Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

36 I 708

36 I 708

Rubrum

Fünfter Abschnitt. — Cinquième partie.

Staatsverträge der Schweiz mit dem Au Traités de la Suisse avec l’étrange

Sachverhalt

I.

Gerichtsstandsvertrag mit Frankrei vom 15. Juni 1869. Convention franco-suisse du 1ò juin 18 146. Arkeil vom 10. November 1910 in Sad Hübscher gegen Liechti.

Begriff der « gehörigen Vorladung » im Sinne von Art. 17 2 Gerichisstandsvertrages mit Frankreich. Eine gemäss Art. Cpc dem betreffenden französischen Staatsanwalt zuges erst nack der Verhandlung in die Hände des Beklagten gela ladung genügt nicht.

A. — Am 241. Dezember 1903 ssloss der Rekurr Vertrag mit dem Rekursbeklagten ab, wonach er eine Fili Geschäftes in Zürich errichtete und deren Leitung dem beklagten übertrug. Der Rekursbeklagte verpflichtete sich, z! lang nach seinem Austritt aus dem Geschäfte des R diesem keine Konkurrenz zu machen, und für jede Vertrags wurde eine Konventionalstrafe von 20,000 Fr. festgesetzt dieses Vertrages lautet sodann: D'accord commun les distances sont réduits à quinze jours et le Tribunal merce de Marseille est déclaré seul compétent p litiges pouvant résulter du présent contrat. Der Reku blieb bis zum 1. Juli 1907 im Geschäfte des Rekurre trat dann in ein Konkurrenzgeschäft ein. Jnfolgedessen erl am 11. November 1907 gegen ihn beim Handelsgerichte Marseille Klage auf Zahlung von 20,000 Fr. nebst Zins und Kosten. Die Verhandlung wurde auf den 17. Dezember 1907 festgesetzt. Die Vorladung des Rekursbeklagten hiezu liess der Rekurrent am 15. November gemäss Art. 69 Ziff. 9 Cpc dem Staatsanwalte in Marseille zustellen. Der Rekursbeklagte erhielt sie erst am 28. Jasland nuar 1908 und war daher in der Verhandlung vom 17. De- zember nicht anwesend. Ohne dass er sodaun eine weitere VorFi ladung erhalten hätte, wurde eine zweite Verhandlung auf den 16. Juni 1908 angesegt, und da er dazu wiederum nicht erschien, so hiess das Handelsgeriht von Marseille durch Kontumazialurteil vom 16. Juni 1908 die Klage des Rekurrenten gut. ch Das Urteil wurde dem Staatsaunwalt in Marseille am 4. Zuli zugestellt. Am 21. Juli 1908 erhielt dann der Rekurrent auf sein Verlangen einen « procès-verbal de perguisition et de carence » 89. gegen den Rekursbeklagten. Eine Kopie dieses Schriftstückes wurde am gleichen Tage dem Staatsanwalt übergeben und am 10. August en 1908 dem Rekursbeklagten zugestellt. Da er aber dem Rekurrenten keine Zahlung leistete, so leitete dieser gegen ihn am 16. März iff. 2 des 1940 Betreibung ein. Der Rekursbeklagte erhob Rechtsvorschlag, 90° Zif. 9 und das Begehren des Rekurrenten um definitive Nechtsöffnung fellte und wurde vom Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich durch Ver= ngte Vor- fügung vom 17. Mai 1910 mit der Begründung abgewiesen, dass der Rekursbeklagte zur Verhandlung vor dem Gericht in Marseille it dies feine gehörige Vorladung im Sinne des französischen Gerichtsck le seines standsvertrages (Art. 17 Ziff. 2) erhalten habe, da eine solche nur

Rekurs- dann vorliege, wenn sie dem Vorgeladenen ermögliche, sich zu ver vei Jahre teidigen, und diese Voraussetzung nicht vorhanden sei. Der Audienz= Eirerenten richier erklärt dabei, der Entscheid des Bundesgerichtes AS 30 1 verletzung GS. 351 Erw. 4, wo die Ladung nah den Vorschriften des Cpc “Art. 18 als gültig erklärt wurde, sei im vorliegenden Falle nicht massgebend, élais de weil in jenem Falle in Marseille ein Rechtsdomizil vereinbart de gom- worden sei, und bemerkt, dass nach feststehender Praxis des Bundes= our tous gerihtes eine Ladung nur gültig sei, wenn sie nach den gesessz= rôbetlagte lichen Formen des Wohnortskantons erfolgt sei, indem er auf AS uten und 23 S. 62, 30 TS. 3514 und Meili, Juternat. Zivilprozessrecht, job dieser S. 525, verweist.

