37 I 130
37 I 130
Rubrum
2. Entscheid vom 24. Jannax 1911 in Sac Konkursmasse des Josef Thür.
Konkursverfahren : Streit über die Gläubigerqualität bei Fo die nach rechtskräftiger Feststellung des Kollokationspla worden sind.
Sachverhalt
A.
— Ju dem über Josef Thür, Bäcker in Botsk eröffneten Konkurs gab Emil Harder, Wirt im Jaf Wängi, einen auf der Liegenschaft des Gemeinshuldners Hypothekartitel von 10,000 Fr. ein. Diese Forderu rten. Dem rechtsgültig als grundpfandversichert kolloziert. Anderseits machte ndigungs- die Konkursmasse gegen Harder eine Gegenforderung von 6000 Fr. dass vom y bezw. 7000 Fr. geltend und es nahm das Konkursamt Untern worden toggenburg als Konkursverwaltung im Einverständnis mit Harder treibungs- einen entsprechenden Kompensationsvorbehalt ausdrüclich in den tetentions- Kollokationsplan auf Der vom 20. bis 29. August 1910 aufie Zustel- gelegte Kollokationsplan wurde innerst Frist nicht aufgehoben. dschaftsbe- Harder hatte den Hypothekartikel im Konkurs nicht eingelegt, ber 1910 sondern einem Agenten in Zürich übergeben, welcher ihn seinerseits - durchaus weitergab, sodass er schliesslich ohne Wissen Harders vom Betreiftsbehörde, bungsamt Zürich TV versteigert wurde. Der Ersteigerer, A. Rubin, gesetzlichen Wirt, in Schaffhausen, verlangte nun, dass er statt Harder im der sshuld- Kollokationsplan als forderungsberechtigt eingetragen werde. Das Konkursamt entsprach dem Begehren am 47. November 1910 7 Abs. 2 durch folgenden als „Amtsnotiz“ bezeichneten Nachtrag zum Kolloals korrekt fationsplan : „An Stelle von E. Harder als Gläubiger für mit Recht „10,000 Fr. tritt laut Ausweis des Betreibungsamtes Zürich IV r erhobene „vom 414. dies A, Rubin, Hotel Damhirsch, Schaffhausen.“ Gleichzeitig sete das Konkursamt dem Harder eine Frist von ammer zehn Tagen an, um allfällig dagegen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen, nachdem es ihn bereits am 12. November unter Hinweis auf den Erwerb des Titels durch Rubin eingeladen hatte, seine Schuld von 6000 Fr. nunmehr innert acht Tagen an das Amt abzubezahlen.
B.
— Amt 27. November 1910 führte Harder bei der untern Aufsichtsbehörde gegen das Konkursamt Beschwerde, mit den Begehren, es sei der Kollokationsplan in seiner frühern Form hen wiederherzustellen, eventuell, er sei zwecks der gewünschten Abänderung neu aufzulegen, mit Anfechtungsfrist, ganz eventuell, es sei die Abänderung nur soweit zulässig, als sie nicht die bereits rderungen, erfolgte Verrechnung im Betrag von 7000, bezw. 6000 Fr. benas ZEMEDE treffe. Die untere Aufsichtsbehörde hat das Hauptbegehren abgewiesen und ist auf die Eventualbegehren mangels Kompetenz nicht erg-Flawil eingetreten.
»bôbad bei Die obere kantonale Jnstanz dagegen, an welche Harder weiter _ haftenden rekurrierte, erklärte die Beschwerde dahin begründet, dass sie die ng wurde Verfügung des Konkursamtes vom 17. November 1910 aufhob und den Ersa der „Amtsnotiz“ im Kollokationsplan Bemerkung anordnete, auch A. Rubin beanspruche diese # für sich. Dieser Entscheid wird in der Hanptsache damit dass der unangefochten gebliebene Kollokationsplan nur |! des Ranges und Betrages der Konkursforderungen 9 schaffe, nicht dagegen für die Frage, welchem unter Gläubigerprätendenten eine von der Konkursverwaltung Forderung zustehe. Die Konkursmasse sei nicht geha darüber sslüssig zu machen, sondern berechtigt, die Ko dende einfa zu Handen des ausserhalb des Konkurses O zu deponieren. Was sodann die Frage der Kompensatio so ergäben sich für das Liquidationsverfahren — und dar sich die Aufsichtsbehörden zu beschränken — nur dann € keiten, wenn die Konkursverwaltung die Kompensati Rubin ablehnen, dafür aber gegen Harder zulassen müsste alsdann für jeden eine besondere, also im ganzen pelte Kollokation stattfinden.
