Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

36 I 676

36 I 676

Rubrum

Grundsasses der Gewaltentrennung nicht vor. Ebensowe von einer willkürlichen Nichtanwendung des Jagdgesehsses die Rede sein.

3. — Auch die Beschwerde aus Art. 60 BV ist un Der angefochtene Entscheid stellt für die verschiedenen J taxen nicht auf das Bürgerrecht, sondern auf den Wo Bewerber ab. Nicht weil die Rekurrenten Berner \ind, nach dem Beschluss eine erhöhte Taxe entrichten, sondern nicht im Kanton Solothurn wohnen. Der in einem and ton wohnende Solothurner würde gleich behandelt, wie der Kantonseinwohner, ohne Rücksicht auf sein Bürger niedern Taxe teilhaftig ist. Dafür, dass hier das Do! Differenzierungsmoment nur vorgeschoben wäre zur Umg Art. 60 BV, während der Regierungsrat in Wahrheit Bürgerrecht abstellen würde, liegt nichts vor.

Sachverhalt

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Nekurs wird abgewiesen.

IT. Eigentumsgarantie. — Inviolabilit de la propriété.

113. Arfeis vom 5. Okfober 1910 in Sachen Nauer gegen Zürich.

Dem Eigentümer eines servitutbelasteten Grundstücks gegenü geübter Zwang zur Ablösung der Servitut (nicht zu ver mit dem umgekehrten Fall der Expropriation einer Servi lässigkeit eines solchen Zwangs im Kanton Zürich, dessen 1 behufs Ermöglichung einer rationellen Ueberbauung der sf Quartiere nötigenfalls geradezu die Zusammenlegung s Grundstücke eines ganzen Quartiers und die Bildung neuer P sowie ikre Verteilung unter die Eigentümer der frühern 1 unter Ausgleichung der Wertunterschiede durch Geldz vorsieht.

A.

— Der Rekurrent ist Eigentümer des Grundstück Nr. 1044 an der Ecke Freudenbergstrasse-Hinterbergst nig kann - Zürich V. Jn dem Grundstücke befinden sich nach Angabe der von 1864 städtischen Wasserversorgung die Wasserleitung für eine der Stadt i Zürich gehörende Brunueustube (L), welche in dem unterhalb an die igdpatent= des Edwin Rothschild liegt. Von der Brunnenstube aus geht das hunort der Wasser in die städtische Leitung in der Kleinjoggstrasse und kreuzt sollen sie das Gebiet der einzigen Quartierstrasse des Quartierplanes Nx. 248, weil sie welcher am 14. Juli 1909 vom Stadtrat festgesetzt worden ist. ern Kan-= Das Grundstückk des Rekurrenten is in den Quartierplan einbeumgekehrt zogen worden. Die Wasserleitungsservitut soll nach der Vorlage recht, der des Stadtrates und im Einverständnis mit dem genannten Edwin nizil als Rothschild, welcher zu bauen beabsichtigt, aufgehoben werden, und hung des es ist als Anteil des Rekurrenten an den Ablösungskosten - von auf das insgesamt 3450 Fr. der Betrag von 1400 Fr. in den Kostenverleger eingesetzt. Dieser enthält hierüber folgende Ausführung :

„und 1044 an der Kleinjoggstrasse. Jm erstgenannten Grundstück „befindet sich die zugängliche Brunnenstube. Die Quelle liefert im „Mittel aus den monatlichen Wassermessungen der lezten 10 Jahre 6,9 Liter per Minute; folglich beträgt der Wert der Quelle à „2900 Fr. per Minutenliter 3450 Fr.

é „Es ist nicht vorauszusehen, oh die Quelle durch den Bau der „Strassen beeinträchtigt wird, dagegen liegt es im Juteresse der „Besitzer der Grundstücke Kat. Nr. 1043 Edwin Rothschild und „41044 Friss Nauer, das Wasserreht abzulösen, damit das Land „baulich verwertet werden kaun.“ Der Rekurrent bestritt zunächst den Bestand der Servitut und ber aus- protestierte sodann gegen die Ablösung, da die Servitut ihn am wechseln Bauen nicht hindern könne. Seine bezüglichen Beschwerden wurden ut). Zu- jedoch vom Stadtrat am 414, Juli 1909, vom Bezirksrat am augesels 9. Dezember 1909 und vom Regierungsrat am 2. Juni 1910 idtischen y imitlicker abgewiesen.

arzelten, Aus den Erwägungen des regierungsrätlichen Beschlusses ist ’arzellen hervorzuheben :

hilungen Die Frage, ob bauhindernde Servituten im Quartierplanver= fahren überhaupt abgelöst werden können, scheine nicht bestrittn.

3s Kat. zu sein und sei auh bis jezt von den Verwaltungsbehörden sowohl rasse in als von den Gerichten stets bejaht worden. Bestritten die Existenz der Wasserleitungsservitut auf dem Grunt Rekurrenten. Es sei aber nicht Sache der Verwaltung diesen Streit zu entscheiden ; vielmehr sei diese Frage vo1 zu beurteilen.