B. — Gegen diese Verfügung des Audienzrichters dt gerichtes Zürich hat der Rekurrent rechtzeitig einen taa: Rekurs beim Bundesgerichte erhoben und beantragt:

Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und Rekurrenten Jacques Hübscher in der Betreibung Nr. die Beträge von 20,000 Fr. nebst Zins zu 5 P 45. November 1907, 552 Fr. 80 Cis. nebst Zins zu seit 20. Februar 1909 und 1 Fr. 50 Cts. Betreibung stüsst auf das Urteil des Handelsgerichtes Marseille vor 1908 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Er begründet den Rekurs folgendermassen: Die 6 Verfügung verletze die Art. 15 und 17 des französische standsvertrages, weil die Vollstreckung des französischen 1 weigert worden sei, obwohl die Voraussetzungen des A1 handen gewesen seien und keiner der Gründe vorlieg teien vom Gerichte in Marseille gehörig zitiert worden Form der Zitation richte sich nah französischem Rech Bundesgericht im Urteile AS 30 I S. 342 ff. entschi da der Prozess in Frankreich geführt worden sei un Prozesshandlungen vom selben Rechte beherrscht sein mü komme, dass der Rekursbeklagte sich der Jurisdiktion de gerihtes Marseille unterworfen habe, und durch die Ve in Art. 18 über die Abkürzung der Vorladungssristen drücklich das französische Prozessreht als massgebend erfkl sei. Da nun die Zitation nach der Vorschrift des Ar erfolgt sei, so sei sie als gehörige Zitation anzusehen. I sei das Urteil des Handelsgerichtes Marseille infolge der V rechtskräftig geworden.

C. — Der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Züri Gegenbemerkungen verzichtet.

D. — Der Rekursbeklagte hat die Abweisung des R antragt und seinen Antrag damit begründet, dass einc die erst nah der Verhandlung, für die sie gelte, eint als gehörige im Sinne des Staatsvertrages betrach könne, und dass er durch den Vertrag mit dem Rekurr auf eine ordnungsgemässe Vorladung habe verzichten wo tuell bestreitet er, dass ein rechtsfräftiges Urteil vorliege Täge,

Erwägungen

Srehtlichen 1. — Soweit der Rekurrent um Bewilligung definitiver Rechts-= öffnung ersucht, ist auf den Rekurs nicht einzutreten, da der staatses sei dem rechtliche Rekurs gemäss Art. 178 OG rein fassatorischen Charakter 2699 für hat und das Bundesgericht nicht zweite Justanz im Rechtsöffnungsrozent seit verfahren ist. Jm Übrigen ist das Bundvesgericht zur Beurteilung 5 Prozent des Rekurses kompetent, da es sich um eine Beschwerde wegen sfosten ge- Verlessung eines Staatsvertrages gemäss Art. 175 Ziff. 3 OG 1 46. Juni handelt.

1.

Es ist im vorliegenden Falle die Frage zu entscheiden, ngefochtene ob das Urteil des Handelsgerichtes Marseille vom 16. Juni 1908 1 Gerichts- gemäss Art. 15 des französischen Gerichtsstandsvertrages vollziehbar Urteils ver- ist. Diese Frage muss gemäss Art. 17 Ziff. 2 dieses Vertrages t. 16 VOr- verneint werden, wenn das Urteil erlassen worden ist, ohne dass €, die nach die Parteien gehörig zitiert worden sind. Demnach is zu prüfen, a die Par- ob der Eiuwand des Rekursbeklagten, es liege keine gehörige Zitaseien. Die tion vor, begründet ist. Die Zitation einer Person zu einer Prozesst, wie das verhandlung hat den Zweck, diese Person rechtzeitig zum Erscheinen eden habe, aufzufordern, damit sie die Möglichkeit habe, sich in der Verhandd sämtliche lung Gehör zu verschaffen oder ihre Juteressen sonst zu wahren. zien. Dazu Diesen Zweck kann die Zitation nur daun erfüllen, wenn sie der i Handels- Person, die erscheinen soll, so frühzeitig übergeben wird oder so reinbarung frühzeitig zur Kenntais kommt, dass sie die Möglichkeit hat, für noh aus- die angesetzte Verhandlung ihre Juteressen zu wahren. Eine Zitaärt worden tion, bei der diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, verfehlt ihren . 69 Cpc Zweck und kann demnach nicht als gehörige Vorladung im Sinne m Übrigen des Art. 17 Ziff. 2 des französischen Gerichtsstandsvertrages angesehen werden, natürlich abgesehen von den Fällen, wo eine Zitation, die ihren Zweck erfüllen soll, überhaupt nicht möglich ist, < hat auf weil der Aufenthaltsort der Person, die vorgeladen werden soll, unbekannt ist, oder wo die vorgeladene Person es selbst verursacht efurses be- hat, dass eine rechtzeitige Zustellung nicht erfolgen konnte. Wenn Zitation, somit eine Zitation gemäss Art. 69 Ziff. 9 Cpc dem Staatsrefe, nict anwalte übergeben wird, so ist es nah dem französischen Gerichtset werden standsvertrage zweifellos, dass die Rechtzeitigkeit und damit die enten nicht Gültigkeit dieser Zitation im Sinne dieses Staatsvertrages nicht len. Even- nach dem Zeitpunkte der Übergabe an den Staatsanwalt, sondern nach dem Zeitpunkte der Übergabe an die Person, die v wird, zu beurteilen is. Dies ergibt sich aus einer Ver des Art. 69 Ziff. 9 Cpc mit Art. 20 des französischen standsvertrages. Art. 69 Ziff. 9 Cpe lautet: Seront as ceux qui sont établis à l’étranger, au parquet du P da la République près le tribunal où la demande est

