Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

36 I 323

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Rubrum

Nun handelt es sich in casu nicht um einen normalen vorschlag, d. h. um die Bestreitung der in Betreibung Forderung selber oder ihrer Vollstreckbarkeit, sondern um falls auf dem Wege des Rechtsvorschlages aufzuwerfende dass der Schuldner nicht zu neuem Vermögen gekou (Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG), und es fragt sich, Einrede im vorliegenden Fall überhaupt zulässig sei. Dei bungsbeamte hat diese Frage verneint, im Hinblick dar der im Jahr 1909 über den Schuldner Schmidli eröffn kurs nicht durchgeführt, sondern gemäss Art. 230 SchK gels Aktiven eingestellt worden sei. Diese Auffassung durchaus der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. AS 2311 indem es in einem solchen Fall an einer amtlichen Fe sowohl . der Forderung selber als der Zahlungsunfähi Schuldners und demgemäss an der Ausstellung eines \cheines fehlt. Und es ist diese Frage auch durchaus nid Richter nur darüber zu entscheiden, ob der Gemeinschi neuem Vermögen gekommen sei. Alle andern ex ekutio! lihen Bestimmungen über die Wirkungen des Verl mit Bezug auf die weitere Stellung des Gläubigers in treibung sind dagegen der richterlichen Kognition entz fallen in den ausschliesslichen Bereich der Kompetenzen streckungsbehörden. Diese Lösung ist auch vom praktische punkt aus die einzig rationelle, indem es durchaus kein hätte, den Gläubiger zu verhalten, wegen solcher einfad tionsrechtlicher Fragen einen Prozess anzustrengen.

3. — Freilih ist nun die streitige betreibungsamtil fügung insofern in formeller Beziehung nicht korrekt, als lautet, der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag unbegründet abgewiesen werden. Doch ergibt sich aus der Inhalt der Verfügung („weil der Konkurs mangels „nicht durchgeführt wurde, es muss demnach dem Fort „gehren Folge gegeben werden“), in Verbindung mit ständen unzweideutig, dass das Betreibung2amt nicht übe - terielle Begründetheit des Rechtsvorschlages, d. h. da! entscheiden wollen, ob der Schuldner zu neuem Vermög Rechts men sei, sondern lediglih hat konstatieren wollen, dass der Nechtsiegenden vorschlag die Betreibung nicht einzustellen vermöge, da der Schulddie eben- ner zur Anrufung des Art. 265 gar nicht befugt sei. Einrede, Dabei handelte es sich im Grunde genommen um eine einfache men sei Feststellung. Die erfolgie Durchführung des Konkurses bildet ob diese ein essentiale für die Anwendbarkeit des Art. 265 und mithin Betrei- für die Gültigkeit der Einrede des mangelnden neuen Vermögens. auf, dass Fehlt es an dieser Voraussehung, so ist ein hierauf gegründeter te Kon- Rechtsvorschlag daher nicht nux anfechtbar, sondern überhaupt G man- nichtig und es kann diese Nichtigkeit vom Betreibungsamt jederentspricht zeit fonstatiert werden. Jst dem aber so, so konnte die Verfügung tr. 262), des Betreibungsamtes Lenzburg a fortiori nit als verspätet beststellung zeichnet werden. gkeit des Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Verlust- erkannt: J ud im Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss unter Aufilonér zu hebung des Vorentscheides das Betreibungsamt Lenzburg angeuen ita wiesen, die angeordnete Pfändung gegen Schmidli zu vollziehen. stscheines ' der Beal 61. Eufscheid vom 21. Juni 1910 in Sachen n Stand- Fixma G. Wullschleger. en Zwe Art. 95 Abs. 3 und 275 SchKG : Voraussetzungen für die Pfändung er exefu- bezw. Arrestierung von im Drittgewahrsam befindlichen Gegenstuänden. — Wirkungen der Bezahlung der Wechselsumme an das Belreiiche Ver- bungsamt nach erfolgter Abweisung des Rechtsvorschlages. sie dahin A. — Mit Zahlungsbefehl vom 12. November 1909 betrieb nüsse jW die Süddeutsche Diskontogesellschaft in Pforzheim den Rekurrenten 1 AVEIgen G. Wull)chleger, Möbelfabrik in Zürich 111, für einen Betrag Aon von 1121 Fr. 50 Cis. nebst Zins und Kosten gestützt auf einen

