38 I 331
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Rubrum
64, Entscheid vom 27. Iuni 1912 in Sachen Vetreibungsamt HZeftigen.
Art. 19 SchKG: Die Weisang einer kantonalen Aufsichtsbehörde un verschiedene Betreibunysämter, vor 1912 begründete Eigentumstorbehalte an Vieh in das öffentliche Register einzutragen, kunn nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden. — Die Betreibungsbeauten sind zur Beschwerde gegen eine solche Weixung nicht legitimiert. — Art. 6 Verordnung betr. Eintragung von Eigentumsvorbehalten: Zulässigkeit der Eintragung ran Eigentumsrortehalten an Vieh, die vor 1912 begründet worden sind.
Sachverhalt
A.
— Jufolge einer von M. Weil, Viehhändler in Bern, erhobenen Beschwerde erteilte die kantonale bernische Aufsichtsbehörde am 20. Juni 1912 den Betreibungsämtern Konolfingen, Seftigen, Nidau und Schwarzenburg die Weisung, dem Begehren des Weil um Eintragung der vor 1912 zu Recht bestandenen Eigentumsvorbehalte an Vieh in das öffentliche Register zu entsprecheu.
B.
— Hiegegen hat das Betreibungsamt Seftigen am 26. Juni 1912 den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An= trag, es sei die Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde zu kassieren. Zur Begründung macht das Betreibungsamt Seftigen ge!- tend, dass die angefochtene Weisung sowohl dem ZGB als der bundesgerichtlichen Verordnung vom 19. Dezember 1910 über die Eintragung der Eigentumsvorbehalte widerspreche :
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen
Es kann aus einem doppelten Grunde nicht auf den Rekurs eingetreten rden. Einmal bildet die angefochtene Weisung der fantonalen Aufsichtsbehörde keine „Verfügung“, die nach Art. 17 S&KG auf dem Beschwerdeweg weitergezogen werden fann (vergl. BGE Sep.-Ausg. 12 S. 99*). Sodann würde es dem Betreibungsbeamten am nötigen persönlichen Jnteresse fehlen, um die ihm von der kantonalen Aufsichlsbehörde erteilte Weisung mittelst Beschwerde anzufechten. Nach feststehender Praxis sind die Betreibungsbeamten zur Beschwerdeführung gegen die fantonalen Aufsichtsbehörden nur legitimiert, wenn und soweit ihre persönlichen und materiellen Jnteressen auf dem Spiele stehen (vergl. Jaeger, Komm., Anm. 2 zu Art. 17 und die dortigen Zitate). Nun wird aber die persönliche Rechtsstellung des Rekurrenten durch die angefochtene Massnahme in keiner Weise berührt. Ferner wäre zu sagen, dass die Weisung die Frage der Nechtsgültigkeit der vor 1912 begründeten Eigentumsvorbehalte an Vieh nicht definitiv beurteilt, sondern nur die Eintragung für den Fall, als der allein zuständige Richter die Nechtsgültigkeit davon abhängig machen sollte, vorsorglich ermöglichen will und dass insofern die Weisung auch materiell nicht anfechtbar erscheint.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer erkannt:
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.