Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

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Rubrum

IV. Pressfreiheit. — Liberté de la Pp 5. Artkeil vom 9. Feböruar 1910 in Sach( Hidlex gegen Villiger.

Angebliche Verletzung der Pressfreiheit durch GutheissW verletzungsklage eines Pfarrers, dessen Verhalten de (bezw. der durchdiesen gedeckte Einsender) als « fanatisch hatte. — Keine Notwendigkeit der vorherigen Erschöpfu tonalen Instanzenzuges bei Rekursen wegen Verletzung freiheit. Notwendigkeit derselben bei Rechtsverweigeru und zwar im Kanton Luzern, wenn es sich um ein Obergerichts. handelt, durch Ergreifung der in Art. 27 gesehenen Kassationsbeschwerde.

Sachverhalt

A.

— Ju der Nummer vom 8. September 190 lichte das Luzerner Tagblatt unter der Überschrift : „9 folgende Korrespondenz :

„Ein sehr interessanter Liegenschaftenhandel hat fic „Pfeffikon abgespielt. Ein alter Mann hatte seine „Gemeinde R. Mit dem Kaufpreis war man einig „war in Ordnung. Der Verkäufer besprah die Sac „Käufer noch einmal und sagte ihm, dass noch einer „wirklich, es kam noch einer, nämlich der Herr Pfarr „sident oder Aktuar des konservativen Komitees. Diese „neuen Käufer ein Schreiben vor, dass er fih verpfli „für immer konservativ zu stimmen, ansonst aus „nichts werde. Dieser Antrag und dieser Stimmzwar „KR. doch zu bunt, und er wies eine solche Unverfr! „GFriedensapostels zurück. Der Pfarrer wollte doh noc „reiches Werk vollführen, bevor er wieder nah Jer „reiste, doch jesst ist der „Schuss hinde use“, Dem He „wünschen wir bald einen andern Wirkungskreis, da er „hat, was er ist. Der Friedensstifter hat leztes Jah „einer „Klopfeten“, nachher vor dem Friedensrichte „Beklagten gesagt : „An dem hab" ich Freud“. Es m sonders gut, hier, wo so viele Andersgläubige wohnen, so fana- „tisch vorzugehen. Übrigens sollte das löbl. Stift Münster einen POSSO. „solchen Herrn auh besser besolden, dass er nicht Liegenschaften- „Und Holzhandel treiben muss.“ gt In der Nummer vom 21. Oktober 1908 zog dann das Luzerner Tagblatt seine Sachdarstellung zurück. Die behauptete pfarrherrliche Jntervention beim Liegenschaftenhandel habe gar nicht statt- 1g der Ehr- - gefunden.

fr Beklagie B., — Auf Klage des Karl Villiger, Pfarrer in Pfeffikon, » er ile an erflärte das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom n des Bat 22. Juli 1909 den Beklagten Dr. Otto Sidler (der die Nennung ngsrekursen des Einsenders verweigert und als Redaktor im Sinne des luzerUrteil des nischen Pressrechtes die strafrehtliche Verantwortlichkeit für den 1° ZRV vor- eingeflagten Zeitungsartikel übernommen hatte) ve: Beleidigung schuldig und verurteille ihn demgemäss unter Aufhebung der Ehr- 3 veröffent- verlegung zu einer Geldstrafe von 6 Fr. und zu den Gerichtstoch einer“ fosten. Aus der Begründung des Urteils ist folgendes hervorzuheben : Eine Beleidigung sei nicht zu finden in dem Vorhalte, der ) jüngst in Kläger habe sich in der angegebenen Weise in den LiegenschaftenLiegenschaft Handel eingemischt, und ebensowenig in dem Vorwurfe der „Unenachbarten verfrorenheit“, Dagegen bilde der Vorhalt, der Kläger sei bei den und alles bezeichneten Anlässen „fanatisch“ vorgegangen, eine Ehrverlezung. he mit dem Der Ausdruck Fanatismus enthalte freilih nach gemeinem Sprachfomme, und gebrauch nichts beleidigendes, da er nur die intensive, das gewöhnvr als Prä- liche Mass überschreitende Art und Weise der Geltendmachung der r legte dem persönlichen Überzeugung bezeichne. Die Bezeichnung fanatisch habe hten müsse, jedoch heute, speziell in religiösen und politischen Dingen, vielfach em Handel den Sinn des unduldsamen Verhaltens gegenüber Andersdenkendenz; g war dem er bezeichne die Verfolgungssucht, Jn dieser Bedeutung müsse im renheit des Vorwurf des Fanatismus, insbesondere einem Geistlichen gegenh ein glor- über, eine Beleidigung erblickt werden. Ein Geistlicher, der in der ¡salem ver- Pastoration tätig sei, stehe in exponierter Stellung. Seine Aufrrn Pfarrer gabe sei es, ohne Unterschied der politischen Richtung für das jekt gezeigt Seelenwohl der ihm anvertrauten Pfarrkinder zu sorgen, und dazu r, anlässlich - bedürfe er der Achtung der leztern. Durch den Vorwurf der Un- : und dem duldsamkeit werde er aber in der Achtung herabgesetzt. Dass der ht sich be» Ausdruck „fanatisch“ gerade in der eingeklagten Korrespondenz diese Bedeutung habe, lasse sich nicht verkennen. D einmal ihr ganzer Jnhalt, die offensichtlich ironish g zeichnung des Klägers als Friedensapostel und Friede wie die übrigen ironischen Bemerkungen. Die Annahm

