36 I 438
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Rubrum
81. Entscheid vom 4. Oktober 1910 in Saen Art. 102 Abs. 1 SchKG : Zugehörigkeit der gepfändeter zur Liegenschaftspfändung. — Art. 116 SchKG : Ent eines besondern Verwertungsbegehrens hiefür, sowie d des Verwertungsbegehrens durch mehrere Gruppengläub
Sachverhalt
A.
— An der gegen Paul Ruf-Martin in Allschwi den Betreibung is u. a. der Rekurrent August Hund burg mit einer Forderung von 21,407 Fr. 45 Cis. k bildet mit Dr. Aug. Wehrle (270 Fr.), der Firma Sohn & Cie. (241,463 Fr. 20 Cts.), Dr. La Y (33,750 Fr.), sämtliche in Basel, und Philipp von Karlsruhe (29,447 Fr. 75 Cts.) zusammen die Pfänd: Nr. 28. Die Pfändung umfasste eine Anzahl Liegensch Mietzinse, sowie Guthaben und Fahrhabe. Das Ver! gehren konnte für die Mobilien bis zum 1. Oktober für die Jmmobilien bis zum 1. Oktober 1910 gest Es wurde innert Frist von sämtlichen Gruppengläub reicht, dann aber von allen mit Ausnahme des Reku die Mobilien na dem 4. Oktober 1909 wieder zurü nta delle Am 20. Januar 1910 legte das Betreibungsamt Binningen einen Kollokationsplan auf, wonach die im Jahr 1909 eingeinevase. laufenen Mietzinse im Betrage von 41,487 Fr. 85 Cis. unter rarsi che die fünf Gruppengläubiger im Verhältnis zur Höhe ihrer Foron abbia derungen verteilt werden sollten, und setzte den Gläubigern gleich- 1are SPet- zeitig eine zehntägige Frist zur Anfechtung des Kollokations- ‘are come - planes an. elata che B. — Hiegegen führte August Hund in Offenburg, vertreten rie per il durch Advokat Dr. Peter in Basel, bei der kantonalen Aufsichtsitoli stag- behörde Beschwerde, mit den Begehren, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Kollokationsplan dahin abzuändern, dass die Barschaft von 41,487 Fr. 85 Cts. ihm bis zur Deckung seines Guthabens von 21,407 Fr. 45 Cts. nebst Zinsen und Kosten zugewiesen werde, der Restbetrag an die folgende Pfändungsgruppe giderandi. Nr. 29. Dieses Begehren begründete der Rekurrent damit, dass zur Zeit der Auflegung des Kollokationsplanes nur er einen betreibungsrechtlichen Anspruch an den Mietzinsen gehabt habe. Für die vier übrigen Gläubiger sei dieses Recht infolge des Rückzuges Hund. des Verwertungsbegehrens und der Nichterneuerung desselben 'Mietzinse innert Frist erloschen (Art. 121 SchKG). behrlichkeit Die kantonale Aufsichtsbehörde ist anfänglich wegen Unzustäner Stellung digkeit auf die Beschwerde nit eingetreten. Mit Entscheid vom gere 14. Juni hat sie sodann, nachdem die Schuldbetreibungs- und l shweben- Konkurskammer des Bundesgerichts die Sache zu materieller Bein Offen- handlung an sie zurückgewiesen hatte, die Beschwerde aus folgeneteiligt und den Erwägungen abgewiesen : Die Mietzinse seien der Natur der
La Roche Sache nah in bar eingegangen, ein eigentlicher Verwertungsakt toche-Fselin sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Während es nun nach der Seebach in ältern Praxis der Bundesbehörden zur Verteilung der Bareinungsgruppe gänge an die beteiligten Gläubiger weder eines Verwertungsbeaften, deren gehrens noch des erfolgten Ablaufes der ordentlichen Verwertungsvertungsbe- fristen bedurfte, habe das Bundesgericht neuerdings wiederholt 4909 und festgestellt, dass die Verwertung bei Bareingängen in dem Moment ellt werden. als erfolgt zu betrachten sei, in dem im ordentlichen Verfahren gern einge- die Minimalverwertungsfristen abgelaufen seien; ein eigentliches rrenten für Verwertungsbegehren sei jedoch vom betreibenden Gläubiger nicht fgezogen. zu stellen. Von dieser Praxis abzuweichen, sei kein Anlass vorvor. Sei aber zur Verwertung der Bareingänge ein Ver begehren nicht erforderlich, so sei es auch durchaus wenn ein einmal gestelltes Verwertungsbegehren, wie hier von den Gläubigern zurückgezogen werde. Art. 124 Sd nur auf die Fälle Anwendung, in denen ein Verwertunç( gestellt werden müsse.