Soweit der Rekurrent verlange, dass nur ein Recht, Pflicht zur Ablösung der Servitut festgestellt werde, sei d unbegründet. Dieses Begehren verstosse eben gegen den ( dass alle Beteiligten im Verfahren gleich zu behandeln sei würde die Anerkennung des Begehrens überhaupt auh streckbarkeit des genehmigten Quartierplanes hindern, in in Bezug auf die Ablösung der Servituten erst durchgef den fönute, wenn der Belastete seine Zustimmung g; Pflicht des Belasteten zur Ablösung der Servitut auch deshalb festgesetzt werden, weil soust der Servitul gegenüber denen machtlos wäre, die ihre Liegenschaften gleich mit den übrigen verwerten wollten. Die verbleib lasteten könnten sich, wenn die unterhalb ihrer Grundst führenden Wasserleitungen infolge der Erstellung von Bi des Baues von Strassen abgegraben und die Anstalter würden, ohne Entschädigung von der Last befreien, wei stalt ihren Zweck verloren hätte. Es sei aber auh ganz zu sagen, dass die Bereinigung der Servitutverhältnisse i tierplan jederzeit dann müsse verlangt werden können, Jmnteresse seitens des Belasteten oder des Berechtigten sei. Nur unter dieser Voraussetzung könne der Zweck d tierplanes überhaupt erreiht werden. Es wäre eine unge vorzugung der Belasteten, wenn nur sie den Zeitpunkt sung der Lasten zu bestimmen hätten. Allerdings müsse werden, dass in einzelnen Fällen die Ungerechtigkeit in langen nah sofortiger Ablösung der Servitutrechte lieg namentlich dann, wenn der Berechtigte an der Ablösung tisches Juteresse habe, wie z. B. an der Aufhebung eine schränkung auf einem bereits überbauten Grundstück. daher denkbar, dass Ausnahmen von dem Prinzip der : barkeit des genehmigten Quartierplanes im einzelnen F lassen würden. Solche Ausnahmen wären durch Best betreffenden Behörde oder im Rekursverfahren besonde:

i dagegen stellen. Jm allgemeinen aber müsse im Juteresse einer klaren stücke des Regelung der Rechtsverhältuisse daran festgehalten werden, dass behörden, alle Ansprüche aus dem Quartierplanverfahren nah der Genehn Gerichte migung des Planes sollen vollstreckt werden können.

Jm übrigen sei es Sache des Richters, die Existenz des Servinicht eine tutrechtes festzustellen. Es erscheine selbstverständlich, dass eine Abx Rekurs lösungsfumme nur zu bezahlen sei, wenn die Existenz des Rechtes Srundsass, nachgewiesen sei. Über den Betrag der Ablösungssumme und über n, Ferner die Schässung der Juteressen des Edwin Rothschild und des Redie Voll- kurrenten zu befinden, sei ebenfalls nicht Sache der Verwaltungsdem dieser behörden. Endlich sei in diesem Verfahren au die Frage nicht zu hrt wer- untersuchen, ob der Fall eintreten werde, dass der Rekurrent gar be. Eiue keine Entschädigung zu bezahlen habe.

n müsse B. — Gegen diesen Beschluss richtet sich der vorliegende, rechtberechtigte zeitig uud formrichtig ergriffene staatsrehtliche Rekurs mit dem nicht zu- Rechtsbegehren, das Bundesgericht wolle erkennen :

nden Be- 1. Es sei sowohl nah der zürcherischen Verfassung und dem >e durch- zürcherischen Baugejeg als nah der Bundesverfassung unzulässig, muten oder der Stadt Zürich und den am stadtzürcherischen Quartierplanver- : entfernt fahren Nr. 2418 Beteiligten das Recht einzuräumen, zu jeder be- die An- liebigen Zeit nach Durchführung des Schässungsverfahrens deu allgemein Rekurrenten dazu zwingen zu dürfen, dass er die angeblich auf m Quar- seinem Lande Kat. Nr. 1044 an der Freudenbergstrasse (zukünfwenn ein tige Kraftstrasse) hastende Wasserrechts-Servitutlast ablösen und vorhanden der Stadt dafür 1400 Fr. resp. die im Schässungsverfahren noch es Quar- zu ermittelnde Summe zahlen müsse ;

rechte Be- 2. es seien daher sowohl der Regierungsratsbeschluss vom der Ablö- 2. Juni 1910 als der durch denselben bestätigte zürcherische Staatsanerkannt ratsbeshluss vom 14. Juli 1909, Dispositiv 4 und Dispositiv 2a, dem Ver- sowie damit auch die in letzterem erwähnte Aufstellung über Seren könne, vitutenbereinigungen und der Kostenvoranschlag 2c. aufgehobeu, ‘ein prak- soweit darin ein Zwang gegen den Rekurrenten ausgesprochen x Baube- wird, auf erstes Verlangen der Stadt Zürich oder anderer am Es wäre Quartierplan Beteiligter die angeblich der Stadt an seinem Grundalle ZzUge- eventuell gegen eine (noch festzusezende) Entschädigungssumme abhluss der kaufen zu müfsen und 3 festzu- AS 36 I — 1910 45 3. es sei der Stadtrat Zürich deshalb verpflichtet, Beschluss vom 14. Juli oder in den dazu gehörenden Ke schlag folgende 3 Zusätze auszunehmen :