leidigung erscheine umsomehr begründet, als die in de Korrespondenz bezeichneten Vorfälle sich tatsächlich g eignet hätten. Dass die Einmischung des Klägers in fenden Liegenschaftenhandel nicht stattgefunden habe, klagten selbst zugestanden. Michael Schaffhauser h bestätigt, dass der Kläger sich wegen der Schlägerei 1907 nicht so, wie im Tagblatt gemeldet wurde, ges sondern dass er erklärte: „À bah, bah, i ha kei Ach „wo sich nid dôrfe zeige, ih ha Freud a dene, wo zu „tei sônd“; darin liege nur eine Anerkennung der Üb treue. Nach der Aussage von Grossrat Dommann sei au nicht Präsident oder Aktuar des konservativen Pa sondern gehöre diesem gar nicht an. Das subjektive Beleidigung, die Absicht, den Kläger an der Ehre gehe aus den angeführten Momenten ebenfalls hervo1

C.

— Gegen dieses Urteil, den Parteien zugestellt a tember 41909, hat Dr. Otto Sidler am 3. Novembe staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrage, da tene Urteil als verfassungswidrig aufzuheben, unter Zur Begründung des Rekurses macht der Rekurrent lichen folgendes geltend: Der angefochtene Entscheid Art. 4 und 55 BV und 6 KV. Der Verhalt, der fanatisch vorgegangen, beziehe sich auf den unmittel gehenden Sass: „Der Friedensapostel hat lehtes Ja! einer „Klopfeten“, nachher vor dem Friedensrichter u flagten gesagt: „„An dem hab ich Freud“. Laut aufnahme habe der Zeuge Schaffhauser, dessen Pflan jener politischen Schlägerei beschädigt worden war, Pfarrer darüber beklagt, dass gerade er, der dem Stre standen sei, beshädigt wurde, und darauf vom Kläg wort erhalten : „À bah, bah, i ha kei Achtig vor d nid dörfe zeige, i ha Freud an dene, wo zu ihrer P: Der Kläger habe also Freude darüber bekundet, dass

