36 I 281
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Rubrum
geschehen ist. Das deutsche Strafgesezbuch kennt zwar d druck des „freiwilligen“ Rücktritts nicht ; aber in Wirklid langt es doch Freiwilligkeit des Rücktritts, weil es die € heit nur gewährt, wenn der Täter an der Ausführung ni „Umstände gehindert worden ist, welche von seinem Will hängig waren“. Die Formulierung des ungarischen Ges welche auf den „eigenen Antrieb“ abstellt, fordert nach de laute ebenfalls nicht, dass die Ausführung aus moralischer gründen aufgegeben worden sei; sie seht also nicht eine Art der Motive voraus, sondern allein, dass ein eigene des Täters und nicht äussere Umstände den Rücktritt von veranlassten. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegen! zweifellos gegeben, da der Auszuliefernde ja schon mit di im August des Jahres 1909, vom Versuch zurüget während die Entdeckkung der Tat erst im Jahre 41910 e1 Oie Entzweiung mit den Komplizen, welche ihn zur Fl anlasste, war aber eben nicht ein äusseres Hindernis Vollendung der Tat verunmöglicht hätte, und es ist Nüktritt vom unbeendigten Versuch dem Verfolgten i des § 67 des ungarischen Strafgesezbuches mit der Wi Strafausschliessung anzurechnen. Es liegt somit nicht dem Rechte beider veriragschliessenden Teile strafbare Verf: lung vor, und es is demgemäss die Auslieferung na legter Absaÿ des Staatsvertrages zu verweigern.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Sachverhalt
Die Einsprache des Dr. jur. Zoltan Takats gegen lieferung wird gutgeheissen und demgemäss das Auslief gehren der österreichish-ungarischen Gesandtschaft abgewi ¡keit vern unabebuches, n Wort- B, STRAFRECHTSPFLEGE 1° Beweg- , besondere ADMINISTRATION DE LA JUSTICE PÉNALE 3 Motiv 1 Versuch den Falle , r Flut, I. Bundesstrafrecht. — Code pénal fédéral.
reten ist, Folgt ist. Vergl, Nr. 53. — Voir n° 53.
, das die E daher der
n Sinne II. Patenttaxen. — Taxes de patentes.
ckung der i eine nah 52. Artkeil vom 10. Mai 1910 ÿ Art, 2 in Sachen Weiss gegen Skaaksanwaltschast des Kantous Vern.
Interpretation der Art. 1 und 8 litt. c des Patenttaxengeselzes, wonach der mit einer taxfreien Ausweiskarte versehene Handlungsreisende nur mit solchen Personen «in Verkehr treten » darf, welche seine Artikel « wiederverkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden ». Be- , griff des « Inverkehrtretens » : schon der Versuch eines Geschäflsabdie Aus- schlusses genügt. Begriff des « Gewerbes » : Anwendung dieses Begriffs erung9be- nicht nur auf industrielle, sondern auch auf kommerzielle und landesen. wirtschaftliche Betriebe ; ferner nicht nur auf Hauptgewerbe, sondern auch auf Nebengewerbe, in casu: a) auf die von einem Holzhändler nebenbei betriebene Postfulrhalterei ; b) auf den landwirischaftlichen Nebenbetrieb eines Wirtes.
A.
— Ende Mai oder anfangs Juni 1909 bot der Kassationsfläger Ed. Weiss als Handelsreisender der Firma Franz Scheibler, Pferdegeschirrfabrik in Zürich, nur mit einer taxfreien (grünen) Ausweiskarte versehen, zwei Personen in Huttwil an Hand seiner Geschäftskarte seine Artikel, laut eigener Angabe insbesondere Pferde- und Wagendecken, zum Verkaufe indessen einen Geschäftsabschluss zu erzielen. Die eine dit sonen ist Hans Schürch, der nah seiner unbestrittenen eine Holzhandlung mit Sägerei und Postpferdehalterei die andere ist Ernst Scheidegger, Wirt zum „Hirschen“, wie er ebenfalls unbestritten ausgesagt hat, auh Pfer und sie dazu verwendet, „um gelegentlich Geschäftsreise Gesellschaften zu führen, hauptsäclich aber in seinem gewerbe“. Wegen seines Verkehrs mit diesen beiden wurde Weiss auf Anzeige des Landjägers zu Huttwil zuständigen bernischen Behörden — lesstinstanzlich dur der ersten Strafkammer des Obergerichts des Kantons L 23. Februar 1910 — der Übertretung des Bundes-Pal gesezes vom 24. Juni 1892 schuldig erklärt und in An des Art. 8 litt, € daselbst verurteilt :
4. Polizeilich zu einer Geldbusse von 110 Fr., welche „der Unerhältlichkeit oder im Falle der Zahlungsunfähi „Verurteilten in Gefängnis umgewandelt wird, wobei für „Busse ein Tag Gefängnis zu rechnen ist.
