Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

36 I 270

36 I 270

Rubrum

50. Arkeil vom 23. Juni 1910 in Sache Herzog gegen Thurgau.

Bedeutung des Art. 182 06: höchstsubsidiärer Charakter rechtlichen Rekurses. Nichtanwendung eidgenössischen Be unrichtigen Anwendung bezw. der Verletzung desselhe! stellen : daher ist Nichtanwendung eidgenössischen Strafri Anwendung kantonalen stalt eidgenössischen Strafrecht strafrechtlichen Kassationsbeschwerde geltend zu macl: Nichtanwendung strafprozessualer Bestimmungen des schen Rechts, da Art. 163 O06 ganz allgemein von der einer « eidgenössischen Rechtsvorschrift » spricht. — Gelte eines Verstosses gegen den Grundsatz der derogatorische: eidgenössischen Rechts ist ebenfalls als Geltendmaclun letzung eidgenössischen Rechts zu betrachten und hat da mittels des staatsrechtlichen Reicurses zw erfolgen, wo die der bezüglichen Normen des eidgenössischen Rechts nu derem Wege gerügt werden kann.

Sachverhalt

A.

— Durch Urteil des Obergerichts des Kanton vom 2. April 49410 sind die beiden Rekurrenten de! \hung schuldig erklärt und in Anwendung der Art. des eidgenössischen Lebensmittelgesetzes zu einer Geldl 100 Fr., eventuell zu je 90 Tagen Gefangenschaft, zu und zu einer Entschädigung an den Damnifikaten Sd 5 Fr. verurteilt worden. Das Gericht nimmt als e dass eine am 3. November 1909 von der Gesundheit Steckborn aufgenommene, dem kantonalen chemischen L zugesandte Milchprobe die Fälschung ergeben habe ul mand anders als die Rekurrenten die Täter sein ki bezügliche Gutachten, das die Marktmilch mit der Stc gleicht, sliesst auf einen Wasserzusass von 22 M renten hatten vor den fantonalen Instanzen ihre Schu und namentlich geltend gemacht, die Milchprobe sei n tiger Weise vorgenommen worden, indem die Probefla] Versendung an den Kantonschemiker nicht gemäss B! bundesrätlichen Reglements zum eidgenössischen Lebez betreffend die Entnahme der Proben von Lebensmitit 29. Januar 1909, verschnürt und amtli versiegelt oder plombiert worden seien. Ferner hatten sie sich darüber beschwert, dass ihnen das Ergebnis der Strafuntersuhung nicht sofort mitgeteilt : worden sei. Über diese Einwände führt das Urteil aus : Unstreitig sei die Vorschrift des § 13 des bundesrätlichen Reglements bez des staais- treffend Entnahme von Proben nicht beachtet worden, da die Prochts ist der beflaschen nicht verschnürt und versiegelt, sondern nur mit ein- 1 gleichzu- fachem Verschlusse versehen in einer mittels Schlüssel geschlossenen ma LE Versandtkiste verpackt worden seien. Trogdem sei die Probeento ebenso „nahme vom Strafrichter als massgebend anzuerkennen. Die Voreidgenössi- schriften des angerufenen Reglements seien blosse „regiminelle OrdVerletzung nungsvorschriften für die Handhabung des eidgenössischen Lebensnämachung mittelgesetzes“, also fein Bestandteil des Gesetzes und speziell kein EE HE solcher des strafrechtlichen Teils desselben. Die Ordnung des as nur da Strafverfahrens wegen Zuwiderhandlung gegen das LebensmittelVerletzung gesez sei nah Art. 49 und konform der Bundesverfassungsbestimht auf an- mung den Kantonen verblieben. Es müsse sich also das Verfahren ausscliesslich nach kantonalem Rechte richten. Nach § 48 der 3 Thurgau kantonalen Strafprozessordnung aber sei der Strafrichter an irgend- : Mitlhfäl- welche Beweistheorien nicht gebunden. Ausschlaggebend müsse daher