afür spreche kinder sich geprügelt, und den Schaffhauser dafür getadelt, dass er emeinte Be- nicht auch mitgeprügelt habe, mit dem Hintergedanken, es geschehe nsstifter, so- ihm recht, dass er Schaden erlitten habe; dieser Vorfall zeige, dass e einer Bes der Kläger sich fanatisch im Sinne der konservativen Partei ber fraglichen tätige, und es tue deshalb die Erwägung der kantonalen Jnstanz, ar nicht er- der Pfarrer habe nur politischer Überzeugungstreue Anerkennung “den betref- gezollt, den Tatsachen Gewalt an. Jn der eingeklagten Stelle sei ei vom Be- - das Wort fanatisch als Adverbium gebraucht ; es diene also zur abe sodann Bezeichnung des Verhaltens des Klägers in einem bestimmten vom Jahre Falle, anlässlich der „Klopfeten“, und sei nicht etwa Adjektivum, ussert habe, zur Charakterisierung des Pfarrers im allgemeinen: der Pfarrer tig vo dene, sei also nicht als Fanatiker bezeichnet, wie die Vorinstanz es hinihrer Par- stellen möchte. Eine Ehrverlezung liege darin nict. Vielmehr gehe erzeugungs- der eingeklagte Passus nicht über den Rahmen einer sachlichen der Kläger und gerechtfertigten Kritik hinaus. Die Bestrafung unterdrücke cteikomitees, deshalb eine an sich erlaubte Meinungsäusserung und verletze Requisit der damit den Art. 55 BV. Nach luzernischem Recht sei der Pfarrer zu kränken, öffentlicher Beamter, nämlich von amteswegen Präsident der KirchA gemeindeversammlung und der Kirchenverwaltung ; sein Verhalten in W. Sep- müsse daher um so mehr der öffentlichen Kritik unterliegen. Das - 1909 den Obergericht habe sodann in willkürlicher Weise das luzernische 3 angefoch- Strafgesess angewandt, da aus den Zeugenaussagen si ergeben, Kostenfolge. dass Leo Arnold den Zeugen Schlör und Bühlemann die Geschichte im wesent- erzählt und, als Zweifel geäussert wurden, bestätigt habe, was verleze die jeden dolus ausscliesse und die gute Treue erstelle: nach luzerKläger sei nischem Recht sei aber zum Tatbestand der Beleidigung die Abar voraus- sicht, den andern an der Ehre zu kränken, erforderlich.

r, anlässlich D, — Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt Abwei- 1d dem Bez sung des Rekurses; es macht im besondern geltend, dass dem Reex Baweis- kurrenten das kantonale Rechtsmittel der Kassation offen gestanden gärilein bei hâtte.

Erwägungen

ite fern ge= 1. — Von den drei Rekursgründen der Verlegung der Presser die Ant- freiheit, der Verlegung der Garantie der freien Meinungsäusseene, wo sich rung nach Art. 6 KV und der Willkür is auf den lesstgenannten rtei stônd“. Beschwerdegrund nicht einzutreten, weil der kantonale Jnstanzeneine Pfarr= zug nicht erschöpft ist: dem Rekurrenten hätte, wie das Obergericht des Kantons Luzern zutreffend geltend macht, dc mittel der Kassationsbeshwerde offen gestanden, inden der Willkür eben den Tatbestand der Verlegung klare welchen Art. 274 des Gesees über das Zivilrechtsver!| Kassationsgrund vorsieht, in si schliesst. Dagegen steht erschöpfung des kantonen Jnstanzenzuges dem Eintrete Rekursgrund der Pressfreiheit und der freien Meinung nicht entgegen. Jn Bezug auf den Rekurs wegen Ver! Pressfreiheit kann dieses Erfordernis überhaupt nicht ( macht werden (vergl. BGE 15 S. 60 Erw. 2; 1 Erw. 2). Hinsichtlich der Verlegung von Bestimmunge1 tonalen Verfassungsrechts aber hat das Bundesgericht i Praxis (vergl. z. B. AS 19 S. 109 Erw. 1) sich Hand vorbehalten, ob es die Erschöpfung des kantonal! zenzuges verlangen wolle oder nicht ; da die Pressfreihei Auslegung, welche der Begriff in der bundesgerichtlich erhalten hat, eben das Recht der freien Meinungsäuss dem Gebiete der Presse darstellt, so fallen im vorliege die beiden Rekursgründe materiell zusammen und Frage, ob auf dir Erörterung des Art. 6 KV einzutret nicht entschieden zu werden.

1.