2. Zu den Kosten des Staates.“
B.
— Gegen dieses Strafurteil des Obergerichts hat ( rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde an d desgericht ergriffen, mit dem Antrage, das obergerichtlic sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an tonale Behörde zurückzuweisen, unter Auflage der ge und aussergerichllichen Kosten an wen Rechtens.
C.
— Die Staatsanwaltfhast des Kantons Bern Abweisung der Kassationsbeschwerde angetragen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 4 Abs, 4 und Art. 4 des Bundes taxengesetzes (Pat TG) hatte der Kassationskläger mit ſt freien Ausweiskarte nur das Recht, mit solchen Persi Verkehr zu treten“, welche seine Artikel wiederverkaufen ihrem Gewerbe verwenden“ ; beim „in Verkehr treten“ m! Personen war er nach Art. 8 litt. c Pat TG strafbar.
2.
Nun bestreitet der Kassationskläger das Vorlieg Straftatbestandes zunächst mit der Behauptung, er sei mit an, ohne und Scheidegger in Huttwil überhaupt nicht im gesetzlichen Sinn ser Per- „in Verkehr getreten“; denn da die beiden seine Warenofferten Aussage nicht angenommen hälten, könnte es sich höchstens um einen betreibt ; Versuch des „in Verkehrtretens“ handeln, den das Gese nicht welcher, unter Strafe stelle. Diesem Eimwvande gegenüber kann lediglich de besisst auf das Präjudiz des Kassationshofes vom 22. Oktober 1907 nde oder in S. Hermes (AS 33 1 Nr. 132 Erw. 3 S. 808) verBauern- wiesen werden, wonach das Geset mit dem Begriff des „in VerPersonen hh fkehrtretens“ nicht nur die erfolgreiche Geschäftstätigkeit des Hanvon den delsreisenden, die Bestellungs- „Aufnahmen“, sondern auh son < Urteil das „Aufsuchen“ von Bestellungen, das blosse Anbieten der dern vom Waren, umfasst. - enttaxen- 3. — Näherer Erörterung bedarf nur die weitere Schussbewendung hauptung des Kassationsklägers, dass Schürch und Scheidegger als Personen zu betrachten seien, welche die von ihm angebotenen im Falle Artikel „in ihrem Gewerbe verwenden“. Dabei ist von der durch gkeit des die bisherige Praxis (AS 27 I Nr. 93 Erw. 3 S. 528 ff. je 5 Fr. und namentlich 33 I Nr. 132 Erw. 7 S. 811 f.) gegebenen Gesezesauslegung, auf welche sich übrigens auch die Vorinstanz und der Kassationskläger selbst stüzen, auszugehen und demgemäss 5d. Weiss zu untersuchen, ob zwischen den Gewerben Schürhs und Scheidas Bun- eggers und der Verwendung von Wagen- und Pferdedecken, wie he Urteil der Kassationskläger sie den beiden zum Verkaufe anbot, ein die kan- innerer, „technisher“ Zusammenhang bestehe. Nun hat die Vorichtlichen instanz die Existenz eines solhen Zusammenhangs schon deswegen verneint, weil Shürch und Scheidegger „nicht im eigenthat auf „lichen technischen Sinne das Gewerbe von Fuhrleuten ausüben, „sondern diese Tätigkeit nur nebenbei in ihren Hauptgewerben „als Holzhändler bezw. Wirt betreiben“, Dieser Argumentation -Patent- fann nicht beigepflihtet werden. Mit dem allgemeinen Ausdruck: iner tax- Verwendung im „Gewerbe“ umfasst das Gesey auch allfällige nen „in Neben gewerbe. Der Gesesszestext, welcher zwischen Haupt- und oder „in Nebengewerben ausdrücklich nicht unterscheidet, darf, weil die in t anderen Frage stehende Vorschrift der Taxpflicht sich als Ausnahme von
der grundsässlichen Regel der Handels- und Gewerbefreiheit daren dieses stellt, nicht in dem restriktiven Sinne jener Unterscheidung, mit Schürch Zulassung der Taxfreiheit bloss hinsichtlih des Hauptgewerbes, “284 B, Strafrechtspflege.
