Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

37 I 498

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Rubrum

Zweiter Abschnitt. — Seconde section.

Staatsverträge der Schweiz mit dem Aus Traités de la Suisse avec l’étranger Internationale Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht, vom 17. Juli I19C Convention internationale relative à la procédure civile, du 17 juillet 102. Arkeil vom 6. Dezember 1911 in Sachen Hübner gegen Thurgau.

Sachverhalt

Angebliche Verletzung der Haager Uebereinkunft betr. Zivil recht, vom 17. Juli 1905, durch Verweigerung des Arme weil der Petent das vom kantonalen (thurgauischen) Recht au Erfordernis der Armengenössigkeit (Bezug öffentlicher Arm stützungen) nicht erfüllt. Die zitierte internationale Ueber regelt nicht selbst die Voraussetzungen für die Erteilung des rechts, sondern enthält bloss den Grundsatz der gegenseitigen behandlung der Angehörigen der verschiedenen Vertragsstaa: Verletzung der internationalen Uebereinkunft läge höchste vor, wenn bei Ausländern das Gesuch um Bewilligung öff Armenunterstützungen ohne weiteres die Abschiebung n Heimatstaat zur Folge hätte, und also die Erteilung des Arn an niedergelassene Ausländer in dem betreffenden Kanton v herein ausgeschlossen wäre.

A.

— Der Rekurrent is ein in Frauenfeld niederg Österreicher. Jm Mai 1911 stellte er bei der zuständigen des Kantons Thurgau, gestüzt auf eine Bescheinigung

meindeammans von Frauenfeld, wonach er in dieser Stadt „kein Vermögen versteuert und als Arbeiter ganz auf seinen Verdienst angewiesen ist“, das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts für einen von ihm anzustrengenden Patentprozess. Dieses Gesuch wurde lesstinstanzlich durch Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 417. Juli 1911 abgewiesen, weil der Rekurrent nicht Iam nachgewiesen habe, dass er „öffentliche Armenunterstüzung geniesse“, : und weil somit die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 thurg. ZPO nicht erfüllt seien. Die zitierte Gesezeshestimmung lautet :

„Wer wegen Armut ausser Stande ist, sein Recht zu verfolgen oder zu verteidigen, fann das Armenrecht nachsuchen. Zu diesem Behufe ist erforderlich, dass durch ein Zeugnis der Kirchenvorsteherschaft dargetan werde, dass eine Person öffentliche Armenunterstüzung geniesse.“

B.

— Gegen diesen Entscheid des thurgauischen Obergerichts rihtet sich der vorliegende, rechtzeitig und formrichtig ergriffene z staatsrechilihe Rekurs, der mit einer Verlegung des Art. 20 der 1905. internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessreht, vom 47. Juli 1905, begründet wird.

Erwägungen

1.

2.

Mit Unrecht glaubt der Rekurrent, in Art. 21 und prozess- 22 der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom nrechts, 17. Zuli 1905, bezw. in Art, 15 und 16 der Übereinkunft vom (gesteliie 14. November 1896 (eidg. Gesessessammlung 25 S. 421, bezw. enunter- A g N e A Ti x einkunft ; 17 S. 181) eine Definition der für die Gewährung des ArmenArmen- ; rechts erforderlichen „Armut“ zu finden, weil hier das „Armuts- : Gleich- zeugnis“ und die „Erklärung des Unvermögens zur Vestreitung en, Eine der Prozesskosten“ einander gleichgejtellt seien. Schon aus dem 1s A : Wortlaut der zitierten Artikel ist deutlich ersichtlich, dass unter dem 1ch dem : „Armutszeugnis“ (certificat d’indigence) und der „Erklärung des enrechts Unvermögens“ (déclaration d’indigence) zwei vershiedene ON VOTR- ; Dinge zu verstehen sind, da das Armutszeugnis von einer Behörde „ausgestellt“, die Armutserklärung aber von einer elassener Behörde „entgegengenommen“ werden soll. Es handelt sich hier Behörde einerseits um eine behördliche Bescheinigung, für welche die auses Ge- Î stellende Behörde die Verantwortung übernimmt, anderseits um eine einseitige Erklärung des Petenten selber, für welche a er die Verantwortung zu tragen hat. Diese beiden, schon verschiedenartigen Rechtsakte werden nun in der internc Übereinkunft nicht etwa in dem Sinne einander gleichgest beide sich bloss auf das „Unvermögen zur Bestreitung der kosten“ beziehen müssten, sondern es wird nur bestimmt Behörde zur Ausstellung des Armutszeugnisses, oder, die eigene Armutserklärung des Petenten genüge (wie di in Belgien der Fall ist; vergl. darüber Asser, Cod: du droit international privé, I G. 118, sowie Neumée Böhms Zeitschrift 9 S. 465), zur Entgegennahme diese! rung kompetent sei. Welches aber der Jnhalt des zeugnisses bezw. der Armutserklärung sein müsse, wollte 1 stimmt werden und ist auch nicht bestimmt worden, sondern es der Gesetzgebung ber betreffenden Einzelstaaten ebenso vorl wie die praktisch gewiss noch viel wichtigere Frage, ob üÜl eine Erklärung des Petenten genüge, oder ob es einer behi Bescheinigung bedürfe.

