38 I 237
38 I 237
Rubrum
40. Entscheid vom 2. März 1911 in Sachen Sfebler.
Art. G0 SchKG isé auch auf die Zustellung der Arresturkunde anzuwenden.
Sachverhalt
A.
— Der Nekurrent Ad. Stebler, Wirt in Himmelried, befand sih vom 26. Dezember 1941 bis zum 7. Januar 1912 in Dornach in Untersuchungshaft. Während dieser Zeit erwirkte Ad. PflugiGrolimund in Himmelried gegen ihn einen Arrestbefehl. Die Abschrift der Arresturkunde wurde vom Betreibungsamt Thierstein am 30. Dezember durch die Post in die Wohnung des Rekurrenten nah Himmelried gesandt. Ebenso stellte das Betreibungsamt den in der darauffolgenden Betreitung erlassenen Zahlungsbefehl dem Rekurrenten in seine Wohnung zu.
B.
— Nach Beendigung der Verhaftung erhob der Rekurrent Beschwerde gegen das Betreibungsamt mit dem Begehren, es sei die Zustellung des Zahlungsbefehles und der Arresturkunde ungültig zu erflären, weil ihm vor der Zustellung nicht eine Frist zur Bestellung eines Vertreters angesetzt worden sei.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte mit Entscheid vom 24. Januar 1912 zwar die Zustellung des Zahlungsbefehles für ungültig, wies aber durch Dispositiv Il die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zustellung der Abschrift der Arresturkunde richtete, ab, indem sie ausführte, diese Zustellung sei nicht eine im Betreibungsverfahren vorgenommene Handlung uud es finde daher Art. 60 SchKG darauf keine Anwendung.
C.
— Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, es sei auch die Zustellung der Abschrift der Arresturkunde ungültig zu erklären.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
1.
Für die Auffassung der Vorinstanz, dass die Abschrift der Arresturkunve gültig zugestellt worden sei, könnte der Wortlaut der Art. 56 und 60 SchKG sprechen, wonach nur einem Verhafteten, der betrieben wird, Frist zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen ist und zudem vom Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gegenüber einem Schuldner, dem der Rechtsstillstand gewährt ist, ganz allgemein, also auh gegenüber einem betriebenen Verhafteten, für das „Arrestverfahreu“ ausdrücklih eine Ausnahme gemacht wird. Eine Auslegung dieser Bestimmungen nach ihrem Sinn und Geist muss indessen dazu führen, die Zustellung der Abschrift der Arresturkunde als ungültig zu betrachten.
Dem Art. 60 SchKG liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein Verhafteter, der keinen Vertreter hat, infolge seiner beschränkten Bewegungsfreihcit nur in mangelhafter Weise seine Jnteressen wahren fann und insbesondere Gefahr läuft, in seinen Nechten dadurch beeinträchtigt zu werden, dass es ihm unter Umständen unmöglih wird, eine für die Vornahme einer Rechtshandlung gesesszte Frist einzuhalten. Dieser Nachteil besteht schon dann, wenn ihm BetreibungsZurfkunden in die Haft zugestellt werden (vergl. AS Sep.-Ausg. 9 Nr. 67 und 13 Nr. 3*), und natürlih noch in höherm Masse, wenn, wie es offenbar im vorliegenden Falle geschehen ist, die Zustellung nach Art. 64 SGKG an einen in der Wohnung des Verhafteten anwesenden Hausgenossen erfolgt und somit eine nicht unbedeutende Gefahr besteht, dass der Verhaftete die zugestellte Urkunde überhaupt nicht oder doh nicht rechtzeitig erhalte. Indem Art. 60 SchKG vorschreibt, dass der Betreibungsbeamte einem betriebenen Verhafteten, der keinen Vertreter hat, Frift zur Bestellung eines solchen ansetze, und dem Schuldner bis zum Ablguf dieser Frist RNechtsstillstand gewährt, will er daher diesen vor einer Überrumpelung dur den Gläubiger shüssgen und * Ges.-Ausg. 32 I Nr, 123, 3615S. 94.
ihn in die Lage verîeyen, seine Juteressen so gut als mögli zu wahren. i
2.
