Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

36 I 657

36 I 657

Rubrum

taxieren sei, besteht kein Streit zwischen den Parteien des Art. 179 OG. Die Kläger haben denn auch diese in keiner Weise begründet, so dass ein Entscheid hierübc möglich wäre. Demnach hat das Bundesgericht erfanut:

1. — Der Entscheid des Regierungsrates des Kant: vom 28. Dezember 1909 mit Erläuterung vom 24. Jo wird aufgehoben.

Sachverhalt

1. Als steuerfrei sind gemäss Art. 10 des Nüc erklärt :

A.

An der Linie Jmmensee-Goldau + 1. Waldkomplex rechts der Bahn, km 2,900 ha 4,7854.

2, ; km 3,400 bis 3,500 ha 4,7 3, , „ 5,600 „ 6,766 „ 37,44 4. , „7,000 „ 7,700 „ 2,2

B.

An der Linie Zug-Goldau :

1. Adrianbännuli, links oberhalb der Bahn vou km 410,870 ha 1,0543.

2. Bawaweidli, links oberhalb der Bahn von km 10,700 ha 1,5600.

3. Waldkomplex von km 13,000 bis 13,300 ha 4. m y y 13,900 „ 14,340 „y 5. Untere Herzigen „, „y 13,900 „ 14,400 im Sinue - 3 Begehren r gar nicht 110. Arfeis vom 21. Dezember 1910 in Sachen Dreux gegen Hehweizerishe Vundesbahuen.

Interpretation von Art, 12 4bs. 4 des Eisenbahnrückkaufgesetzes, wonach die S B B am Hauptorte eines jeden von ihnen berührten Kanus Schwyz tons «von den betreffenden Kantonseinwohnern» belangt werden nuar 1940 können. Massgebend ist dabei der Wohnsitz des Klägers im Momente der Klagerkebung und nicht etwa im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruches. Konsequenterweise ist im Falle der Einklagung eines ffaufgeselzes zeduerten Anspruches auf den Wohnsitz des Zessionars und nicht des Zedenten abzustellen. — Unanwendbarkeit des Art. 189 OR auf die Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit des angegangenen Richters. — Forbehalt für den Fall, dass eine Forderung lediglich zum Inbis 3,188 kasso oder sogar geradezu behufs Begründung eines ausserordentlichen Gerichtsstandes zediert worden wäre.

99 ; À. — Der in Basel domizilierte Rekurrent ist Strohimporteur Y 45. und bezieht einen Teil seiner Ware aus Frankreich. Sein dortiger Lieferant, Georges Petit, schickt das für den Rekurrenten bestimmte Stroh meist mit internationalen Frachtbriefen an seine, des Petit. 10,550 bis eigene Adresse nah Pruntrut. Daselbst nimmt der Rekurrent auf Grund einer ihm von Petit ausgestellten Generalvollmacht die 0,600 bis Sendungen in Empfang und dirigiert sie an seine in der Schweiz wohnenden Abnehmer weiter. Jn der Zeit vom 5. November 1907 , 10,3700. bis 4. September 1908 und im Februar 1909 führte der Rekur- 22,6730. rent durch Vermittlung des Petit eine Anzahl Wagenladungen 6,9200. Stroh ein, für die er, wie er behauptet, im ganzen 2780 Fr.

x für Miete der auf den Wagen befindlichen Decken bezahlt hat.

Von dieser Summe forderte er mittels Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt einen Betrag von 1972 Fr. als nicht geschuldet zurück. Ju der Klage wurde in erster Linie der Standpunkt eingenommen, es stehe dem Rekurrenten, trossdem er auf den Frachtbriefen meist nicht als Adressat figurierte, dennoch ein Rückforderungsrecht zu, weil er materiell Empfänger gewesen sei und die Frachtspesen auf eigene Rechnung bezahlt habe. Jmmerhin berief sich der Rekurrent zur Begründung seiner Aktivlegitimation „für alle Fälle“ auch auf eine von ihm produzierte Zessionsurkunde des Georges Petit.