Die heute zu beurteilende Frage ist somit ein durch die eingeklagte Einsendung die dur Art. 55 B leistete freie Meinungsäusserung durch die Presse verle das nicht der Fall, so hat das Bundesgericht nicht zu das kantonale Gesezesrecht richtig oder unrichtig ange den sei, weil auf den Beschwerdegrund der Rechtsve1 nicht eingetreten werden kann. Dem Rekurrenten ist wie sich aus den nachstehenden Erörterungen ergeben verfassungsmässig gewährleistete Minimum von Freihe| Hinsicht nicht verweigert worden. Zunächst kann nicht werden, dass die Benüsszung des Ausdruckes „fanatisch“ Umständen erlaubt sei. Dieses Wort kann zwar der auf die Ehre desjenigen, mit dessen Handlungsweise es wird, entbehren, aber es ist doch auch das Gegenteil m leidenschaftliche Verfolgung eines Zweckes wird dann, Zwe selbst missbilligt wird, eine Missbilligung auch è SSUNS. 3 Rechts- natisch bezeichneten Verhaltens enthalten, und soweit darin ein 1 ein Akt Werturteil über den Charakter des Betroffenen liegt, kann durch n Rechtes, den Ausdruck „fanatisch“ auch eine Ehrverlezung begangen werahren als den. Es ist daher der ganze Zusammenhang, in dem der Ausdruck die Nicht- im vorliegenden Falle gebraucht wurde, ins Auge zu fassen, und n auf den zwar steht hiebei dem Bundesgericht die freie Prüfung in rechtZäusserung licher wie in tatsächlicher Beziehung zu, da es sich um die Anebung der “ wendung der Bundesverfassung auf einen konkreten Tatbestand jeltend ge- handelt. Dem Kläger wird nun zum Vorwurf gemacht die Art 8 S. 636 seiner Betätigung im Juteresse einer einzelnen politischen Partei, 1 des kan- gegenüber Bürgern, die ebenfalls zu seiner Pfarrkirche gehören. 1 ständiger Diese Art seiner Betätigung soll „fanatissh“ sein, d. h. sie soll nmer freie sich nah der Auffassung des Rekurrenten als Ausfluss der Vern Justan- folgungssucht darstellen. Damit wird in Abrede gestellt, dass der t nach der Kläger ein pflichtgetreuer Seelenhirt für die Mitglieder seiner en Praxis Gemeinde sei : denn ein Pfarrer, der einen Teil, und zwar bloss erung auf um der Verschiedenheit der politischen Überzeugung willen, zu vernden Falle folgen sucht, sorgt nicht, wie es in seiner Pflicht läge, für das raucht die seelishe Wohlergehen seiner Pfarrkinder, sondern er verlesszt seine en sei, hier firhliche Pflicht. Der Vorwurf der Pflichtverlegung ist aber selbstverständlich auch gegenüber einem kirchlichen Beamten ehrenkränkend

zig die, ob und kann den Tatbestand einer Beleidigung bilden. Hat die kanB gewähr- tonale Instanz in dem Worte „fanatisch, somit nicht zu Unrecht zt sei; ist eine Ehrenkränkung gefunden, so fragt es sich weiter, ob der prüfen, ob Schuss der Pressfreiheit deshalb Plat greife, weil der eingeklagte andt wor- Vorwurf, wie der Rekurrent behauptet, wahr sei. Nun braucht in ‘weigerung der vorliegenden Sache nicht geprüft zu werden, in welhem Umnun aber, fange die Äusserung wahrer Tatsachen nah Massgabe des Art. 55 wird, das BV erlaubt sein müsse, da darüber, dass hinsichtlih des politischen t in dieser Verhaltens die Kritik im weitesten Masse gewahrt sein müsse, ja anerkannt keinerlei Meinungsverschiedenheiten bestehen. Auch bei freier Prüunter allen fung des Tatbestandes kann aber nicht anerkannt werden, dass der Beziehung Wahrheitsbeweis voll geleistet sei. Zunächst mag zweifelhaft sein, verbunden ob der Ausdruck des fanatischen Vorgehens nicht auf beides, auf öglich : die die behauptete Intervention beim Liegenschaftenhandel wie auf die venn dieser : Bezeigung der Freude bei der Schlägerei, Bezug habe; indessen es als fa- braucht diese Frage nicht gelöst zu werden, weil der Wahrheitsbe - weis ja auch dann nicht geleistet wäre, wenn, entsy Behauptung des Nekurrenten, auch nur die Beifallsäu der Schlägerei charakterisiert werden wollte. Als ein Verfolgungssucht könnte diese Äusserung jedenfalls nur gesehen werden, wenn die Partei, mit welcher der P pathisierte, die angreifende gewesen is. Denn wer nm der begeht keinen Akt der Verfolgungssucht, infolge derjenige nicht, welcher an der Abwehr selbst Freude bel es sih in dieser Hinsicht verhält, ist aber in den Akte Weise klargestellt worden, ja es hat der Nekurrent n eine bezügliche Behauptung aufgestellt, obschon das, a des Wahrheitsbeweises, ihm obgelegen hätte. Selbst Äusserung des Pfarrers, so wie sie gefallen is, auf ein an Friedensliebe sliessen lassen würde (was dahingest kann), so würde doch der Ausdruck „fanatish“ nicht fende Bezeichnung dafür bilden, da Mangel an Frieder eigentliche Verfolgungssucht doch einer verschiedenen sittl| tung rufen und daher auseinander zu halten sind. Sachlage aber war der Vorwurf des fanatischen Vor begründet und braucht dabei auh nicht untersucht zu die Differenz zwischen der Darstellung im „Tagblatt“ 1 Zeugendeposition des Zeugen Schaffhauser eine wesentli