1. Dass nur ein Recht, nicht eine Pflicht, zur Abli städt. Wasserrechtes (falls eine Wasserleitung zur stube L in Kat. 1044 wirkflih vorhanden fein den Rekurrenten besteht ;

2. dass vom Rekurrenten resp. seinem Rechtsnachf Ablösungssumme ( Anfechtung des Quantitatives vo1 event. vorbehalten) bloss dann zu bezahlen ist, wenn gehren um Ablösung der (angeblichen) Servitu oder wenn sich bei Beginn einer Baute auf seine stückk eine Kollision mit einer Wafserrechtsservitut Zürich zeigt ;

3. dass die Stadt eine Ablösungssumme vom Rekucr seinem Rechtsnachfolger jedenfalls nur dann be fann, wenn vou ihr vorher ein Servitutrecht d einer Wasserleitung in der Kat. Nr. 1044 und trächtigung derselben dur eventuelle Überbauung 1044 nachgewiesen wird.

4. es seien dem Rekurrenten die Kosten zurüczuvergü der Bezirksrat Zürich und der zürcherische Regierungsr( weisung seines Rekurses von ihm erhoben hat (12 Fr und 42 Fr. 20 Cts.).

Eventuell sei der Betrag der Abkösungssumme i verleger auf Seite 20 zu streichen und einzuschalten, Ablösungssumme erst in dem Zeitpunkt zu ermitteln un sei, in welchem die Kat. Nr. 1044 überbaut oder verk (ähnlich wie § 32 litt. a und þ des Baugesetzes), be der Voraussetzung, dass alsdann vorher festgestellt sein und inwieweit eine Überbauung einer in Kat. 1044 handenen Wasserleitung Wasser entziehen würde.

Weiter eventuell wahre sih der Nekurrent das R Antrag im Schässungsverfahren zu stellen.

Aus der Begründung des Rekurses ist folgendes herv Die Hauptstreitfrage sei die, ob nach Gesess und fassung ein Grundeigentümer gezwungen werden kön in seinen - seinen Willen eine auf seinem Grundstück ruhende Servitutlast stenvoran- abzulösen und dem Servitutberechtigten sein Recht gegen eine vom Stadtrat bestimmte und eventuell im Schässungsverfahren festzusung des sessende Geldsumme abzukaufen. Diese Frage sei zu verneinen. Der Brunnen- gegenteilige Entscheid der zürcherischen Behörden verletze den Art. 4 sollte) für KV (Garantie wohlerworbener Privatrehte) und beruhe auf einer willkürlichen und offenbar unrichtigen Handhabung des zürcherischen olger eine Baugesetzes.

i 4400 Fr. Zwangsabtretungen seien zwar nah Art. 4 BV zulässig ; und x das Be- dur Volksabftimmung sei im Baugesess für das Quartierplan=- tlast stellt |} verfahren und für Grenzbereinigungen als weitere Ausnahme den n Grund- Nachbaren in ihren Privatiuteressen, damit sie ihr Grundeigentum der Stadt richtig überbauen können, das Recht eingeräumt worden, Abtretung von Land zur Erstellung von Quartierstrassen oder zu Grenzregunten resp. lierungen sowie Verzicht auf die Überbauung hindernder Servitutanspruchen rechte gegen Ersass durch Land oder gegen Geldentschädigung zu urch Besitz erzwingen. Nirgends aber gestatte das Bundesgesez, jemanden zu. die Beein- zwingen, dass er sein Land von einer Servitutlast befreie, dass von Kat. er sein Vermögen zum Abkauf von auf seinem Laud haftenden Servitutlasten verwende. Es könne wohl Abtretung von Rechten ten, welche verlangt werden, um eine zweckentsprechende Überbauung zu ermögt bei Ab- J lichen (§ 23 cit.), aber es könne niemand gezwungen werden, . 50 Cis. entgegen bestehenden Servitutlasten zu bauen und zu diesem Zweck sofort, bevor er überhaupt bauen wolle und könne, die entgegenm Kosten- stehenden Servitutrechte durch Abkauf abzulösen. Es gebe überhaupt dass eine keine Gesezesbestimmung, wonach jemand gezwungen werden könnte, d bezahlen etwas zu kaufen. Wo das Baugesess bei Grenzregulierungen und auft werde Güterzusammenlegungen zum Erwerb von Land nötige, da geschehe ides unter es nicht durch Zwang zur Zahlung, sondern durch Zwang zum werde, ob 4 Abtausch gegen anderes Land (§ 18, 24 und 25 des Baugesetzes) ; etwa vor- und wer nicht in der Lage sei, Aufgeld aus eigener Tasche zu verwenden, könne auf Grund des Geseges (§ 21 Schlusssassz des echt, diesen Baugesetzes und § 13 und 14 der Verordnung) erwirken, dass er 4 jedenfalls nicht mehr Land erwerben müsse, als er herzugeben habe, orzuheben + 4j sodass er nicht gegen seinen Willen Geld auszahlen müsse. Auch Staatsver- / da, wo das Baugesetz das Recht einräume, einen Grundeigentümer ne, gegen mit Mehrwertsbeiträgen an den Bau einer öffentlichen Strasse zu belasten, gewähre es ihm das Gegenrecht, sich von der durch „Heimschlagung“ des Grundstückes zu befreien ( Baugesessz), und es sei überdies durch § 32 vorgesor Grundeigentümer nicht durch sofortiges Einverlangen ruiniert werden könne. Wenn es die Meinung des ( wesen wäre, dass ein Grundeigentümer gezwungen weri