lequel visera l'original et enverra directement la c ministre compétent ou à toute autre autorité déterm les conventions diplomatiques. Danach ist also die 8 einer Vorladung dann gültig erfolgt, wenn sie dem Stac übergeben wird. Nur dieser hat die Zustellung der Vorl, bescheinigen, und somit gilt als Zeitpunkt der Zustellung wo der Staatsanwalt diese Bescheinigung ausstellt. O! die Person die Kopie der Vorladung überhaupt erhält rehtzeitig erhält, ist unerheblich. Sie hat konsequentern dieser Gesezesbestimmung auch keinen Empfangsschein für ladung auszustellen. Demgegenüber bestimmt Art. 20 de die Zustellung franzöffscher Vorladungen obliegt, von der die vorzuladen ist, einen Empfangsschein zu erheben und sularagenten, durch den die Zustellung gegangen ist, z1 der französischen Regierung zurückzusenden hat. Wenn tragschliessenden Staaten bei Abschluss dieses Vertrages Voraussetzung ausgegangen wären, dass sich die Red einer Zitation einer in der Schweiz wohnhaften Person a des Art. 79 Ziff. 9 Cpe nah dem Zeitpunkt der an den Staatsanwalt richte, so hätte es gar keinen habt, über die Zustellung an die Person, die vorzuladen besondere Vorschriften aufzustellen, und insbesondere übe! stimmung des Art. 69 Ziff. 9 Cpc hinaus noch die eines Empfangscheines von dieser Person einzufordern, da dieses ganze Verfahren ohne Bedeutung für den Prozess Es ist zudem ganz selbstverständlich, dass ein Staatsve Möglichkeit die Angehörigen und Bewohner der beider gleichzustellen und die Ausnahmebestimmungen der Gesel gegenüber Ausländern zu mildern oder aufzuheben, uicht ge. orgeladen fassung billigen konnte, wie die des Art. 69 Ziff. 9 Cpe, die gleichung von Bar, Jutern. Privatreht, Band 2, S. 366, Anm. 2 als Gerichts= verwerfliche einseitige Bequemlichkeitsfiktion charakterisiert, und die Signé... unter Umständen, wie im vorliegenden Falle, geradezu zu einer ‘OCUreuUr Verweigerung des rechtlichen Gehörs gegenüber Personen, die inr portée, Auslande wohnen, führen kann. Die Schweizerische Eidgenossen= opie au schaft hätte natürlich auh nicht die Absicht haben können, durch inée par den französischen Gerichtsstandsvertrag die Möglichkeit einer solchen ustellung Benachteiligung der eigenen Angehörigen durch das französische tsanwalt Gerichtsverfahren zuzulassen. Das Urteil des Bundesgerichtes AS dung zu 30 IS. 342} kommt hier nicht in Betracht, weil es sich in

der Tag, jenem Falle nicht um eine Zitation nach Art 69 Ziff. 9 Cpe ) nachher handelte, sondern um die gewöhnliche Zitation in Marseille, und oder noh der Beklagte Rechtsdomizil in Marseille genommen hatte.