658 A, Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschuitt. Bundesge Nachdem das Zivilgericht die Klage als unbegründet Und der Rekurrent appelliert hatte, erkannte am 46. 1910 das Appellationsgericht des Kautons Basel=Stad „Auf die Klage wird wegen Jukompetenz uit eing Die Begründung dieses Urteils lässt sich folgenderr sammeufasseun :

Für die Frage der Zuständigkeit der basler Gerichte k 12 Abs. 4 des Eisenbahnrückkaufgesezes in Betracht. Di mung sei zu Gunsten der in der Schweiz wohnenden, Frachtgeschäfte mit den Schweizerischen Bundeshahuen al oder Empfänger beteiligten Personen aufgestellt, denen lichkeit eingeräumt werde, Differenzen aus dem Frachtver Klage beim Gericht ihres Kantonshauptortes zum A bringen. Auf Klagen von Personen, welche am Frachtge unmittelbar beteiligt seien, könne die erwähnte Gesetesb dagegen nah ihrem Zwecke nicht angewendet werden, u daher der Zessionar des klageberechtigten Empfängers da wo dieser selbst hätte klagen müssen. Jm vorliegenden also, da der Empfänger Petit nicht in der Schweiz wo! in Bern geklagt werden können ; die basler Gerichte \ zur Behandlung der Streitsache nicht zuständig. Daran än! dass die Beklagte in ihrer Antwort auf die Klage die J1 nicht geltend gemacht habe; in der mündlichen Verhand sie dies getan, so dass eine vertragliche Unterwerfung basler Gerichtsstand, wie sie § 9 ZPO vorsehe, nicht a: sei. Jm übrigen sei die Kompetenzbestreitung keine Einre bei Gefahr des Ausschlusses, in der Klagbeantwortun; werden müsse, sondern das Gericht habe von Amtes w Kompetenz zu prüfen und, wenn es dieselbe als fehler auh ohne dahingehenden Antrag des Beklagten, die Kla Hand zu weisen.

B.

— Gegen dieses Urteil richtet sich der vorliegende, und formrichtig ergriffene staatsrechtliche Rekurs mit den es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Ap) gericht des Kantons Basel-Stadt anzuhalten, die Streit teriell zu behandeln.

Der Rekurs wird damit begründet, dass sowohl die §8 abgewiesen = der fantonalen Zivilprozessordnung, als auch Art. 12 Abs. 4 des September Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung und den Betrieb von t: Eisenbahuen für Rechnung des Bundes uU. ſt. w., unrichtig ausgetreten.“ legt worden seien. assen zu- C. — Die Schweizerischen Bundeshahnen haben Abweisung des Rekurses beantragt. Das Appellationsgericht hat auf eine Vernehmomme Art. lassung verzichtet.

Erwägungen

an einem 1. — Insoweit der Rekurrent sich über Verletzung einer eid- 3 Absender genössishen Gerichtsstandsnorm (Art. 12 Abs. 4 des Eisenbahndie Mög- rükaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897) beschwert, ist das Bundesrage durch geriht gemäss Art. 189 Unterabsass zu Abs. 2 OG zur Anhandustrag zu nahme des Rekurses kompetent (vgl. BGE 24 1 S. 26d f. E. 3, schäft nicht 25 1 S. 36 f. E. 4, 35 IS. 82 f. E. 1, S. 87 E. 1, S. 378 estimmung f. E. 1, S. 387 f. E. 3). Dagegen steht dem Bundesgericht hind es habe sichtlih der Anwendung der §8 9 und 60 der baselstädtischen zu klagen, Zivilprozessordnung keine Koguition zu, da es si dabei ausschliessjalle hätte lich um kantonales Gesehreht handelt und auh nicht etwa bene, einzig hauptet wird, dass die angeführten Gesessesbestimmungen in willeien somit kürliher Weise missachtet worden seien. dere nichts, 2, — Mit Recht ist weder von den Reklursbeklagten, noch vom kompetenz Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt der Standpunkt einung habe genommen worden, dass Art. 12 Abs. 4 des Rükkaufsgesesszes, unter den wonach die schweizerischen Bundesbahnen am Hauptorie eines jeden izunehmen von ihnen berührten Kantons von den Einwohnern dieses Kantons de, welhe, belangt werden können, nur auf solche Forderungen anwendbar sei, erhoben welche aus dem Betrieb der Bundesbahnen in dem betreffenden gen seine Kauton herrühren. Allerdings war (vgl. BBl. 1871 11 S. 667) b erachte, mit Art. 8 Abs. 2 des Eisenbahngesezes von 1872, welchem Art. je von der 412 Abs. 4 des Rückkaufsgesezes nachgebildet ist, in erster Linie bezweckt worden, den Kantonseinwohnern für Forderungen aus rechtzeitig dem Betrieb der Eisenbahn im Gebiete ihres Kantons