gegen seinen Willen für sein Land die Freiheit von Se erfaufen, so wären gewiss ähnliche Bestimmungen wi hinsichtlich des Zeitpunktes der Zahlungspflicht getroff Aber das Geset vermeide es überall offensichtlich, ein zu Zahlungen und zum Erwerb von Rechten aufz zwinge es auch keinen Grundeigentümer, an dem Bau tierstrassen zu partizipieren, auch wenn er sonst sein mangels Zufahrt nicht überbauen könne (§ 22 Abs. ordnung). Dieselbe ratio legis führe aber dazu, dass Grundeigentümer die Pflicht aufgezwungen werden dür dernde Servituten abzulösen, also einen Zwang gegen des Servitutrechtes auszuüben. Die ratio legis gehe verbis nur dahin, die Überbauung zu ermöglichen, nid zu erzwingen (§ 23). Es erscheine demnach als reinf die durch keine Gesetzesbestimmung unterstüzt werden ki Stadtrat, Bezirksrat und Regierungsrat der Stadt Recht einräume, den Rekurrenten zum Abkauf ihrer Servitutrechte zu zwingen und zu jeder Zeit nah D1 des Schässungsverfahrens über das Quantitativ des . dessen sofortige Zahlung von vielleiht mehreren tause: zu verlangen. Durch solches Verfahren könnten ja so, tuierte Bürger von heute auf morgen in Konkurs getriel Übrigens bliebe bei Bestätigung des Regierungsbesch| unklar, wer nah Abkauf des Servitutrechtes der Stadt auf das Wasser bekomme ; müssten Nauer und Not! vorhandene Wasserquantum im Verhältnis ihrer Zak teilen ? und wie solle das efffffektuiert werden ? oder jeder von ihnen nach Belieben nah Wasser graben Bauten dem andern den Wasserzufluss entziehen ? So] würden doch auch im Gesess geordnet worden sein, wen fassung des Regierungsrates richtig wäre.

Zahlung - C. — Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat Abweisung § 91—34 des Rekurses beantragt.

¡t, dass der Aus seiner Rekursantwort sind folgende Erklärungen hervorzudes Geldes heben + Bei der Durchführung des Quartierplanes seien besondere Jesetzes ge- Verhältnisse, namentlih auch Billigkeitsgründe, immer in weiten Éönnte, gehendem Masse berücksichtigt worden. Auch der Rekurreut werde rvituten zu dort seine Begehren geltend machen können. Es werde keineswegs e in § 32 von ihm verlangt, dass er ohne weiteres die Aufstellung des Stadt= en worden. rates Zürich für die Ablösung der streitigen Last anerkenne, sonen Zwang dern es stehe ihm das Recht zu, den Umfang und den Geldwert ulegen ; so der Last dur den Richter genau feststellen zu lassen. Ferner sei von Quar- es dem Rekurrenten unbenommen, mit Bezug auf die Zahlungs= Grundstück bedingungen alle Rechte geltend zu machen. Wenn die Last das ? der Ver- Bauen nicht hindere, was durch den Richter festzustellen sein werde, uh keinem könne entweder gar feine oder nur eine reduzierte Ablösungssumme fe, bauhin- gefordert werden. Die Frage, wie das in die Brunnenstube L aben Besiber fliessende Wasser in Zukunft zu behandeln sei, werde ebenfalls durch expressis den Richter entschieden werden ; diese Frage bilde einen Gegenstand t aber, sie des Schässungsverfahrens ; desgleichen die weitere Frage, ob dem te Willkür, Rekurrenten eine Zahlungsfrist zu gewähren sei.

nne, wenn D. — Aus dem kantonalen Baugesez für Ortschaften mit Zürich das städtischen Verhältnissen, vom 23. April 1893, sind zu zitieren : angeblichen „§ 18. Wenn die Grenze zweier Grundstücke \chiefwinklig auf irchführung „die Strassengrenze trifft, so ist eine neue, möglichst senkrecht zur Rauspreises „Strassenachse stehende Grenze anzustreben.

id Franken „Dies soll zunächst auf dem Wege des Abtausches versucht zar gut si- „werden. Wenn aber hiedurch die cine Parzelle so verschmälert en werden. „würde, dass die Erstellung einer ordentlichen Baute nicht mehr usses ganz „mögli wäre, so ist das zur besseren Gestaltung beider Baudas Recht „stellen nötige Land gegen Ersa des vollen Verkehrswertes von schild das „dem Eigentümer der grösseren Parzelle abzutreten, soweit dies lungSquote „Ohne Nachteil für eine richtige Überbauung derselben geschehen dürfe dann „tann.

resp. dur „Wenn eine an der Strasse liegende Parzelle zu wenig Tiefe che Fragen „hat, um überbaut werden zu können, so kann der Eigentümer 1 die Auf- „unter den gleichen Voraussetzungen eine Grenzbereinigung mit „den rückwärts liegenden Grundstücen verlangen, sofern nicht die „Eigentümer derselben vorziehen, die an der Strasse lic „zelle zu erwerben.

