aber nicht, wie es vpelbesteu- in der angefochtenen Schlussnahme der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus geschehen ist, auf die „Bedeutung“ der Kraftzentrale e Steuer- am Löntsch im Verhältnis zur „Bedeutung“ der Kraftzentrale an bewegliche der Beznau abgestellt werden : die Ermittelung der Bedeutung der 3 in ihm an den verschiedenen Orten wirksamen Erwerbsfaktoren wäre notnun \wei- wendig zur Beantwortung der Frage, welcher Anteil des Ein - heit na kommens der Rekurrentin an den verschiedenen Orten ihres Ge- ; die Be- schäftsbetriebes zu versteuern sei z bei der Frage, welchen Anteil 3 ist dann des beweglichen Vermö gens jeder Kanton besteuern dürfe, spielt Dperation. die Bedeutung eines Vermögensstückes für die Erzielung des Einjoheit des kommens dagegen naturgemass keine entscheidende Rolle, da das jeiden und Vermögen der Aktiengesellschaft ja nicht mit Rüfsicht auf den zustellen ; konkreten Erwerb besteueri wird ; der allgemeine, nah dem Verm Glarus mögen zu bemessende Beitrag an die öffentlichen Lasten ruht auf Fonds zu. allen Bestandteilen des beweglichen Vermögens in gleichem Masse.

Zur Ermittelung des der Steuerhoheit eines einzelnen unterworfenen Anteiles des beweglichen Vermögens ist untersuchen, ob einzelne Bestandteile des beweglichen Ve einer der verschiedenen Teilanlagen auss\cliesslich oder weise zudienen, und wenn letzteres zutrifst, in welchem entsprechend diesem Verhältnisse sind dann auch diese ausschsliesslich oder, zum überwiegenden Teil am Orte de fenden Teilanlage zu versteuern. Jjt dagegen eine solche Beziehung nicht vorhanden, so is anzunehmen, dass der b Vermögensbestandteil dem ganzen Betriebe gleihmässig und es hat dann die Zuscheidung nah dem Wertverhäl verschiedenen festen Anlagen zu erfolgen. So wird nach Dinge anzunehmen sein, dass die Kohlenvorräte, welche di vom 30. September 1908 aufführt, ausschliesslich oder è zugsweise der Kraftzentrale in der Beznau zu dienen best! wesen seien, weil-sich dort eine Dampsreserveanlage befindet, umgekehrt zu vermuten ist, dass die Baumaterialien aus] oder doch zum grösseren Teile dem Kraftwerke am Lön no im Ausbau begriffen ist, zugeschieden und demgemäss ton Glarus versteuert werden müssen, Für das Jahr der Betrag der Mobilien und Forderungen nicht bekannt worden. Würde lediglich auf die Angaben in ber Rek abgestellt, fo würde auf den Kanton Glarus, entspreck Buchwert des Löntschwerkes von 12,962,581 Fr. 45 Verhältnis zum Gesamtaktivbestand von 30,974,002 Fr. ein Steuerkapital von etwas über ?/; des Aklienkapitals Fonds, also von 6—6!/, Millionen Franken, entfall ist freilich nicht zu exwarten, dass die gesonderte Berücfs der Mobilien dieses Resultat, das ja nach der Natur d| immer nur eine approximative Schätzung darstellt, erheb ändern werde, und es ist deshalb gegeben, dass die vom Glarus beanspruchte Besteuerung von 2/, des Aktie: d. h. von 9 Millionen Franken, eine Besteuerung auch € chen Vermögensquote enthält, die der Steuerhoheit ande tone unterstellt ist.

Die angefochtene Besteuerung widerspricht somit den auf BV beruhenden Grundsässen über die interkantonale Ab der Steuerhoheit hauptsächlich in dreifacher Hinsicht : wi Kantons Steuerberechtigung der andern Kantone entweder überhaupt negiert uerst zu oder nux in einem zu beschränkten Umfange anerkennt und sie dadurch rmôgens verlegt ; weil sie (trossdem es sih um die Besteuerung des VervorzugS- mögens handelt) auf die industrielle Bedeutung des Löntschwerkes Masse ; anstatt auf den Kapitalwert der betreffenden Anlagen abstellt und Mobilien auf diese Weise einen grössern Teil des Aktienkapitals der Verr betref- mögenssteuer des Kantons Glarus unterwirft als nah bundesbejondere rechtlichen Grundsägen zulässig is ; weil sie sodann die Quote treffende von 3/, des Aktienkapitals, deren Besteuerung der Kanton Glarus zudtene, zu Ungunsten der mitbeteiligten Kantone beansprucht, nur auf tnis der Grund einer rein subjektiven Schätzung, ohne jede rechnerische Lage der Grundlage, festsegt, obschon, wenn eine so grosse Quote in Frage è Bilanz kommt, eine Berechnung des Steuerwertes der vom Kanton Glaoch vor- rus zu besteuernden Vermögensbestandteile zur Wahrung der mmt ge- Steuerhoheit der beteiligten Kantone unbedingt notwendig gewesen während wäre. Die angefochtene Schlussnahme ist daher als verfassungs- <liesslih widrige Doppelbesteuerung aufzuheben, Mit Rücksicht auf die Tattſt{, das sache, dass der Kanton Glarus die Richtigkeit der in der Rekursim Kan- schrift aufgeführten Beträge der Aktiven bestreitet und dass mangels 1909 ist ‘genauer Spezifizierung die Ermittelung des Wertes der der Steuergegeben hoheit des Kantons Glarus unterstellten beweglichen Sachen und ursscrist des Betrages der Forderungen an Hand der vorliegenden end dem Akten nicht möglich is, empfiehlt es sich, im gegenwärtigen VerCts. im fahren den Anteil des der Steuerhoheit des Kantons Glarus

4.

Cis. unterworfenen Steuerkapitals der Rekurrentin nicht ziffermässig und der festzusetzen, sondern lediglich die Grundsässe festzustellen, nah

1.

, Nun welchen die Abgrenzung der Steuerhoheit zu erfolgen haben wird, ichtigung wie es in den vorstehenden Erwägungen geschehen ist. 7 Dinge Demnach hat das Bundesgericht E e erkannt: ‘aptas, Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der Entscheid der Obersteuerbehörde des Kantons Glarus vom 7. September 1909 i [s g oe aufgehoben und die letztere angewiesen, auf Grundlage der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils den Betrag des im Kanton Ari. 46 Glarus steuerpflichtigen Vermögens der Rekurrentin neu zu begrenzung stimmen.

il sie die

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 46 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.