C.
— Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter C seines Begehrens innert Frist ans Bundesgericht wei: Er behauptet, der Bestimmung des Art. 121 SchKG fk gemeine Bedeutung zu und sie sei daher auh auf die wendbar, wo nach der bundesgerichtlichen Praxis ein Ver begehren nicht erforderlich sei.
Die Vorinstanz sowie die Rekursgegner La Roche Sol La Roche-Fselin und von Seebach haben auf Abweisun; kurses angetragen.
Die Schuldhetreibungs- und Konkurskammer zi
Erwägungen
1.
Wenn der Rekurrent aus der Tatsache, dass Gruppengläubiger das rechtzeitig gestellte Verwertungsbée die beweglichen Sachen nachträglih zurückgezogen und nicht erneuert haben, den Schluss zieht, dass ihr Be auf die gepfändeten Mietzinse untergegangen sei, so ge der unrichtigen Voraussetzung aus, dast die vom Betr eingezogenen Mietzinse der gepfändeten Liegenschaften pfändeten Beweglichkeiten gehören.
Laut Art. 4102 Abs. 4 SchKG erfasst aber die Psär Liegenschast auh die Früchte und ihre sonstigen Erträt selben sind als blosses Akzessorium zur Liegenschaft i nicht verfallenen Mietzinse bildet keine besondere Pfä Beweglichkeiten neben der Jmmobiliarpfändung und auch ihr Einzug dur das Betreibungsamt lediglich kr stimmung des Art. 102 Abs. 2 SchKG erfolgt, wel treibungsamt die Verwaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaft zur Pflicht macht. Ebenso gehört der Betr gezogenen Zinse wie die vom Betreibungsamt einzi natürlichen Früchte (bezw. der Erlös aus ihrem Verkauf) zum in arnngl. Erlös der Liegenschaftsverwertung und es hat sih endlich auh irrelevant, die Verteilung unter die Gläubiger nah den Vorschriften über die geschehen, Verteilung des Liegenschaftserlöses zu richten.
KG finde 2, — Hieraus ergibt sih zur Evidenz, dass es eines innerhalb begehren der einjährigen Frist des Art. 116 SchKG einzureichenden besondern Verwertungsbegehrens für den Einzug der Mietzinse gar rneuerung nicht bedarf und es genügt die Feststellung, dass in casu, wie der ergezogen. Rekurrent selber zugibt, sämtliche Gruppengläubiger die Verweronme alls tung der Liegenschaften rechtzeitig verlangt und ihr bezügliches Fälle an- Begehren nicht zurückgezogen haben, um die Verteilung der streitigen Summe an alle diese Gläubiger zu rechtfertigen. Davon, wertungs- ° dass das Beschlagsreht der übrigen Gläubiger auf die Mietzinse, n & Cie., welche den Gegenstand des angefochtenen Kollokationsplanes bil ; des Re- den, untergegangen wäre, kann keine Nede sein und das Rekursbegehren, es sei das Betreibungsamt anzuweisen, den Betrag von 441,487 Fr. 85 Cts. dem Rekurrenten, sowie der nachfolgenden cht Gruppe, unter Ausschluss der Rekursgegner, zuzuteilen, erweist sich demnach als unbegründet.
vie andern Abzuweisen wäre der Rekurs aber auh dann, wenn in Wirkgehren n lichkeit auh für die Liegenschaften der Rekurrent allein ein Vernert Fe wertungsbegehren gestellt hätte, da ja, entgegen seiner Behauptung, au E sobald ein einziger Gruppengläubiger das Verwertungsbegehren 7 gestellt hat, sämtliche für die ganze Gruppe gepfändeten GegentgSam stände bis zur Deckung aller Forderungen — auch derjenigen der que Raid, [i Gruppengläubiger, welche die Verwertung nicht verlangt haben —, dung einer verwertet werden müssen (vergl. AS 23 Nr. 136).
nisse. Die- Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer n der Lie- erkannt:
je der noh Der Rekurs wird abgewiesen.
ndung von es ist denn aft der Bee dem Begepfändeten xg der eintheimsenden