Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

38 I 182

38 I 182

Rubrum

II. Auswanderungspolizei. — Police d’émigratioz 26. Urfkeis vom 29. Juni 1912 in Sachen Widmer gegen Sfaafsanwaltshast des Kantous Zürich.

1. Nach dem Bundesgesetze vom 22. März 1888 betre fend den Geschäftsbetrieb von Äusmanderung agenturen bezieht sìch der Patentzwang, dem die in d Schweiz etablierten Agenten und Unteragenten unterstehe auch auf die Aus wanderer aus dem Auslande. L Strafbestimmungen des Bundesgesetzes sind also auch in lei terer Beziehung anwendbar. Der im Art. 1 BStR aufgestel Grundsatz der Territorialität stent dem nichi entgegen. 2. Iie Bestimmung des Art. 81 lit.d BStK über den Rüc fall gilt auch für die im Auswanderungsgesetz normiert bDelikie.

Sachverhalt

A.

— Gegen den Nassationskläger Widmer ist, nachdem er reits zweimal, zulesszt durch Urteil des Bezirksgerihts Zürich, l Abteilung, vom 17. Januar 1914, wegen Übertretung des Bu deêgesetes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswauderungsage turen vom 22. März 1888 bestraft worden war, ueuerdings Strafverfahren wegen Übertretung dieses Gesetzes von den zürs rischen Behörden eröffnet worden. Dieses Verfahren hat ergeb dass der Angeschuldigte, der kein Patent und keine Genehmigu als Unteragent für die Betätigung mit Auswanderungsgeschäf besigi, seit jener Verurteilung vom 17. Januar 19141 folge weitere Vergehen verübt hat: Er hat, wie schon früher, entget dem Art. 19° des Bundesgesetzes auf die Beförderung von A1 wanderern sich beziehende Publikationen erlassen, die vom Bundesr untersagt sind. Er hat ferner auf Anfrage im deutshen Rei wohnhafter Personen, die auswandern wollten, über die Bedingun; und Kosten der Überfahrt wiederholt Auskunft erteilt und sich x diesen Personen behördliche Zeugnisse über den Familienstand u ärztliche Atteste zustellen lassen. Endlich hat er sich mit dem V kauf von Passagierbilletten befasst und zwar im Dienste der „Ko mission für wirtschaftliche Ausbreitung Brasiliens“ und in V bindung mit der Schiffahrtsgesellshaft „Austro-Americana“ und dem holländischen Loyd.

ws Wegen dieser Handlungen ist der Angeschuldigte erstinstanzlich der Übertretung des Bundesgesetzes schuldig befunden und zu einer Gefänguisstrafe vou drei Monaten und zur Bezahlung der Kosten ‘verurteilt worden. Die IIl. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts hat dieses Urteil am 12. Dezember 1914 dahin abf- geändert, dass sie die Strafe auf einen Vèonat Gefängnis und M 500 Fr. Geldbusse festsegte.

n, B. — Gegen dieses Urteil hat nuumehr der Angeschuldigte in ie gültiger Weise die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht er- 2- griffen und den Antrag gestellt und begründet : Es sei ‘das angee fohtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

kn Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben von Gegenbemerkungen zur Beschwerde abgesehen. Dieser ist durch den Präsi- . denten des Bundesgerichtes aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen

: 1. — Der Kassationskläger gibt zu, von seinem Wohnorte Zürich us aus Auswanderungsgeschäfte betrieben zu haben. Aber er behauptet, in seine Betätigung habe sich auf die Auswanderung nur von im je: Auslande wohnenden Personen bezogen. Gestüyt hierauf macht er n, als Kassationsgrund geltend, die ihm zur Last gelegten Vergehen ng seien im Auslande begangen worden uud daher nah Art. 1 des i BSG in der Schweiz nicht strafbar.

