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37 I 503

37 I 503

Rubrum

Thurgau, — wobei, da der Rekurrent selber ein Einw des Kantons Thurgau ist, als andere „Angehörige“ dieses tons nur dessen Bürger in Betracht kommen können. Gleichbehandlung wird nun aber dem Rekurrenten nicht verw da an sein Armenrechisgesuch nicht etwa ein strengerer M angelegt wird, als wenn es von einem Bürger des Kc Thurgau eingereicht worden wäre. Auf den Rekurrenten ist die gleiche Gesetzesbestimmung angewendet worden, wie geg Falls auf einen Kantonsbürger, nämlich § 4105 der thurg. prozessordnung. Mag nun auch das in dieser Gesezesbestin vorgesehene Armenrecht ein höchst prekäres sein, da es den der Berechtigten in einer durchaus singulären Weise eins so ist es doh das einzige von der Gesetzgebung des Kc Thurgau vorgesehene Armenrecht, dessen Voraussezunger auch von den Einheimischen erfüllt werden müssen, sofern der Rechtswohltat des Armenrechts teilhaftig werden wollen 5. — Unter diesen Umständen wäre eine tatsächliche Schl stellung der im Kanton Thurgau wohnhaften Angeh anderer Staaten gegenüber den Kantonsbürgern, und alsc Verlegung der internationalen Übereinkunft, nur dann anzunt wenn der Rekurrent den Beweis für seine Behauptung e1 hätte, dass Ausländer im Kanton Thurgau Überhaupt nie liche Armenunterstüssung geniessen können, weil in diesem K gegenüber Ausländern, welche der öffentlihen Wohltätigke heimfallen, sofort die Abschiebung nach dem Heimatstaat u werde. Nach der bestimmten Erklärung des Obergerichts in Vernehmlassung ist jedoch im Kanton Thurgau die Absch nach der Heimat, wenigstens gegenüber Kranken, ausdr nur für den Fall der Verweigerung einer Unterstüssung des Heimatjtaates vorgesehen. Dass sie aber bei Gesunden weiteres stattfinde, d. h. ohne die sonst überall übliche Anfra die Heimatbehörde, ob sie die erforderliche Unterstüzung ge ist mangels eines bezüglichen Beweises nicht anzunehmen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Sachverhalt

KanDiese eigert, assstab ntons Dritter Abschnitt. — Troislème section. genau fa Kantonsverfassungen. ivil- i mung Constitutions cantonales. Kreis ränkt, . ESER E ntons eben diese Eigentumsgarantie. — Garantie de la propriété. echter- , drigen 103. Arkeil vom 16. Nov. 1911 in Sachen eine „Helvetia“ und Kousorken gegen Graubünden. hmen, Rekurs wegen Verletzung der kantonalen Eigentumsgarantie, Missbracht achtung der derogatorischen Kraft des eidgenössischen Rechts und ¡fffent- Verletzung der Rechtsgleichheit, bezw. Willkür, durch eine Bestimanton mung eines kantonalen Gebäudeversicherungsgesetzes, wonach mit z _ dem Tage der Betriebseröffnung der staatlichen Anstalt alle bet ans stehenden Versicherungsvertiräge, soweit sie Gebäulichkeiten betreffen, erfügt die unter die staatliche Versicherung fallen, ohne Entschädigung seiner aufgehoben werden. ebung a) ad « Verletzung der kantonalen Eigentumsgarantie» : Die durch üdlih den Eingriff affizierten Forderungsrechte als Gegenstand der Eigen- , tumsgarantie. Die Natur des in Frage stehenden Eingriffs als eines eitens solchen in die Substanz jener Forderungsrechte (Erw. 2). Die ohne Eigentumsgarantie als Schranke nicht nur für die Administrativge an behörden, sondern auch für den Gesetzgeber ; auch wenn die Verwähre tassung von vornherein «die gesetzlichen Ausnahmen » vorbehäll ?

(Erw. 3). Die in den meisten Kantonsverfassungen enthaltene Bestimmung, dass « Eæpropriationen y nur im öffentlichen Interesse und nur gegen Entschädigung zulässig seien, stellt weniger eine Ausnahme vom Grundsatz der Eigentumsgarantie, als vielmehr eine Bestätigung und Spezifizierung dieses Grundsalzes in Bezug auf eine bestimmte Art von Privairechten dar, sodass bei den übrigen Privatrechten die Frage offen bleibt, in welchem Masse sie geschützt seien, insbesondere ob auch für sie der Satz gelte, dass hebung oder Entziehung nur gegen Entschädigung gestai fortiori muss der Gesetzgeber in dieser Beziehung dann wenn in der Verfassung sogar die Expropriation nicht erwähnt ist. — Momente, die darnach bei der Frage der G einer Entschädigung berücksichtigt werden dürfen. — Da des öffentlichen Interesses als ein solches, das nach modern auffassung die Voraussetzung eines jeden Eingriffs in à rechtssphäre der Bürger bildet (Erw. 4). Anwendung dies: sätze auf den konkreten Fall: die staatliche Gebäudeve: als eine, teeineswegs etwa fiskalischen Interessen dienen fahrtseinrichtung : die Aufhebung der privaten Versîicl träge als eine nicht wohl zu vermeidende Begleitersche rationellen Durchführung der staatlichen Versicherung, 1 ebenfalls als eine im öffentlichen Interesse getroffene Massn unter den vorliegenden Umständen auch ohne Entschädigun war (Erw. 5).

b) ad « Missachtung der derogatorischen Kraft des eidgen Rechts » : Die angefochtene Bestimmung als eine solche d lichen Rechts, zu deren Erlass daher der kantonale Gesetz; Mangel einer einschränkenden Bestimmung des Bundesrec war, sofern es sich dabei nicht etwa um eine aus fiskalischel vorgenommene Verschiebung der Grenze zwischen dem K öffentlichen Recht und dem eidgenössischen Privatrecht (Erw. 6).

c) ad « Verletzung der Rechtsgleichheit, bezw. Willkür» gefochtene Gesetzgebung als eine Gelegenheitsbestimmung, Erlass jedoch der Staat das Mittel der Gesetzgebung nicht missbraucht hat, um sich selber, als Fiskus, einen ihm objektiven Rechtsordnung nicht zukommenden finanziellen verschaffen. — Unbegründetheit des Rekurses auch vom St der Theorie von der «ausgleichenden Gerechtigkeit », da € vorliegenden Fall um eine massvolle und schonende Uebe stimmung handelt, durch die den Rekurrenten ohne das Hi besonderer, von ihnen selbst herbeigeführter Umstände über! nennenswerter Schaden zugefügt worden wäre. (Erw. 7).

A.

— Die Rekurrenten Nr. 1—12 betreiben im Graubünden das Feuerversicherungsgewerbe und haben 1 den Rekurrenten Nr. 13—30 Versicherungsverträge ü schiedene, den letztern gehörende Gebäude abgeschlossen.

Während die Verträge früher meist auf eine kürzer (vorzugsweise auf 5 Jahre) abgeschlossen worden warer in den Jahren 1906 und 1907, als ih ergab, dass vda Lags seit langem projektierte Verstaatlihung der Gebäudeassekuranz frei ¿zin wahrscheinlich zu stande kommen werde, fast nur noch Vertragsbesonders abschlüsse auf 10 Jahre statt, und es wurden ausserdem zahlreiche ewährung bestehende Verträge auf die Dauer von 10 Jahren prolongiert, s Requisit bezw. erneuert. Bei den Akten befinden sich u. a. folgende, hierauf E “amel bezügliche Zirkulare : 1° Grund- Zirkular der Hauptagentur der „Northern“ ‘sicherung vom 10. Januar 1906. le, Wohl- „An die Herren Vertreter der Northern Assurance Company. FUNYSVEEs . . . . . . . . + . . . . « , . . +. . . E EE „Die unausbleibliche kantonale Versicherung veranlasst mich, ahme, die „Jhnen folgende Punkte ans Herz zu legen. g zulässig „Wenn immer mögli, sollten Sie trachten, die Versicherungen „oder Erneuerungen auf eine feste Dauer von 10 Jahren abzu=- dsi80Nen „schliessén. Sie sichern sich dadurch auf eine Reihe von Jahren es ôffent- den Inkasso, auch wenn inzwi ie k le Versicher eber beim y h zwischen die kantonale Versicherung hts befugt „in Kraft tritt, da diese legtere die bestehenden Verträge respek- 1 Gründen „tieren muss.“ ontonalen . . . . +. . + . + . . . . +. . +. handele Zirkular der Hauptagentur der „Northern“ : Die an- vom 10. Mai 1906. bei deren „An die Herren Vertreter der Northern Assurance Company twa dazu „in London, i paeh er „Angefaltet übermachen wir Ihnen einen Tarif mit ganz bendpunkte „deutend reduzierten Ansässgen. s sîch im „Dieser Tarif entspricht in allen Teilen ganz genau denjenirgangsbe- „gen der Konkurrenz, darf jedoch, wie bei jener, nur für ent kein „Versicherungen mit 10jähriger fester Dauer angewendet „werden.

„Eine Unterbietung kann und darf von jet an nicht mehr Kanton ; „vorkommen, Es fällt daher die von den Versicherungsnehmern i. a. mit „so gerne angewandte Taktik der billigeren Konkurrenz als gegenber ver- ; „itandslos dahin. e Dauer „Wir hoffen zuversichtlich, dass Sie sich diese neue günstige Kon- , fanden y „junktur zu Nuge machen und sih durch angestrengte Tätigdie schon „teit auf Jahre hinaus das Geschäft sichern werden.“ Undatiertes Chargé- Zirkular der Hauptage der „Northern“ an die Versicherten.

„Wie die anderen im hiesigen Kanton arbeitenden Fe1 „sicherungsgesellschaften, prolongiert auh die Northern Y „Co. ihre sämtlichen Policen auf eine weitere, feste Da „10 Jahren.

„Um den tit. Versicherten jegliche diesbezüglichen Kr „ersparen, übermachen wir Jhnen mittelst eingeschriebene; „einen enlsprehenden Nachtrag zu ihrer Police und betrac „Jhr Stillschweigen als Zustimmung.“ Zirkular der Generalagentur der „Helvetic an die Versicherten.

„Wir erlauben uns, Sie darauf aufmerksam zu mal „die Jahresprämie Jhrer laut Police Nr... bei uns abgesd „Versicherung am ten... im Betrage von ...Fr. fäl „und benügen diesen Anlass, Jhnen mitzuteilen, dass wir „Einführung eines neuen Prämientarifs in der Lage sind „auf Fr. herabzusetzen, sofern Sie si bereit erklären, „sicherung vom oben genannten Verfalltage ab auf 10 „also bis zum ten... 19,, zu verlängern.“ Zirkular der Generalagentur der „Basler Versicherungss-Gesell schaft gegen Feuers an die Versicherten.

