37 I 186
37 I 186
Rubrum
Payer, qu'il est inutile de trancher cette question, puisque la cière a déclaré expressément, en date du 20 déc 1910, renoncer à la poursuite intentée le 12 octobre, que, renonçant à la première poursuite, il lui su pour valider le séquestre, d’en intenter une nouvelle les 10 jours dès la réception du procès-verbal, que c’est ce qu’elle a fait par son commandement de du 27 octobre.
Par ces motifs la Chambre des Poursuites et des Faillites Prononce : Le recours est écarté.
Sachverhalt
38. Eufscheid vom 14. März 1911 in Sachen Yür Art. 252 ff. SchKG : Aufführung der Namen der vertretenen biger und genaue Wiedergabe der Verhandlungen im Protokol Gläubigerversammlung. — Zulassung des Vertreters eines gers zur Beratung und Abstimmung über die noch nicht er! Geschäfle in einer Gläubigerversammlung, solange die Ve lungen noch nicht geschlossen sind.
A.
— An der am 14. November 1910 unter dem Vor Konkursamts Kreuzlingen abgehaltenen zweiten Gläubigerver lung im Konkurs des René Bürck, Uhrenhandlung daselk teiligten sich Fürsprech Dr. Böhi, namens der Ehefrau de meinschuldners, der heutigen Rekurrentin, Franz Engesser f und namens sechs anderer Gläubiger und endlich Fürspre Heitz. Dieser erklärte zu Anfang der Versammlung, sehs biger zu vertreten. Da demnach von 55 Gläubigern im ( 14 vertreten waren, wurde festgestellt, dass die Versammlu <lussfähig sei. Unter den Traktanden befand sich u. a. ein der Rekurrentin, es möchte ihr das zur Konkursmasse gi Inventar im Schässungswert von 25,000 Fr. an ent de [ungsstatt für ihre Konkursforderung abgetreten werden. Bevor hierüber zur Abstimmung geschritten wurde, erklärte Dr. Böhi, créan- auf die Stimmabgabe freiwillig zu verzichten. Dr. Heiss erklärte embre seinerseits, dass er sich aus Versehen als Vertreter von nur sechs : Gläubigern angemeldet habe und in Wirklichkeit deren sieben verffisait, trete. Der Vorsitzende liess diese Berichtigung tross des sowohl von dans Engesser als von Dr. Böhi dagegen erhobenen Protestes zu. Fn der darauffolgenden Abstimmung sprach sich Engesser für sich und Payer namens seiner Vollmachtgeber zu Gunsten des Gesuchs der Rekurrentin aus, während Dr. Heiss dagegen stimmte. Es standen sich somit je sieben Stimmen gegenüber. Der Vorsissende seinerseits traf den Stichentscheid im Sinn der Abweisung, mit der Begründung, dass auf die der Rekurrentin zukommende Konkursdividende verschiedene Arreste gelegt seien.
B.
— Gegen diesen Beschluss führten Frau Bürckk und Franz Engesser, für sich und namens seiner Vollmachtgeber, bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit dem Begehren, dass „die „Stimmenmehrheit für den Antrag auf Überlassung des Mobifi, „liars an Frau Bürck festgestellt und der bezügliche Antrag als Gläu- „zum Beschluss der Versammlung erhoben erklärt werde“. Zur einer Begründung wird in der Beschwerde ausgeführt, die nachträgliche E Anmeldung des siebenten Gläubigers durch Dr. Heiss sei schon an hend, sich und abgesehen vom Mangel einer Vollmacht unzulässig.
Somit habe Engesser in Wirklichkeit die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Auch der vom Vorsigenden für die Abweisung ig des des Gesuches der Frau Bürck angeführte Grund wäre aber unzusamm- treffend. Endlich machten die Beschwerdeführer in einem Nachtrag ſt, be- zur Beschwerde geltend, dass das Protokoll der Versammlung uns Ge- richtig abgefasst sei, indem es die Zahl der von Anfang an verür sich tretenen Gläubiger auf 15 angebe, statt auf 14, und weder die < Dr. nachträgliche Anmeldung eines weitern Gläubigers durch die Gläu- Gegenpartei, noch den von den Beschwerdeführern dagegen erhoZanzen benen Protest erwähne.