„8 19, Abs. 4. Für die Einteilung des zwischen Hc „Zügen liegenden Landes zum Zwee der Überbauung „Anlegung von Quartierstrassen, welche das innere de: „mit den Hauptstrassen verbinden, haben die beteilig „eigentümer einen Quartierplan aufzustellen.

„8 21. Bei der Einteilung eines Quartieres is „achten, dass eine den Auforderungen der öffentlichen C „Pflege entsprechende Überbauung möglich wird, dass sid „legenden Quartierstrassen den Hauptverkehrsstrassen u „nachbarten Quartierstrassen passend anschliessen und d „stehenden Vorteile den verschiedenen Grundeigentümern „Verhältnisse zukommen.

„8 22. Können sich die Grundeigentümer über die „einteilung nicht einigen, so ist jeder einzelne berecht „langen, dass der Gemeinderat den Quartierplan festsessze. „Falle hat der Gemeinderat die sämtlichen beteiligten C „tümer anzuhören.

„§ 23. Um eine Quartiereinteilung im Sinne des „eine zweentsprechende Überbauung der einzelnen Gru „ermöglichen, ist der Gemeinderat berechtigt, Grenzver „und nötigenfalls die Zusammenlegung und Neueintei „licher Grundstücke vorzunehmen.

„Ebenso kann die Mehrheit der Grundeigentümer, „ugleih über mindestens die Hälfte der Grundfläch „vom Gemeinderate die Vornahme solcher Änderungen „8 24. Bei der Neueinteilung eines ganzen Quartie „sämtliche Grundstücke zusammengelegt. Die für Strc „gebende Bodenfläche wird von der Gesamtfläche abgezoç „Werden sodann neue Parzellen so ausgeschieden, dass f „ligte im Verhältnisse des von ihm eingeworfenen TL „Ganzen einen dem bisherigen gleichwertigen Anteil wi („Hiebei sind die mit jedem Grundstücke bisher verbunden „Vorzüge und Nachteile möglichst zu berücksichtigen.

„Die Einteilung is Sache der Verwaltungsbehörden. „Verfahren, soweit dasselbe nicht durch dieses Geset gt gende Par- - „sowie über die Verlegung der allgemeinen Kosten, namentlich der- „jenigen der Planaufnahme und der Vermarkung, wird der Reuptstrassen= „gierungsrat eine Verordnung erlassen, welhe dem Kantonsrate und für die „zur Genehmigung vorzulegen ist.

3 Geländes „8 29. Soweit Ersass an Land nicht in vollem Umsange mögen Grund- „lich ist, findet die Ausgleichhung unter den Beteiligten durch Bar- „zahlung statt.

darauf zu „Wer ein Grundstück einwirst, auf welchem wegen zu geringer esundheits= „Breite oder wegen anderer Verhältnisse die Erstellung eines ) die anzu- „Wohnhauses nah den Vorschriften dieses Gesezes nicht möglich nd den be- „wäre, fann gegen volle Entschädigung ausgekauft werden.

ass die ent- „Wer dagegen ein überbaubares Grundstück einwirft, kann einen in billigem „Baugrund von annähernd gleichem Umfange beanspruchen und „darf gegen seinen Willen nicht mit einer blossen GeldentschädiQuartier- „gung abgefunden werden.

gt zu ver- „§ 2. Die Ermittlung der Entschädigungen, insbesondere die Ju diesem „Wertung der in Abtretung fallenden Parzellen, sowie die Festjrundeigen- „setzung der Ausgleichungs- und Auskaufsummen erfolgt nach dem „Geseze über Abtretung von Privatrechten. “ 8 21 und Von der Verordnung betreffend das Verfahren bei Prüfung von ndstücke zu Quartierplänen und bei Grenzregulierungen, vom 24. Februar änderungen 1894 kommt endlich in Betracht :

(ung sämt- § 13, Abs. 2: „Zst eine Neueinteilung damit (sc. mit der „Ausstellung des Quartierplanes) verbunden, so ist zugleich eine nsofern sie „Ausstellung zu machen über die erforderlichen Auskäufe, Abtau- * verfügen, „hungen, Entschädigungen für Abtretungen, Verzichte auf Servi= verlangen. „tuten, Pfandbereinigungen usw. (§ 25 des Baugesetzes) ; die res werden „hiezu nötigen Schässungen erfolgen durch die in § 10 bezeichnete ssen abzu- „Kommission.“

Erwägungen

‘der Betei- 1. — Da der Rekurrent sich über Verlegung der in Art. 4 eiles zum KV enthaltenen Garantie wohlerworbener Privatrechte, sowie über der erhält. Willkür beschwert, ist das Bundesgericht zur Behandlung des Re= gewesenen furses kompetent.