ausgelegt werden (vergl. hiezu AS. 27 I Nx. 94 Er S. 532; 34 I Nr. 58 Erw. 4 S. 377/378). Vielm Sinne des Geseges lediglich darauf abzustellen, ob die Artikel überhaupt mit irgend welcher „gewerblichen“ der Beteiligten, im Gegensasse zur Haushaltung oder weitiger rein privater Betätigung, im erforderlichen hange stehen. Bei solcher Würdigung der vorliegenden L ‘ergibt sich:
a. Was Hans Schürch betrifft, steht ausser Zweifel auch von der Vorinstanz nicht etwa in Abrede gestellt, Besorgung der „Postfuhrhalterei“ die ihm vom Kassa angebotenen Artikel, speziell Pferdedecen, nötig hat. Tätigkeit muss ebenso unzweifelhaft als „Gewerbe“ im Pat TG angesehen werden, Der Posifuhrhalter (richti pferdehalter) steht mit der eidgenössischen Postverwaltu1 besonderen Vertragsverhältnis, auf Grund dessen er waltung gegen Entgelt für den Posttransport von Per deren Gepäck Pferde und allfällig (für den sog. Extr „au Poftillone und Wagen zur Verfügung zu stellen Vertragsstellung ist zwar durch allgemein verbindliche ‘Postverwaltung (Jnstruktion für die Postpferdehalter ‘postordnung) geregelt, dieser Umstand schliesst jedoch de1 seiner vertragsgemässen Tätigkeit als „Gewerbe“ feines Schon mit Rücksicht auf diesen Nebenbetrieb Schürch demnach der in Rede stehende Verkehr des Kassations ihm als taxfrei. Übrigens dürfte wohl anzunehmen Schürch auch als Jnhaber seiner Holzhandlung u1 Pferde, und damit auh Pferdedecken, im gesetzlichen ‘seinem Gewerbe“ verwendet. Denn die allgemeine Lebe ‘ehrt, dass die Verwendung von Pferden zum Betriebe handlung und Sägerei beim heutigen Stande der Tra: — Nachweis besonderer Verhältnisse, an dem es hier behalten — notwendig und unentbehrlich ist, Gewerbebetrieb m. a. W. die Verwendung von Pfer Natur nach erfordert, Dieses, für das Erfordernis technischen Zusammenhangs zwischen Gewerbe und wendung entscheidende Momeut übersieht die Vorin v. 3 i. f, sie ausführt, dass Schürch die fraglichen Artikel nicht in anderer hr is im Weise benötige, als irgend ein Gewerbetreibender oder sogar ein fraglichen Privatmann, der Pferde und Wagen halte, Die Frage ist hier, Tätigkeit da die Notwendigkeit der Verwendung jener Artikel mit dem zu ander- Halten von Pferden ohne weiteres gegeben ist, vernünftigerweise \usammen- so zu stellen, ob das Halten von Pferden selbst mit dem Geterhältnisse werbebetrieb im erforderlichen Zusammenhang stehe. Dies aber trifft eben nah dem Gesagten bei Schürch, im Gegensassz zu und wird irgend einem privaten Pferdehalter, zu.
dass er zur bh. Bei Ernst Scheidegger fällt zunächst die von der Vortionsfläger instanz stillschweigend übergangene Tatsache in Betracht, dass er, Und diese nah unbeanstandeter eigener Angabe, seine Pferde hauptsächlich Sinne des in seinem (neben der Wirtschaft betriebenen) Bauerngewerbe verger : Post- wendet. Es fragt si danach, ob ein „Bauerngewerbe“ als „Geg in einem werbe“ im Sinne der Patentgesezgebung zu betrachten sei. Diese der Ver- vom Kassationshof bisher (AS 34 1 Nr. 19 S. 130 Erw. 5) onen nebst noch offen gelassene Frage ist zu bejahen. Das Pat. TG basiert apostdienst) nicht auf der nationalöfonomischen Unterscheidung zwischen Urhat. Seine produktion (Landwirtschaft 2c.), Gewerbe (Jndustrie) und Handel, Erlasse der sondern verwendet den Ausdruck „Gewerbe“ in dem allgemeinen ind Extra- Sinne von Erwerbsgeschäft d. h. zu Erwerbszwecken betriebenen 1 Charakter Geschäft. Daraufhin weist shon die Verbindung, im Texte des wegs aus. Art. 1 Abs. 1, der Worte: „. ,.…, mit Geschäftsleuten, 3 erscheint „welche den betreffenden Artifel ,…. in ihrem Gewerbe verwenden flägers mit .../ Sodann spricht hiefür namentlich auch die einheitliche sein, dass Zweitbestimmung des Gesees. Es ist in der Tat nicht einzusehen, id Sägerei warum nicht auh an Landwirte Handelsartikel taxfrei verkauft Sinne „in werden sollten, die zur Verwendung speziell in landwirischaftlichen 18erfahrung Betrieben geeignet sind und talsählich darin verwendet werden. einer Holz- Denn anders wäre einerseits der Landwirt hinsihlich der An- 18portmittel schaffung seiner Bedürfnisartikel ungünstiger gestellt, als der fehlt, vor- Kaufmann oder der Jndustrielle, und würden anderseits die an- “dass dieser sässigen Handels- und Gewerbetreibenden gegen die durch die Handen seiner delZreisenden vermittelte Konkurrenz auswärtiger Geschäfte in rein des innern, landwirtischaftlihen Gegenden wirksamer geshügt, als in vor: Warenver- wiegend industriellen Landesteilen, Dies kann jedoch nicht die stanz, wenn Absicht des Gesetzes sein. Nun ist aber das Halten von Pferden, wenn auch nicht für den Betrieb der Landwirtschaft so doh zweifellos für einzelne landwirtischastliche Be! wendig, und es muss, soweit tatsächlich Pferde nachs massen zur Verwendung in einem solchen Betriebe geh den, das Erfordernis des innern, technischen Zusan zwischen der Pferdehaltung und dem Gewerbe des b
