37 I 412
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Rubrum
IV. Organisation der Bundesrechtepflegs. Organisation judiciaire fédérale.
80. Arteil vom 19. Juli 1911 in Sachen Spahu gegen Zürich.
Sachverhalt
Durch Administrativverfügung erfoigte Androhung eint fängnisstrafe für den Fall der nochmaligen Begehung vom Gesetz nur mit Geldbusse bedrohten Handlung (in Kollektieren für nicht bewilligte Lotterien). Nichtein auf einen bezüglichen staatsrechtlichen Rekurs, weil nicht feststeht, ob der Richter seinerseils die Andre schützen und auf Gefängnisstrafe erkennen wird, d Rkurrent aber kein schutzwürdiges Interesse daran desit. voraus zu wissen, ob er im Falle nochmaliger Uebertr des gesetzlichen Verbots in eine Gefängnisstrafe oder n eine Geldbusse verfällt werden könne.
A.
— Das Kollektieren für ausserkantonale Lotterien Kanton Zürich durch § 12 des Gesees über das Gewerbe vom 9. Mai 1832, „bei Strafe untersagt“ und durch $ von der Polizeidirektion am 27. Mai 1856 erlassenen Veror betr. das Lotteriewesen mit „einer Polizeistrafe“ bedroht. $ dessen sogar durch wiederholte und hohe Geldstrafen die achtung des gesehlichen Verbotes bisher nicht erreicht werden pflegen die zürcherischen Verwaltungsbehörden gegenüber ren Lotterietollekteuren unter Berufung auf § 80 des Strafgesess spezielle Verbote weitern Kollektierens zu erlassen, um da Widerhandlungsfalle gestüsst auf die genannte Bestimmu Strafgesezbuches wegen „Ungehorsams gegen eine amtlich fügung“ die Ausfällung einer Gefängnisstrafe erwirken zu k In diesem Sinne verfügte am 15. September 1910 das halteramt des Bezirks Zürich gegenüber der Rekurrentin, ? schon wiederholter Übertretungen des Lotterieverbotes schul macht hatte, anlässlich einer neuerlichen Übertretung :
1, Es wird Frau Marie Spahn geb. Kaufmann in ein „von 41000 Fr. verfällt.
„IT, Hat die Gebüsste die Kosten zu tragen.
„TI. Der Gebüssten wird das fernere Kollektieren für ausser- „Zéantonale Lotterien untersagt, unter der Androhung der Über- „weisung an das Gericht zur Bestrafung wegen Ungehorsams „Zegen eine amtliche, von kompetenter Stelle erlassene Verfügung „im Falle Zuwiderhandelns.“ Ein von der Gebüssten gegen Dispositiv 11 dieser Verfügung ergriffener Rekurs wurde am 1. Dezember 1910 vom Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen.
7 Ge- B, — Gegen den Entscheid des Negierungsrates hat der Vereiner treter der Marie Spahn, der schon im Verfahren vor dem Regierungsrat als solcher anerkannt worden war, den staatsrechtroten lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag hung auf Aufhebung der Verfügung des Statthalteramtes und mit der er Re- Begründung : èt, im 1. Die Polizeiverordnung vom 27. Mai 1856 sei verfassungsTu widrig, weil nur von der Polizeidirektion erlassen. 2. Der Erlass eines Verbotes, dessen Nichtbeachtung Gefängnuisstrafe nach sich ziehen würde, während das Geset die betreffende ist im Handlung nur mit Geldbusse bedrohe, qualifiziere sich als ein wesen, Eingriff der Administrativbehörde in das Gebiet der gesessgebenden 8 der Gewalt. dnung Z. Durch dieses Verfahren werde auh der Grundsass nulla da in- poena sine lege verlebt. Beob- C, — Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat Abweisung onnte, des Rekurses beantragt. itenten Aus einer Mitteilung des Obergerichts des Kantons Zürich buches ergibt si, dass eine gewisse Maria Anna Helbock, gegen die das un im Statthalteramt Zürich eine ähnliche Verfügung erlassen hatte, wie 1g des gegen die Rekurrentin, vom Bezirksgericht Zürich wegen Zuwider- : Ver- handelus gegen diese Verfügung in eine Gefängnisstrafe verfällt önnen. worden ist, und dass nunmehr das Obergericht als Rekursinflanz Statt- über die Zulässigkeit der Verurteilung und dadurch indirekt über ie si die Verfassungsmässigkeit der statthalteramtlichen Verfügung zu ig ge- entscheiden hat, dass jedoch der Entscheid noh aussteht. Bei den Akten befinden sich ausser dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich Busse = i. S. Helbock noh verschiedene frühere Entscheide zürcherischer Gerichte über die streitige verfassungsrechtliche Frage.