1.

Antrag, ein innerkantonales Forum zu gewähren, und es is dies denn ellations- auch der in der Praxis am meisten vorkommende Fall der Ansache ma- wendung jener Gesezesbestimmungen. Allein der aufgestellte Rechtssatz als solcher enthält keinerlei Beschränkung auf diesen Regelfall, 9 und 60 sondern bestimmt ganz allgemein, dass die in Betracht kommende Eisenbahngesellschaft bezw. die SBB „von den betreffen tonseinwohnern“ an dem im Kanton (bezw. am Kantons zu verzeigenden Domizil „belangt werden“ können. W auch durch die Rechtsprechung dieser Sass im Anwend: des Eisenbahngesezes von 1872 insofern eine restriktive tation erhalten hat, als er nur auf Klagen aus dem Betr

2.

B. nicht auf Klagen von Aktionären, Obligationären habern von Genussscheinen, oder von Angestellten auf G einer Pension) anwendbar erklärt wurde (vergl. BG S. 437 ff., 27 1 S. 30 Erw. 1), so ist doc niemals worden, dass der streitige Anspruch geradezu aus dem B Bahn im Wohnsisskanton des Klägers herrühren 1 besteht aber jedenfalls kein begründeter Anlass, bei der A1 des Rückkaufsgesezes in der restriktiven Juterpretation j rihtsstandsnorm noch weiter zu gehen, als dies \sou be wendung des Eisenbahngesesszes von 1872 geschehen ist.

3.

Fragt es sich nun, ob das Spezialforum des Abs. 4 ERG im vorliegenden Falle deshalb nicht gelte, sich um einen zedierten Anspruch handelt und der Zedent Kanton Basel-Stadt wohnt, so ist davon auszugehen, da Kompetenz eines Gerichtes, insbesondere für seine i Zuständigkeit, grundsässlih die im Zeitpunkt der Klagerh stehenden Verhältnisse massgebend sind. So ist insbesonde1 Anwendung von Art. 59 BV stets angenommen worden kompetenzbegründende Tatsache, d. h. das Domizil des im Gerichtsbezirk des angegangenen Richters, im Mome Klagerhebunug und nicht etwa im Zeitpunkt der Entste Anspruchs vorhanden sein müsse. Jn analoger Weise ist 8 Abs. 2 des Eisenbahngesezes von 1872 bisher vom gericht (vgl. z. B. BGE 29 1 S. 307) in solchen F welchen nah der Entstehung des Auspruhs, jedoch vor ( der Klage, ein Wohnsizwechsel des Klägers stattgefund dahin ausgelegt worden, dass auf den Wohnsitz des Klä Zeit der Klagerhebung und nicht zur Zeit der Entsteh Anspruchs abzustellen sei. Alsdann is aber nicht einzuseh halb es im Falle einer vor der Klagerhebung stattge Zession auf den Wohnsiss des Zedenten, also nict Verhältnisse zur Zeit der Klagerhebung ankommen sol den Kan= - Appellationsgericht des Kantous Basel-Stadt scheint davon aushauptort) zugehen, dass der Anspruch, um den es sich handelt, im Momente eun nun seiner Entstehung in eine gewisse räumliche Beziehung zum Wohn= ingsgebiet orte des Gläubigers getreten sei, und dass diese räumliche Beziehung Juterpre- auh nach der 'Zession des Anspruchs fortgedauert habe. Allein ieb (also einmal bleibt von diesem Standpunkte aus unerklärlich, wieso jene oder Jn- räumliche Beziehung im Fall eines blossen Wohnsitwechsels des ewährung Gläubigers untergehen, im Falle einer Änderung in der Person E 2B [1 des Gläubigers dagegen weiterexistieren sollte. Sodann aber bietet verlangt Art. 12 Abs. 4 ERG überhaupt keine Anhaltspunkte für die etrieb der Annahme, dass auf irgendwelche räumliche Beziehung der Forde=- nüsse. Es rung als solcher zu dem betreffenden Kanton habe abgestellt twendung werden wollen. Wenn allenfalls von einer räumlichen Beziehung ener Ge- einer Forderung gesprochen werden könnte, so wäre es eine Beder An- ziehung entweder zum Ort ihrer Entstehung bezw. zum Erfüllungsort, oder aber eine solche zum Wohnort des Schuldners. Wo