N Dagegen könnte es sih gegebenen Falls, entsprechend der rein Uber das fassatorischen Funktion des staatsrechtlichen Rekurses, für das Bunordnet ist, desgeriht nur darum handeln, den angefochtenen Regierungsbe= schluss aufzuheben, während dem Rekursantrag 3, Eventualantrag unter keinen Umständen Folge gege könnte.

1.

Wos zunächst die behauptete Verlesszung der wohlerworbener Privatrechte betrifft, so lie Frage aufwerfen, ob diese Garantie auch von demje rufen werden könne, welcher nicht in einem ihm zustehe tums- oder sonstigen dinglichen Rechte beschränkt, sond zu einer Geldleistung angehalten wird, m. a. W. : Garantie wohlerworbener Privatrehte wirklich, wie de: annimmt, ganz allgemein auf das „Vermögen“ be Frage braucht jedoch anlässlich des vorliegenden Fa nicht entschieden zu werden, weil der Rekurs sih auch x punkt jener extensiven Juterpretation der Garantie wol Privatrechte als unbegründet erweist.

2.

Vorerst steht ausser Frage und wird auch v renten stillshweigend anerkannt, dass die Eigentumsgar die Garantie wohlerworbener Privatrechte, nicht vor J griff in das Eigentum bezw. in andere wohlerwor \shüsst, sondern nur vor solchen Eingriffen, welche der Grundlage entbehren. Der Rekurrent hat denn auch etwa den Standpunkt eingenommen, das kantonale Ba welches sich der angefochtene Beschluss stützt, sei verfassu sondern er will. sich durchaus an dieses Geset halten 1 sich bloss, darzutun, dass dasselbe einen Zwang zur Ab Servituten gegenüber dem Belasteten nicht vorsehe. Es also in der Hauptsache nur, ob wirklich ein solcher zürcherischen Baugesetze nicht entspreche und daher ein lichen Grundlage entbehrender Eingriff vorliege.

Â. — Es ist richtig, dass ein dem Servitutbelasteten auszuübender Ablösungszwang im kantonalen Baugesetz in der Verordnung betreffend das Verfahren bei Pr Quartierplänen und bei Grenzregulierungen nirgends vorgesehen ist. Das Gesess selber spricht lediglich (in einer Verpflichtung zum „Abtaush“ sowie zur „Abt Land gegen den vollen Verkehrswert“, und sodann (in von einer „Zusammenlegung und Neueinteilung sämtlid sowie dem. 1 stüce eines Quartiers“, wobei für den Fall, dass „Ersa an Land ben werden nit in vollem Umfange möglich“ sei, eine „Ausgleichung durch Barzahlung“ bezw. ein „Auskauf“ in Aussicht genommen wird, Garantie immerhin mit dem Vorbehalt, dass „wer ein überbaubares Grundze sich die stück einwirft“, gegen seinen Willen nicht mit einer blossen Geldtigen ange= entschädigung abgefunden werden darf. Das Gesetz regelt somit iden Eigen- Direkt nur die Frage, ob und inwieweit ein Grundeigentümer anrn lediglich gehalten werden könne, ein dingliches Recht gegen Geld abzutreten, ob sich die nicht auch umgekehrt die Frage, ob unter Umständen jemand gezwungen : Rekurrent werden könne, ein dingliches Net zu erwerben und dafür eine ziehe. Diese Barzahlung zu leisten, bezw. ob der Eigentümer eines servitutbe- (les deshalb ¡lasteten Grundstückes gezwungen werden könne, si von der Serom Stand- vitut loszukaufen. Und was die erwähnte Verordnung betrifft, lerworbener so sind in § 13 derselben zwar — neben den „Auskäufen“, „Ab- * taushungen“, „Pfandbereinigungen“ und „Entschädigungen für om Rekur- Abtretungen“ — auch „Verzichte auf Servituten“ vorgesehen ; es intie. bezw. is aber nicht gesagt, ob und von welcher Seite ein Zwang zur edem Ein- j Ablösung einer Servitut bezw. zum Verzicht auf dieselbe ausgeübt jene Rechte werdeu könne. : gesetzlichen Nun ist dem Rekurrenten gewiss zuzugeben, dass die Zulässigkeit selber nicht eines dem Servitutbelasteten gegenüber auszuübenden Zwanges zur ugesel, auf Ablösung sich keineswegs von selbst versteht und auh nicht ohne ng®2widrig ; weiteres aus der Zulässigkeit der Expropriation folgt ; deun die nd bestrebt Expropriation bedingt bloss einen Zwang zur Abtretung eines lôsung von Rechtes bezw. zum Verzicht auf dasselbe gegen Geldentschädigung, fragt sich “ nicht umgekehrt einen Zwang zum Erwerb eines Rechtes oder