3.

Enthalten somit die Art. 21 und 21 der Haage einkunft entgegen der Auffassung des Rekurrenten keine D der für die Gewährung des Armenrechts erforderlichen A1 ergibt sich anderseits aus Art. 20 (=Art, 14 der Übereinku Jahre 1896) mit aller Deutlichkeit, dass die Vertrag einander in Armenrechtssachen nur die gegenseitige Gleihb lung ihren Angehörigen zusichern wollten und zugesicher! Der französische Originaltext bestimmt ausdrüklich, dass der rechtspetent sich nach den gesetzlichen Vorschriften desjenigen zu richten habe, in welchem er das Armenrecht nachsucht conformant à la législation de l'Etat où l’assistance ju gratuite est, réclamée), und nah dem deutschen Text fon nach dem französischen können die Angehörigen eines V staates, wenn sie in einem andern Vertragsstaat einen anstrengen wollen, nur verlangen, dass ihnen das Armenr willigt werde, sofern es nach der Gesessgebung dieses Staates auh einem Einheimischen bewilligt Trifft diese Vorausfezung nicht zu (z. B. weil die Gese des Staates, in welchem der Prozess angehoben werden n uch nur die Erteilung des Armenreczts besonders strenge Erfordernisse an si aufstellt), so kann die Erteilung des Armenrechts nicht etwa tionalen mittels des Nachweises erzwungen werden, dass das Armenrechtsellt, dass gesuch nach der Gesetzgebung des Heimatstaates des Petenten beProzess- gründet wäre, oder dass nah allgemeinen Rechtsbegriffen die Vor- „ welche aussegungen der „Armut“ erfüllt seien. M. a. W.: Die Haager insoweit Übereinkunft - beruht uit auf der Annahme eines einheitlichen, s z. B. für die sämtlichen Vertragsstaaten verbindlichen Armutsbegriffes, fication der entweder in der Übereinkunft selber definiert, oder dessen Desiyer, in nition der Praxis überlassen worden wäre (sodass in der Schweiz Erklä- dem Bundesgericht diese Definition obliegen würde), sondern srmuts- sie verpflichtet die Vertragsstaaien lediglich zur Gleichbehandlung richt be- der Angehörigen der andern Vertragsstaaten mit ihren eigenen lieb dies Angehörigen. Vergl. Asser a. a. O. S. 117 f,; Meili, Das interehalten, nationale Zivilprozessrecht S. 113 f.; Reichel, in Zeitschr. f. schw. erhaupt R. u. F. 15 S. 353 f,; Neumeyer, a. a. O, S. 463 f.; Schot t, rdlichen Armenrecht S. 49 f.

. 4. — Kann nach dem Gesagten der Rekurrent auf Grund der r Über- / Haager Übereinkunft nur den Anspruch erheben, dass ihm das efinition Armenrecht „unter denselben Bedingungen und Voraussegungen“ mut, so gewährt werde, wie „den Angehörigen des Staates, in dessen nft vom Gebiet er das Armenrecht nachsucht“, so liesse sich nun im weitern sstaaten allerdings die Frage aufwerfen, ob bei Klagen, die in der Schweiz ehand- angehoben werden wollen, unter ‘dem Staat, in dessen Gebiet das haben. Armenrecht nachgesucht wird, und dessen gesetzlichen Bestimmungen Armen- j das Armenrechtsgesuch zu entsprechen hat, die Schweizerische Staates Eidgenossenschaft oder aber der betreffende Kanton zu ver- (en se stehen sei. Diese Frage wäre offenbar in ersterm Sinne zu beantliciaire worten, sofern es sich um eine der Gesetzgebung des Bundes ohl als unterstellte Materie handeln würde; da jedoch in Armenrechtsertrags- i fragen der Bund nur für die Haftpflichtprozesse gesetzliche BeProzess î stimmungen aufgestellt hat, so fann im vorliegenden Falle von et be- vornherein einzig die Gesetzgebung des betreffenden Kantons, d. h. andern ; des Kantons Thurgau, in Betracht kommen, und es ist daher würde. Î auch die Gleichbehandlung, auf die der Rekurrent gemäss Art, 20 zgebung j der internationalen Übereinkunft ein Recht hat, nichts anderes, ill, für als die Gleichbehandlung mit den Angehörigen des Kantons Thurgau, — wobei, da der Rekurrent selber ein Einw: des Kantons Thurgau ist, als andere „Angehörige“ dieses tons nur dessen Bürger in Betracht kommen können. Gleichbehandlung wird nun aber dem Rekurrenten nicht vern da an sein Armenrechtsgesuch nicht etwa ein strengerer M angelegt wird, als wenn es von einem Bürger des K Thurgau eingereicht worden wäre. Auf den Rekurrenten ist die gleiche Gesetzesbestimmung angewendet worden, wie geg Falls auf einen Kantonsbürger, nämlich § 105 der thurg. prozessordnung. Mag nun auch das in dieser Gesezesbestin vorgesehene Armenrecht ein höchst prekäres sein, da es den der Berechtigten in einer durhaus singulären Weise einsd so ist es doch das einzige von der Gesetzgebung des K( Thurgau vorgesehene Armenrecht, dessen Voraussezunger auh von den Einheimischen erfüllt werden müssen, soferr der Rechtswohltat des Armenrechts teilhaftig werden wollen