eise nach Die erwähnte Auffassung über den Sinn des Art. 17 Ziff. 2 die Vor- des französischen Gerichtsstandsvertrages wird übrigens nicht nur 8 franz.- von schweizerischen Schriftstellern (Curti, Staatsvertrag, S. 159 örde , der litt. b; Ro6vuN, Conflits des lois sguisses Nr. 7418, Meili, Person, Jutern. Zivilprozessrecht, S. 187 und 5295), sondern auh von em Kon- dem Franzosen Arzav, Etudes sur le traité franco-suisse du Handen 15 juin 1869, Nr. 336 S. 442ff. geteilt (vgl. auch Daaninx, die ver- De l’exécution des jugements étrangers en France, in CLUNET, vou der Journal de droit international privé 1888, Band 15 S. 42). tzeitigkeit Die französischen Gerichte verweigern denn auh in ständiger Prauf Grund xis die Vollziehung solcher ausländischer Urteile, die auf Grund zustellung eines Verfahrens erfolgt sind, in dem der Beklagte keine GelegenSinn ge- heit gehabt hat, sich zu verteidigen (Urteil des Appellhofes von ist, no Rennes vom 26. Dezember 1879 in DaxL02z, Jurisprudence * die Be- générale, 2. Teil S. 52 und 56, des Kassationshofes vom Erhebung 29. Juni 1893 und des Appellhofes von Amiens vom 26. Noja daun vember 1891 in CLUNEZ7, Jourual de droit international privé wäre. 1895, Band 22 S. 390 und 414; vgl. auch Urteil des Zivilrtrag wie gerichtes der Seine vom 418. August 41882 in CLoNKeT, Journal hat, nah 4882, Band 9 S. 6241).

Staaten 4. — Da es nun feststeht, dass dem Rekursbeklagten die Vorzgebungen ladung vor das Gericht in Marseille auf den 17. Dezember 1907 eine Auf- erst am 28. Januar 1908 zugekommen ist und er für die zweite Verhandlung vom 16. Juni 1908 überhaupt keine Vorl halten hat, so ist es gemäss Erwägung 3 klar, dass ein Zitation des Rekursbeklagten im Siune des Art. 16 Z französifchen Gerichts\standsvertrages im Prozesse vor dem gerichte in Marseille uicht erfolgt ist. Selbstverständlich der Rekursbeklagte durch Art. 18 des Vertrages mit de renten über die Abkürzung der Vorladungsfristen nicht zösische Prozessrecht als allein massgebend anerkennen woll scheinlich war ihm nicht einmal klar, was die Vereinba die délais de distance bedeuten sollte. Diese Vereinba daher nicht zum Schlusse führen, der Rekursbeklagte \ zitiert worden. Somit is das Urteil des Gerichtes in vom 16. Juni 1908 in der Schweiz nicht vollziehbar.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht - erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

II. Staatsvertrag mit Frankreich betreffend die Bestrafung von Jagdverg Convention franco-suisse gur la rópres des délits de chasse.

Vergl. Nr. 107. — Voir n° 107.

age.

adung erz : gehörige iff. 2 des hat auh n Rekur- B. STRAFRECHTSPFLEGE das frann. Wahr- ADMINISTRATION DE LA JUSTICE PENALE ‘ung Über ung kann i gehörig Marseille I. Bahnpolizei. — Police des chemins de fer.

117.

Artkeil vom 8. November 1910 in Sachen SDSechweizerishe Vundesbahuen gegen Kraus. Auslegung von Art. 1 des Balnpolizeigesetzes, worin die Berechtigung zum Betreten der Bahnanlagen davon abhängig gemacht wird, dass der Zutritt «zur Ausübung des Dienstes notwendig isl». Anwendung dieses Artikels auf den Fall eines Stadtpolizisten, der wiederholt ehen. ohne dienstliche Notwendigkeit die Geleise überschritten hat. Beweis- : lastverteilung in Bezug auf das Vorhandensein einer GIBESHENOI S1O01L Notwendigkeit.

A. — Am 15. August 41910 erstattete der Bahnhofvorstand von Basel dem Polizeidepartement dieses Kantons einen Bahnpolizeirapport gegen den heutigen Kassationsbeklagten, den Polizeimann Friss Kraus, der auf dem Polizeiposten im Bahnhof Basel stationiert war. Der Verzeigte wurde beschuldigt, dass er fortgesetzt, troy wiederholter Abmahnungen, entgegen Art. 1 Abs. 2 des Bahnpolizeigesezes sowohl in Zivilkleidung als in Uniform, auch wenn keine dienstliche Notwendigkeit vorliege, die Bahngeleise nah und von den Perrons 1—IV überschreite ; und unter Berufung hierauf wurde das Polizeidepartement ersucht, die gerügte Übertretung nah den Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes zu ahnden. Gestützt auf diesen Polizeirapport verzeigte der Chef des Polizeikorps den Angeschuldigten dem Polizeirihlex und bemerkte