epungsbe- von Paul Waidelich in Waldenbuch bei Stuttgart auf Wullden Une \sleger gezogenen und von ihm akzeptierten Wechsel. Wullschleger he ps ' erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, die Diskontogesellschaft tom- sei nicht rechtmässige Jnhaberin des Wechsels, sondern es handle en geom sih nur um ein verstecktes Jnkassomandat. Der Wechsel stehe no entgegenzustellen habe.

Sachverhalt

Die Einrede wurde erst- und zweitinstanzlich abgewiesen Bewilligung des Rechtsvorschlages demgemäss verweigert, vo! wägung aus, dass das Jndossament des Waidelich an die © gesellschaft ein Vollindossament sei und der Nekurrent für è tigkeit seiner Behauptung auch nur einen Wahrscheinlichke| nicht habe leisten können. Als daraufhin die Gläubigerin d fursbegehren stellte, übergab der Nekurrent dem Betreib Zürich TIT am 7. Mai 1910 den Betrag von 1202 Fr. (Forderungssumme nebst Zins und Kosten). Gleichzeiti, Wullschleger für eine Schadenersayforderung von 1200 7 Waidelih einen Arrest auf den von ihm dem Betreib für angebliche Rechnung der Süddeutschen Diskontog einbezahlten Barbetrag aus. Der Arrest wurde gleiche vollzogen.

B.

— Hierüber beschwerten sich Waidelih und die Dis sellschaft und stellten den Antrag, es sei der Arrest au da es sich zweifellos um Geld handle, das vom Wechsel dem Betreibungsamt zum Zweck der Bezahlung der Wel bigerin eingehändigt worden und somit deren Eigentum den sei.

Die Beschwerde wurde von der untern Aufsichtsbehör heissen und der vom Rekurrenten dagegen erhobene Nek der kantonalen Aufsichtsbehörde aus folgenden Gründ wiesen : Wullschleger gebe selber zu, die Betreibungssumm bedingungslos für Nechnung der Diskontogesellschaft be haben. Mit dieser Zahlung sei die Forderung untergega! Betreibung erloschen und das Geld in das Eigentum de bigers übergegangen. Somit gehöre nah der eigenen Dc des Arrestgläubigers das verarrestierte Geld nicht dem \suldner Waidelich, sondern einem Dritten. Gegenstände derungen aber, die ein Dritter mit Recht zu Eigentum ( fönnen weder gepfändet bezw. verarrestiert noch verwerte! Ebenso habe die Praxis längst festgestellt, dass den Au hörden das Recht zustehe, Pfändungen und Beschlagna Sachen, die laut eigener Darstellung des Ansprechers Dri gut seien, auf Antrag des Eigentümers aufzuheben.

orderung C. — Diesen am 9. Mai 1910 erlassenen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Erneuerung seines Begehrens um Ab= und die weisung der Beschwerde der Rekursgegner innert Frist ans Bun- 1 der Er- desgericht weitergezogen. Er bestreitet, anerkannt zu haben, dass isfonto- es sich beim verarrestierten Betrage um Dritteigentum handle. ie Rich- Es habe ihm gegenüber der Diskontogesellschaft offenkundig der tSbeweis Traditionswille gefehlt, was dur die gleichzeitige Verarrestierung 18 Kon- der Betreibungssumme dokumentiert worden sei. Sollten aber die ungsamt Ansprüche der Diskontogesellschaft auf den Arrestgegenstand an- 30 Cts. erkannt werden, so sei zu sagen, dass sie jedenfalls nur siduziarische z wirkte Eigentümerin des Forderungsrechtes an das Betreibungsamt beFr. gegen züglich des einbezahlten Betrages sei. ungsamt Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs ab=- sellschaft gesehen. 1° Tages Die Sqchuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen

. 4, — Es ist daran festzuhalten, dass die Vollstreckungsbehörden zuheben, MOIO ; n h ; 2 nur dann berechtigt sind, die Pfändung oder Arrestierung von im shuldner Î Widen “i , ; pselgläu- - Drittgewahrsam befindlichen Gegenständen zu verweigern, wenn die 9 or. tatsächlichen Anbringen des Gläubigers selbst, auf die er sich für 9 das Eigentumsrecht des Schuldners beruft, von vornherein der é autae- Schlüssigkeit entbehren, d. h. ungeeignet sind, das behauptete Recht gus des Schuldners darzutun (vergl. AS Sep.-Ausg. 11 Nr. 7*). urs von 5 Se ; Â ‘ z i bae Ein solcher Fall liegt nun in casu vor. Der Rekurrent gibt formell ausdrücklich zu, dass er zur Vermeidung der Konkurseröffnung ahlt zu formell bedingungslos die Betreibungssumme dem Betreibungsamt i en Lu Zürich 1Il für Rechnung der Diskontogesellschaft bezahlt habe. z Gläu- Dadurch ist seine Schuld erloschen (Art. 12 Abs. 2 ShKG) und, us wie die Vorinstanz mit Recht feststellt, das erlegte Geld auc ohne rstellung ; ; : SR 1 BS Y Arrest- weiteres in das Eigentum der Gläubigerin übergegangen. Somit ind For- stand im Zeitpunkt der Arrestierung fest, dass es nach dem Willen spree des Rekurrenten selbst nicht dem Arrestshuldner Waidelich, sondern N den, der Diskontogesellshaft gehörte und es war demnach der ange- N fochtene Arrestvollzug in der Tat nach der eigenen Darstellung fsichtsbe- , men an des Rekurrenten unstatthaft. itmanns- Wenn der Rekurrent demgegenüber geltend macht, es habe ihm * Ges.-Ausg. 34 I Nr. 27 S, 164 Æ. (Anm. d. Red. f. Publ.) in der gleichzeitigen Verarrestierung der Betreibungsfum Ausdruck gekommen sei, so set er sich mit seinem obige ständnis in offenbaren Widerspruch. Die Befriedigung dé bigerin und die dadurch bezweckte Aufhebung der gegen kurrenten hängigen Wechselbetreibung hatten zur selbstverft Voraussetzung, dass das Geld der Gläubigerin tatsächlich 3 Durch die gleichzeitige Erwirkung eines Arrests auf das eine Forderung gegen einen auf die streitige Summe berechtigten Dritten hat der Nekurrent aber die Über( Geldes dur das Betreibungsamt an die Gläubigerin sel hindert. Dass unter diesen Umständen in guten Treuen u Bezahlung nicht mehr die Rede sein konnte, liegt auf de Arrestlegung und Bezahlung schlossen sich vielmehr gegen radezu aus.

1.