Art. 12 also, wie hier, umgekehrt auf den Wohnort des Gläubigers abweil es gestellt wird, geschieht es nicht mit Rücksicht auf eine räumliche nicht im Beziehung der Forderung als solcher, sondern vielmehr mit Rück= ss für die sicht auf die Perfon des Gläubigers. Der Zweck der Gerichtsstands= rtliche norm des Art. 12 Abs. & ERG besteht denn auh offensichtlich bung be- darin, den in der Schweiz domizilierten Personen die Einklagung e bei der von Ansprüchen, die ihnen gegen die SBB zustehen, in formeller , dass die Beziehung zu erleichtern. Dieser Zweck würde nun aber, wenn auf Beklagten den Wohnort des Gläubigers im Moment der Entstehung des nt der Anspruchs abgestellt werden wollte, in allen denjenigen Fällen verhung des eitelt, in welchen zwischen der Entstehung des Anspruchs und dessen uch Art. Eiunklagung, sei es ein Wohnsitzwechsel von Kanton zu Kanton, Bundes- sei es eine Zession an eine in einem andern Kanton wohnhafte ällen, in Person, stattgefunden hätte. Denn in all diesen Fällen müsste die Srhebung Klage in einem andern als dem Wohnsibkauton des Klägers eren hatte, hoben werden. jers zur Auch insofern is die Auffassung des Appellationsgerichtes un=- ung des haltbar, als dasselbe davon ausgeht, dass die in Frage stehende en, wes- Gerichtsstandsnorm zu Gunsten der in der Schweiz wohnenden, fundenen „als Absender oder Empfänger an einem Frachtgeschäst mit den auf die SBB beteiligten Personen“ aufgestellt sei, denen die Möglichkeit te. Das habe eingeräumt werden wollen, „Differenzen aus dem Frachtver= trag“ durch Klage beim Gericht ihres Kantonshauptor Austrag zu bringen. Demgegenüber genügt es, zu konstati in Art. 12 Abs. 4 ERG von Frachtgeschäften und Frachti überhaupt nicht die Rede ist, sondern dass ganz allgen Kantonseinwohnern das Recht eingeräumt wird, die S; Kantonshauptort zu „belangen“. Wenn nun auch, tross d gemeinen Fassung, die entsprechende Bestimmung des Ei gesetzes von 1872 in der Praxis dahin ausgelegt worden sie sich uur auf Forderungen aus dem Betrieb beziehe (1 Erw. 2), so berechtigt doch jedenfalls nichts zu der Anna es sich speziell um eine Forderung aus einem Fracht handeln müsse, und dass ferner sogar nur derjenige das Spez für sich in Anspruch nehmen könne, der an einem folchen schäft entweder als Absender oder als Empfänger beteil Unzutreffend ist es endlich auch, wenn sich die SBB Rekursantwort äuf den in Art. 189 OR enthaltenen C

berufen, wonach dem Zessionar einer Forderung alle diejeni reden entgegengehalten werden können, welche dem Schuld1 vor der Abtretung (bezw. bevor er von derselben Kenntnis gegenüber dem Zedenten zustanden. Die Bestreitung der Kompetenz des Richters ist — wie übrigens auh das tionsgericht in dem angefochtenen Urteil annimmt — fein rielle Einrede, sondern ein rein prozessualer Einwand, der al überhaupt erst mit der Klagerhebung entsteht und daher grifflich nicht, wie Art, 1489 OR voraussetzt, zu der Zei handen“ sein konnte, „als der Schuldner von der A! Kenntnis erhielt“.