ng be- C. — Auf Anordnung der kantonalen Aussichtsbehörde wies Gesuch sich Dr. Heiss darüber aus, dass er tatsächlich von sieben Gläuhöôrige bigern Auftrag zur Wahrung ihrer Juteressen im Konkurs Bürk Zah- erhalten hatte — und zwar bezüglich der sechs ersten Gläubiger (Emile Pfaeffli & fils in Genf) durch Vorlage eines Brie Firma Bloch et file in La Chaux-de-Fonds vom 6. Oktober wodurch er indirekt mit der Vertretung der Genfer Firma worden war, und seiner Antwori vom 10. Oktober 194 diesen Brief, worin er den Auftrag |ausdrülih angenommen Hierauf sowie auf die Vernehmlassung des Konkursamts hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit E: vom 5. Januar 1911 aus folgenden Gründen abgewiesen den von Dr. Heiss eingelegten Korrespondenzen ergebe si Genüge, dass er anlässlich der Gläubigerversammlung wirkli sieben Gläubigern bevollmächtigt war. Auch sei die Nennu! siebenten Gläubigers gültig, obschon sie erst im Verlauf de: sammlung erfolgt sei und Dr. Heiss aus Versehen anfängli deren sechs angemeldet hatte, Dagegen sei das Protokoll Tat mangelhaft abgefasst, doh seien diese Mängel ohne C auf die Beurteilung der Beschwerde. Endlih könne auh gesagt werden, dass der Stichentscheid des Konkursbeamte! Verhältnissen nicht angemessen war.
D.
— Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsb hat Frau Bürckk für sich und namens der vier (zuvor durch Engesser vertretenen) Gläubiger Richard Möhrle, Alcide Juliette Grab und Therese Möhrle, alle in Kreuzlingen, Erneuerung ihres Begehrens und Festhaltung an ihrer Auff innert Frist den Rekurs ans Bundesgericht ergriffen.
Gleichzeitig hat die Nekurrentin, gestüzt auf eine Bescheir der Firma Emile Pfaeffli & fils vom 31. Januar 19: welcher erklärt wird, dass Dr. Heiz zur Vertretung dieser in der Gläubigerversammlung vom 44. November 19410 beauftragt war, ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Auf behörde eingelegt. Diese ist aber wegen Unzulässigkeit des R mittels auf das Gesuch nicht eingetreten.
Die Sqchuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Jn Übereinstimmung mit der Vorinstanz isl zu dass das Protokoll über die Gläubigerversammlung vom 14 vember 1910 in sehr mangelhafter Weise abgefasst ist. Die I lessten der einzelnen vertretenen Gläubiger sind darin nicht aufgeführt es der und die Verhandlungen selber nicht genau wiedergegeben. Es hätte 1910, protokolliert werden sollen, dass Dr. Heiss sich anfänglich nur als vetraut Vertreter von sechs Gläubigern ausgegeben hatte und erst unmit- 0 auf telbar vor der Abstimmung über das Gesuch der Rekurrentin um hatte. Überlassung des Jnventars an Zahlungsstatt sich als Vertreter gestützt “ eines weitern Gläubigers anmeldete. Statt tessen steht im Pro- 1tscheid tokoll einfach, der Vorsitzende habe konstatiert, dass von 55 Gläu- : Aus bigern 15 vertreten seien und die Versammlung daher beschluss- < zur fähig sei. Ebensowenig ist der Protest des Vertreters der RekurY von rentin sowie des Franz Engesser gegen die Zulassung des Dr. 1g des Heit als Vertreters eines siebenten Gläubigers im Protokoll verVer- merkt. Doch könnten diese Mängel unmöglich zu einer Aufhebung h nur des angefochtenen Beschlusses der Gläubigerversammlung führen, n der sondern höchstens zu einer Berichtigung des Protokolls. Ein dahininfluss gehendes Begehren ist aber im Beschwerdeverfahren von den Renicht kurrenten nicht gestellt worden. ' 1 den 2, — Der Vorinstanz ist weiter darin beizupflichten, dass der Rekursgegner Hei sich rechtsgenüglich als Vertreter von sieben chôrde Konkursgläubigern ausgewiesen hat. Dass er anlässlich der GläuFranz bigerversammlung vom 14. November 1940 tatsächlich von sechs Veber, Gläubigern bevollmächtigt war, wird von den Rekurrenten selber unter nicht bestritten. Aus den auf Veranlassung der Vorinstanz von assung ihm eingelegten Akten ergibt sich aber zur Evidenz, dass er auh legitimiert war, als Vertreter der Firma Emile Pfaefli & fils igung in Genf in der Versammlung aufzutreten. Durch die Zusthrift-
2.
, in der Firma Bloch & fils in La Chaux-de-Fonds vom 6. Oktober Firma 1910 war Dr. Heiss ausdrülih mit der Wahrung der Junteressen nicht der Firma Emile Pfaeffli & fils im Konkurs Bürck beauftragt sichts- worden und es wurden ihm gleichzeitig sämtliche Forderungsbelege ‘echts- dieser Firma von den Herren Bloch & fils zur Eingabe im Konfurs zugestellt. Am 10. gl. M. hat Dr. Heiss ihr schriftlich mitgeteilt, dass er das Mandat annehme, Dass sie nun das Vorgehen der Herren Bloch & fils missbilligt und den indirekt erteilten Auftrag widerrufen hätte, ist von den Rekurrenten nicht einmal agen, , Mga behauptet worden. Der Antrag wurde somit von der Austragdarheië geberin wenigstens stillschweigend bestätigt.