36 und 37 für die vorliegende Strafsache dem Richter einzig sein, ob er bei usse von je gegebener Sachlage annehmen müsse, dass die aufgenommenen den Kosten Proben nicht mehr als massgebend anerkannt werden könnten. \weizer von Dies sei zu verneinen. Es könne nicht angenommen werden, dass 1wiesen an, die Proben während des Transportes durch Unberufene irgendwie 3kommission verändert worden seien. Das Strafverfahren habe zum Nachteil iboratorium der Nekurrenten auch dadurch nicht beeinflusst werden können, dass, d dass nie- wie sie behaupten, unterlassen wurde, ihnen gemäss der Vorschrift innen, Das des § 16 der fantonalen Vollziehungsverordnung vom Ergebnis lmilch ver- der Untersuchung der Proben und der festgestellten Fälshung MitDie Rekur- teilung zugehen zu lassen, Die objektive Nichtigkeit der aufgenomsd bestritten menen chemischen Untersuchung der Milchprobe könne in keiner icht in rich- Weise beanstandet werden. Die Anzeige nah § 16 solle aber chen für die wesentlich deshalb statthaben, damit dem Lieferanten die Möglichschrift des keit gewahrt bleibe, rechtzeitig eine Oberexpertise zu beantragen. 18mittelgesess B, — Gegen dieses Urteil haben die Verurteilten mit Eingabe ¿ln 2c., vont vom 31. Mai 1910 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun= desgericht ergriffen. Sie stellen den Antrag : Das Urtei gauischen Obergerihts vom 2. April 1940 sei aufzu sie scien demgemäss von Schuld und Strafe freizuspre Befreiung von allen Kosten und Zusprache einer a1! Enischädigung an sie, aus der thurgauischen Staa Damnifikatsforderung sei abzuweisen. Zur Begründung trages führen die Rekurrenten, unter neuerlicher Bestré Schuld, folgendes aus : Das Urteil sei deshalb schon lässiges, weil objektiv nicht in der gesesslih vorgeschrie! eine Fälschung nachgewiesen sei. Die Art. 12 und 1 nössischen Lebensmittelgesetzes und Art. 13 des bur Reglements vom 29. Januar 1909 seien verlegt. Alle schriften seien ein integrierender Bestandteil und eine Vorausfezung des Strafprozesses in Milchfälschungsf Verlegung das ganze Verfahren nichtig mache. Dar Rekurrenten die Möglichkeit der Anrufung einer Ober nommen worden sei, liege auh eine rechtswidrige E hrer Verteidigungsrechte und damit eine Verlehun Abs. 2 der thurgauischen Kantonsverfassung. Es lie Art. 4 BV unvereinbare willkürliche Auslegung de sezes über den Verkehr mit Lebensmitteln vor. Zun des Bundesgerichls als Staatsgerichtshofs und zur

des staatsrechtlichen Rekurses bemerkt die Rekurss\chrif OG schliesse die staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver! prozessualer Vorschriften nicht aus. Sodann handle um die Frage der Verlegung verfassungsmassiger Gr Bürger. „Es wäre unzutreffend“, heisst es am Schl kursbegründung, „zu behaupten, die gerügte Nichtbec „dender eidgenössischer Vorschriften (insbesondere die „Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit) hätte „Wege einer Kassationsbeschwerde geltend gemacht wer

Erwägungen

1.

Die Entscheidung der von den Rekurrenten worfenen Frage der Zulässigkeit des staatsrechtlick hängt davon ab, ob gegen das angefochtene Urteil di beschwerde nah Art. 160 ff. OG statthaft war ; Fall, so ist der staatsrechtlihe Rekurs ausgesclof due. Ili, Organisation der Bundesrechispflege. N“ 50. 273 [ des thuer: Art. 182 OG auf eidgenössischem Boden nicht für eine und diehlen, fink selbe Sache zwei verschiedene, miteinander kollidierende Rechtsmittel

zulässig sein sollen. Vergl. BGE 29 1 S. 483 Erw, 2; 321 Yen, unter S. 671 Erw. 1. ' 1gemessenen ;