„Wir machen Sie hierdurch höflihst darauf aufmerks „am ten... 419.. die Prämie Jhrer Police Nr... fällig „Sofern Sie nun gesonnen sind, von dem genannten „eine neue Versicherung auf 10 Jahre abzuschliessen, kön „Jhnen eine billigere Prämie als bisher in Aussicht stelle „Prämie würde von dem erwähnten Tage ab statt …. vom „nur noch .. vom Tausend betragen.“ Zirkular der Hauptagentur der „Norther an die Versicherten.

„Die Prämie Jhrer Versicherungs-Police Nr... wird 19.. fällig. Obwohl die Vertrag®dauer erst mit dem... „fragen wir Sie hiemit an, ‘ob es Jhnen genehm ist, auf ntur „des jezigen Prämientarifs, der wesentlich billigere Prämien auf- „weist, eine neue Police mit 10 jähriger fester Dauer zu erhalten.“ ssurance Zirkular einer Agentur der « Union >» uer von an die Versicherten. - „Jn der Annahme, dass es auh Jhnen daran liege, Jhre sten zu „Feuer-Versicherungs-Police « Union » Nr... von Fr. auf eine n Brief „längere Dauer zu den bisherigen billigen Prämiensägen zu hten wir „erneuern, senden wir Jhnen hiermit einen \pesenfreien Pro- „longationsschein, gültig bis 1. X. 1917. Wenn Sie hiemit einig 1“ „gehen, wollen Sie die zwei für unsere Direktion bestimmten „Exemplare unterzeichnen und uns baldmöglichst zurücfsenden. jen, dass „Wir wollen bei diesem Anlasse nicht verfehlen, Sie darauf ¡lossenen „aufmerksam zu machen, dass, falls die kantonale Versicherung zu lig wird „stande kommen sollte, Sie nicht wissen können, zu welchem infolge „Prämiensassze Sie dort angenommen werden, und ausserdem bei dieselbe „eintretenden grössern Brandschäden zu einer Nachprämie verie Ver- „pflichtet werden können, was bei der « Union » nicht der Fall ist, Jahre, „da deren Prämie für die ganze Dauer unveränderlich und fest nist.“

B.

— Am 13. Oktober 1907 hat das Volk des Kantons Graubünden ein ihm vom Grossen Rate vorgelegtes „Gesey behaden“ „treffend die Gebäude-Brandversicherung im Kanton Graubünden“ angenommen, aus welchem folgende Bestimmungen hervorzuheben un, dass 2 sind : wird. 8 1: „Es wird im Kanton eine Brandversicherungsanstalt Tage ab i „für Gebäude errichtet. Die Versicherung bei derselben ist, soweit iten wir Î „gegenwärtiges Gese nicht eine Ausnahme vorsieht, für alle im n. Jhre „Kanton befindlichen und noch zu erstellenden Gebäude zum Tausend à „Schätzungswerte obligatorisch. Die Anstalt hat ihren Sig und o z § 2: „Die Versicherungsanstalt beruht auf Gegenseitigkeit in TU ; „dem Sinne, dass die Eigentümer der bei derselben versicherten „Gebäulichkeiten nah Massgabe des gegenwärtigen Gesetzes einASAS „ander wedselseitig die Vergütung der an diesen Gebäulichkeiten abläuft, „erlittenen Schäden gewährleisten...“ Grund § 4: „Die gegenseitige Gewährleistung haftet an sämtlichen in „den Brandversicherungskataster aufgenommenen Gebä; „als eine Reallast in dem Sinne, dass den jeweilige „tümern die Einzahlung der ordentlichen und ausseror „Beiträge obliegt. “ 8 5: „Der Kanton haftet subsidiär für alle Verbin „der Anstalt. Als besondere Garantie dient vorab der „Der Reservefonds wird durch ein kantonales Dotatir „von 11/2 Millionen Franken gegründet und nach der ( „und Organisierung der Versicherungsanstalt durch diese „Die Zinsen dieses Kapitals fallen zur Hälfte in die „tasse, zur Hälfte in den Reservefonds.“ 8 6 Abs. 1 : „Von der Versicherung in der. kantonale „versicherungsanstalt sind ausgeschlossen :

„Feuerwerklaboratorien, Pulvermühlen, Sprengstoff „Neolin- und Benzinmagazine, chemische Fabriken mit 2 „oder zur Bereitung selbstendzündlicher oder anderer „feuergefährlicher Stoffe, Hochöfen und dgl., sowie Bi „vorübergehender Zwekbeslimmung und solhe im W „weniger als 200 Franken.“ 8 8: „Es ist untersagt, Gebäude, welche in die „Brandversicherungsanstalt aufgenommen werden, noch a1 agegen Feuerschaden zu versichern.

„Übertretungen dieses Verbotes durch den Versicherer „Versicherten sind mit einer Busse bis auf 500 Fr. zu „Überdies verwirkt der mehrfach Versicherte dadurch jeden „auf Entschädigung gegenüber der kantonalen Anstalt.“ 8 13 Abf. 1: „Die Brandversicherungsanstalt wird „Oberaufsicht des Kleinen Rates durch demselben u „Beamte verwaltet.“ 8 51: „Neicht der einfache Beitrag zur Deckung der „ausgaben der Anstalt nicht hin, so wird bei Anlass des „Einzugs des ordentlichen Beitrages, soweit erforderlich, „trag bezogen, welcher jedoch die Höhe eines einfachen „nicht übersteigen darf. Sollte auh der ausserordentlich „zur Deckkung der Ausgaben des Jahres, für welches e „wird, nicht genügen, so kann der Reservefonds angegriffen lichkeiten § 52: „Die allfälligen jährlichen Überschüsse eines Verwaln Eigen- „tungsjahres fallen in den Reservefonds.“ dentlichen § 96: „Sobald der Reservefonds 3 Millionen erreicht hat, „soll eine angemessene Amortisation des Dotationskapitals aus dlichkeiten „dem Betriebsüberschuss eintreten. Gleichzeitig kann der Grosse Reserve- „Rat eine Änderung der Prämien für einzelne oder mehrere Ge- „bäudeklassen beschliessen. nsfapital „Ebenso kann der Grosse Rat von diesem Zeitpunkt an ver- 5ründung „fügen, dass die kantonalen Bedahungsprämien aus der Anstaltsverwaltet. tasse bezahlt werden und dass für die Erstellung neuer HydrantenAnstalts- „anlagen Subsidien aus der Anstaltskasse verabfolgt werden.“ § 98 : „Der Grosse Nat wird dur besondern Beschluss den n Brand- „Zeitpunkt der Betriebseröffnung der Anstalt festsegen.“ § 99: „Mit dem Tage der Betriebseröffnung der staatlichen nagazine, „Versicherung werden alle bestehenden Versicherungsverträge gegenBenussung „Über Privatversicherungsanstalten, soweit sie Gebäulichkeiten im besonders „Kanton betreffen, die unter die staatliche obligatorische Versicheruten mit „Ung fallen, ohne Entschädigung aufgehoben. erte von „Der Grosse Rat wird den Privatversicherungsgesell schaften : „tine entsprechende Frist zur Abrechnung und Liquidierung der fantonale „noch nicht ausgelaufenen Versicberungsverträge einräumen. tderwärts „Vom Tage der Aunahme dieses Gesees an können Veroder den aGesete der kantonalen Versicherung unterliegen, bei Privatgesellbestrafen. „schaften gültig nur bis zum Zeitpunktg, des Betriebsbeginnes der Anspruch „Anstalt abgeschlossen werden.“

Dieses Gese ist am 25. Oktober 1907 ordnungsgemäss prounter der mulgiert worden. nterstellte Durch Beschluss vom 2. Juni 1908 hat der Grosse Rat in Ausführung von § 58 des Gesetzes den Zeitpunkt der BetriebsJahres- eröffnung der kantonalen Brandversicherungsanstalt auf den nächsten 1. Dezember 1912 festgeseut. ein Nach- C. — Aus der Entstehungsgeschichte des Geseges ist hervorzuBeitrages heben, dass in § 53 Abs. 1 des kleinrätlichen Entwurfes (= § 59 e Beitrag Abs. 1 des definitiven Gesegestextes) die Worte „ohne Enischädir bezogen gung“ noch nicht enthalten waren. Der zitierte § 53 des Entwerden.“ : wurfs lautete :

„Mit dem Tage der Betriebseröffnung der staatlichen ! „ung sind alle bestehenden Versicherungsverträge gegenübe1 „Versicherungsanstalten, soweit sie Gebäulichkeiten im Ka „treffen, die unter die staatliche obligatorische Versicherun „aufgehoben.

„Der Grosse Rat wird den Privat-Versicherungsgese „eine entsprechende Frist zur Abrechnung und Liquidiez „noch nicht ausgelaufenen Versicherungsverträge einräum „Tage der Annahme dieses Gesetzes an können Versicherung „über Gebäulichkeiten, die nach gegenwärtigem Gesetze d „nalen Versicherung unterliegen, bei Privatgesellschafte „nur bis zum Zeitpunkte des Betriebsbeginnes der Anst „s[<lossen werden.“ Die mit der Vorberatung des Gesetzes betraute Gross mission beantragte gegenüber der Fassung des Kleinen R gende Bestimmung :

„Mit dem Tage des Jnkrafsttretens dieses Gesezes g „bestehenden, rechtsgültigen Versicherungsverträge, soweit „bäulichkeiten im Kanton betreffen, die unter die staatli „gatorishe Versicherung fallen, auf die kantonale Versic „anstalt über in dem Sinne, dass diese die betreffenden „bis zum Ablauf des Vertrages an Stelle des Eigentù „zahlt, dagegen bei entstehenden Brandschäden die bezügl! „gütung empfängt.

„Der Versicherte wird von der kantonalen Anstalt na „gabe dieses Gesees ensshädigt und hat nach Wahl „entweder die durch dieses Gesey oder die durch Privat „Ungsverträge normierten Prämien zu bezahlen.

„Vorausbezahlte Prämien sind von der Brandyersiche1 „stalt mit den Versicherten zu verrechnen.“ Mit 35 gegen 26 Stimmen gab jedoch der Grosse fleinrätlihen Entwurf, unter Beifügung der Worte „ol schädigung“, den Vorzug.

Über das Verhältnis der projektierten kantonalen A den bestehenden Versicherungsverträgen hatte sich der Kl zu Handen des Grossen Rates von zwei Versicherungs! (N. Suter, Direktor der aargauischen Gebäude-Versicher stalt, und Fr. Schwab, Verwalter der Brandversicherun Bersicher- des Kantons Bern) je ein Gutachten erstatten lassen. Aus diesen Privat- beiden Gutachten ist hervorzuheben : nton be- Aus dem Gutachten des Direktors Suter : „Der § 53, g fallen, „wie er aus den Beratungen des Grossen Rates hervorgegangen „ist, enthält hierseitigen Erachtens die einzige richtige, befriedigende llschasten „Lösung der vorwürfigen Frage. Auch auf die Gefahr hin, dass ung der „der Kanton verurteilt werden sollte, die Gesellschaften schadlos en. Vom „zu halten, sollte diese Fassung beibehalten werden. Sie einzig erverträge „möglicht der Anstalt, sogleich von Anfang an den vollen einheit er kanto- „lichen Betrieb aufzunehmen und damit den Forderungen der n gültig „Versicherungstechnik und eines richtigen Geschäftsbetriebes gerecht alt abge- „zu werden.“ „?