, — Der Grund, der zur Ausstellung der Vorschrift des Ari. 60 SchKG geführt hat, trifft nun für die Zustellung der Abschrift der Arresturkunde in ganz gleicher Weise zu wie für irgendwelche Betreibungshandlungen, da auch der Arrest unangemessen oder ungesezitcch sein kann, so dass der Schuldner gezwoungen ist, sich dagegen zu wehren. Der Arrestvollzug kann z. B. geradeso iwie eine Pfändung für den Schuldner nachteilige Folgen haben, wenn er nicht in der Lage ist, sih darüber zu beschweren. So hat die Praxis festgestellt, dass in einer Arrestbetreibung eine Beschwerde wegen Unpsändbarkeit der zuerst verarrestierten Gegenstände nur gegen den Arrestvollzug gerichtet und bei ver Pfändung nicht mehr berücksichtigt werden könne (AS 22 Nr. 110). Ausserdem läuft vom Tage der Zustellung an nach Art. 279 SchKG die fünftägige Frist zur Einleitung der Arrestaushebungsklage. Jn beiden Nichtungen stehen also für den Schuldner schwerwiegende Jnteressen auf dem Spiele, die gefährdet sind, wenn er nicht in den Stand gesetzt wird, nach Zustellung der Arresturkunde rechtzeitig die zu ihrem Schuge nötigen Schritte zu tun. Somit ist die Bestimmung des Art. 60 SchFG nach ihrem Sinn und Zweck auch auf die Zustellung der Arresturkunde anzuwenden.
3.
, — Dem steht nicht entgegen, dass das Gesess nur von einem „betriebenen“ Verhafteten spricht. Wenn auch ein Schuldner deswegen allein, weil gegen ihn ein Arrest erwirkt worden ist, nocch nicht als betrieben im engern Sinne anzusehen ist, so gehört doch das Arrestverfahren, das ja auh vom Betreibungsgesetze geregelt ist, zum Betreibungsverfahren im weitern Sinne, weil der Arrest die provisorische Sicherung der künftigen Pfändung bezweckt und daher nach dem Geseze nur im Zusammenhang mit einer Betreibung bestehen kann. Aus Art. 56 SchKG, der für bestimmte Zeiten die Vornahme von „Betreibungshandlungen ausser im Arrestverfahren“ verbietet, ergibt sich denn au, dass das Geset die Handlungen in diesem Verfahren zu den Betreibungshandlungen relnet. Dazu kommt, dass die Zustellung der Abschriften der Arresturkunde, worum es sich im vorliegenden Falle handelt, nah Art. 276 Abs. 2 SchKG stets vom Betreibungsamte auszugehen 240 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungshat. Jn einem durchaus analogen Verhältnis zum Betreibungsverfahren im engern Sinn, wie das Arrestverfahren, steht das Retentionsverfahren und in Beziehung auf dieses hat das BundesZgericht ausdrücklich erklärt, dass die Aufstellung der Netentionsurkunde eine Betreibungshandlung im Sinne des Art. 56 ShKG jei (AS Sep.- Ausg. 7 Nr. 42*).
4.
, — Endlich kann der Umstaud, dass Art. 56 SchKG für das „Arrestverfahren“ Betreibungshandlungen auch gegenüber einem Schuldner zulässt, dem der Nechtsstillstand gewährt ist, ebenfalls nichr dazu führen, die Anwendung des Art. 60 SchKG auf die Zustellung der Arresturkunde auszuschliessen. Der Grund, weshalb sich ein Rechtsstillstand nicht auf das Arrestverfahren bezieht, liegt darin, dass das Gesez dem Gläubiger unter allen Umständen die Möglichkeit gewähren will, bei Vorhandensein eines Arrestgrundes si von vornherein durch Beschlagnahme von Vermögensobjekten für die fünftige Pfändung ein Ergebnis zu sichern. Der Zweck, den Art. 56 SchKG im Auge hat, wird daher durch den Erlass des Arrestbefehles und den Vollzug des Arrestes erreicht. Nur für diese Massnahmen besteht daher auf alle Fälle kein Nechtsstillstand. Nun ist allerdings die Zustellung der Arresturkunde eine mit dem Arrestvollzug notwendig zusammenhängende Handlung und es ist daher wohl auch hiefür in der Negel ein Rechtsstillstand ohne Bedeutung. Tagegen muss jedenfalls Art. 60 SchKG auch in Beziehung auf die Zustellung der Arresturkunde zur Anwendung kommen, weil er nicht in erster Linie bezweckt, den Schuldner während bestimmter Zeit zu schonen, sondern in der Hauptsache geradeeine besondere Art der Zustellung, die Übergabe der Betreibungsurkunden an einen Vertreter, vorsieht und zwar zum Zwecke, den Schuldner in den Stand zu setzen, sich gegenüber ungeseziichen oder unangemessenen Betreibungshandlungen wirksam wehren zu können. Das Bundesgericht hat denn auch bereits einmal in diesem Sinne entschieden, freilih ohne nähere Untersuchung der Frage (AS Sep.-Ausg. 9 Nr. 67 *##).
* Ges.-Ausg. 30 I S. 438 Erw. 1, — ** Id. 82 I Nr. 123.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und unter Aufhebung von Dispositiv 2 des Vorentscheides die am 30. Dezember 1914 vom Betreibungsamt Thierstein vorgenommene Zustellung der Abschrift einer Arresturkunde an den Rekurrenten als ungültig erklärt.