Freilich haben sich die Rekurrenten zur Unterstüzun, Revisionsgesuches von der Genfer Firma nachträglich ei 31. Januar 1911 datierende Bescheinigung ausftellen lafs Inhalts, dass Dr. Heiss nicht bevollmächtigt gewesen fei, sie Gläubigerversammlung vom 14. November 1910 zu wv und dass sie auch mit dem von der Versammlung gefass! sluss nicht einverstanden sei. Doch könnte auf diese B gung schon als unzulässiges novum keine Rücksicht ger werden.
War somit Dr. Heiy an sich zur Vertretung der Firma Pfaeffli & fils in der Versammlung legitimiert, so fragt noch, ob er sich in dieser Eigenschaft auch noch im Lauf d handlungen anmelden fonnte, nachdem er bei ihrer Eröffnu sechs Gläubiger zu vertreten erklärt hatte. Auch diese Fra; mit der Vorinstanz bejaht werden. So wenig als einem v eintreffenden Gläubiger selber verwehrt werden kann, an V lung und Abstimmung über die noch nicht erledigien C rechtsgültig teilzunehmen, so wenig kann dieses Recht den treter eines Gläubigers abgesprochen werden, solange d handlungen nicht geschlossen sind. Jst dem aber so, so fl casu der Zulassung des siebenten durch Dr, Heiss ver Gläubigers zur Abstimmung über das Gesuch der Neki ein gesezliches Hindernis nicht im Wege.
3.
Endlich wird von den Rekurrenten bestritten, Stichentscheid des Konkursbeamten und damit der ange Beschluss selber sich in tatsächlicher Beziehung rechtfertige Frage entzieht sich jedoch als reine Angemessenheitsfrag weiteres der Kognition des Bundesgerichts.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungss- und Konkurskam:
erkannt:
Der Nekurs wird abgewiesen.
J ihres te vom en, des 39. Arrêt du 14 mars 1911 dans la cause Fivaz, n er L’autorité de surveillance — lorsqu’il s’agit d’établir un fait allégué par l'une des parties, contesté par l’autre et sur en Be- J lequel l’autorité n’est pas renseignée elle-même — n’a pas le \cheini- droit, en l’absence de toute preuve, de faire fond sur l’affflrmaiommen tion de l’une ou de lautre des parties.
Emile A la réguisition de L. Welty fils, créancier pour un monich nur tant de 17 fr. 20, et de A. Lüthy-Lüscher & fils, à Schöft- 1g Mig land, créanciers pour un montant de 507 fr. 75, l’office des ng nur Pourguites de Lausanne-Occident a procédé le 19 novembre je muss 1910 à la saisie de divers objets mobiliers appartenant au erspätet débiteur Henri Fivaz, cordonnier à Renens-gare. Le jour de erhands la 1e enchère, goit le 26 novembre 1910, il a procédé à une eschäfte SaiSIe complémentaire qui a porté notamment 8ur une ma- : Ver- chine à cylindrer le cuir, d’une valeur estimative de 60 fr. ie Ver- Il n'a pas été remis au débiteur de procès verbal de cette afib iù saisie complémentaire. _ ' vetenen Le 5 décembre 1910, Henri Fivaz a porté plainte contre la verti saisie de la machine à cylindrer, en alléguant qu’elle lui est indispensable et qu’elle rentre dans la catégorie des outils ass der déclarés insaisissables par l’art. 92 ch. 3 LP. fochtene Le Président du Tribunal de Lausanne a transmis copie de . Diese la plainte aux créanciers saisissants, Welty et A. Lüthye ohne Lüscher & fils. Par lettre du 28 décembre 1910, la maison A. Lüthy-Lüscher & fils — qui exploite un commerce de chaussures en gros — a exposé au Président qu’à son avis MeL la machine à cylindrer le cuir est un objet de luxe, 80°/, des cordonniers se contentent pour battre le cuir d’une pierre et d’un marteau.
Le Président du Tribunal de Lausanne a écarté la plainte par le motif que la machine à cylindrer n’est pas indispensable au débiteur pour exercer son métier d’ouvrier-cordonnier. En tant que propriétaire de cet objet Fivaz est censé être patron ; or l’art. 92 LP n'entend pas laisser le débiteur à la tête de ses’ affaires.