C.
— Diesen Entscheid hat das Konkur2amt nunm zeitig ans Bundesgericht weitergezogen mit dem Anlirc die Beschwerde Harders abzuweisen, eventuell es sei der verwaltung ein Weg zu zeigen, auf dem Harder und baldigen Austragung ihres Streites gezwungen werde! Das Konkursamt gibt zu, dass das im angefochtenen angeordnete Verfahren richtig sei, behauptet aber, dass ihm selber eingeschlagene ebenfalls richtig sei und dazu kursmasse eine bessere prozessualische Stellung garantier Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum R gesehen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zi
Erwägungen
1.
— Abzuweisen wäre der Rekurs eigentlih \<o1 weil das rekurrierende Konkursamt selber zugibt, dass fochtene Entscheid richtig, also nicht gesetzwidrig sei. O Verfügung des KonkurZsamtes, welche von der Vorinst hoben wurde, rihtig war, wäre hienach gar nicht me tersuchen, da es sich ja, wenn beide Verfügungen gesess]| nur noch fragen könnte, welche von beiden Verfügunge durch die gemessenere gewesen sei. Eine blosse Angemessenheitsfrage kann Forderung aber laut Artikel 19 SchKG einen Rekurs ans Bundesgericht nicht begründet, begründen. jinsichtlich 2. — Auch von diesem formellen Gesichtspunkt abgesehen, ist techtskraft jedoch der Rekurs abzuweisen, da der Vorentscheid in der Tat nicht mehreren gesetzwidrig ist, dagegen die Verfügung des Konkurs2amtes, deren erkannte Aufrechthaltung im Rekurs verlangt wird, entgegen der Behaup- [ten, sich tung des Rekurrenten, unrichtig und gesezwidrig war. nfurSdivi- Wird die gleiche Forderung im Konkurs innert Frist von bsiegenden verschiedenen Gläubigern eingegeben, so hat die Konkursverlt betreffe, waltung freilich Recht und Pflichl, auf Grund der Erklärungen auf hâtten des Gemeinschuldners und sonstiger Erhebungen die Forderung >chwierig- nur zu Gunsten eines Gläubigers zuzulassen und die andere Einon gegen gabe abzuweisen. Der Streit darüber, welchem von beiden Anollte. Es sprechern die Forderung zustehe, wickelt sich dann in Form eines eine dop- Kollokationsprozesses zwischen diesen beiden ab und die Konkursmasse bleibt dabei ausser Spiel. Anders verhält es sich aber, wenn ehr rect- erst, nachdem eine Forderung rechtsgültig kolloziert wurde und der ig, es sei Kollokationsplan in Rechtskrast erwachsen ist, von einem angebKonkurs- lichen Zessionar auf diese Forderung Ansprüche erhoben werden — dubin zur und ein solcher Fall liegt in casu vor. Es handelt sich dabei 1 fönnen. nicht um die nachträgliche Geltendmachung einer neuen KonkursEntscheid forderung im Sinn von Art. 251 schKG. Die nämliche Fordas von derung war vielmehr bereits rechtskräftig koUoziert und eine neue der Kon- Kollokationsverfügumg daher vollständig überflüssig. Der RekurEE rent ist im Jrrtum, wenn er meint, dass nach Konkursausbruch ekurse ab- eintretende Änderungen hinsichtlich der subjektiven Berechtigung an den eingegebenen Forderungen im Kollorationsplan stets wieder ht zu berüsichtigen seien, sondern es hat sich die Konkursverwaltung
richtigerweise an den Tatbestand zu halten, wie er bei der Kon- 1 deShalb, kurseröffnung vorliegt, und ist nur verpflichtet, bei der Erstellung der ange- des Kollokationsplanes zu untersuchen, ob die Forderung auch ) auch die wirklich dem anmeldenden Gläubiger gegenüber anzuerkennen sei. nz aufge- Sonst könnte, da Forderungsabtretungen ja jederzeit möglich sind, hr zu un- der Kollokationsplan überhaupt nie abgeschlossen werden. ih wären, Die Praxis at denn auch seit langem und mit Recht erkannt, 1 die an=- dass die Austragung des Streites über die Gläubigerqualität im 134 Entscheidungen der Schuldbetreibungssolchen Fällen ausserhalb des Konkurses zu geschehen dass die Konkursmasse, wie jeder andere Schuldner befu gemäss Art. 188 OR durch gerichtliche Hinterlegung d kollozierte Forderung entfallenden Dividende zu befrei AS Sep.-Ausg. 1 Nr. 79, 3 Nr. 1, 6 Nr. 84 Erw. nachträgliche Eingabe des Rubin rechtfertigte also in der Abänderung des Kollokationsplanes nicht.