4.

Genügt nah dem Gesagten zur Begründung der tenz der Gerichte des Kantons Basel-Stadt die Tatsache, Kläger zur Zeit der Klagerhebung in diesem Kauton do war, so ist der vorliegende Rekurs gutzuheissen und das a tene Urteil aufzuheben, ohne dass es einer Untersuchung bedürfte, ob wirklih, wie das Appellationsgeriht anz scheint, der Kläger nur einen zedierten und nicht auch seiner eigenen Person entstandenen Anspruch geltend gema:

Dagegen ist immerhin die Frage offen zu lassen, ob au nur auf das Domizil des Zessionars und nicht des Zeden zustellen sei, wenn die eingeklagte Forderung lediglich zum tes zum oder sogar geradezu behufs Begründung eines ausserordentlichen ren, dass Gerichtsstandes zediert worden ist. Jm vorliegenden Falle bedarf erträgen es einer Entscheidung dieser Frage deshalb nicht, weil keinerlei Antein den haltspunkte für die Annahme vorhanden sind, dass der Rekurrent BB am bloss formell Juhaber des eingeklagten Anspruchs sei. Der Rekurieser all rent ist na der nicht angefochtenen Feststellung der ersten Jnstanuz senbahn- Strohimporteur und Abnehmer des Georges Petit, dessen Ware er ist, dass jeweilen in Pruntrut in Empfang nimmt und von da an seine gl. oben Kunden in der Schweiz weiterversendet. Jn den Frachtbriefen ist me, dass allerdings meist jener Georges Petit als Empfänger bezeichnet, eshäft und es nimmt denn auch der Rekurrent die Sendungen formell ialforum uur als Generalbevollmächtigter des Petit entgegen. Materiell ist Frachtge- jedoh der Rekurrent Empfänger. Wenn er nun, formell als igt war. Vertreter des Petit, materiell dagegen als Empfänger und Abin ihrer nehmer der Ware, die darauf haftenden Frachtspesen zahlt oder vou jrundsassz seinen eigenen Abnehmern bezahlen lässt, so spricht die Vermutung jen Ein- dafür, dass die Zahlung auf seine oder seiner Kunden Rechnung ter shon und nicht auf diejenige des Petit erfolgt. Um die Rückforderung erhielt) eines Teils dieser Frachtspesen handelt es sich aber gerade im vor=- örtlichen würfigen Prozesse. Mit der Zession wurde daher nicht die bloss Appella- formelle Übertragung einer in Wirklichkeit dem Lieferanten des e mate- Rekurrenten verbleibenden Forderung bezweckt, sondern es sollte im 3 solcher Gegenteil dem materiell bereits legitimierten Rekurrenten auch die hon be- formelle Legitimation verschafft werden, die ihm angesichts der t „vor- Frachtbriefe fehlte oder doh zu fehlen schien. Wenn also auch an- ¡tretung genommen würde, dass bei bloss formeller Abtretung, speziell zum Jukasso oder gar behufs Umgehung des ordentlichen GerichtsKompe- stanves, die Berufung auf Art. 12 Abs. 4 ERG zessiert, so könnte dass der doh im vorliegenden Falle auh von diesem Standpunkte aus miziliert die Kompetenz des basler Richters nicht verneint werden. ngefoch- ' Demnach hat das Bundesgericht darüber erkannt: nehmen : , ; ,

den it Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des Appellationsht habe. gerihts des Kantons Basel-Stadt vom 16. September 1910 auf- < dann gehoben. ten ab- o ———— Jukasso AS 36 I — 1910 4

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 189 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 59 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Swiss Civil Procedure Code, Art. 9 — the act was consolidated again on January 1, 2001, July 1, 2004, January 1, 2007, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, May 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2025, and July 1, 2026.