Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

37 I 18

37 I 18

Rubrum

4. Arkeil vom 23. März 1911 in Sachen BVömisch-katholishe KirchGgemeinde Arlesheim, gegen Elektrizitkätsgeselllhast Alioth F.-G.

Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach nur « die innerhalb des Gemeindegebietes wohnhaften Personen katholischer Konsfession » von den katholischen Kirchgemeinden zur Kirchensteuer herangezogen werden können. Zulässigkeit der Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, dass auch juristische Personen nur dann Mitglieder einer Kirchgemeinde und also auch nur dann kultussteuerpftichtig seien, wenn sie als der katholischen Konfession angehörig erscheinen — eine Voraussetzung, deren Vorhandensein bei der Rekursbeklagten ohne Willkür verneint werden konnte.

Sachverhalt

A.

— Am 20. März 1905 erliess der basellandschasiliche Landrat ein „Gesez betreffend die katholischen Kirchgemeinden“. Dieses Gese wurde der Volksabstimmung unterjtellt und trat am 1. Januar 1906 in Kraft. Nach dessen § 1 gehören den daselbst aufgezählten, staatlich anerkannten römisch-katholischen Kirchgemeinden (worunter Arlesheim) an : „Alle innerhalb des Gemeindegebiets wohnhaften Personen katholischer Konfession, die nicht den Austritt aus der Kirchgemeinde erklärt haben.“ Auf der Grundlage diefes Gesezes gab sich die Rekurrentin am 2. Februar 1908 ein Steuerreglement, das am 26. Februar 1908 vom NRegierungsrat genehmigt wurde, und dessen §§ 1 und F lauten :

8 1: „Zur Deckung der laufenden Ausgaben der Kirchgemeinde „soll, soweit die übrigen Einnahmen der Kirchgemeinde nicht hin- „reichen, eine Kultussteuer eingezogen werden.“ 8 2: „Diese Kultussteuer erliegt auf all den Personen, welche „laut Geset betr. die katholischen Kirchgemeinden in den § 1 bis „O Mitglieder der Kirchgemeinde Arlesheim sind.

„Korporationen, Gesellschaften und Genossenschaften unterliegen „der Steuerpflicht innerhalb der Schranken des Art. 49d BV.“ Gestützt auf dieses Steuerregement verlangte am 1. September 4910 die Rekurrentin von der Rekursbeklagten die Bezahlung einer Kultussteuer von 2133 Fr. 25 Cts,

Ein von der Nekursbeklagten hiegegen ergriffener Rekurs wurde am 26. August 1910 vom Kirchenrat Arlesheim abgewiesen, vom Regierungsrat dagegen mit Entscheid vom 30. November 1910 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Steuerforderung der Nekurrentin gegenüber der Nekursbeklagten als unstatthaft erklärt wurde.

Die Begründung des regierungsrätlichen Entscheides lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Nah § 1 des Geseyes betreffend die katholischen Kirchgemeinden sei die Steuerpflicht von der ausdrülih oder stillschweigend erklärten Konfessionsangehörigkeit abhängig. Wenn nun von Konfessionsangehdrigkeit in der Regel nur in Bezug auf Einzelpersonen gesprochen werden könne, so sei doch denkbar, dass auch Personenverbände mit konfessionellem Cha: rakter entstehen könnten, Der zweite Absay von § 2 des Arlesheimer Kultussteuerreglements fönne bei richtiger Anwendung nur für solche, aus Römisch-Katholischen zusammengesetzte Verbände gelten. Von irgend einem konfessionellen Charakter sei aber bei der Rekursbeklagten keine Rede.

B.

— Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, rechtzeitig und formrichtig ergriffene staatsrechliche Rekurs.

Die Rekurrentin anerkennt, dass die Rekursbeklagte als konfessionslose juristishe Person nicht Mitglied der katholischen Kirchgemeinde sein könne, hält aber dafür, dass sie nah § 2 des Steuerreglements in Verbindung mit der bundesgerichtlichen Praxis betreffend Art. 49 BV dennoch zur Kultussteuer herangezogen werden dürfe. Die vom Regierungsrat vorgenommene Auskegung des Steuerreglements im entgegengesetzten Sinne sei willkürlich. Es sei ganz klar, dass beim Erlass sowohl, als bei der Genehmigung des Steuerreglements (speziell des § 2) nur an konfessionslose juristishe Personen habe gedacht werden können, da konfessionelle Personen in Arlesheim gar nicht existierten,

C.

— Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er gibt zu, dass anlässlich der Genehmigung des Steuerreglements durch ihn in Bezug auf 82 Abs. 2 „ein einschränkender Vorbehalt angezeigt gewesen“ wäre; das Fehlen eines solchen könne es jedoch nicht rechtfertigen, dass bei der Anwendung des Reglements über die Schranken des Gesetzes hinausgegangen werde.

Erwägungen

1.

Jndem sich die Rekurrentin darauf beschränkt, den regierungsrätlichen Entscheid wegen Willkür anzufechten, ist sie mit Recht davon ausgegangen, dass eine Verletzung des Art. 49 Abs. 6 BV oder des gleichlautenden § 148 des basellandschaftlichen Gemeindegesezes hier nicht in Frage kommen kann. Jn der Tat bestimmt jener Verfassungsartikel nur, dass der Bezug von Kultussteuern unter gewissen Voraussessungen verboten fei, nicht au, dass unter gewissen andern Voraussetzungen die Besteuerung stattfinden müsse, oder doch ein verfassungsmässiges Recht auf die Erhebung einer Kultussteuer bestehe.

2.

Wenn der Regierungrat in dem angefochienen Entscheide erklärt, § 2 Abs. 2 des Steuerreglements der Gemeinde Arlesheim könne „bei rihtiger Anwendung nur für Personenverbände mit konfessionellem Charakter gelten“, so mag die Richtigkeit dieser Auslegung allerdings zweifelhast erscheinen, indem jedenfalls die Ansicht vertreten werden könnte, die Gemeinde Arlesheim habe in der Besteuerung der Korporationen, Gesellschaften und Genossenschafien so weit gehen wollen, als es nach der bundesgerichtlichen Auslegung des Art. 49 BV zulässig ist, und sie habe also insbesondere auch die Kultusbesteuerung konfessionsloser juristischer Personen beabsichtigt. Jmmerhin ist jedoch auch die Auffassung des Regierungsrates mögli, dass von vornherein nur die Korporationen, Gesellschaften und Genossenschasten mit konfessionellem Charakter ins Auge gefasst worden seien, und dass daher in 8 2 Abj. 2 bloss i hre Besteuerung „innert der Schranken des Art. 49 BV“ habe dekretiert werden wollen ; dies umso mehr, als nach § 2 Abs. 1 die Kultussteuer bloss auf denjenigen Personen erliegt“, welche „laut Gesez“ Mitglieder der Kirchgemeinde sind, das Gesetz jedoch als solche nur „die innerhalb des Gemeindegebiets wohnhaften Personen katholischer Konfession“ bezeichnet. Waren aber danach über die Bedeutung der einschlägigen Bestimmung des Steuerreglements beide Auffassungen, sowohl diejenige der Refurrentin, als auch diejenige der Rekursbeklagten, möglich, so hat sich der Regierungsrat jedenfalls dadurch keiner Willkür schuldig gemacht, dass er der lehteren den Vorzug gab.

3.

Wollte indessen auh angenommen werden, § 2 Abs. 2 des mehrerwähnten Steuerreglements könne von vornherein überhaupt nur im Sinne der Rekurrentin ausgelegt werden, so wäre ein Aft der Willkür doc jedenfalls darin nicht zu erblicken, dass der Regierungsrat erklärt, nah dem kantonalen Geset betreffend die katholishen Kirchgemeinden sei die Steuerpflicht der juristischen Personen „von der ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Konfessionsangehörigkeit abhängig“, und es fönne daher (vergl, die Präzisierung dieses Standpunktes in der NRekursantwort) auch jenes Reglement, troy dessen vorbehaltloser Genehmigung durch den Regierungsrat, nur in diesem Sinne aufreht erhalten werden. Nach § 1 des zitierten Gesetzes gehören in der Tat, wie bereits in Erw, 2 hievor konstatiert wurde, den Kirchgemeinden nur an „die innerhalb des Gemeindegebietes wohnhaften Personen katholisher Konfession“. Diese Bestimmung konnte nun gewiss ohne Willkür dahin ausgelegt werden, dass auch juristische Personen nur dann Mitglieder einer Kirchengemeinde und alfo auh nur dann kultussteuerpflichtig scien, wenn sie als der katholischen Konfession angehörig erscheinen. Durfte aber danach ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass das Gesetz die Kultusbesteuerung konfessionsloser juristischer Personen verbiete, so kommt auf die Juterpretation des gemeinderätlichen Reglementes nichts mehr an.

Der vorliegende Rekurs ist somit auch ganz unabhängig von der dem Steuerreglement der Kirchgemeinde ArleSsheim seitens des Regierungsrates zu Teil gewordenen Auslegung als unbegründet abzuweisen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 49 and Art. 49d — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.