zwang dem zum Loskauf von einer Last, also zur Zahlung einer Geldder gesessz- summe. Und es kann auh nicht gesagt werden, dass die Möglichkeit, einen Servitutbelasteten zum Loskauf seiner Servitut gegenüber zu zwingen, in demselbeu Masse eine Vorbedingung der rationellen und auh Überbauung eines Quartieres sei, wie umgekehrt die Möglichkeit, üfung von einen Servitutberechtigten zum Verzicht auf seine Servitut usdrüdlich © gegen volle Entschädigung zu zwingen. Endlich bedeutet zweifellos ; 18) von der dem Servitutbelasteten gegenüber ausgeübte Zwang zum etung von Loskauf von der Servitut unter Umständen einen empfindlicheren 8 22 fff.) Eingriff in die Rechtsphäre des Privaten, als der dem Servitut=- er Grund- berechtigten gegenüber ausgeübte Zwang zum Verzicht auf seine Servitut. Denn, während in diesem letztern Falle, 1 haupt bei jeder Expropriation, an Stelle: eines mehr oder leicht realisierbaren VermögenZobjektes eine liquide Geldf tritt, wird umgekehrt in jenem Falle eine vielleicht subjek schwer empfundene oder sogar zur Zeit noch gar nich! gewordene Last in eine möglicherweise sofort fällige Gelds gewandelt.

3.

Ergibt sich demnach die Zulässigkeit eines dem € belasteten gegenüber auszuübenden Ablösungszwanges nid aus der Zulässigkeit der Expropriation, und ist ein solcher auch im zürcherischen Baugesess für Ortschaften mit unverkennbar, dass der Sinn und Zweck des genannten zweifellos dahingeht, unter Umständen auch einen ole sungszwang eintreten zu lassen. Das Gesess bezweckt- die lihung einer rationellen Überbauung der städtischen Q Um diesen Zweck zu erreichen, wird nicht nur die Expr: einzelner Grundstücke bezw. einzelner Servituten zulässig sondern nötigenfalls geradezu die Zusammenlegung ſt Grundstücke eines ganzen Quartiers und die Bildung neu zellen, welche dann — unter Ausgleichung der Wertun durch Geldzahlungen — unter die Eigentümer der früher zellen verteilt werden. Es ist selbstverständlich, dass bei eine Zusammenlegung zahlreiche bisher bestandene Servituten un und dass speziell auch dieser Untergang von Servituten in § 25 vorgesehenen Barzahlungen ausgeglichen werde Wäre es nun die Absicht des kantonalen Gesehgebers solche Ausgleichungen mittels Barzahlung jeweilen nur jenigen obligatorisch zu erklären, der die Geldleistung enti nehmen hat, nicht auch für denjenigen, der sie zu leisten ein Rechtszustand, der offenbar in zahlreichen Fällen die führung des Umlegungsverfahrens erschweren, wenn ni vereiteln würde — so wäre dies zweifellos im Anschluss a oder an anderer Stelle irgendwie zum Ausdruck gebracht Fehlt aber eine solche Ausnahmebestimmung, so ist anzu der Gesetzgeber habe die Ausgleichung durch Barzahlung we für diejenigen Fälle obligatorisch erklären wollen, in wel vie über= - andere Weise und ohne Benachteiligung einzelner Eigentümer zu weniger Gunsten anderer die rationelle Überbauung des betreffenden Quarorderung tiers nicht durhzuführen wäre. Dies trifft nun. aber gerade im tiv nicht vorliegenden Falle zu. Wenn dem Rekurrenten auh zweifellos existent nicht zugemutet werden könnte, die angeblich auf seinem Grunduld um- ' stücke lastende Quelleuservitut deshalb abzulösen, weil er dadurch am Bauen gehindert werde, so muss doh dem Mitbelasteten des Zervitut- Rekurrenten, welcher sein Grundstück baulich zu verwerten beab- 1 schon sichtigt, die Ablösung der Servitut ermöglicht werden. Dann muss Zwang aber auch, falls diese Servitut wirklich zugleich auf dem Grundädtischen ſttück des Rekurrenten lastet, dieser zur Tragung seines Anteils an

nderseits der Ablösungssumme angehalten werden können, da er sih sonst Gesetzes auf Kosten seines Mitbelasteten, der die ganze Ablösungssumme n Ablö- zu zahlen hätte, bereichern würde. Ermög- 6. — Beruht somit im konkreten Falle, weil es sih um zwei uartiere. Mitbelastete handelt, von denen der eine zu bauen beabsichtigt, der priation dem andern Mitbelasteten gegenüber ausgeübte Zwang auf gesetzerklärt, licher Grundlage, so muss die Frage, ob ein verfassungswidriger imtlicher Eingriff in ein wohlerworbenes Privatrecht des Rekurrenten vorer Par- liege, und a fortiori auch die Frage, ob der angefochtene Beschluss terschiede einen Akt der Willkür bedeute, verneint werden ; letzteres ganz n Par- abgesehen davon, dass der vorliegende Entscheid des Regierungsrates : solchen einer fonstanten Praxis der zürcherischen Verwaltungsbehörden enttergehen spricht, was sich u. a. aus den vom Rekurrenten produzierten ur die Akten i. S. des Artistischen Justituts Orell Füssli A.-G. ergibt. n muss. Dagegen ist mit der Abweisung des vorliegenden Rekurses nicht gewesen, gesagt, dass ein Zwang zur Ablösung von Servituten ganz allgeür den- mein jedem Servituthelasteten gegenüber zulässig sei, also auch Jegenzu=- dann, wenn die Ablösung überhaupt keinem praktischen Bedürfnis hat, — entspricht, wie dies insbesondere bei solchen Baubeschränkungen Durch- vorkommen kann, welche auf bereits überbauten Liegenschafteu n § 29 Auch ist, was speziell den vorliegenden Fall betrifft, ausdrücklich worden. davon Vormerk zu nehmen, dass nach den verbindlichen Erklärungen nehmen, des Regierungsrates mit dem angefochtenen Beschlusse lediglich nigstens prinzipiell die Verpflichtung des Rekurrenten zur Ablösung hen auf der Servitut, falls und insoweit dieselbe wirklich auch auf seinem Grundstücke lastet, festgestellt ist, dass dagegen dem Ri Entscheid darüber vorbehalten bleibt :