Auch - damit kann der Rekurrent nicht gehört dass die Diskontogesellschaft als blosse Jnkassomandatarin lichkeit auf den Wechselbetrag ein Anrecht gar nicht hat Einrede ist für die Betreibungsbehörden mit der erfolg und zweitinstanzlichen Abweisung des hierauf gestüssten vorschlages endgültig abgetan. Die Diskontogesellschaft durch den Besiss des Wechsels und das auf sie lautende dossameut als dessen wehselrechtliche Eigentümerin gehö gewiesen und es war der Rekurrent, nachdem ihm die ( einer auf Art. 814 OR gestützten Einrede im Vollstreck fahren endgültig verweigert worden war, zur Bezahl Wechselsumme an sie wecselrechtlich durchaus verpflichtet. dass der Rekurrent als im Handelsregister eingetragener einer Einzelfirma den Wechsel akzeptiert hat, hat er Wechselstrenge unterworfen und mangels Bezahlung dem ausgesetzt, wenn er dem Jnhaber des Wechsels gegenü der in Art. 182 SchKG aufgeführten Einreden glau machen vermochte. Für eine im ordentlichen Prozess ausz Aberkennungsklage, mit der Wirkung, dass dadurch das bungsverfahren eingestellt wird, ist in der Wechselbetreil Raum und es ginge natürlih auh nicht an, die Bezah Forderungsbetrages nachträglich als Hinterlegung der Fon hlt, was summe im Sinn von Art. 182 Ziff. 4 SchKG hinzustellen. Auf mé zum das zu Grunde liegende zi vilrechtliche Verhältnis kann aber so n Zuge- lange nicht zurückgegriffen werden, als die Bezahlung nicht err Glâu- folgt ist.

deu Re- 3. — Nath dem Gesagten erweist sich auch der Eventualstandindlichen punkt des Rekurrenten, die Ansprüche der Diskontogesellschaft auf ufomme, den arrestierten Barbetrag seien jedenfalls nur fiduziarische, nicht selbe für als zutreffend. Auch wenn sie den tatsächlichen Verhältnissen entangeblich sprehen würde, wäre aber diese Auffassung nicht geeignet, das abe des Arrestbegehren des Rekurrenten zu rechtfertigen, da ja das fiduber verz ziarische Verhältnis ein rein internes ist und der fiduziarische on einer Eigentümer dem Dritten gegenüber als der wahre Eigentümer - Hand; erscheint.

eitig ge- Somit haben die Vorinstanzen den von den Rekursgegnern any gefochtenen Arrest mit Recht aufgehoben. y e DIL Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer e, Diese erkannt:

ten erst- Der Rekurs wird abgewiesen.

Rechts- C hat sich Vollin- 9 : ;

rig aus- 62. Enfscheid vom 28. Juni 1910 in Sachen Feuz.

¿rhebung Art. 106 ff.: Widerspruchsverfahren. Verpflichtung des Betreibungsungsver- amts, dasselbe einzuleiten, wenn die bernische Ehefrau volles Eigenung der tum am herausgegebenen Weibergut beansprucht. Ausscheidung der Dadurch, Kompetenzen der Aufsichtsbehörden und der Gerichte.

Inhaber A. — Mit Weibergutsherausgabeakt vom 16. September 1909 sich der hat Karl Feuz in Wengen seiner Ehefrau Elisabeth geb, von Konkurs Allmen auf Nechnung der privilegierten Hälfte ihres Frauenguts ber keine u. a. Liegenschaften und Forderungen im Gesamtschassungswert bhaft zu von 11,550 Fr. gemäss Art. 105 des bern. ZGB zu Eigentum itragende abgetreten.

Betrei- i Laut dieser Bestimmung soll, wenn der Ehemann zur Versicheung kein rung der Hälfte des Zugebrachten verfällt worden, aber nicht imlung des stande ist, diese Versicherung zu erfüllen, der Frau ein Beistand derungs- bestellt und der Ehemann angewiesen werden, demselben den Be-

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 814 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, January 1, 2026, and October 1, 2026.
  • Federal Act on Debt Enforcement and Bankruptcy, Art. 95, Art. 182, Art. 265, and Art. 275 — the act was consolidated again on January 1, 1997, January 1, 2001, April 1, 2003, July 1, 2004, January 1, 2005, January 1, 2007, July 1, 2007, January 1, 2008, January 1, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, February 1, 2011, September 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, January 1, 2014, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, March 28, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, October 20, 2020, August 1, 2021, January 1, 2023, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and January 1, 2026.