Aus demjenigen des Verwalters Schwab (über die ratsfom- Folgen der Nichteinbeziehung der bisher bei Privatgesellschaften ates fol- versicherten Gebäude) :

„A) Die kantonale Anstalt müsste ihren Betrieb mit den gegenehen alle 4 „wärtig nicht versicherten Gebäuden beginnen C, sie Ge- „Mit dem Auslauf der Policen der Privatgesellschaften, also ce obli- „sukzessive auf einen Zeitraum von 10 Zahren echeloniert, herungs- „würden dann erst die übrigen Gebäude der kantonalen Anstalt Prämien „zugeführt E, ners be- „Þ) Es würde der kantonalen Anstalt, so lange sie in der Hauptche Ver- „sache nur die Risiken geringer Qualität umfasst, erfahrungs- „gemäss nicht möglich sein, einen Rückversicherer zu finden, und . ch Mass- „0 müsste sie dann zu einer Zeit, wo sie der Rükversicherung derselben 3; „am dringendsten bedürftig wäre, derselben entbehren. versicher- „C) Die Sorge dafür, dass die Gebäude, für welche die Ver- „sicherung bei Privatgesellschaften ausläuft, auf diesen Zeitpunkt ungsan- „in die öffentliche Versicherung eintreten und nicht etwa zeitweise „unversichert bleiben, würde ein ziemlihes Stückk Arbeit bedeuten, Rat dem „Umso mehr, als eine Strafandrohung für die Unterlassung im ne Ent- i „Geseze nicht enthalten ist.

„0) Die definitive Anklage des Brandversicherungskatasters für nstalt zu j „alle versicherungspflichtigen Gebäude, auch soweit für dieselben eine Rat „noch private Versicherung fortbesteht, wäre nicht wohl möglich ; ecnikern „jedenfalls müsste derselben die Numerierung, Einshässung und ungsan- „Klassifikation aller Gebäude ohne Unterschied vorausgehen, — gsanstalt „eine Arbeit, die für erst später eintretende Gebäude nuss „indem bei ihrem Eintritt Schägung und Klassifikatio „holt, bezw. revidiert werden müssten.

„e) Schon die erstmalige Einshäzung der zerstreut i „Kanton herumstehenden, dato nicht versicherten Gebà „mit verhältnismässig grossen Kosten verbunden ; allein „die jeweilige Einshässung der sukzessive aus der priv „sicherung infolge Ablaufs der Police ausscheidenden „müsste sich zu einer zeitraubenden und kostspieligen Arbeit „O Auf das geringe Versicherungskapital bezogen, müf „abgesehen von den Schähungskosten, die Verwaltungsko „haupt sehr hoch zu stehen kommen und eine empfindliche „der Versicherten herbeiführen.

„2) Während dieses Übergangsstadiums wäre über! „rationeller Betrieb des Versicherungsgeschäftes durch die „Anstalt nach verschiedenen Richtungen hin sehr erschwe „tistik, Prophylaxis, Reserven etc.).“

D.

— Junnerhalb der 60 tägigen NRekursfrist habe! Ingress aufgezählten Versicherungsgesellshaften und V sowohl beim Bundesgericht als beim Bundesrat je ein: rechtlichen Rekurs eingereicht, beim Bundesgericht mit de1 begehren :

„Es sei die Bestimmung von Art. 59 Abs. 1 u * „Gesezes betreffend die Gebäude-Brandversicherung im „Graubünden vom 13. Oktober 1907 als verfassungs „erklären und darum aufzuheben.“ — beim Bundesrat mit den Auträgen :

„L. Die Bestimmungen der §§ 1, 8, 58 und 99 „nerischen Gesetzes seien als bundesrehtswidrig und „unwirksam zu erklären, 1. „insoweit, als sie das Recht der Rekurrenten bée „während der Dauer der laufenden Bundeskonze „Grund der vom Bundesrate genehmigten Versi „bedingungen, den Geschäftsbetried im Kanton G! „fortzusetzen, 2. „insoweit, als sie die Rechtsbeständigkeit der vor (os wäre, „turrenten bis zum Ablaufe der Bundeskonzession vollzogenen i wieder- „Jmmobiliar-Feuerversicherungsverträge zeitlich beschränken, „und ë 3. „insoweit, als sie die Rekurrenten zur Abrechnung und Lin ganzen „quidation der laufenden und während der Dauer der Bunude wäre „deskonzession noh abzuschliessenden Jmmobiliar-Feuervererst ret „siherungsverträge zwingen. ten Ver- „TI. Eventuell sei die Bestimmung des § 59 Abs. 1 des Gesezes Gebäude „als bundesrechtswidrig zu erklären und daher aufzuheben.“ gestalten. Der an das Bundesgericht gerichtete Rekurs wird damit beten auth, gründet, dass die Aufhebung der bestehenden Versicherungsverträge, ten über- bezw. die Ansetzung einer mit dem 1. Dezember 1912 ablaufenden Belastung Frist zu ihrer Liquidierung, in Verbindung mit dem Ausschluss x jeder Enischädigungspslicht des Staates, eine Verlegung der Eigenaupt ein tumsgarantie (Art. 9 Abs. 4 KV), einen Eingriff in das Gebiet kantonale des eidgen. OR und endlich eine Verlegung der Rechtsgleichheit, rt (Sta- bezw. einen Akt der Willkür bedeute. Der Rekurs an den Bundes rat wurde dagegen mit einer Verletzung der Gewerbefreiheit und i die im mit einem Eingriff in die Sphäre des Versicherungsaufsichtsgesezes ersicherten von 1885 begründet. n staats- BD. — Der im Sinne des Art. 194 OG eröffnete Meinungsn Rechts- austaush zwischen Bundesrat und Bundesgericht hat dazu geführt, die Priorität der Beurteilung dem Bundesrate zuzuweisen. nd 2 des Durch Beschluss vom 27. Januar 1914 (BBl 1944 1 S. 213 ff.) Kanton hat sodann der Bundesrat die bei ihm eingereichte Beschwerde vidrig zu abgewiesen.

F.

— Jm Verfahren vor Bundesgericht hat ein doppelter . Schriftemwechsel stattgefunden , wobei namens des rekursbeklagten es bünd- Kantons auf Abweisung des Rekurses angetragen wurde. daher als Die Parteien haben dem Bundesgerichte folgende Rechtsgut- - achten unterbreitet. . .

Erwägungen

"ik: 1. — Die im Rekurs an das Bundesgericht geltend gemachten ig drei Beschwerdegründe (Eingriff in das Gebiet des eidgenössischen ‘aubünden Obligationenrechts, Verletzung der Eigentumsgarantie und Verden Re- lezung der Rechtsgleichheit, bezw. Willkür) fallen alle in die Kompetenz des Bundesgerichtes, während zur Beurteilung der Beschwerde wegen Verlegung der Gewerbefreiheit und wee griffs in die Sphäre des Versicherungsaufsichtsgeseges d des rat kompetent war, der denn auch in diesen beiden Bez auf die bei ihm eingereichte Beschwerde eingetreten ist uni gewiesen hat.

Dass der vorliegende Rekurs gegenstandslos sei, w Rekursantwort (S. 47) ausgeführt wird, kann nicht al anerkannt werden. Allerdings steht die Ausserkraftsetzung fenden Versicherungsverträge auf den Tag der Betriebse der kantonalen Versicherungsanstalt, wie sie in der ange Gesetesbestimmung (8 59 Abs. 1 und 2) vorgesehen ist, gewissen Zusammenhang mit den vor Bundesgericht unan gebliebenen §8 1 und 8, welche die Versicherung bei der Anstalt mit Ausnahme bestimmter Fälle obligatorisch und die anderweitige Versicherung der unter das Obli fallenden Gebäude verbieten. Allein einmal ist die in $ geschene Aufhebung der privaten Versicherungsverträc anderes, als die in § 8 für den Fall der Doppelversicher gedrohte Verwirkung aller Adsprüche auf Entschädigung ( der staatlichen Anstalt ; sodann aber ist klar, dass sich der darin enthaltenen Buss- und Verwirkungsandrohung, auf die nach dem Jnkrafttreten des Gesezes abgeschloss vaten Versicherungen beziehen kann, während § 59, sowe gefochten ist, im Gegenteil die vor dem Jukrafttreten des abgeschlossenen Verträge betrifft.

Jm übrigen ist unbestreitbar, dass die Nekurrenten ein an der Aufhebung des angefochtenen § 59 Abs. 1 und und zwar nicht nur die Versicherungsgesellschaften, sont die Versicherten ; leztere shon deshalb, weil die Präm bei der staatlichen Anstalt nicht die gleichen sind, wie bei vaten Versicherungsgesellschaften, und weil übrigens Schassungssummen variieren können.

Auf den Rekurs ist somit einzutreten. Dagegen muss v herein betont werden, dass zu der bekannten Kontroverse ob im Zweifel (d. h. beim Fehlen einer gesetzlichen dieses Punktes) der Staat für rechtmässige Eingriffe in di rechts\phäre der Bürger oder gar für bloss faktische Schä! wie sie fast jede staatliche Neuerung mit sich bringt, ersa en Ein- sei, anlässlich des vorliegenden Rekurses schon deshalb nicht Steler Bun: lung zu nehmen ist, weil im konkreten Falle der Gesetzgeber die ehungen Entschädigungspflicht des Staates ja ausdrüclih verneint hat ) sie ah: und es sih somit lediglih fragt, ob die Gesezesbestimmung, in n der dies geschehen ist, verfassungswidrig sei, — wie denn e in der auch keine Zivilklage auf Zuspruch einer Entschädigung, sondern 3 richtig ein staatsrechtlicher Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung jener der lau- Gesetzesbestimmung vorliegt. Es ist klar, dass die demnach einzig röffnung zu entscheidende Frage, ob § 59, Abs. 1 und 2, des bündnerischen fochtenen Gebäudeversicherungsgesezes verfassungswidrig sei, nicht identisch in einem ist mit der Frage, ob beim Stillschweigen des Gesetzes eine gefochten Entschädigungspflicht bestehen würde. Selbst wenn also die aatlichen Existenz einer Art von Gewohnheitsrecht angenommen würde, erklären wonach der Staat für alle, sei es durch eine Administrativvergatorium fügung, sei es durh einen Akt der Geseggebung vorgenommenen 59 vor- rehtmässigen Eingriffe in „wohlerworbene Rechte“ entshädigungse etwas pflichtig wäre, so bliebe doh noch zu entscheiden, ob der Kanton Ung an- j Graubünden befugt sei, auf dem Wege der Gesessgebung diesen egenüber Say allgemein oder für einen bestimmten Fall aufzuheben; § 8, mit diese legtere Frage aber ist eine solche des Verfassungsrechtes und doh nur daher unabhängig von jener andern Frage, was Rechtens wäre, nen pri- wenn der Kanton Graubünden die angefochtene Gesessesbestimmung t er an- nicht erlassen hätte. Geseges Noch weniger hat si selbstverständlich das Bundesgericht anlässlich des vorliegenden Rekurses darüber auszusprechen, ob und Jnteresse inwieweit de lege ferenda die Anerkennung einer Entschädigungs- 2 haben, pflicht des Staates für die Folgen rechtmässiger Eingriffe in die ern auh privaten Interessen der Bürger wünschenswert sei. Vielmehr

enansässe können gesessgebungspolitische Ges.chtspunkte hier höchstens insoden pri- fern in Mitberücfsichtigung gezogen werden, als es sich fragt, auch die welche für die Gesetzgebung massgebenden Grundsäge sei es in der Verfassung des Kantons Graubünden, sei es in der Bunon vorn- desverfassung enthalten sind. darüber, 2. — Jn erster Linie ist zu untersuchen, ob die Aufhebung Regelung der bestehenden Versicherungsverträge, wie sie in § 59 Abs. 41 e Privat- und 2 des bündnerischen Gebäudeversicherungsgesezes vorgesehen digungen, ist, mit der kantonalen Eigentumsgarantie vereinbar sei.