1.

ob und in welchem Umfange der Rekurreut au bringung der Ablösungssumme, welche dem Geldwert de bezw. der Wasserleitung entspricht, zu partizipieren habe, a) ob die fragliche Servitut wirklich auch auf dem G des Rekurrenten und nicht, wie dieser behauptet, nur Liegenschaft seines Nachbars Edwin Rothschild laste, bezw in welchem Umfange die streitige Wasserleitung im Gr des Rekurrenten liege ;

b) ob und bis zu welchem Grade die Servitut für der renten bauhindernd sei ;

c) ob ausser dem Rekurrenten und Rothschild noh and sonen an der Ablösung interessiert seien (z. B. infolge ei lision der Wasserleitung mit der zu bauenden Quartierst1 welchem Falle selbstverständlih dem Rekurrenten nicht z; werden könnte, mit Rothschild allein die ganze Absindun aufzubringen ;

2.

ob diese Ablösungssumme mit 3450 Fr. richtig net sei ;

3.

, ob dem Rekurrenten eine Zahlungsfrist nach Anal: § 32 Abs. 2 des Baugesetzes zu gewähren sei ;

4.

wie das in die Brunnenstube L abfliessende Wasser kunft zu behandeln sei ; insbesondere welche Rechte an de dem Rekurrenten und welche Rechte dem Edwin Rothschild werden.

Alle diese Punkte werden durch die Abweisung des vor Nekurses in keiner Weise präjudiziert.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

SUNgen, hter der er Auf- 114. Nrfeil vom 8. Dezember 1910 in Sachen - Quelle Ekeusperger gegen Schaffhausen.

also : M Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Verweigerung einer cundstük Baubewilligung für ein Wohnhaus wegen Fehlens einer Zufahrt und auf der dakhkeriger Erschwerung der Löscharbeiten im Falle einer Feuersob und brunst. Zulässigkeit einer solchen Verweigerung der Baubewilligung undstüce auck wenn, wie dies im Kanton Schaffhausen der Fall is, das Baugesetz nicht ausdrücklioh vorschreibt, dass jedes neu zu errichtende : Wohnhaus éine Zufahrt haben müsse. Ueberblick über die bezüglichen NRekur- Bestimmungen verschiedener anderer Kantone.

ere Per- A. — Der Rekurrent ist Eigentümer der Liegenschaft Grunder Kol- buch Nr. 797 in der Unterstadt in Schaffhausen. Diese besteht asse), in aus Gebäulichkeiten einerseits und aus unbebautem Terrain andererigemutet seits. Das lettere ſtösst an die Ningmauer des Munots an; es zssumme umfasst 30,65 Aren und war bis in die jüngste Zeit mit Reben beflanzt, während diese gegenwärtig ausgerodet sind; von der Strasse berech- ist dieses Land nicht sichtbar, da es sich hinter dem Wall der alten hohen Häuser nördlich der Unterstadt befindet. Es kann nur zu Fuss erreicht werden, und zwar entweder von der steilen Munot- 19/6 Don treppe aus, die von der Unterstadt zum Kastell hinaufführt, oder in Zu- vom Gerberbah aus vermittelst eines smalen und steilen Treppen- - Quelle weges, der im Eigentum des Rekurrenten steht, oder endlih dur zustehen das Egenspergersche Haus „zum Grossen Weinberg“ (Br. Kat.

Nr. 73) hindurch. Der Rekurrent ersuchte nun den Stadtrat von iegenden Schaffhausen um die Bewilligung, auf dem nicht überbauten Teile seiner Liegenschaft ein Wohnhaus zu errichten. Der Stadtrat wies das Gesuch durch Beschluss vom 16. Februar 1910 in Anwendung der §§ 146 und 67 des Baugesetzes ab, und zwar gestüsst auf Erwägungen bau- und feuerpolizeilicher Natur und unter Hinweis auf zwei Präzedenzfälle (i. S. Widtmann und i. S. der Gesellschaft für Erstellung billiger Wohnhäuser). Der Stadtrat erklärte in diesem Entscheide, es müsse bei Ausführung von Bauten zu Wohnzwecken unter allen Umständen, und zwar gerade auch im Interesse der Bewohner selbst, darauf gesehen werden, dass solche Bauprojekte genügend breite Zufahrtswege bei nicht allzu ungün-

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 4 and Art. 60 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.