4.

Unter diesen Umständen wäre eine tatsächliche Schl stellung der im Kanton Thurgau wohnhaften Angeh anderer Staaten gegenüber den Kantonsbhürgern, und alsi Verlehung der internationalen Übereinkunft, nur dann anzun wenn der Rekurrent den Beweis für seine Behauptung e! hätte, dass Ausländer im Kanton Thurgau überhaupt nie liche Armenunterstüssung geniessen können, weil in diesem K gegenüber Ausländern, welche der öffentlichen Wohltätigke heimfallen, sofort die Abschiebung nah dem Heimatstaat u werde. Nach der bestimmten Erklärung des Obergerichts in Vernehmlassung ist jedoch im Kanton Thurgau die Absch nah der Heimat, wenigstens gegenüber Kranken, ausdr nur für den Fall der Verweigerung einer Unterstüssung des Heimatjtaates vorgesehen. Dass sie aber bei Gesun den weiteres stattfinde, d. h. ohne die sonst überall übliche Anfr die Heimatbehörde, ob sie die erforderliche Unterstüsszung ge ist mangels eines bezüglichen Beweises nicht anzunehmen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

KanDiese eigert, assstab ntons Dritter Abschnitt. — Troisième section, genau fr Kantonsverfassungen.

imung Constitutions cantonales. Kreis ntons i eben diese EFigentumsgarantie. — Garantie de la propriótó. echter- y drigen 103. Arkeil vom 16. Nov. 1911 in Sachen » eine „Helvetia“ und Kousorkeu gegen Graubünden. hmen, Rekurs wegen Verletzung der kantonalen Eigentumsgarantie, Miss- ‘bracht achtung der derogatorischen Kraft des eidgenössischen Rechts und öffent- Verletzung der Rechtsgleichheit, bezw. Willkür, durch eine Bestimanton mung eines kantonalen Gebäudeversicherungsgesetzes, wonach mit Í _ dem Tage der Betriebseröffnung der staatlichen Anstalt alle bet (qué stehenden Versicherungsverträge, soweit sie Gebäulichkeiten betreffen, erfügt die unter die staatliche Versicherung fallen, ohne Entschädigung seiner aufgehoben werden. ebung a) ad « Verleizung der kantonalen Eigentumsgarantie» : Die durch üdlich den Eingriff affizierten Forderungsrechte als Gegenstand der EigenD tumsgarantie. Die Natur des in Frage stehenden Eingriffs als eines seitens solchen in die Substanz jener Forderungsrechte (Erw. 2), Die ohne Eigentumsgarantie als Schranke nicht nur für die Administrativge an behörden, sondern auch für den Gesetzgeber ; auch wenn die Verwähre tassung von vornherein «die gesetzlichen Ausnahmen» vorbehält ?

(Erw. 3). Die in den meisten Kantonsverfassungen enthaltene Bestimmung, dass « Expropriationen » nur im öffentlichen Interesse und nur gegen Entschädigung zulässig seien, stellt weniger eine Ausnahme vom Grundsatz der Eigentumsgarantie, als vielmehr eine Bestätigung und Spezifizierung dieses Grundsatzes in Bezug auf eine bestimmte Art von Privatrechten dar, sodass bei den übrigen Privatrechten die Frage offen bleibt, in welchem Masse sie geschützt