vpflichtig Der hier in Betracht kommende Art, 9 der Verfassung vom 2. Oktober 1892, welcher ſt. Z. unverändert aus derjeni 23. Mai 1880 herübergenommen wurde (während die Verfassungen tes. Kantons Graubünden keine Eigentums und überhaupt keinen Abschnitt über die Judividualrec hielten) hat folgenden Wortlaut :

„Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.

„Niemand darf seinem verfassungsmässigen Nichter e „niemand verhaftet oder gerichtlih verfolgt werden, als i „der Gesetze.

„Das Hausrecht ist unverleglih ; Hausuntersuchunge1 „nur in den vom Gesez bestimmten Fällen und unter „tung der vorgeschriebenen Formen durch die zuständigen : „vorgenommen werden.

„Das Eigentum und andere Privatrechte sind, mit V uder gesetzlichen Ausnahmen, unverlesslich.“ Nun ist vor allem zu konstatieren, dass es sich bei den R ten in der Tat um die Verlegung von Privatrechten han nicht etwa, wie namens des Kantons Graubünden ausgeführ um die „Entziehung bloss entfernter Gewinnchancen“, $ auh noch unentschieden sein, ob aus den einzelnen, dur! aufgehobenen Verträgen für die einen oder andern Kont ein Gewinn resultiert haben würde, so begründeten diese doch jedenfalls auf Seiten der Gesellschaften und beim ( eines Schadensfalles auch auf Seiten der Versicherten kl Forderungsrechle, deren Subsumtion unter den Beg „Privatrechte“ nicht zweifelhaft sein kann.

Was die Frage betrifft, gegen welche Art von Eingri Eigentum und die „andern Privatrechte“ geshüsst seien, zunächst fest, dass durch die Eigentumsgarantie nur die Su des Eigentums und der übrigen in Betracht kommender gewährleistet ist, und dass somit jene Garantie einer Abä der Normen über die Entstehung und den Untergang, sowie lich über den Jnhalt des Eigentums nicht entgegensteht es sich dabei wirklich um den Erlass neuer Normen u! etwa um Ausnahmebestimmungen zu Ungunsten einzelner handelt. Von diesem Gesichtspunkte aus ist von jeher è stellung allgemeiner, nachbarrechtlichex oder polizeilicher, ins!

zen vom baupolizeilicher, forst-, feld-, flur- und wasserbaupolizeilicher Befrühern schränkungen, sofern sie auf gesetzlicher Grundlage beruhte, als garantie zulässig erklärt worden, und zwar auc dann, wenn dafür keine )te ent- Entschädigung gewährt wurde; mit andern Worten: es galt im Anwendungsgebiet der Eigentumsgarantie — wie übrigens auch in der modernen Privatrehtsdoktrin (im Gegensass zu gewissen ntzogen, ältern Desinitionen des Eigentums als des Rechtes der „unben Kraft schränkten Herrschaft über die Sache“) — schon bisher der nun in Art. 641 ZGB zum Ausdruck gekommene Sah, dass das t dürfen Eigentum an einer Sache von vornherein nur die Befugnis geBeobach- währt, „in den Schranken der Rechtsordnung“ über diese Sache Beamten zu verfügen. Anders verhält es sich mit den Eingriffen in die Substanz orbehalt des Eigentums. Zwar ift streitig, ob und inwieweit die Eigentumsgarantie gegen eine allgemeine Aufhebung bestimmter Kateekurren- gorien dinglicher oder dinglich radizierter Rechte, z. B. privater delt, und Fischereirechte, gewisser Realrechte (Mühlen- und Tavernenrechte, t wurde, Recht zum Betrieb einer Apotheke in einem bestimmten Haus), Mag es Neallastberechtigungen (Frohnden, Zehnten und Grundzinsen), Zugh 8 59 und Vorkaufsrechte u. ſt. w., oder gar des Privateigentums überrahenten haupt Schuss gewähren würde. Umstritten ist auc, ob und inwieweit Verträge im Falle der Vernichtung eines Rechts objektes (Niederlegung ‘intreten gesundheitsshädlicher Wohnhäuser, Zerstörung von Kulturen oder agbare Vorräten in Kriegszeiten) die Eigentumsgarantie angerufen werden riff der fônne. Dagegen is allgemein anerkannt, dass jedenfalls die En tziehung eines konkreten Rechtes zum Zwecke der Überfen das tragung auf ein anderes Rechtssubjekt („Enteignung“, so steht „Übereignung“, „Expropriation“) einen derjenigen Tatbestände bstanz bildet, gegen welche die Eigeniumsgarantie, wenn auch freilich oft : Rechte nur durch Zubilligung eines Entschädigungsanspruches, Schutz nderung gewähren will. Der Entziehung eines Rechtes zum Zwecke der nament- Übereignung ist aber offenbar gleichzusetzen der Fall, da ein Recht , sofern zu dem Zwecke aufgehoben wird, damit eine andere Person (z. B. id nicht der Staat) die Möglichkeit erhalte, dieses oder ein ähnliches Necht

Zersonen zu erwerben. Jn der Tat macht es praktisch keinen Unterie Auf- schied, ob der Staat ein bestimmtes Privatrecht an sich zicht, oder esondere ob er es aufhebt, um sich selbst oder einen Dritten an die Stelle des Berechtigten zu segen. Ein Fall dieser leztern Art li vor: die von den privaten Versicherungsgesellschaften 1 Gebäudebesizern abgeschlossenen Versicherungsverträge und die resultierenden konkreten Forderungsrechte werden aufgehober an Stelle jener Gesellschaften der Staat selber, bezw. e ihm zu gründende Anstalt, als Versicherer auftreten könn sichtlih der Wirkungen des Eingriffs liesse sich deshalb al die Ansicht vertreten, dieser Eingriff qualifiziere sich a derjenigen staatlichen Massnahmen, gegen welche die Eig garantie im allgemeinen und die bündnerische Garantie der „ rechte“ im besondern einen Schuss gewähren wollen, — anderseits geltend gemacht. werden könnte, dass der ange 8 59 allgemein eine bestimmte Art von Verträgen aufh sich somit, formell wenigstens, nicht gegen einzelne Personen Streitig ist nun aber vor allem die Frage, ob der ( um den es sich im vorliegenden Falle handelt, mit Rükf die Art und Weise, wie er zustande gekommen ist, verf widrig sei, oder ob er deshalb, weil er durch ein Geseh : Zusammenhang mit der Einführung der staatlichen Gebä kuranz vorgenommen wurde, zu denjenigen Eingriffen zu sei, welche in der Verfassung von vornherein vorbehalten wollten. Diese Frage ist im folgenden zu untersuchen.

1.

Obwohl die Eigentumsgarantie entsprechend ihr stehungsgeschichte (vergl. Jellinek, Die Erklärung der M und Bürgerrechte, in Jellinek und Mey er, Staats- uni rechtliche Abhandlungen, TI Nr. 3) in erster Linie den Sd Privaten gegenüber willkürlichen Eingriffen der Adminis behörden bezweckt, hat doch die Praxis — nach einigem Schwa anerkannt, dass die Eigentumsgarantie grundsässlich au Schranke für den Gesetzgeber bilde. Jnsbesondere gilt î den Fall, dass ein Gese nicht etwa allgemein diese oder j von Eingriffen zulässig erklärt, sondern einem konkreten ganz bestimmte Personen gerichteten Eingriff seine Sanktio oder gar selber diesen Eingriff vornimmt; denn alsdann es sih nur formell um ein Geset, materiell aber um eini waltungsaft. Hieran ändert nichts, dass in vielen Kanton gerade in Graubünden, der Gesezgeber mit dem Verfassun egt hier geber identisch ist, und für das Zustandekommen einer Verfassungstit den revision keine strengeren Voraussetzungen bestehen, als für den daraus Erlass eines Gesees. Auch in einem solchen Kanton ist es sehr „, damit wohl denkbar, dass auf dem Wege der Gesetzgebung ein Eingriff in ne von einen Verfasfungsgrundsass vorgenommen werden könnte, während e. Hin- sich für eine direkte Aufhebung dieses Grundsasses auf dem Wege lerdings der Verfassungsrevision niemals eine Mehrheit gefunden haben ls eine würde. Es erscheint daher nicht als ein durchschlagendes Argument, ntums- wenn in der Nekursantwort ausgeführt wird, dass Art. 9 Abs. 4 Privat- der bündnerischen Kantonsverfassnng für den Gesetzgeber deshalb obwohl keine Schranke bilden könne, weil im Kanton Graubünden der fochtene Gesetzgeber ja mit dem Verfassungsgesessgeber identisch sei; und ebt und aus demselben Grunde kann auch nicht zugegeben werden, dass richtet, für das Bundesgericht bei der Beurteilung der Frage, ob durch ‘ingriff, ein bestimmtes Gesess eine Verfassungsverletzung begangen worden iht auf sei, die in diesem Gesetze selber zum Ausdruck gekommene Ansicht ssungs- des kantonalen Gesetzgebers einen höhern Wert besitze, als denind im jenigen eines Judizes; dies ganz abgesehen davon, dass in der udeasse- Annahme eines Gesees durch das Volk zwar wohl der Ausdruck rechnen eines bestimmten Volks willens, shwerlih aber ein Ausspruch werden über die Verfassungsmässigkeit des angenommenen Gesetzes, also über eine Nechtsfrage, erblickt werden kann.