ide Demgegenüber ist zu bemerken, dass das Bundesgesess betreffend en den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen vom 22. März Js 4888 in seinem Art. 2 „die geshäftsmässige Beförderung von ute Auswanderern“ und „den geschäftsmässigen Verkauf von Passagierce billetten“ sslechthin als dem Patentzwange unterworfen erklärt en und also nicht unterscheidet, ob es sich um Auswanderer aus der on Schweiz oder aus andern Staaten handelt. Es fehlt auh an einen nd genügenden Grund, um den Artikel entgegen seinem Wortlaute in dem Sinne einschränkend auszulegen, dass er sich nur auf jene erste êrm- Kategorie von Auswanderern beziehen würde. Namentlich konnte ete ‘der ssweizerishe Gesessgeber sehr wohl eine staatliche Überwachung des Auswanderungswesens auch hinsichtlih der Auswanderer aus andern Staaten insofern als gerehtfertigt ansehen, als die auf d| Personen si beziehende Agenturtätigkeit von der Schweiz ausge Anderseits sprechen für die wörtliche Auslegung auch fachli Gründe: So hatte das frühere Gesess vom 24. Christmonat 418 in seinem entsprechenden Artikel 2 nur „die geschäftsmässige 2 förderung von Auswanderern aus der Schweiz“ erwähnt, worc zu schliessen ist, dass man mit dem jesszigen, revidierten Gesess wussterweise in diesem Punkte den Bereich der staatlichen Überr <ung hat ausdehnen wollen. Und sodann stellt der Art. 18 geltenden Gesezes ausdrücklih die von den Agenten oder Un! agenten „in oder ausserhalb der Schweiz“ begangenen Über! tungen des Gesesszes unter Strafe und es erstreckt sich sonach staatliche Aufsicht auh auf die im Auslande sich vollziehende Tä! feit dieser Personen. Alsdanu ist aber nicht einzusehen, warum Staatsaufsicht und die damit verbundene Strafgewalt territo nicht ebenso ausgedehnt sein sollte, soweit sich das Gese noh andere Personen als die Agenten und Unteragenten bezieht, namentlich auf jene, die, wie der Kassationskläger, ohne Patent der Schweiz aus Au83wanderungsgeschäfte betreiben. Jm Gegen lässt sich im leptern Falle für die Strafbarkeit in der Schweiz 1 auf den besondern Umstand himvcisen, dass man es bei der Zuwü handlung gegen die Patentpflicht mit der Übertretung eines schweizerischen Gesetzgeber aufgestellten und vou den schweizeris Behörden durchzuführenden polizeilichen Verbot2gesetzes zu tun

Hieuach kann aber die behauptete Verletzung des Art. 1 BS nicht vorliegen. Dieser Artikel bestimmt freilich, dass das Bunì geseh über das BStR nur auf die in der Schweiz verübten Ha lungen anwendbar sei; aber er tut cs uur unter einem Vorbeh nämlich, „soweit das gegenwärtige Gese —— das BStG — n ausdrücklih etwas anderes vorschreibt“, Dieser Vorbehalt muss 1 somehr für die nicht im Bundesgesez über das BSiR selbst, fout in andern Bundesgesetzen normierten strafrechtlichen Tatbestä gelten. Wollte man also auh mit dem Kassationskläger annehn dass die ihm gestüyt auf den Art. 19 des Auswanderungsgesetzes Last gelegten Vergehen im Auslande vollendet und daher dort gangeu worden seien, so slösse das ihre Strafbarkeit in der Sch! nicht aus. Denn nach den obigen Ausführungen unterstehen ese” Personen, die in der Schweiz ohne Patent Auswanderungsgeschäfte ht- betreiben, auch hinsichtlich ihrer auf das Ausland sich erstreckenden che Tätigkeit der eidgenössischen Strafgewalt.

80 2. — Ju zweiter Linie behauptet der Kassationskläger, der Art. Jes 49 des Bundesgesesszes betreffend die Auswanderungsagenturen sei Us verlekt und zwar deshalb, weil die Vorinstanz den Rückfall als be- „ershwerenden Umstand“ angesehen habe und so zur Ausfällung Vas einer Gefängnis- statt einer blossen Geldstrafe gekommen sei. Nun des sicht aber Art. 34 lit. 4 des BSiR den Rüdckfall als einen der er- Gründe vor, wegen deren „der Richter die Strafe innerhalb der res gesehlichen Grenzen erhöhen“ soll. Diese Vorschrift gilt auch für die die im Bundesgesez über die Auswanderungsagenturen enthaltenen igs Strafbestimmungen; denn diese regeln die einzelnen Straferhöhungsdie gründe nicht (vergl. AS 22 S. 411), wohl aber sieht der Art. 19 ‘ial die Anwendbarkeit der Straferhöhungsgründe des BStR, also auf namentlich auch des Rükfalles dadurch vor, dass er „erschwerende lso Umstände“ berücksichtigt wissen will.

»on Z. — Ein dritter Kassationsgrund geht endlich dahin, der Kasteil sationskläger sei mit Unrecht auc deshalb verurteilt worden, weil och er sich ohne bundesrätlihe Genehmigung an einem Kolonisationsjer- . unternehmen beteiligt habe (Art. 10 und 19 des Gesezes). Jn om Wirklichkeit spricht jedoch nur die Anklageschrift von einer solchen hen Beteiligung. Die kantonalen Entscheide dagegen halten diesen Grund at. der Anklage nicht fest. Wenn sie davon ausgehen, dass der AngeiG \culdigte sich im Dienste der „Kommission für wirtschaftliche AusbreieS- tung Brasiliens“ befunden habe, so ist das nac ihrer Feststellung nd- in der Weise geschehen, dass er sich geshäftsmässig mit dem Veralt, faufe von Passagierbilletten an Auswanderer befasst hat. Dies bildet icht aber einen in Art. 49 — auf Grund von Art. 2 — besonders im- vorgesehenen strafrechtlichen Tatbestand.

TE Demnach hat der Kassationshof nde erkannt:

zu Oie Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.

beveiz. - die-