Dispositiv

Demnach hat das BundeZgericht erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen.

fassung.

rechend der Niches Ni 6. Urteil vom 16. Februar 1910 in Sachen Scholz “dann ans gegen I. Sfrafkammer des Obergerichfs des Kantons Veru. arrer sym- Verbreitung unsittlicher Geschäftsprospekte. — Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Pressfreiheit auf Geschäftsprospekte. — Unbegrünir abwehrt Vrh detheit des Standpunktes, wonach es willkürlich wäre, eine und dievesseti auh selbe Person wegen zweier nach einander begangener identischer undet. Wie Delikte zu bestrafen, wenn sie im Momente der Begehung des zweiten n in feiner Deliktes das inzwischen wegen des ersten Deliktes ergangene Straf=- icht einmal urteil noch nicht kannte. — Begriff der « sittenlosen Schriften » ; [3 ein Teil Anwendung dieses Begriffs auf die Empfehlung antikonzeptioneller wenit dië Mittel. i Bestimmung des Oris der Begehung beim Delikt der « Verbreitung sittenloser Schriften » im Falle der Versendung durch en Mangel die Post. ellt bleiben ine zutref- A. — K. Shholz, damals wohnhaft in Teufen in Appenzell 8liebe und A.-Rh., hatte am 25. November 4908 bei der Post in Emmis-- hen Wer- hofen im Kanton Thurgau die Drucfshrift „Kleine Familie und Bei dieser glückliche Ehe“, welche Jdeen des Neomalthusianismus enthält, ehens un- aufgegeben und an Adressen im Amt Seftingen versandt. Als verden, ob Verleger ist K. Robert, Verlag und Versandthaus in Emmishosfen, ind in der bezeichnet. Es ist dies die Deckadresse von K. Scholz. Der genannten he sei. Druefschrift waren 7 Prospekte beigelegt. -Jn einem Prospekte, betitelt „Hygiene der Frauen“, wird der Spühlapparat „Ladys Doktor“ empfohlen. Jn einem zweiten Prospekt werden die Vorbeugungspillen „Crescent“ empfohlen. Andere Prospekte empfehlen das Werk „Die Geheimnisse berühmter Don Juans in der Kunst, jede Frau zu erobern“, Dem Heft „Kleine Familie und glüliche Ehe“ ist ein Prospekt nachgedruckt, in dem Toilette-Mittel empfohlen werden, unter anderem „Odeur de femme (für Damen), ein nervenanreizender, hinreissender Wohlgeruch, von dem man nicht genug bekommen kann“, und der „Liebeserreger (| für Herren), ein speziell die Damenwelt höchst anziehender und verwirrender Geruch von intensiver diskreter Wirkung, den schon Professor Mantegazza empfiehlt“. Alle diese Mittel waren bei „KR. Nobert“ zu beziehen. Mit Urteil vom 18. September 1909, zugestellt am

2. September 1909, wurde K. Scholz deswegen von der 1. Straffammer des Obergerichts des Kantons Bern der Verbreitung

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 and Art. 55 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.