x Ent- Nun iſt aber in der zitierten Verfassungsbestimmung — im enschen- Gegensass zu den entsprechenden Artikeln der meisten übrigen völker- Kantonsverfassungen — die Unverlesslichkeit des Eigentums und uh des ] der andern Privatrechte von vornherein nur „mit Vorbehalt der irativ- gesetzlichen Ausnahmen“ gewährleistet, und es sind auch (im nken — Gegensatz z. B. zur Verfassung des Kantons Waadt) dem Geseh- < eine geber keinerlei Direktiven in Bezug auf die von ihm aufzustellenden ies für „Ausnahmen“ gegeben. Dass aber unter „den“ gesezlichen Ausene Art nahmen etwa nur die zur Zeit des Erlasses der Verfassung schon , gegen bestehenden gesesslihen Ausnahmen, also nur die durch das n erteilt Gesez vom 13. Juli 1836 geregelten Expr opriationsfälle handelt zu verstehen seien, wie die Rekurrenten ausführen, und dass somit n Ver- das Expropriationsgesez von 1836 gewissermassen zu einem Been, wie ; standteile der Verfassung gemacht worden sei, kann nicht als richtig JSgeseb- anerkannt werden und ergibt sich auch nicht etwa aus den Verhandlungen des Grossen Rates vom 17. Januar 1880, auf deren \. Zt. der Wortlaut des Art. 9 Abs, 4 festgesetzt In diesen Verhandlungen scheint allerdings, soviel aus de] handenen, übrigens sehr summarischen Protokoll ersichtlich i von der Expropriation die Nede gewesen zu sein ; allein ist klar, dass, wenn wirklich nur die Expropriation hät behalten werden wollen, alsdann einfach gesagt worden das Eigentum und die übrigen Privatrechte seien „unte behalt der Expropriation“ unverlezlich ; sodann aber ka einer durch Volksabstimmung zustande gekommenen Ver den im Schosse der vorberatenden Behörde gefallenen Mei äusserungen gegenüber dem klaren Wortlaut der Verfassung so wie so keine ausshlaggebende Bedeutung beigemessen 1 Wenn es nun auch offenbar zu weit gehen würde, d| lässigerklärung der „gesetzlichen“ Ausnahmen dahin zu pretieren, dass die Verfassung den Gesezgeber ermächtigt die Eigentumsgarantie nah Belieben ausser Kraft zu seh den Verfassungsgrundsass der Unverlezlichkeit des Eigentun der andern Privatrechte illusorisch zu machen, so muss de behalt „der“ geseulichen Ausnahmen, wenn er überhaupt Sinn haben soll, doch mindestens die Ermächtigung i schliessen, alle diejenigen Restriktionen der Eigentumsgarant zunehmen, die in andern Kantonen schon von der Verfa ausdrüdcklich oder stillschweigend als zulässig erklärt worder

denn die auf dem Wege der Gesessgebung erfolgende Z1 erklärung eines Eingriffs, der schon nah allgemein schweiz Rechtsauffassung als mit der Eigentumsgarantie vereinl scheint, kann jedenfalls in einem Kanton, der in dieser Bez ausdrücklich auf das Ermessen des Gesetzgebers abstellt, nic fassungswidrig sein. Jn diesem Sinne ist daher anlässl vorliegenden Falles, der direkt allerdings nur die bünd!1 Verfassung betrifft, auch auf die Juterpretation der in den i Kantonsverfassungen enthaltenen Eigentumsgarantien einzu

2.

Jn den meisten Kantonsverfassungen ist im A! an die Erklärung, dass das „Eigentum“, die „Privatrechte“ o „wohlerworbenen Rechte“ unverlesslih seien, die Bestimmur halten, dass aus Gründen des allgemeinen Wohles, ab Grund gegen volle Entschädigung und unter Beobachtung des geseblichen wurde. Verfahrens, „Zwangsabtretungen“ zulässig seien. Es sind nun n Vvor=- Zweifel darüber mögli, ob diese Bestimmung als eine Aus - ſt, nur nahme vom Grundsatz der Unverlesslichkeit, oder aber als eine einmal Bestätigung und Spezifizierung dieses Grundsazes in Le) URL Bezug auf eine bestimmte Art von Privatrechten gedacht sei, Für ware, die erstere Auffassung spricht z. B. der Wortlaut der EigentumsVor- garantie in der Verfassung des Kantons Luzern, wonach zunn bei gesichert ist : „die Unverlesslichkeit des Eigentums jeder Art oder fassung die gerechte und vorläufige Entschädigung für die Güter, deren nungs- Abtretung das öffentliche Juteresse fordern sollte“ ; desgleichen die selber entsprechenden Artikel der Verfassungen von Freiburg, Solothurn, verden. Thurgau, Waadt und Wallis, worin die Expropriation direkt als e Zu- eine „Ausnahme“ oder „Abweichung“ (dérogation) vom Grundinter- satze der Unverletlichkeit des Eigentums bezeichnet wird (während habe, sie in den Verfassungen von Neuenburg und Genf eher nur eine n und scheinbare Ausnahme von jenem Grundsatze darstellt). Jn allen 1s und übrigen, die Zwangsabtretung erwähnenden Kantonsverfassungen : Vor- : dagegen, d. h. in denjenigen aller deutschen Kantone mit Auseinen nahme von Luzern, Solothurn und Thurgau, erscheint der Satz, n si dass Expropriationen uur im öffentlichen Juteresse und nur gegen e vor- Entschädigung zulässig seien, mehr als eine Bestätigung und ssung Spezifizierung der Eigentumsgarantie in Bezug auf eine bestimmte sind; Art von Privatrehten, nämlich das Grundeigentum und die ilässig- übrigen dinglichen Rechte an Jmmobilien, Darnah sind zwar erischer alle Privatrechte „unverlessglih“ ; aber nur in Bezug auf das ar er- Grundeigentum und die andern dinglichen Nehte an Jmmobilien iehung wird deutlich gesag1, worin die Unverlesslichkeit bestehen soll. Für ht ver- diese Ansicht und gegen die Auffassung der Expropriation als einer << des Ausnahme vom Prinzip der Eigentumsgarantie spricht namentlich

lerische j auch die Erwägung, dass es nicht der Wille des Verfassungsbrigen gesezgebers gewesen sein kann, eine Ausnahme von der Unvertreten. / leglihkeit der Privatrechte gerade nur zu Ungunsten derjenigen 1ssluss : Rechte eintreten zu lassen, an deren Schuss bei der Eigentumsder die 4 garantie in allererster Linie gedacht wurde, nämlich zu Ungunsten gent des Grundeigentums und der Übrigen dinglichen Rechte an JmVv nur mobilien. Es ist ohne weiteres klar, dass, wenn das Grundeigentum und die andern dinglichen Rechte an Jmmobilien im lichen Jnteresse und gegen Entschädigung entzogen werden ! alsdann auch alle übrigen Privatrechte unter diesen beide1 aussezungen entziehbar sein müssen. Dazu kommt, dass in m Kantonsverfassungen (so Bern, Schwyz, Obwalden, Zug, stadt und Baselland) die „Zwang83abtretungen zu öffe! Zwecken“ nicht erst als zulässig erklärt, sondern als vorausgesesszt werden, während ausdrüklich bestimmt wi! sie nur gegen Entschädigung zulässig seien. Die Auf oder Entziehung von Privatrehten aus Gründen des allge Wohles steht also hier nicht in einem Gegensatz zur Unver keit der Privatrechte, sondern sie qualifiziert sich als eine sässlich zulässige Massnahme, in Bezug auf welche bloss (e1 in der Verfassung selber, oder auf dem Wege der Gesesszg gewisse Kautelen ausgestellt werden ; mit andern Worten : die Eigentumsgarantie in den meisten Kantonsverfassunge! die Bedeutung der absoluten Unzulässigkeit eines jeden Ei der Staatsgewalt in Privatrechte, von welchem Grundsass| bestimmte Ausnahmen gemacht würden, sondern sie wil vornherein nur gegen gewisse qualifizierte Eingriffe gewähren. Dabei hat eine Spezifizierung der Voraussess unter denen ein Eingriff erfolgen darf, allerdings meist 1 Bezug auf das Grundeigentum und die andern dinglichen an Jmmobilien stattgefunden, während bei den übrigen Y rechten die Frage offen bleibt, in welchem Masse jie g seien, insbesondere, ob auch für sie der Satz gelte, dass ihr hebung oder Entziehung nur gegen Entschädigung gestattet Jsſtt dies der Sinn der Eigentumsgarantie in denjenigen tonsverfassungen, die einerseits die Unverlesslichkeit des Eige und der übrigen Privatrechle aussprechen, anderseits abe stimmen, dass „Zwangsabtretungen“, welche das öffentliche Jr erfordert, nur gegen Entschädigung zulässig seien, so ist nu1 dass nach der Verfassung des Kantons Graubünden, die in Bezug auf die dinglichen Rechte an Jmmobilien keine

fizierung enthält, sondern den Grundsass der Unverlesslichk Eigentums und der andern Privatrechte von vornherein nux Vorbehalt der „geseblicen Ausnahmen“ ausstellt und öffent- Zwangsabtretungen nichts bestimmt, die Aufhebung oder Entziehung ‘ónnen, der „andern“ Privatrechte zu öffentlichen Zwecken grundsässlih 1 Vor- mindestens ebenso zulässig sein muss, wie die Entziehung des ehreren Grundeigentums oder sonstiger dinglicher Rechte an Jmmobilien, Basel- sofern sie aus Gründen des allgemeinen Wohles stattfindet. Dass itlichen aber in den vom Geseg zu bestimmenden Ausnahmefällen durchulässig weg eine Entschädigungspflicht des Staates Plat greifen d, dass müsse, kann aus der vorliegenden Verfassungsbestimmung nicht hebung gefolgert werden ; denn darnach besteht ein unverkennbarer Paralmeinen lelismus zwischen der Zulässigerklärung der „geseglichen Auslelih- nahmen“ vom: Grundsatze der Unverlesslichkeit des Eigentums und grund- der andern Privatrechte (Art. 9 Abs. 4), einerseits, und der Zuiiweder lässigerklärung der gesezlichen Verhaftungen troy der Gewährebung) leistung der persönlichen Freiheit (Art. 9 Abs. 1 und 2), es hat sowie der Zulässigerklärung der gesetzlichen Hausuntersuchungen 1 nicht tro der Unverlesslichkeit des Hausrechtes (Art. 9 Abs. 3), ngriffs anderseits. So wenig nun aber aus Art. 9 Abs. 1-—3 auf die dann Existenz einer allgemeinen Entschädigungspflicht des Staates für s von Verhaftungen und Hausuntersuchungen geschlossen werden kann, Schug ebensowenig kann in Art. 9 Abs. 4 das Gebot gefunden werden, ungen, dass der Staat für jede der daselbst zulässig erklärten Ausnahmen wr in vom Grundsatz der Unverleulichkeit des Eigentums und der andern Nechte Privatrechte eine Entschädigungspflicht anzuerkennen habe.