Landwirtes als erfüllt gelten. Und das ist vorliegend da Scheidegger, wie oben aftengemäss festgestellt, sei hauptsächlich in seinem „Bauerngewerbe“ verwendet. Zu Schlusse führt übrigens au die weitere, in gleicher Ar Tatsache, dass Scheidegger seine Pferde daneben noch dazu um gelegentlich Geschästsreisende oder Gesellschasten z Denn diese Tätigkeit Scheidegger's darf nach der ei! Lebenserfahrung unbedenklich als Bestandteil seines V gewerbes. angesehen werden, und es lässt sich deshalb e technischer Zusammenhang seiner Pferdehaltung auh speziellen Wirtschaftsgewerbe nicht in Abrede stellen. Fo entgegen der Auffassung des kantonalen Richters, bei das Halten von Pferden bedingten Bedürfnis nach de stehenden Handelsartifkeln, der Verkehr des Kassationsfl mit Scheidegger als taxfrei erklärt werden.
3.
Die vorsiehenden Erwägungen führen zur ( der Kassationsbeschwerde und zur Aufhebung des ober( Strafurteils im Sinne des Art. 172 OG.
Dispositiv
Demnach hat der Kassationshof erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird dahin gutgeheissen, de teil der ersten Strafkammer des bernischen Oberge! 23. Februar 41910 aufgehoben und die Sache zu scheidung an die kantonale Justanz zurügewiesen wir chlecthin, riebe not- O B htapfl ewiesener- ITIL. Organisation der Bundesrechtsp ege. lten wer- Organisation judiciaire fédérale. menhangs Fea 53. Arteil vom 10. Mai 1910 in Sachen er Fall, vé Perde VBundesrat gegen Veyeler. demselben Grundsätzliche Zulässigkeit der in Art. 162 0G vorgesehenen Kassat bewiesene tionsbeschwerde gegenüber Geschworenenurteilen, wobei aber in praæz gebraucht eine Aufhebung des Assisenurteils in Freisprechungsfällen selten M , möglich ist, da meist nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, u führen, ob die Freisprechung auf einer rechtsirrtümlichen Nichtanwendung ischlägigen der in Betracht kommenden Normen des Strafrechts, oder aber auf Zirtschafts- der Negierung des Tatbestandes oder endlich auf der Annahme ben innerer, stimmter Strafausschliessungsgründe (2% B. Unzurechnungsfähigkeit) it diesem beruht. In casu grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Freisprechung vg wegen Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten erfolgte ; also keine lglich muss, Verletzung des materiellen Bundesstrafrechts erstellt. dem durch Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde auch wegen Verletzung strafn in Nede prozessualer Bestimmungen des kantonalen Rechts. Grunasätzliche ägers auch Anwendbarkeit des kantonalen Prozessrechtes auf alle von den kantonalen Gerichten zu beurteilenden Fälle der Anwendung des Bundes- ; strafrechts, wobei immerhin die an die Geschworenen zu stellenden Zutheissung Fragen nach den bezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften zu forerichtlichen mulieren sind. In casu unrichtige Fragestellung (unter Benutzung des kantonalen, statt des eidgenössischen Formulars), die aber auf das Verdikt der Geschworenen ohne Einfluss geblieben ist.
A. — Mit Beschluss vom 7. Juni 1909 überwies der schweiss das Ur- zerische Bundesrat, in Anwendung des Art. 125 Abs. 2 OG, ‘ichts vom den Kassationsbeklagten Rudolf Beyeler, geb. 1865, von Beruf neuer Ent- Brunnengräber, wohnhaft in Ziegelried (Amtsbezirk Aarberg), ). den bernischen Behörden zur Beurteilung wegen Verbrechens im Sinne von Art. 1 BG vom 12. April 1894 betreffend Erzänzung des Bundesgesetzes über da? Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 — des sog. Sprengstoffgesetzes. Der Straffall gelangte in der Folge gemäss Verfügung der bernischen Anklagekammer vor die Assisen des IV. bernischen Geschwornenbezirks, auf Grund einer Anklageakte des Bezirksprokurators des Seelandes vom 30. Juli 1909, welche folgenden, durch Geständnis Beyelers nebst Zeugen=-