TH die 2. — Nun unterliegt zunächst keinem Zweifel, dass die Res dieses An- kurrenten in Anwendung einer eidgenössischen Rechtsnorm — der ¿tung Wrer Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Lebenstn. ims mitteln — verurteilt worden sind, die Voraussetzung des Art. 160, dass es sich um eine Strafsache eidgenössischen Rechies handle, des eidge- also gegeben ist. Ebenso bedarf keiner weitern Ausführung, dass - ein fantonales Endurteil im Sinne der Art. 160 und 162 OG venen Weise desrätlichen ; ; i: ‘diese Vor- vorliegt. Fraglich fann nur sein, ob auch in Anbetracht des unerlässlie Art. 163 OG die Voraussetzungen der strafrechtlichen Kassationsachen, deren beschwerde erfüllt gewesen wären, m. a. W. ob die Rekurrenten in, dass den sich über Verleyung einer „eidgenössischen Rechtsvorschrift“ im expertise ge- Sinne dieses Artikels beschweren. nscränkung 3. — Das vorliegende kantonale Urteil wird von den Nekur- ; von § 9 renten deShalb angefochten, weil das thurgauische Obergericht bet je eine mit der Beurteilung der Tatfrage die bundesrechtlichen Bestimmungen i Bundesge- über die Entnahme der Milchproben und über die Expertisen nicht Kompetenz befolgt, sondern das thurgauische Strafprozessreht angewendet Zulässigkeit habe. Nun ist aber, ebenso wie bei der zivilrechtlichen Berufung Art. 182 (vergl. Ari. 57 Abs. 2 OG), so auch bei der strafrechtlichen ehung straf- Kassationsbeschwerde, die Nichtanwendung eidgenössischen Rechts es sich auch — bezw. die Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Nechts indrechte der — der unrihtigen Anwendung bezw. der Verlegung eidgeuse ver Ne- nössischen Rechts gleichzustellen. Dass aber unter den „eidgenössitung bin- schen Rechtsvorschriften“ im Sinne des Art, 163 OG nur die rechtswidrige Normen des materiellen Strafrechtes, nicht auh allfällig vom ur auf dem Bunde aufgestellte Vorschriften strafprozessualer Art zu verven können.“ stehen seien, wie die Rekursschrift ausführt, kann nicht anerkannt werden. Es steht in der Praxis des bundesgerichtlichen Kassajalbst aufge- tionshofes durchaus fest (vergl. BGE 31 S. 701; 321 S. 171; Rekurses 33 1 S. 800), dass unter den Rechtsnormen des eidgenössischen en Me ga Rechts, deren Verlegung nach Ar1. 163 OG die Kassationsbe- Kassat shwerde begründet, alle eidgenössishen Rechtsnormen ohne Rüist das sicht auf ihre Natur zu verstehen sind. Jnsbesondere also fallen sen, da nah

darunter strafprozessuale Normen des Bundesrechts. legung solcher aber wird mit dem Rekurse behauptet, 1 erschöpft sich sogar, inhaltlich genommen, die Rekursbe Denn nicht nur die implizite behauptete Verlegung d torischen Kraft des Bundesrechts, sondern auch die a behauptete Verletzung der Verteidigung83rechte und damit gauischen Kantonsverfassung fällt in Wirklichkeit zusc der Verlegung bezw. Nichtanwendung der angeführten sualen Normen des Bundesrechts : indem der Rekurs stüsst wird, es dürfe niemand strafrechtlich verfolgt v „in Kraft des Gesetzes“, wird gerade die behauptete N dung der gedachten eidgenössischen Normen auf den v Fall und die in dieser Nichtanwendung liegende Verl selben geltend gemacht. Dies hätte aber, wie ausgeführ: Wege der strafrechtlichen Kassationsbeschwerde geschehen

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Setze. Auslieferungsvertrag mit Oesterreich-Ungarn. No öl. 275 ind hierin gründung.

er derogausdrüdlich Dritter Abschnitt. — Troisième section.

der thurimmen mit trafprozes- . ;

darauf ge- Traités de la Suisse avec l’étranger. verden als ichtanwenBung der- . : , bung Auslieferungsvertrag mit Oesterreich-Ungarn.

, auf dem sollen. Traité d’exdradition avec l’Autriche-Hongris.

Staalsverträge der Schweiz mit dem Ausland.

54.

Arfeil vom 31. Mai 1910 in Sachen Takalfs.

Begriff des strafbaren Versuchs, speziell des Versuchs der Banknotenfälschung, nach schweizerischem und nach ungarischem Recht, wie auck nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen : Vorbereitungshandlungen, insbesondere Herstellung der erforderlichen Clichés und Anschaffung anderer Hilfsmittel, genügen nicht (während eine solche Vorbereitungshandlung allerdings u. U. den Tatbestand eines delictum sui generis bilden kann). Begriff des freiwilligen Rücktritts vom Versuch : auch der Rücktritt aus Furcht vor Entdeckung fällt darunter ; der Rücktritt braucht nicht aus moralischen Gründen erfolgt zu sein.

A. — Nachdem auf direktes Begehren der ungarischen Behörden Dr. jur. Zoltan Takats in Zürich verhaftet worden war, stellte die dsterreichisch-ungarische Gesandtschaft in Bern mit Verbalnote vom 14. April 1910 beim schweizerischen Bundesrate das Begehren, den genannien Dr. jur. Zoltan Takats auzszuliesern, gestüht auf den Staatsvertrag vom 10. März 1896 und unter der Anklage, Dr. Zoltan Takats habe sich des Versuches der Nachahmung ungarischer Banknoten, d. h. von Banknoten der österreichish- ungarischen Bank, schuldig gemacht. Aus dem Haftbefehl ist über den der Anklage zu Grunde liegenden Tatbestand folgendes

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.