’rivat- Während also die meisten andern Kantonsverfassungen einerhüsst seits in Bezug auf die dinglichen Rechte an Jmmobilien die BeAuf- dingungen, unter welchen ein Eingriff zulässig sein soll, selber sei. festsetzen, anderseits aber hinsichtlich der übrigen Privatrechte nichts Kan- bestimmen, stellt die Verfassung des Kantons Graubünden in ntums Bezug auf alle Privatrechte einfach auf die vom Gesesszgeber r be- \ vorzunehmende Regelung ab. Darnach erscheint die dem Gesetzteresse geber erteilte Ermächtigung, „Ausnahmen“ eintreten zu lassen, 1 klar, zwar nicht als ein Freibrief, wonach er die Ausnahmen zur sogar ; Regel machen oder auf andere Weise den Grundsass der UnverSpezi- j leglichkeit des Eigentums und der übrigen Privatrechte tatsächlich it des ausser Krast setzen, insbesondere z. B. in einem einzelnen Falle “unter oder in einer bestimmten Kategorie von Fällen solche Beschränüber kungen vornehmen könnte, die mit dem öffentlichen Juteresse in keinerlei Zusammenhang stehen; wohl aber liegt darin Gesezgeber erteilte Ermächtigung zur nähern Umschreibu! soweit nötig , zur Restriktion des Grundsatzes der „Unve feit“, insbesondere zur Ausstellung von Bestimmungen in welchen Fällen aus Gründen des allgemeinen Wohles Privatrechts\sphäre der Bürger eingegriffen werden dürfe darüber, ob bei der im öffentlichen Jnteresse stattfindende ziehung anderer, als dingliher Rechte an Jmmobilien, eù schädigung zu gewähren sei oder nicht. Dass nun aber di lung dieses letztern Punktes durchaus in einheitlicher W| ein für allemal erfolgen müsse, und dass also der Gesesszge! ermächtigt sei, von Fall zu Fall und je nach den Umstän Enischädigung zu gewähren oder davon abzusehen, ist ge Bestimmung des Art. 9 Abs. 4 bündn. KV nicht zu ent Vielmehr müssen darnah z. B. berücksichtigt werden der Grad des öffentlichen Jnteresses, das den Eingriff e die Art und Schwere des Eingriffs, der Charakter dieses C als eines allgemeinern oder speziellern (vergl. über die versc Abstufungen : Erich Vogt, Rechtmässige Eingriffe des (6 S. 44), die Beziehung des Betroffenen zum Staat (vergl Abs. 3 der Walliser Verfassung, wonach sogar in Fällen licher Expropriation die Entschädigungspflicht ausgeschlossen kann, wenn es sich um Gemeindeeigentum handelt), der grund des Eingriffs (von vornherein ausgeschlossen ist d schädigung z. B. bei der Konfiskation), usw. — währen

dings von dem Requisit des öffentlihen Juteresse nah moderner Rechtsauffassung die Voraussetzung eine Eingriffs in die Privatrechtssphäre der Bürger bildet, n gesehen werden fönnte.

3.

Wird an Hand dieser Grundsätze der vorliegen Abs. 1 und 2 des bündnerischen Gebäudeversicherungsgese seine Verfassungsmässigkeit geprüft, so fällt vor allem in 2 dass der Kanton Graubünden die Verstaatlihung der C versicherung aus Gründen des allgemeinen Wohles un etwa im fisfalischen Juteresse des Staates beschlossen hat. eine, auch in andern Kantonen und andern Ländern d! Erfahrung bewiesene Tatsache, dass beim Fehlen der ſta die dem Gebäudeassekuranz mehr nur die guten und mittleren Risiken zur 1g und Versicherung gelangen, während die sslechten zu einem grossen lebli di Teil unversichert bleiben, was eine durchaus natürliche Folge des \arüber Umstandes ist, dass die privaten Versicherungsgesellschaften — weil in die ihr Zweck in der Erzielung eines Geschäftsgewinns besteht — faute die Prämien der Höhe des Risikos proportional gestalten und n Ent- also für schlechte Risiken bedeutend höhere Prämienansässe vor-

4.

Ent- sehen müssen, als für gute und mittlere, Die staatlichen Anstalten Rege- dagegen pflegen vor allem den Schuss der wirtschaftlih schwächern ife nub Bevölkerungsklassen gegen die Folgen von Brandkatastrophen ins ér-fidht Auge zu fassen und sind daher bestrebt, gerade die shlechten ven eine Risiken (unter Ausscchluss gewisser industrieller Spezialrisiken) in viss der die Versicherung einzubeziehen, was meist nur durch Reduktion nehmen. der Prämien für jene sshlechten Nisiken erreicht werden kann. Es e5nnen : ist klar, dass bei dieser Sachlage, sofern nicht eiwa die Prämien fordert für die guten Nisiken unverhälinismässig erhöht werden — eine ingriffs gewisse Erhöhung findet ja allerdings oft statt — die Erzielung itcbenzn eines irgendwie erheblichen Gewinnes, der sich als eine neue >iaates Einnahmequelle des Staates darstellen würde, meist völlig ausArt. 6 geschlossen ist und daher auch nicht der Beweggrund zur Ein- “eigent- führung der staatlichen Gebäudeversicherung sein kann. Speziell werden im Kanton Graubünden, als einem Gebirgsfanton, sind die VerRechts- hältnisse derart, dass von vornherein mit einer etwas prekären ie Ent- finanziellen Situation der kantonalen Versicherungsanstalt gerechnet > aller- werden musste. Es ist denn auch die staatliche Gebäudeversichherung 3 das vom bündnerischen Gesetzgeber unstreitig aus Gründen des öffent- 3 “jeden lichen Wosshles eingeführt worden, was sich übrigens u. a. daraus Gt ab- ergibt, dass (nah Ss 52 und 56) allfällige Betriebsüberschüsse in erster Linie zur Äufnung des Neservefonds und, wenn dieser e § 59 die vorgesehene Höhe erreicht hat, zur Amortisation des Dotages auf tionsfapitals, sowie zur Reduktion der Prämienansässe, zur Entrichtung von Bedachungsprämien (behufs Verminderung der E Feuergefahr) und zur Erstellung neuer Löscheinrichtungen bestimmt LL, sind. gy Aber auch die in § 59 vorgenommene Aufhebung der beEy La stehenden Versicherungsverträge ist nicht aus fiskalischen atlichen Gründen erfolgt, Jn den vom Kleinen Nat eingeholten Gutachten der Versicherungstechniker Suter und Schwab (oben sub F ist Überzeugend dargetan, dass der Fortbestand der private sicherungsverträge nah der Betriebseröffnung der kantona! stalt den ordnungsgemässen Betrieb dieser Anstalt ernstlich ge würde, Denn alsdann müsste für die ersten Jahre auf d beziehung der guten Nisiken verzichtet, und es müssten also e

die Prämien für die schlechten Risiken von vornherein werden, oder aber es müsste die Anstalt bei jedem grössern Sc fall von dem Necht der Einforderung von Nachschüssen E machen. Wenn nun der Gesetzgeber sowohl die eine wie die dieser beiden Lösungen verworfen hat, so ist klar, dc nicht zum Zwecke der Bereicherung des Staates, sond Interesse der Jnstitution, d, h. der staatlichen Versid als solcher geschehen ist: es wollte vermieden werde durch zu grosse oder zu häufige Jnanspruchnahme der Ver] der Zweek der staatlichen Versicherung als einer öffentlichen fahrtZeinrichtung vereitelt werde. Die fiskalishen Juteres Staates waren dabei höchstens insofern im Spiele, als der subsidiären Haftung des Kantons für alle Verbindl Zusammenbruch dieser Anstalt auch den Fiskus empfindli digen müsste. Allein durch ein derartiges, bloss indirekt entferntes fisfalisches Junteresse, wie es ja Überhaupt be staatlichen Wohlfahrtseinrihtung vorhanden ist, wird das ö liche Jnteresse, um das es sich dabei in erster Linie weder ausgeschaltet noch abgeshwächt, Von diesem Gesicht aus kann daher die Aufhebung der privaten Versicherungsv wie sie im vorliegenden Falle stattgefunden hat, nicht a fiskalishe Massnahme bezeichnet werden, sondern es erschei1 sie als ein im öffentlichen Jnteresse vorgenommener Eingr aber für einen solchen Eingriff Entschädigung zu ge sei oder nicht, war nah den Ausführungen in Erwäg hievor eine durch Art. 9 Abs, 4 KV dem freien Ermess Gesessgeberss anheimgestellte Frage, die dieser unter den vorli Umständen aus gesezgebungspolitischen Gründen sehr w verneinendem Sinne entscheiden konnte.

5.

Was den „unstatthaften Übergriff in die bundesre ungen.

akt. C) Kompetenzsphäre“, d. h. in das Gebiet des eidg. Obligationenrechts n Ver- betrifft, über den si die Rekurrenten in zweiter Linie beshweren, en An- so braucht hier nicht erörtert zu werden, ob und inwieweit der fährden in diesem Zusammenhang von den Rekurrenten angerufene Art, 3 ie Ein- BV zur Begründung eines staatsrectlichen Rekurses geeignet sein nfweder kann (vergl. in bejahendem Sinne BGE 24 [I S, 227 Erw. 1, erhöht 29 1 S. 418, 33 I S, 708 Erw. 4); denn auf alle Fälle will hadens- diese Verfassungsbestimmung nicht den Bund gegen Übergriffe ebrauh der Kantone, sondern höchstens die Kantone gegen Übergriffe andere des Bundes, sowie anderer Kantone shüsszen. Dagegen müsste ss dies in dem behaupteten Übergriff in das Gebiet der Bundesgesessgebung In im eine Verlegung des Art. 64 BV, sowie des Grundsatzes der erung derogatorishen Kraft des eidgenössischen gegenüber n, dass dem kantonalen Recht (Art, 2 Überg.-Best.) erblickt werden. icherten Jn diesem Sinne ist daher auf die Ausführungen der Rekurrenten Wohl- über die angebliche Verletzung des Art. 3 BV einzutreten; denn, sen des dass der einzelne Bürger zur Geltendmachung einer Verlegung des infolge angeführten Grundsatzes (derogatorische Kraft des eidgenössischen chkeiten Rechts) legitimiert ist, sofern dadurch seine eigenen Juteressen fälliger betroffen werden, steht ausser Frage. h schä- Der behauptete Eingriff in das Gebiet des eidgenössischen Obli s Und gationenrechtes soll nun nach der Nekursschrift u. a. darin bestehen, i jeder dass der kantonale Gesessgeber „über die ihm in Art. 896 ON ffent- gesetzte Schranke hinaus“ „die privatrechtlichen Beziehungen zwischen jandelt, Versicherer und Versichertem“ geregelt habe. Die angefochtene punkte Gesetzesbestimmung schaft nah den Rekurrenten „einen neuen ‘riráge, Auflösungsgrund“, der „inhaltlich gegenüber den versicherungs- [8 eine j rechtlichen Normen des bündnerischen Privatrechtes und den übrigen it auch privatrechtlichen und zwar bundesrechtlichhen Normen ein Novum ff. Ob ; bedeutet“, Der bündnerishe Gesetzgeber hat hier — immer nach währen ; der Auffassung der Rekurrenten — „kantonales Necht mit privatung 4 rechtlichem Jnhali“ gesetzt, „ohne indessen hiezu weder durch Art 896 en des : OR, noch durch die Spezialvorschrift des Versicherungs-Aufsichts- ‘genden E gesetzes ermächtigt zu fein“. ohl in Demgegenüber wäre vor allem zu bemerken, dass Art. 896 OR

_ den Kantonen den Erlass obligationenrechtlicher Bestimmungen htliche über den Versicherungsvertrag nicht verbot, sondern im Gegenteil einen Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Obligatione enthielt. Würde also der angefochtene § 59 des bündr hungen zwischen Versicherer und Versichertem“ regeln, so darin gerade mit Rücksicht auf Art. 896 OR, wenigste die Zeit vor dem Jnkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2 1908, kein Übergriff in das Gebiet des eidgenössischen Zit erblickt werden, sondern es würde sich höchstens fragen, § 59 auch na < dem Jnkrafttreten des erwähnten Bundet und dem dadurch bedingten Wegfall des Art. 896 ON (ver 103 BG 1908) noch Geltung beanspruchen könne.