Erwägungen
Zwar is im vorliegenden Falle der kantonale Jnstan insofern erschöpst, als die Rekurrentin über die Zulässig! von ihr angefochtenen Verfügung des Statthalteramtes eine! scheid des Regierungsrates provoziert hat, und ihr ein n Rechtsmittel, durch das sie die förmliche Aufhebung jener androhung erreichen könnte, nicht mehr zur Verfügung steh dessen ergibt sich aus den Akten (vergl. oben sub C), è Strafanträgen wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü; die zürcherischen Gerichte nicht nur die Frage, ob der betre Verfügung zuwidergehandelt worden sei, sondern auch die ob diese Verfügung Überhaupt zu Recht bestand, selbstän prüfen befugt sind und auch ta1sächlich zu entscheiden Þp ferner, dass diese Frage u. U. drei verschiedene gerichtlich stanzen (Bezirksgericht, Obergericht und Kassationsgerich schäftigen kanu, und endlich, dass über die speziell im vorlie Falle streitige Frage (ob ein vom Gesess nur mit Geldbu drohtes Delikt durch eine Verfügung im Sinne von $ ( Strafgesessbuches indirekt auch mit Gefängnisstrafe bedroht fönne) bei den zürcherischen Gerichten sehr verschiedene L sungen vertreten sind.
Unter diesen Umständen ist für das Bundesgericht aller vorhanden, die von der Rekurrentin aufgeworfene verfassung liche Frage erst dann zu entscheiden, wenn die kantonalen Ge behörden ihrerseits dazu Stellung genommen haben werden zwar empsiehlt es sih, nicht etwa nur mit der Beurteilu1 vorliegenden Rekurses zuzuwarten, bis aus einem Urteil i gegenwärtig vor Obergericht pendenten, analogen Fall der Anna Helbock die grundsägliche Stellungnahme des gi ten Gerichts ersichtlih sein wird, sondern vielmehr gerade; Eintreten auf den vorliegenden Rekurs der Marie & zu verweigern, weil über die Frage der Verfassungsmässigk im fonfreten Fall erlassenen Verbotes noch kein Entscht kantonalen Richters vorliegt. Denn, falls die zürcherischen C die Verfassungsmässigkeit dieses Verbotes verneinen sollten, dadurch der staatsrechtliche Nekurs gegenstandslos ; sollten a Gerichte das Verbot als zulässig erklären, so stünde der rentin immer noch der Weg des staatsrehtlicchen Rekurses den gerihtlichen Entscheid offen. Dieses Verfahren entspricht denn auh am besten der Natur des staatsrechtlihen Nekurses, als.
zenzu : ; y ; ¿g° vit E eines ausserordentlichen und höchst subsidiären Rechtsmittels, sowie
1.
Ent- der Bestimmung des Art. 178 Ziff. 2 OG, wonach nur bereits \eiteres stattgefundene „Rechtsverlessungen“ Gegenstand der staatsrechtlichen Straf- Beschwerde sein können. Allerdings wird u. U. auch schon eine t. Ju- blosse Strafandrohung als Rechtsverlezung erscheinen, sofern sie ass bei si nämlich gegen die Vornahme einer erlaubten Handlung richtet. jungen Diese Voraussetzung irift jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, fenden da die der Nekurrentin vom Statthalteramt untersagte Handlung Frage, feststehendermassen shon von Gesetzes wegen verboten ist. Dass aber dig zu die Rekurrentin ein sshusswürdiges Junteresse daran besize, im legen ; voraus zu wissen, ob sie sich im Falle einer neuen Übertretung e An- des gesetzlichen Verbotes einer Gesängnisstrafe oder bloss einer t) be- Geldbusse aussetzt, kann nicht anerkannt werden ; denn es liegt in genden ihrer Macht, durch Beobachtung des gesetzlichen Verbots übersse be- haupt jede Strafe von \sich abzuwenden.
30 des Demnach hat das Bundesgericht verden erkannt:
luffas- Auf den Nekurs wird nicht eingetreten.
Anlass richts- 81. Arleil vom 13. September 1911 in Sachen E no Landerk gegen Gemeinde Rorbas.
ig des ‘ n dem Anwendbarkeit des Art. 45 OG auf alle bundesgerichtlichen Urteile, einMaria schliesslich derjenigen, die im Wege der Betreibung zu vollstrecken i sind. Gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung für bunUaun= desgerichtlich zugesprochene Forderungen ist daher nur die an den u das Bundesrat zu richtende Vollstreckungsbeschwerde, nicht auch der pahn staatsrechtliche Rekurs wegen willkürlicher Verletzung der Art. 80 ‘it des und 81 SchKG zulässig. Anwendung dieses Grundsatzes auf eine vom id des Bundesgericht zugesprochene Prozessentschädigungsforderung, gegen- 1 : L äber welcher im Rechtsöffnungsverfalren eine Kompensationseinrede erichte erhoben wurde.
würde ' her die A. — Durch Urteil des Bundesgerichtes vom 418. Dezember Rekur- 1940 wurde die Rekursbeklagte verpflichtet, dem Rekurrenten eine gegen Prozessentschädigung von 230 Fr. zu bezahlen. Dieser leitete darauf