2.
Nicht einzutreten ist auf das Eventualbegehre1 furrenten, es sei ihm ein Weg zu weisen, auf dem Ansprecher zur baldigen Austragung ihres Streites werden könnten. Hiezu hat das Bundesgericht weder I Pflicht. Es ist Sache der Konkursverwaltung selber, di nötigen Schritte zu tun ; ob sie geselich und angeme wird sich dann in einem allfälligen neuen Beschwerd zeigen. Die weitere Gestaltung des Verfahrens Hängt j aussshliesslich davon ab, ob die Konkursverwaltung an pensation, wie sie im Kollokationsplan vorgemerkt un scheint, auch vom Gläubiger Harder anerkannt war, au über dem neuen Gläubiger Rubin festhält, Darüber Willensäusserung der Konkursverwaltung zur Zeit nich es fehlt bis dahin zu weiteren Vorkehren jeder Anlass.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkursk, erkannt : Der Rekurs wird abgewiesen.
* Ges.-Ausg. 24 I Ne. 148 S. 738 ff. ; 26 I Ne. 18 8, 11 Ne. 130 8. 609 ff.
habe und E Td i B. Entscheid vom 24. Zantar 1911 in Sachen Wirz. n (vergl. Art. 74 Abs. 1 SchKG. Beginn der Frist für den Rechtsvorschlag bez 2), Die unrichtigem Eintrag des Datums der Zustellung des ZahlungsbeTat eine fehls auf dem Schuldnerdoppel. Frage der Anwendbarkeit des Art. 70 Abs. 1 i. f. SchKG. t des Re- A. — Jun der von Jakob Trefzer in Basel gegen den Rekurdie beiden renten J. A. Wirz, Kaufmann daselbst, eingeleiteten Betreibung verhalten Nr. 81,006 erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls durch echt noc die Post. Auf dem Schuldnerdoppel ist als Zustellungsdatum der esfalls die 40., auf dem Gläubigerdoppel dagegen der 9. April 1910 angesen seien, geben. Am 19. April erhob der Schuldner Rechtsvorschlag dur everfahren eingeschriebenen Brief. Aus dem dem Schuldner ausgestellten a zunächst Postempfangschein geht nicht hervor, um welche Zeit der Brief der Kom- aufgegeben wurde ; der Poststempel auf dem Brief selber lautet : d, wie es 19. April, abends 7 Uhr. ih gegen- Davon ausgehend, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner am liegt eine 9. April zugestellt worden war und der erhobene Rechtsvorschlag t vor und daher verspätet sei, entsprach das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Fortsezungsbegehren des Gläubigers vom 23. November 41910 ummer und erliess demgemäss am 25. gleichen Monats die Pfändungsankündigung auf den 28. November.
B. — Hierüber beschwerte sich Wirz bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändungs- 3 ffŒ. ; 29 1 ankündigung und vorläufige Sistierung der Betreibung. Zur Begründung führte er aus, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls erst am 10. April erfolgt und demnach die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages erst am 20. April abgelaufen sei. Auch wenn die Zustellung des Zahlungsbefehls aber schon am 9. April stattgefunden hätte, wäre der Rechtsvorschlag rechtzeitig erklärt worden, da er am 19. April einige Minuten vor 6 Uhr der Post übergeben worden sei.
Die von der kantonalen Aufsichtsbehörde vorgenommenen Erhebungen haben ergeben, dass der Zahlungsbefehl dem Schuldner tatsäcchlich am 9. April zugestellt worden war und nicht am 10. April, einem Sonntag. Dagegen konnte nicht mehr festgestellt werden, ob der den Rechtsvorschlag enthaltende Brief vor 6 Uhr