Nun haben aber die Rekurrenten ausdrücklich zugegebe die angefochtene Bestimmung an sich nicht privatrechtlich dern öffentlichrechtlicher Natur fei, und es wird desh anderer Stelle die Streitfrage von ihnen so formuliert : durch die vorliegende kantonalrechtlice Sassung des öffe Rechts bundesrechtlihe Normen des Privatrechtes auf, werden?“ Tatsächlich ist denn auch § 59 keine zivilre sondern eine öffentlichrechtlihe Bestimmung, die allerdin bestehende privatrechtliche Verhältnisse einwirkt. Der bünd Gesetzgeber hat hier nicht einen, das Vertragsverhältnis z den Versicherungsgesellschaften und ihren Versicherten betre neuen Recchts\ay aufgestellt, durch den irgend eine No bis dahin in Geltung gewesenen privaten Versicherungs d. h. des OR, abgeändert worden wäre, sondern er hat bäudeversicherung dem Bereiche des Zivilrechts überhaupt e die Herrschaft des Privatrechts auf dem Gebiete des Versich wesens zurügedrängt und dadurch zu Gunsten des öffe Rechts und zu Ungunsten des Privatrechts eine jener G1 schiebungen vorgenommen, wie sie im modernen Staate au in Bezug auf zahlreiche andere Nechtsinstitute stattgefunder (vergl. die Beispiele bei Flein er, Umbildung zivilrechtlic stitute durch das öffentliche Recht, S. 24 f.), und wie bei den veränderten Anschauungen über das Wesen des & sowie über dessen Verhältnis zum Jndividuum, meist vo ergeben, Die Grenze zwischen Zivil- und öffentlichem R feineswegs, wie früher (unter dem Einflusse des Naturrech!

rechtes genommen wurde, eine von vornherein gegebene, begrifflich unaberischen änderliche, deren Existenz der Staat nur zu konstatieren hätte, Bezie- sondern es bleibt — gemäss dem Sass, dass alles Recht Staatskönnte wille ist — dem Staate selbst überlassen, zu bestimmen, inwiens für weit er die Existenz von Privatrechten überhaupt anerkennen will. ps April Jndem nun der Staat dies tut und die Abgrenzung zwischen ilrehis Privat- und öffentlihem Neht vornimmt, stellt er selber einen b jener Sag des öffentliche n Rechtes auf Die Aufstellung öffentlichgesetzes rechtlicher Sätze aber is in der Schweiz, soweit Bundesverfassung zl. Art, und Bundesgesezgebung keine entgegenstehenden oder einschränkenden Bestimmungen enthalten, grundsässlich Sache der Kantone. n, dass Allerdings sind diese, wo das Bundesrecht selber keinen Spezialr, jon- vorbehalt macht, trossdem uicht berechtigt, aus öffentlichrechtlichen alb an Gründen privatrechtliche Normen des eidgenössischen Rechtes a bönnen zuändern, da dies der Aufstellung eigener Rechtssässe privatntlichen rectlichen Jnhaltes gleichkäme (vergl. darüber BGE 37 I S, 44 ff. gehoben Erw. 3). Dagegen muss den Kantonen im Zweifel, d. h. soweit chtliche, das Bundesrecht keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält, die gs auf Kompetenz zuerkannt werden, aus Gründen des allgemeinen nerische Wohles ein bestimmtes Rechtsgebiet, das bisher dem Privatrecht wischen — und sei es auh dem eidgenössischen Privatrecht — anfenden, gehörte, dem Privatrecht überhaupt zu entziehen und dem rm des öffentlichen Recht zu Unterstellen. Art. 6 ZGB, der bestimmt, rete, dass die Kantone in ihren öffentlichrechtlichen Befugnissen dur LE Ge- das Bundeszivilrecht. nicht beschränkt werden, und der den Kanntrüdckt, tonen ausdrücklich gestattet, „den Verkehr mit gewissen Sachen zu rungs- beschränken oder zu untersagen“, bezw. „die Rechtsgeschäfte über nilichen solche Sachen als ungültig zu bezeichnen“, enthält, gleichwie Art. 702, enzver- weiter nichts als die Bestätigung eines bereits geltenden Grund- < noch satzes. Die Kantone waren in der Tat schon bisher befugt, aus haben Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit oder auh der er Jn- nationalen Wohlfahrt den privaten Nechtsverkehr mit gewissen sie sich beweglichen Sachen (z. B. Giften, Heilmitteln, geistigen Getränken, ‘taates, Lotterielosen einerseits, Altertümern und Alpenpflanzen anderseits)

1 selbst zu beschränken oder sogar zu verbieten, trossdem der „Übergang echt is des Eigentums an Mobilien“ seit 1883 (vergl. die Überschrift zu 3) an- Axt. 199—209 OR) durch das eidgenössische Privatrecht geregelt war. Gleichwie nun aber die Kantone befugt sind, aus öff rechtlichen Gründen gewisse beweglihe Sachen dem ‘ liarsahenrecht zu entziehen, von welchem Necht sie den Gebrauch gemacht haben (vergl. z. B. Huber, Schweiz. recht III S. 17 Note 4, sowie Gmür, Anm. 23 zu Art. 6 und gleichwie sie auch unter der Herrschaft des Zivilgest kompetent bleiben,aus öffentlichrehtlichen Gründen gewisse unk liche Sachen als „öffentliche Sachen“ zu erklären u Jmmobiliarsachen ret zu entziehen (vergl. Leemann, A zu Art. 664 ZGB), so müssen sie im Zweifel auc befu; aus öffentlichrechtlichen Gründen gewisse, sonst obligat. Verhältnisse dem Obligationenrecht zu entziehen, 1 dem öffentlichen Recht zu unterstellen. Und gleichwie die bedingte Aufhebung der freien Konkurrenz in den betre Gebieten sich nict als eine Verlegung der in Art. 31 LE rantierten Handels- und Gewerbefreiheit qualifiziert z- B, betr. den Verkehr mit Arzneien: Salis IL, Nr

796.

6, 798 und 799; betr. ein kantonales Absinthverbot 1907 IL S. 386 ff. ; betr. Monopolisierung des Versiche gewerbes : Salis YV, Nr. 2376, 2380, sowie namentlich ferner den Entscheid des Bundesrates vom 27. Januar in Sachen der heutigen Rekurrenten, BBl 1914 1 S, 21 so kann darin auh kein Ein- oder Übergriff in das des Obligationenrechts und insbesondere keine Ver des Grundsatzes der Vertragsfreiheit erblickt werden. Denr so, wie die Handels- und Gewerbefreiheit nah der maf den Auslegung der politischen Bundesbehörden von vor nur für die nicht monopolisierten Gebiete der gewerbliche tätigung gilt (vergl. die zitierten Entscheide bei Salis \ 2376, 2380 und 2381), so gilt auch der Grundsass de tragsfreiheit von vornherein nur für die dem Privatrech! lassenen, d. h. nicht dem öffentlichen Recht unterstellten verhältnisse.

Von diesem Gesichtspunkte aus ist es für das Schi vorliegenden Nekurses unerheblih, ob und inwieweit im $ Graubünden vor Erlass des Bundesgesetzes vom 2. April in Bezug auf den Versicherungsvertrag eidgenössische.

entlich- kantonales Necht galt, und welchen Einfluss das erwähnte M obi- Bundesgesess auf die vor seinem Jnkrafttreten abgeschlossenen Vern auh träge gehabt hat (vergl. Art. 102 leg. cit.). Dagegen ist die Privat- Tatsache von Bedeutung, dass jenes Bundesgesess über die EinZGB), wirkung zukünftiger kantonaler Versicherungsmonopole auf die 6buchs unter seiner (des Bundesgesetzes) Herrschaft begründeten privaten eweg- Versicherungsverträge nichts bestimmt und also die Regelung dieser nd dem Frage offenbar den betreffenden kantonalen Gesetzen überlassen nm. 23 wollte, Jnsoweit aber darnach die Kantone kompetent sind, gewisse zt sein, Kalegorien von Versicherungen dem privaten Versicherungsrecht rische zu entziehen und dem öffentlichen Recht zu unterstellen, und also 1m sie auf dem Gebiete des Versicherungswesens die Grenze zwischen adurch Privat- und öffentlichem Recht zu verschieben, insoweit müssen sie ffenden auch die Kompetenz besizen, den Zeitpunkt dieser GrenzverV ga- schiebung zu bestimmen und also unter Umständen (ähnlich wie (vergl. dies nunmehr auch in Art. 2 der Anwendungs- und Einführungs-

795.

5, bestimmungen des schweiz. ZGB vorgesehen is ; vergl. ferner BBl. Blumer-M orel, Bundesstaatsrecht, 11 S. 71 fff., speziell S., 75) rungs- Verträge aufzuheben, die aus der Zeit vor jener Grenzverschie- 2381 ; bung datieren, mit der neuen Ordnung der Dinge aber nicht 1911 mehr vereinbar sind. 3 ff.), Ein solcher Fall liegt hier vor. Sobald der kantonale GesehzGebiet geber kraft der ihm vom Bundesgesessgeber hiezu implicite erteilten legung Ermächtigung die Gebäudeversicherung dem Gebiete des Privateben- rechts entzog, konnte er auch bestimmen, dass dieser Entzug auf geben- einen gewissen Zeitpunkt slattfinde und alle bis zu diesem Zeittherein punkt nicht liquidierten Verträge ergreife. Eine Schranke bestand n Be- auch hier für ihn nur insoweit, als er die Grenze zwischen Privat- ’, Nr. und öffentlichem Recht nicht aus fiskalischen Gründen ver- : Ver- schieben durfte. Denn es erscheint allerdings als ausgeschlossen, dass Über- ] Art. 64 BV, der die Gesetzgebung im Gebiete des Zivilrechts techts- dem Bunde zuweist, den Kantonen eine Zurückdrängung eidgenössischen Privatrechts zum Zwecke der Bereicherung des Fiskus al des J habe gestatten wollen. Im vorliegenden Falle hat nun aber, wie anton bereits anlässlich der Behandlung des ersten Rekursgrundes aus- 1908 geführt wurde (vergl. oben, Erw. 5), die vom kantonalen Gesetz- 3 oder ; geber vorgenommene Verschiebung der Grenze zwischen Privatund öffentlihem Recht nicht aus fiskalischen, sondern aus des allgemeinen Wohles stattgefunden, und es erschei speziell die Aufhebung der laufenden Versicherungsvertr| als eine fisfalische Massnahme. Vielmehr qualifiziert sie ebenfalls ausgeführt wurde, als eine unerlässliche, oder unerlässlich betrachtete, Vorbedingung für den ordnungs Betrieb der zu errichtenden staatlihen Wohlfahrtsanstalt. aber kann nah dem Gesagten in dieser Aufhebung der Versicherungsverträge eine unzulässige Ausdehnung des ka öffentlihen Rechts auf Kosten des eidgenössischen Pri! nicht erblickt werden ; dies sogar abgesehen davon, dass d fochtene Gesezesbestimmung, wie bereits konstatiert, keine rechtliche Norm, ja überhaupt keine Norm, sondern dem Wege der Gesetzgebung vorgenommener Verwaltu ist, der als solcher mit einem Sah des eidgenössischen rechts von vornherein nicht in Konflikt geraten konnte.

796.

6. Mit der Feststellung, dass der bündnerische G die von den Rekurrenten angefochtene Bestimmung nict falishen Gründen, sondern im Jnteresse des Gedeihen staatlichen Wohlfahrtseinrichtung erlassen hat, ist endlich a dritten und leyten Rekursgrund (Verlegung der Rechtsg bezw. Willkür) der rechtliche Boden entzogen. Die Rek haben selber die von ihnen behauptete Willkür in nichts erblickt, als in der „Verlegung erworbener Rechte“, bezw ‘„Verletzung der kantonalrehtlichen Eigentumsgarantie“ e (S, 13 und 14 der Rekursschrift, S. 29 der Replik) und „Übergriff in die bundesrechtliche Rechts\phäre“, bezw. „Überschreitung der durch die Bundesverfa ssung gezogenen Sch anderseits (S. 15 und 16 der Rekursschrift, sowie wiederun der Neplik). Nachdem nun aber festgestellt ist, dass wei Verlebung der kantonalen Eigentumsgarantie, noch ein Ü in das Gebiet der Bundesgesezgebung vorliegt, kann a von einer willkürlichen Verlessung der Eigentumsgaran von einem willkürlichen Übergriff in das Gebiet der 2 gesessgebung nicht gesprochen werden.

Aber auh abgesehen hievon liegt kein Akt der Willk Die angefochtene Gesezesbestimmung qualifiziert sich al Gründe nicht, wie in der Duplik (S. 32) angenommen wird, als ein nt auh „allgemeiner Rechtssass, den der Kanton als privatrechtliche und ige nicht öffentlichrechtliche RNechtsnorm zu erlassen befugt war“, sondern, sich, wie wie shon mehrfach konstatiert, als eine Gelegenheitsbestimdoch als mung, durch die ganz konkrete, wenn auh nicht konkret be - mässigen zeichnete, Privatrehte aufgehoben wurden. Allein der Staat Alsdann hat hier nicht, wie in dem bekannten Fall der Freiburger Kanaufenden tonalbank (BGE 23 S. 1023 f. Erw. 11), das Mittel der ntonalen Gesetzgebung dazu missbraucht, um sich selber, als Fiskus, einen zatrechts finanziellen Vorteil zu verschaffen, der ihm nach der objektiven ie ange- Rechtsordnung nicht zukam, und er hat auh nicht etwa zum privat- Zwecke der Schädigung der Versicherungs gesellscchaften ein auf in deren Nechtsverhältnisse eingegriffen, sondern er hat anlässlich ngsafkt der Errichtung einer staatlichen Wohlfahrtsanstalt, die so wie so Privat- die Hintansetzung gewisser privater Juteressen bedingte und übrigens auch ihm, dem Staat, ganz erhebliche Opfer auferlegte, diejenigen segeber Massnahmen getroffen, die ihm unvermeidlich schienen, um das aus fis- ordnungsmässige Funktionieren jener staatlichen Wohlfahrtsanstalt s einer zu sichern. Er hat also das Mittel der Gesessgebung nicht missuch dem braucht, sondern im Gegenteil zur Durchführung einer derjenigen leichheit, Aufgaben benusst, denen es im modernen Staate in erster Linie irrenten zu dienen bestimmt ist. anderem Wollte übrigens in der Auslegung des Art. 4 BV noch weiter , in der gegangen und diese Verfassungsbestimmung im Sinne der „ausinerseits gleichenden Gerechtigkeit“ dahin interpretiert werden, dass sie — ‘in dem auch da, wo keine Willkür vorliegt — jedesmal dann angerufen in der werden könne, wenn einer Einzelperson zu Gunsten der Allgemeinranken“ heit ein unverhältnismässig grosses Opfer zugemutet wird (vergl. iS, 29 3. B. Otto Ma yer, Verwaltungsrecht 11 S. 346 ff. ; Fleiner, er eine Institutionen des deutschen Verwaltungsrechtes, S. 246), so könnte bergriff doch nicht gesagt werden, dass diese Voraussetzung im vorliegenden fortiori Falle zutreffe. Auf Seiten der Versicherten handelt es sich von tie oder vornherein nicht um die Verlegung irgendwie vitaler Juteressen,

Zundes=- wie dies z. B. bei der entschädigungslosen Aufhebung von Lebensversicherungen der Fall wäre (weil dabei dem Versicherten in dem ür vor- „Deeungskapital“ das Ergebnis jahrelangen Sparens verloren erdings ginge), sondern mehr nur um gewisse Jnkonvenienzen (neue Deflarationen, neue Gebäudeshassungen u. |. w.), sowie verhältnismässig unbedeutende Erhöhung der Prämien guten Risiken, also um verschwindend kleine Nachteile, we1 die der ärmern und indirekt der ganzen Bevölkerung zu Vorteile verglichen werden. Empfindlicher dürften allert Jnteressen der Versicherungsgesellschaften betroffen werder einerseits bedeutet für sie die vorzeitige Liquidierung der den Versicherungen in einem verhältnismässig kleinen, gegrenzten, gute wie slechte Risiken umfassenden Te1 feineswegs eine Erschütterung ihrer technischen Gru anderseits aber ist die dadurch allenfalls bedingte Schädi Gesellschaften nicht etwa die Folge einer besonders rüdfi Art und Weise der Verstaatlichung oder besonders hart gangsbestimmungen, sondern bloss eine Begleiterschein rationell durchgeführten Verstaatlihung als solcher, al Neuerung, mit welcher die Gesellschaften von Anfang ar mussten. Gerade der von den Rekurrenten angefochten erweist sich als eine massvolle und schonende Über stimmung, zumal wenn in Betracht gezogen wird, daf Gesellschaften durch diesen Artikel in Verbindung mit der ratsbeschluss vom 2. Juni 1908 zur Liquidierung der den Verträge gesetzte Frist von etwas über 5 Jahren : die Durchschnittsdauer derjenigen Verträge darstellt, die mente der Gesessesannahme bereits existierten, sowie meisten der auf den 4. Dezember 1912 aufgehobenen aus den Jahren 1906 und 1907 datieren und (vergl den Akten liegenden Zirkulare, oben sub Fakt. A) #p Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Verstaatlichu: schlossen, bezw. erneuert worden waren. Auch ist nicht zu 8 dass bei diesen Erneuerungen und Neuabschlüssen die L dauer — wiederum gerade wegen der bevorstehenden lihung — auf das Doppelte der bisher üblich gewesenen e dass sogar auch die Dauer \ o l < er Verträge verlängert n noch nicht abgelaufen waren und daher einer Erneuerung Überhaupt nicht bedurft hätten. Es ergibt sich hieraus, bindung mit dem vor Bundesgericht nicht angefochtenen des § 59, dass der durch Abs. 1 und 2 begangene, um eine unerhörte Eingriff in die Privatrechtssphäre der Rekurrenten

für die überhaupt nicht, oder doch nur in ganz geringem Masse vorin damit handen wäre, wenn nicht die Versicherungsgesellschasten selber gedachten durch jene künstliche Erhöhung der Vertragsdauer die Vorausings die sezungen dazu geschaffen hätten. Jst nun auch die Existenz eines . Allein Rechtsbegriffs des « agere in fraudem legis ferendae » von bestehen- den Rekurrenten mit Recht bestritten worden, so zeigt doh das vohl ab- hievor gekennzeichnete Verhalten der rekurrierenden Gesellschaften, ritorium dass sie nicht das Opfer staatlicher Willkür sind, sondern dass sie ndlagen ; selbst denjenigen Rechtszustand geschaffen haben, wegen dessen sie ung der sich heute beschweren. htslosen Demnach hat das Bundesgericht er Uber- - erkannt: ung der - Der Rekurs wird abgewiesen. so einer rechnen e 8 59 gangsbedie den n Grossbestehenim Mo- H dass die Verträge . die bei ¿ziell im ig abgeergessen, Lerstaathöht, ja urde, die damals in VerAbf. 3 angeblich

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 896 — the act was consolidated again on January 1, 2000, May 1, 2000, January 1, 2001, May 1, 2001, June 1, 2001, June 1, 2002, July 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, June 1, 2003, January 1, 2004, May 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, July 1, 2005, December 1, 2005, January 1, 2006, April 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, January 1, 2008, August 1, 2008, October 1, 2009, January 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, March 1, 2012, October 1, 2012, January 1, 2013, May 28, 2013, January 1, 2014, July 1, 2014, July 1, 2015, January 1, 2016, July 1, 2016, January 1, 2017, April 1, 2017, November 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, January 1, 2021, February 1, 2021, May 1, 2021, July 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2023, February 9, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 6 and Art. 641 — the act was consolidated again on January 1, 2000, January 1, 2001, March 1, 2002, January 1, 2003, April 1, 2003, January 1, 2004, April 1, 2004, June 1, 2004, July 1, 2004, January 1, 2005, June 1, 2005, January 1, 2006, January 1, 2007, May 1, 2007, July 1, 2007, December 1, 2007, January 1, 2008, July 1, 2008, December 5, 2008, January 1, 2010, February 1, 2010, January 1, 2011, January 1, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, July 1, 2014, January 1, 2016, April 1, 2016, January 1, 2017, September 1, 2017, January 1, 2018, January 1, 2019, January 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 3, Art. 4, and Art. 64 — the act was consolidated again on February 7, 1999, January 1, 2000, June 10, 2001, December 2, 2001, March 3, 2002, April 1, 2003, August 1, 2003, February 8, 2004, March 2, 2005, November 27, 2005, May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Verordnung über die Notifikation technischer Vorschriften und Normen sowie die Aufgaben der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Art. 896 — the act was consolidated again on June 1, 2002.

Cited in